Tagesordnungspunkt 46: Erste Beratung: Aufnahmebegrenzung bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Bekenntnisschulen - Antrag der Fraktion der CDU - Drs. 14/4063
Den Fraktionen stehen folgende Redezeiten zu: SPD 10 Minuten, CDU 15 Minuten, Grüne 5 Minuten, Landesregierung 5 Minuten.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie müssen keine Angst haben, ich werde nicht allzu lange vortragen. Ich will nur deutlich machen, wie unendlich lang die Geschichte der Veränderung der Aufnahmemöglichkeiten an Bekenntnisschulen ist.
Wir wollten heute eigentlich über einen Antrag abstimmen, der die Drucksachennummer 14/704 trägt, der also schon fast vier Jahre alt ist. Leider haben die Sozialdemokraten in der vorletzten Sitzung des Kultusausschusses im Dezember verhindert, dass darüber abgestimmt wird. Sie wollten das noch einmal in die Länge ziehen.
- Nein, das war nicht einstimmig. Wir haben gesagt, wir enthalten uns der Stimme und behalten und vor, einen neuen Antrag einzubringen.
Das ist die Situation, die wir jetzt vorfinden: eine unerträglich lange Geschichte; ich hatte es gesagt.
Bekenntnisschulen sind - für diejenigen, die nicht ganz so tief im Thema stecken - öffentliche Schulen, in denen Schüler gleichen Bekenntnisses von Lehrkräften ebenfalls gleichen Bekenntnisses betreut und unterrichtet werden. Bis zur Novellierung des Schulgesetzes im Jahr 1997 galt die Regelung, dass konfessionsfremde Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, wenn für sie kein eigener Religionsunterricht angeboten werden muss. Letzteres hängt ja mit der Anzahl der jeweiligen Schülerinnen und Schüler zusammen.
Diese Regelung war und ist vor allem für Orte wichtig, an denen es nur eine Bekenntnisschule als Grundschule und nicht auch noch eine öffentliche Grundschule gibt. Ich denke beispielsweise an die Gemeinde Hollenstede im Bereich der Samtgemeinde Fürstenau.
Uns ist natürlich bekannt, dass diese Lösung zum Teil auch als Schlupfloch genutzt worden ist, um Schülerinnen und Schüler mit hineinzubringen, weil man meinte, die schulische Ausbildung wäre dort besser. Das hat zum Teil sogar dazu geführt - wir wissen das aus den Diskussionen in den zurückliegenden Jahren -, dass beispielsweise evangelische Kinder gar nicht erst in der Kirche angemeldet oder gar nicht erst getauft wurden, um nachher den Zugang zur katholischen Schule zu haben. - Das war aber nicht Sinn und Zweck des Ganzen.
Die mit der Schulgesetz eingeführte 15 %Regelung galt im Übrigen nicht für die Bekenntnisschulen im Oldenburger Land. Dort gab es erheblich liberalere Lösungen; die hatten mehr Freiheiten.
Im Gespräch mit den Kirchen wurde uns immer wieder deutlich gemacht, dass auch sie eine flexible, eine maßgeschneiderte Lösung haben möchten, die den Interessen vor Ort entspricht. Den Bekenntnisschulen wurde vorgehalten, die Kirchen würden diese Regelung bewusst unterlaufen; sie würden keine ausländischen Schüler aufnehmen. Das aber entspricht ganz und gar nicht den Intentionen der Kirchen, die den Bildungsauftrag des Schulgesetzes sehr ernst nehmen und auch die Aufgabe erfüllen wollen, verschiedene Kulturen zusammen zu unterrichten.
eine Änderung finden, mit der die Kirchen auch einverstanden wären. - Von den Kirchen ist uns allerdings signalisiert worden, dass das nicht der Fall ist. Es wurde also der Anschein erweckt, man stünde kurz vor einer Lösung. Seinerzeit, im September 1999, wollten die Sozialdemokraten sogar über den Antrag abstimmen mit dem Hinweis, man sei auf einem guten Wege, das sei erledigt.
Wir Christdemokraten haben das damals abgelehnt. Wir haben gesagt, erstens sind wir Antragsteller, und zweitens möchten wir nicht eine Lösung, die lautet, das Ministerium verhandele, sondern wir möchten eine handfeste Lösung.
Eine solche gibt es bis heute leider nicht. Wir hatten uns darauf verlassen, dass es möglichst bald zu einer Regelung kommen werde. Uns wurde gesagt, unter den Kirchen sei kein Einvernehmen herzustellen. Es wurde auch auf den Wechsel sowohl in der Konföderation der evangelischen Kirche als auch im Katholischen Büro hingewiesen. - Beides sind Argumente, die, wie ich meine, an den Haaren herbeigezogen sind. Wenn man es ernsthaft angepackt hätte, hätte man das auch regeln können.
Wir sind nicht damit einverstanden, dass die Sozialdemokraten in der vorletzten Sitzung des Kultusausschusses eine Abstimmung über den Antrag abgelehnt haben, und zwar selbst dann noch, als ich eine recht moderate Kompromisslösung vorgelegt habe. Deswegen stellen wir heute unseren Antrag zur sofortigen Abstimmung. Wir meinen, dass Eltern und Kirchen endlich zuverlässige Informationen darüber haben müssen, wie sie verfahren können. Wir brauchen maßgeschneiderte und flexible Lösungen, die es den Schulträgern vor Ort ermöglichen, individuelle Lösungen zu finden. Wir wollen nicht, dass der Anteil bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler zu sehr überzogen wird, aber es muss z. B. möglich sein, Geschwisterkinder oder, wenn es vor Ort besonders viele ausländische Kinder gibt, diese mit in die Schule aufzunehmen, ohne dass den Kirchen der schwarze Peter zugeschoben wird.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegendem Entschließungsantrag wiederholt die CDU-Fraktion - ohne neues Vorbringen ihren gleichlautenden Entschließungsantrag vom 21. April 1999, dessen Beratung der Kultusausschuss am 6. Dezember 2002 ohne Beschluss fortgesetzt und deshalb noch nicht abgeschlossen hat. Auch der erneute Antrag zielt darauf ab, dass in öffentlichen Grundschulen für Schülerinnen und Schüler eines Bekenntnisses 20 % und mehr bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können.
