Protokoll der Sitzung vom 10.10.2000

Die Ängste von Frau Zachow kann ich auch nicht verstehen.

(Frau Zachow [CDU]: Oh!)

Frau Zachow, es gab fünf Jahre lang eine Verordnung. Mit der konnten eigentlich fast alle ganz gut leben. Jetzt ist in einem Gesetz festgehalten worden, dass die bestehenden Skilifte nicht nur Bestandsschutz haben, sondern erhalten werden können. Das heißt, mit dem Gesetz ist für die Nutzer auch eine größere Sicherheit geschaffen worden.

In den fünf Jahren hätte sich schon herausgestellt, wenn Repressionen gekommen wären. Sie sind aber nicht gekommen. Der Nationalparkleiter hat eine Gewinnerstrategie ausgerufen und gesagt: Alle müssen einen Gewinn von diesem Nationalpark haben. - Diese Strategie setzt er konsequent um. Genauso präsentiert sich der Harz. Es herrscht Ruhe um diesen Nationalpark.

(Beifall bei der SPD - Frau Zachow [CDU]: Es wird immer ruhiger!)

Meine Damen und Herren, ich schließe die Beratung der beiden Gesetzentwürfe.

Wir kommen zur Ausschussüberweisung. Der Ältestenrat hat empfohlen, die Gesetzentwürfe zur federführenden Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Umweltfragen sowie zur Mitberatung an die Ausschüsse für innere Verwaltung, für Freizeit, Tourismus und Heilbäderwesen sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu überweisen, und zusätzlich ist beantragt worden, auch den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr einzubeziehen. Wer so beschließen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das ist so beschlossen.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 13: Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1905

Die Einbringung erfolgt durch den Innenminister, Herrn Bartling. Bitte sehr!

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf sollen noch vor den Kommunalwahlen am 9. September 2001 Änderungen der kommunalen Wahlvorschriften vorgenommen werden. Im Wesentlichen sollen die Änderungen eine Harmonisierung mit den wahlrechtlichen Vorschriften der Landtagswahl erreichen sowie den Wünschen der Wahlorganisation und den datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung tragen. Mit dem Gesetzentwurf wird zugleich der Beschluss über die Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache umgesetzt.

Als wesentliche Beispiele für die Änderungen möchte ich folgende Punkte nennen: Die Wählerverzeichnisse werden nicht öffentlich ausgelegt.

Die Auslegung wird durch ein Einsichtnahmerecht ersetzt. Bei unzulässiger Abgabe von Unterstützungsunterschriften für mehrere Wahlvorschläge werden nicht mehr alle geleisteten Unterschriften ungültig sein. Die erste Unterschrift wird zukünftig gültig bleiben.

Die Benutzung von Wahlgeräten für die Stimmabgabe und -zählung wird grundsätzlich zugelassen. Wir wollen damit den technischen Fortschritt nutzen. Gerade für das komplizierte Auszählungsverfahren bei den Kommunalwahlen kann der Einsatz elektronischer Wahlgeräte für die Wahlvorstände eine erhebliche Arbeitserleichterung darstellen. Ich erhoffe mir davon u. a., dass es für die Kommunen wieder leichter werden wird, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu finden. Leider hat sich die Suche nach Helferinnen und Helfern für Wahlen in den letzten Jahren immer schwieriger gestaltet. Beim flächendeckenden Einsatz von Wahlgeräten könnte das vorläufige Endergebnis der Kommunalwahlen außerdem bedeutend früher vorgelegt werden. Bis dahin wird nicht zuletzt wegen der Kosten wohl noch einige Zeit vergehen.

Die Stellung der gewählten Vertretungen in den Kommunen und der Bestimmung von Wahlterminen für Landrats- und Bürgermeisterwahlen wird gestärkt. Die geltende Statistikvorschrift wird den materiellen Anforderungen des Statistikgesetzes angepasst und enthält zur Gewährleistung des Grundsatzes der geheimen Wahl verfassungsrechtliche Vorgaben.

Als ein weiterer Punkt werden Melderegisterauskünfte Trägern von Wahlvorschlägen zukünftig auch im Zusammenhang mit Direktwahlen erteilt. Sie wissen, dass das bei der Frage der Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten bisher problematisch war. Bei der Durchführung von Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volksinitiativen sind Melderegisterauskünfte auch an entsprechende Träger zulässig.

