Darüber hinaus müssen die Interessen der Kommunen im Zusammenhang mit der Verbreitung aus dem kommunalen Bereich stammender Informationen durch das Land gewahrt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das von der Landesregierung geplante Landesinformationssystem im Wesentlichen auf Daten zurückgreifen soll, an denen ein Urheberrecht der Kommunen besteht. Aus diesem Grund ist eine Verbreitung dieser Daten grundsätzlich nur mit Zustimmung der Kommunen zulässig. Es wäre daher nach meiner Meinung sachgerecht, den Kommunen für die Erteilung der Zustimmung die Zahlung angemessener Entgelte bzw. eine Beteiligung an den aus dem System fließenden Erlösen zu gewähren.
Seitens der kommunalen Spitzenverbände wird kritisiert, dass die von der Landesregierung in der Gesetzesfolgenabschätzung dargelegten zusätzlichen Kostenbelastungen nicht nachvollziehbar seien. Es wird insbesondere gerügt, dass die von der Landesregierung zugrunde gelegten Kalkulationsgrundlagen der Bereitstellungskosten nicht offen gelegt worden seien. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass bei den Ausschussberatungen die für die Kommunen entstehenden Kostenbelastungen vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden und ein Kostenausgleich sichergestellt wird.
Herr Minister, Sie haben es vorhin schon angeschnitten: Es gibt noch eine Menge Arbeit im Ausschuss zu tun. Sie wollen auch noch einiges darlegen, damit die Bedenken gerade zu diesem Punkt, der von den kommunalen Spitzenverbänden besonders kritisiert worden ist, ausgeräumt werden. Im Klartext heißt das für meine Fraktion: Es muss deutlich sichergestellt werden, dass die Kommunen nicht die Kostenträger dieses Gesetzentwurfs sind.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Entwurf des Vermessungswesengesetzes, Herr Minister Bartling, wirft mehr Fragen auf, als darin bisher tatsächlich praktikable Antworten enthalten sind.
Für die Kommunen ergibt sich das Dilemma, einerseits bestimmte Daten für die Aufstellung der Karten liefern zu müssen, z. B. aus dem Bereich Naturschutz, andererseits aber für den Wiederbezug der Gesamtdaten den Landesämtern zahlen zu müssen. Im Saldo bringt das angeblich 1,3 Millionen Euro für das Land. Die zusätzlichen Kosten für die Kommunen werden auf 900 000 Euro geschätzt. Dies halten wir ohne weitgehenden Ausgleich für die Kommunen für unangemessen.
Ihr Systemwechsel bringt weitere Probleme. Sie müssen künftig als Nutzer Umsatzsteuer zahlen, was bisher nicht der Fall war. Das bedeutet auch Kostensteigerungen, die vermeidbar wären. Ob die Inrechnungstellung der Umsatzsteuer auch gegenüber dem Land und den kommunalen Stellen gelten wird, ist im Beratungsverfahren noch zu prüfen, bisher also nicht geklärt. Ebenfalls wird geprüft, ob die Ausweitung des so genannten Wettbewerbsbereichs die Begründung eines körperschafts- und gewerbesteuerpflichtigen Betriebs zur Folge haben muss, was auch wiederum zusätzliche Lasten in das System bringen kann.
In der Aufhebung des Abmarkungsgebotes zugunsten des Antragsprinzips - schlichtweg: man muss keine Grenzsteine mehr setzen, sondern man muss einen Antrag stellen, wenn man überhaupt
welche setzen will - sehen wir auch eine große Gefahr. In Ihrer Anhörung haben Fachleute gesagt, dass das eine Gefährdung des Rechtsfriedens sei. Wir sehen das ähnlich. Es ist zu befürchten, dass die Bürgerinnen und Bürger die Konsequenzen nicht vorgenommener Abmarkungen nicht einschätzen können und sich dann aus reinen Kostengründen gegen eine solche Abmarkung entscheiden. Sie sieht man ja meistens auch nicht. Der Streit kommt aber hinterher; und der ist dann leider für alle Seiten sehr kostenträchtig. Wie kostenträchtig und verwaltungsaufwändig bis in den Landtag hinein, sehen wir bereits bei dem nur geringen Teil der schon freigegebenen Baugenehmigungsverfahren. Die Abmarkung betrifft aber jedes entsprechende Verfahren, wenn sich irgendwo Geländezuschnitte verändern. Die Auswirkung wird also deutlich größer.