Sie haben das Thema Geschwisterkind angesprochen, Frau Vogelsang. Sie werden bei jeder Prozentregelung ein Problem haben, weil irgendwann immer eine Grenze entsteht. Ich wünsche mir - das sage ich an dieser Stelle noch einmal - bei Ihnen die gleiche Sensibilität auch bei der Aufnahmeregelung für Gesamtschulen.
Weil Bekenntnisschulen wegen ihres besonderen Charakters nur für Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Religionszugehörigkeit vorgesehen sind, bestand bisher grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Kirchen, Fraktionen und Landesregierung, dass Schülerinnen und Schüler eines anderen Bekenntnisses diese Schulen nur in geringem Umfang besuchen sollten. Sie haben auf die Regelung davor hingewiesen. Da hatten wir eine Zahl festgelegt. Wir sind also jetzt mit dieser Regelung im Schulgesetz schon wesentlich flexibler.
Wie Ihnen sicherlich auch erinnerlich ist, hat der Gesetzgeber dieses Richtmaß mit der Schulgesetznovelle von 1997 umgesetzt. Das Nähere hierzu, insbesondere die zulässige Höchstzahl von 15 %, die Auswahl und das Aufnahmeverfahren, ist sodann durch die Verordnung des Kultusministeriums vom 19. Februar 1999 geregelt worden. Diese gesetzliche Neuregelung sowie die Ausgestaltung durch die Verordnung sind seinerzeit von der CDU-Fraktion mitgetragen worden;
denn in der 55. Sitzung des Kultusausschusses im Jahre 1997 wurde hierüber in der Sache Einvernehmen erzielt. Die Verordnung ist dann unter dem 5. Juli 2000 zur Erleichterung der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, deren Geschwister den ersten und dritten Jahrgang einer Bekenntnisschule besuchen, modifiziert worden.
Das Kultusministerium ist im Gespräch mit dem Katholischen Büro Niedersachsen über dessen Begehren nach einer Öffnungsklausel. Das ist so vereinbart. Seit Ende 2000 ruhen diese Gespräche - das wissen Sie - auf Veranlassung der katholischen Seite, weil sie zur einheitlichen Meinungsbildung innerhalb der drei betroffenen Diözesen in dieser Angelegenheit eine Verhandlungspause wünschte. Das ist Ihnen im Kultusausschuss auch so mitgeteilt worden.
Im Dezember des letzten Jahres ist das Katholische Büro Niedersachsen an das Kultusministerium mit der Bitte herangetreten, die Gespräche u. a. über Bekenntnisschulen auf Arbeitsebene wieder aufzunehmen. Diesem Wunsch wird im Februar dieses Jahres selbstverständlich und gerne entsprochen werden.
Das Ergebnis dieser Gespräche sollte in jedem Fall zunächst abgewartet werden, bevor Entscheidungen getroffen werden.
Erstens. Bekenntnisschulen sind grundsätzlich für Schülerinnen und Schüler eines Bekenntnisses vorgesehen und sollen diesen Charakter auch behalten.
Zweitens. Das Schulgesetz lässt die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in geringem Umfang zu. Die hierzu ergangene Verordnung begrenzt sie, wie gesagt, auf 15 %.
Drittens. Die Anwendung der Regelung hat sich zwischenzeitlich uneingeschränkt bewährt. Erwähnenswerte Problemfälle sind nicht aufgetreten. Sie haben hier keinen genannt. Solche sind bisher seitens der katholischen Kirche nicht vorgetragen worden. Diese Feststellungen gelten übrigens auch für das laufende Schuljahr.
Viertens. Das Kultusministerium wird die Gespräche mit dem Katholischen Büro Niedersachsen in dieser Angelegenheit fortsetzen. - Vielen Dank, meine Damen und Herren.
(Beifall bei der SPD - Frau Vogelsang [CDU]: Wir wollen ja nichts anderes, als dass zugestimmt wird, also endlich Druck gemacht wird!)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Meine Fraktion wird dem Antrag der CDU-Fraktion zustimmen. Wir waren schon damals, als der erste Antrag der CDU-Fraktion gestellt worden ist, der Meinung, dass es gut und richtig ist, wenn sich die konfessionell gebundenen Grundschulen für Kinder anderer Konfessionen öffnen.
Ich gehe noch weiter und sage: Es ist gut, wenn sich die konfessionellen Grundschulen für Kinder öffnen, die keiner Konfession angehören.
Es kann doch nur gut und richtig sein, wenn wir versuchen, allen Kindern eines Stadtteils die Gelegenheit zu geben, auch diese Grundschulen zu besuchen und die besondere Pädagogik, die an manchen konfessionell gebundenen Grundschulen ausgebildet worden ist, auch anderen Kindern, die nicht dieser Konfession angehören, zugute kommen zu lassen. Unter dem Strich möchten wir gerne, dass all diese Grundschulen auch - wie man früher gesagt hat - Gemeinschaftsschulen werden.
Ich meine, dem Dialog der Religionen kann es nur nutzen, wenn er bereits in der Grundschule anfängt. Das heißt, es müsste auch anderer als z. B. nur katholischer Religionsunterricht für die Schüler und Schülerinnen vorgehalten werden. Damit würde eine Erweiterungsregelung einhergehen.