Schließlich wird eine Neuregelung erst für die übernächste Wahl gültig sein. Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Delegiertenversammlungen sollen zukünftig nicht in zu großem zeitlichen Abstand zur Wahl erfolgen. Daher sieht der Entwurf vor, dass die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber frühestens 44 Monate, die Wahlen für die Delegiertenversammlung frühestens 40 Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode stattfinden dürfen. Solche Vorschrif

ten hatten wir für die Aufstellung von Kommunalwahlkandidatinnen und -kandidaten bisher nicht.

Ich erhoffe mir, meine Damen und Herren, eine zügige Beratung des Gesetzentwurfes, da die Parteien, Wählergruppen und Wahlorganisationen eine ausreichende Vorlaufzeit zur Vorbereitung der Kommunalwahlen benötigen. Diese kann ihnen allerdings nur zugestanden werden, wenn das Gesetz alsbald verabschiedet wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn es in zügigen Beratungen der Ausschüsse gelingen würde, dies zu realisieren. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Mit der Beratung im Plenum wollen wir jetzt beginnen. Herr Kollege Krumfuß hat das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte für die CDU-Landtagsfraktion wie folgt Stellung nehmen. Wir haben schon vom Minister gehört, dass es zu einer Harmonisierung der wahlrechtlichen Vorschriften kommen wird und hierbei auch datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden wird. Ich möchte natürlich darauf verzichten, Ihnen beispielsweise vorzutragen, dass in § 15 Abs. 2 Satz 3 das Wort „tunlichst“ aus redaktionellen Gründen gestrichen werden soll. Ich meine, das können wir uns schenken.

Ich will aber auf einige wichtige Punkte eingehen, z. B. den, dass die Auslegung des Wählerverzeichnisses durch ein Einsichtnahmerecht ersetzt wird. Das ist auch ein Wunsch der Datenschützer gewesen. Bislang wurde das Wählerverzeichnis ausgelegt, und dann musste jeweils entschieden werden, wer unter den Personenkreis fällt, der besonders geschützt werden muss und dessen Meldedaten eben nicht einfach öffentlich gemacht werden dürfen. Dem wird jetzt damit Rechnung getragen, dass wir die Auslegung des Wählerverzeichnisses durch ein Einsichtnahmerecht ersetzen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, wie die CDULandtagsfraktion meint, der, dass wir jetzt auch den Wohnsitzbegriff klären wollen. Voraussetzung für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit ist der Wohnsitz. Dieser Begriff wird hier klarer definiert. Damit hatten wir in der Vergangenheit die Schwierigkeit, dass für die Begriffsbestimmung für den

Wohnsitz die §§ 7 ff BGB galten. Darunter fielen aber auch Dinge, die nach dem Melderecht nicht so gesehen werden konnten, beispielsweise - ich erwähne das, obwohl es heute Morgen in der Fragestunde eine unrühmliche Geschichte war - die Haftanstalten. Es war nicht klar, ob es so weitergehen darf, dass die Häftlinge per Briefwahl wählen dürfen, wenn sie einen ersten Wohnsitz haben, oder aber vor Ort wählen müssen. Diese Frage befindet sich jetzt also auch in der Diskussion. Hierbei muss noch geklärt werden, inwieweit die §§ 7 ff BGB dabei Anwendung finden können.

Hat jemand mehrere Wohnungen, so erscheint es sachgerecht, dass man den Wohnort zu Grunde legt, an dem sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Auch hierüber muss noch klärend geredet werden. Aber ich meine, dass es vernünftig ist, dass man nicht nur auf den ersten Wohnsitz abstellt, sondern auch auf den zweiten Wohnsitz, und dass damit der Begriff des Lebensmittelpunktes Anwendung finden kann.

Unser nächster Spiegelstrich - darauf haben auch die kommunalen Spitzenverbände Wert gelegt betrifft die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Die wird ab jetzt grundsätzlich auch bei Stichwahlen möglich sein. Das war bisher nicht der Fall. Wenn jemand im Krankenhaus gelegen hat oder zu Haus bettlägerig war, war er an der Teilnahme an der Stichwahl gehindert. Ich meine, es ist ein ganz wichtiger Ansatz, dass wir hier für mehr Transparenz sorgen.

Es haben Anhörungen stattgefunden, z. B. der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die Beteiligten haben die im Entwurf enthaltenen Regelungen, die der Klarstellung und - ich sagte es schon - der Harmonisierung mit dem Landtagswahlrecht sowie einer praxisorientierten Ausgestaltung dienen, als grundsätzlich positiv begrüßt. Ich sehe das auch als eine wichtige Voraussetzung dafür an, dass wir hier im Ausschuss sehr schnell zu einer Einigung bzw. zu einer Klärung kommen können.