Was im Gesetz überhaupt nicht zur Sprache kommt, ist aus unserer Sicht als allergrößtes Problem zu sehen, dass Sie nämlich das Plankartensystem komplett wechseln, dass Sie von der bisherigen Deutschen Grundkarte 5 auf die so genannte Amtliche Karte 5 wechseln. Namen sind Schall und Rauch. Aber was steckt dahinter?
Die bisherige Basis, die Deutsche Grundkarte 5, war eine so genannte topografische Analogkarte. Sie ist von Hand gezeichnet. Dieses Kartenwerk wird jetzt nicht mehr fortgeschrieben werden. Aber in diesem Kartenwerk waren bisher alle Informationen, die für Planerinnen und Planer wichtig sind, z. B. Böschungen, Fahrbahnkanten, Seitenanlagen, bei Straßen- und Verkehrsräumen Rad- und Fußwege, Höhenlinien, Höhenpunkte, Brücken, Überund Unterführungen, Hochspannungsleitungen, Gleise, Biotope.
In Ihrer neuen Karte wird das alles nicht enthalten sein. Damit gibt es keine Planungssicherheit mehr, wenn man allein aus dem Kartenmaterial heraus entsprechende Planentwürfe sowohl als Kommune als auch als Privater macht.
Durch das Veralten der bestehenden Grundkarte ist auch keine aktuelle Planunterlage mehr vorhanden. Ihr Plan, erst in 20 Jahren die beiden Planwerke wieder zusammenzuführen, ist überhaupt nicht praxisgerecht; denn bereits innerhalb von wenigen Jahren wird die alte Grundkarte völlig neben der Spur liegen, wird sich alles verändert haben. Damit
haben wir einen rechtsunsicheren Bereich im Planungswesen, der enorme Verwaltungskosten zur Folge haben wird und der bei weitem die Verwaltungsreformeffekte übertrifft, die Sie sich durch Ihr Gesetz versprechen.
Wir sollten dem Beispiel Nordrhein-Westfalens folgen, wo eine Zusammenführung der alten Grunddaten mit der neuen Karte vollzogen wird. Dass dies in Niedersachsen nicht erfolgt, lässt sich allein mit den sklavisch durchgehaltenen Personaleinsparungszielen im Bereich der Katasterverwaltung erklären. Nur dann, wenn wir sachgerecht anpassen und die Planwerke, die die entsprechenden Informationen enthalten, mit der neuen digitalen Karte kurzfristig verbinden und diesen Zeitraum nicht auf Jahresfristen oder auf bis zu 20 Jahre ausweiten, wird es wieder praxisgerecht sein.
Wegen dieser vielen Fragen und Unklarheiten und auch falschen Weichenstellungen in Ihrem Gesetzentwurf halten wir eine ausführliche Fachanhörung für unbedingt erforderlich.
Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das besondere Verhältnis zwischen Kommunen und Landesverwaltung und deshalb, weil dieses Vorhaben auch in den Bereich der Verwaltungsreform hineinragt, bitten wir darum, dass der Ausschuss für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht in die Beratung einbezogen wird. - Vielen Dank.
Es ist beantragt worden, zusätzlich zu den vorgeschlagenen Ausschüssen auch den Ausschuss für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht an der Beratung zu beteiligen. Gibt es dagegen Widerspruch? - Das scheint nicht der Fall zu sein.
Dann schlage ich Ihnen vor, dass Sie die Zustimmung geben, den Gesetzentwurf federführend im Ausschuss für innere Verwaltung und mitberatend im Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, im Ausschuss für Umweltfragen und, wie gesagt, im Ausschuss für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht zu behandeln. Wer so entscheiden möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist einstimmig so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 5: Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das LandesRaumordnungsprogramm Niedersachsen Teil I - Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/3380 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das LandesRaumordnungsprogramm Niedersachsen Teil II - Unterrichtung durch die Landesregierung - Drs. 14/3380
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Landes-Raumordnungsprogramm vor. Damit erfüllt sie den Gesetzesauftrag dieses Hauses, das Landes-Raumordnungsprogramm bei Bedarf zu ändern bzw. zu ergänzen. Ein solcher dringlicher Bedarf zeigte sich nun an drei Punkten: erstens bei der Rohstoffversorgung der Wirtschaft aus heimischen Vorkommen, zweitens bei der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung im Hinblick auf die Entwicklungen im großflächigen Einzelhandel und den damit verbundenen Auswirkungen insbesondere auf die Entwicklung der Innenstädte als zentrale Marktplätze und drittens bei der räumlichen Entwicklung der Tier haltenden Landwirtschaft. Hierzu hatte der Landtag bereits in seiner Entschließung vom 11. November 1999 die Landesregierung aufgefordert, Möglichkeiten der planerischen Steuerung zu schaffen, um die Kommunen bei der Lösung von Nutzungskonflikten zwischen Landwirtschaft, Wohnen und Tourismus zu unterstützen.
Das Landes-Raumordnungsprogramm ist in seiner Gesamtkonzeption Basis einer tragfähigen Landesentwicklung. Es setzt den Rahmen für eine ausgeglichene und innovationsfördernde Entwicklung in allen Teilen unseres Landes. Von daher muss es aktuell gehalten werden, es muss problemgerecht weiterentwickelt werden und auf die Zukunftsgestaltung unseres Landes ausgerichtet sein.
Anlass für die Änderung und Ergänzung waren daher nicht nur akute Nutzungskonflikte. Anstoß für eine Überprüfung und Weiterentwicklung der Zielvorstellungen zur niedersächsischen Landesentwicklung gab auch die Dynamik der europäischen Entwicklung. Aus dieser Dynamik resultieren Anforderungen an eine stärkere Koordinierung und Bündelung der Kräfte für eine wettbewerbsfähige Landes- und Regionalentwicklung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Herausforderungen, die sich durch die EU-Erweiterung ergeben werden. Wir haben in diesem Haus über diese Herausforderungen mehrfach geredet.
Der Gesetzentwurf enthält Vorschläge für neue mitwirkungsoffene und konsensorientierte Kooperationen und Abstimmungsformen, für eine effiziente Verknüpfung von Raumordnung, Bauleitplanung und Städtebau mit der regionalen Strukturpolitik und regionalen Entwicklungskonzepten.
und ein oberzentraler Verbund zwischen Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg kann entwickelt werden. Die drei Zentren und die gesamte Region können sich damit bei überörtlichen Entwicklungsvorhaben und gemeinsamen Entwicklungszielen - die müssen geschaffen werden - selbständig eigene Entwicklungsvorteile verschaffen.
Zweitens. Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel. Hier werden zur Schaffung von Planungsund Investitionssicherheit die Beurteilungsmerkmale von Einzelhandelsgroßprojekten präzisiert. Für Factory-Outlet-Center, also FOC-Vorhaben, und vergleichbare Projekte gilt, dass sie wegen der weit reichenden Auswirkungen nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten möglich sein werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, effektives, nachvollziehbares und adressatengerechtes Planen ist Teil einer konsequenten Landesentwicklung. Es muss von daher nicht wundern, dass die Planungsabsichten und der Überprüfungs- und Fortschreibungsbedarf seitens der Landesregierung ursprünglich weiter gesteckt waren, als der jetzt eingebrachte Gesetzentwurf und der Verordnungsentwurf gehen. Beide vorliegenden Entwürfe
- Gesetz und Verordnung - beinhalten derzeit nur Teile, über die im Beratungsprozess weitgehend Konsens erzielt werden konnte. Das war angesichts der Vielzahl und der Widersprüchlichkeit der Interessen und Entwicklungsvorstellungen wahrlich kein leichter, aber letztendlich notwendiger Weg.
Ein weiteres Ziel der Landesregierung ist es, zu einer gemeinsamen, von Bürgerinnen und Bürgern sowie Kommunen getragenen Landesentwicklung zu kommen. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens und der Konsensfindung wurde eine Vielzahl von Gesprächen mit Betroffenen der Politik, mit Verbänden und Experten geführt. In vielen Einzelfällen, vor allem zum Rohstoffabbau, konnten tragfähige Lösungen erarbeitet werden.
- Ich habe gerade ein Beispiel genannt: Rohstoffabbau. Sie müssen zuhören, sehr verehrter Herr Abgeordneter Sehrt, lieber Wolfgang.
Hieran wird deutlich, dass das Landes-Raumordnungsprogramm kein von oben aufgesetztes Regelwerk ist. Vielmehr ist es ein aus einem breit angelegten und fairen Interessenstreit entstandener Konsens in wesentlichen Fragen der Entwicklung und der Verteilung. Dieses Ergebnis soll durch die heutige Beratung und Beschlussfassung im Landtag für alle Beteiligten Verbindlichkeit und Verlässlichkeit bekommen.
Der Prozess, den wir hinter uns haben, hat mehr als deutlich gemacht, wie dringlich die Auseinandersetzung mit Entwicklungsfragen und Zukunftsgestaltung in unserem Lande ist und dass dieser Diskussionsprozess weitergehen muss. Es reicht nicht aus, nur Negativentwicklungen zu beklagen, nachdem sie eingetreten sind. Das ist nachsorgende Politik. Zielgerichtetes, auf die zukünftigen Bedürfnisse und Notwendigkeiten ausgerichtetes Handeln ist notwendig. Erfolge von heute sind das Ergebnis einer gestaltenden Planung und Schwerpunktsetzung in der Vergangenheit. Entsprechend vorausschauend muss die Zukunftsgestaltung durch Raumordnung und Landesentwicklung begriffen werden.
Vielen Dank, Herr Minister. Zur Beschlussfassung werden wir heute aber noch nicht kommen, sondern wir werden erst einmal in die Beratung eintreten. - Dazu hat Frau Kollegin Tinius das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei den Beratungen des Landes-Raumordnungsgesetzes im vorigen Jahr wurde kritisiert, dass das Landes-Raumordnungsprogramm, Teil I, und die Verordnung, Teil II, nicht gleich mitberaten wurden. Die Gründe, die seinerzeit von der Staatskanzlei genannt wurden, waren nachzuvollziehen. Denn im Landes-Raumordnungsgesetz ist im Wesentlichen das Verfahrensrecht dargestellt, während im Programm die materielle Festlegung enthalten ist. Es besteht keine inhaltliche Verbindung, und es brauchte zudem in den Beratungen seinerzeit nicht verkoppelt zu werden. Das Raumordnungsgesetz musste aber bis spätestens 2002 an das Bundesrecht angepasst werden.
Heute nun liegen uns der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen, Teil I, und die Verordnung, Teil II, zur Beratung vor.
Die Fortschreibung dieses Gesetzes in seiner Gesamtheit schafft die Voraussetzungen für eine zukunftsweisende Landesentwicklung - darauf wies der Herr Minister soeben bereits hin - und ist die Grundlage für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme. Mit der Gesetzesnovellierung sollen auch Regelungen geschaffen werden, die bei Nutzungskonflikten und Standortkonkurrenzen greifen. Die Nutzungskonflikte und Standortkonkurrenzen haben sich in den letzten Jahren gravierend verschärft. Darum ist es erforderlich, dass Regelungen geschaffen werden, um frühzeitig und sachgerecht einen Ausgleich zwischen den verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen herzustellen.