Ein Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, der eine Anpassung der Regelung über die Nichtverwendung von Wahlurnen bei einem Einsatz von Wahlgeräten zum Inhalt hat, ist auch im Gesetzentwurf berücksichtigt worden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich komme zum Schluss und möchte noch ganz kurz einen Spiegelstrich ansprechen. Es wird in diesem Gesetzentwurf zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen klargestellt, dass das Fehlen einer Erklärung für die Annahme einer Wahl zur Landrätin oder Bürgermeisterin/zum Landrat oder zum Bürgermeister - Direktwahl - als Nichtannahme gilt, und diese Nichtannahme führt dann zur Neuwahl. Auch das ist jetzt hier so niedergeschrieben worden. Außerdem steht im Gesetzentwurf, dass künftig bei unzulässiger Abgabe von Unterstützungsunterschriften für mehrere Wahlvorschläge die erste Unterschrift gültig bleibt.

Ich meine, das reicht für den heutigen Tag, um Ihnen die Gesetzesänderungen ein wenig näher zu bringen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Herr Kollege Collmann hat das Wort.

(Eveslage [CDU]: Aber nicht noch einmal das Gleiche!)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die SPD-Fraktion begrüßt den von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf. Wir werden damit gesetzgeberischem Bedarf gerecht. Innenminister Bartling hat bereits darauf verwiesen, dass wir die Harmonisierung mit den wahlrechtlichen Vorschriften zur Landtagswahl erreichen werden. Das erscheint natürlich sinnvoll. Das positive Votum der kommunalen Spitzenverbände - das wurde bereits zum Teil angesprochen - bestätigt das.

Meine Damen und Herren, bei oberflächlicher Betrachtung mag man den Eindruck gewinnen, es handele sich bei der Novelle im Wesentlichen um eine Addition redaktioneller Änderungen und etlicher Klarstellungen. Bei genauerer Betrachtung stellen wir allerdings fest, dass durch diese Gesetzesnovelle eine Reihe sehr wesentlicher Änderungen erreicht wird. Wir halten es, wie die CDU auch - das haben wir ja gerade vom Kollegen Krumfuß gehört -, für erforderlich, dass grundsätzlich auch bei Stichwahlen die Übersendung von Briefwahlunterlagen zugelassen wird. Es ist mir persönlich unverständlich, dass dies nach der alten Regelung untersagt war. Dass das zurzeit nicht möglich ist,

halten wir für ein wesentliches Manko. Sachgerecht erscheint uns auch die künftige Regelung, dass die Wahl eines Hauptverwaltungsbeamten nur dann rechtswirksam wird, wenn er die Annahme seiner Wahl ausdrücklich erklärt. Auch hier besteht Konsens, wie wir vorhin gehört haben.

Wir begrüßen ferner, dass künftig bei Direktwahlen, die nicht mit anderen Wahlen verbunden sind, keine Gebietseinteilung in den betroffenen Kommunen stattfinden muss. So können, meine Damen und Herren, die Wahlberechtigten, die über einen Wahlschein verfügen, in einem Wahllokal ihrer Wahl innerhalb ihrer Kommune wählen. Das halten wir für eine sinnvolle Erleichterung.

Meine Damen und Herren, wir bedauern, dass mit dem Gesetzentwurf in § 13 der Satz „Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nur in einem Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.“ eingefügt werden muss. Wir bedauern das deshalb, weil offenkundig immer häufiger selbst die Übernahme eines Wahlehrenamtes abgelehnt wird. Das ist, meine Damen und Herren, kein gutes Zeichen für unsere Demokratie.

Inhaltlich stimmen wir der vorgeschlagenen Regelung ausdrücklich zu. Wir erreichen damit eine gesetzliche Absicherung der bisherigen Verfahrensweise. So kann die Wahldurchführung gesichert werden. Im Übrigen sind sich Bund und Länder über die Sinnhaftigkeit dieses Rechtszustandes einig. Im Grunde vollziehen wir mit dieser Regelung das, was auch auf Bundesebene gilt. Hierzu verweise ich auf das Zitat in der Gesetzesbegründung, das sich auf die Einlassungen aus dem Jahre 1994 im Bundestag bezieht.

Meine Damen und Herren, unsere ausdrückliche Zustimmung findet auch, dass künftig die öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses durch das Recht zur Einsichtnahme in dieses Verzeichnis ersetzt wird. Die bisherige Rechtslage erlaubt einfach zu viele Verstöße gegen den berechtigten Schutz persönlicher Daten der Wahlberechtigten. Ich meine, jedem von uns wurden bereits solche Fälle bekannt gemacht.

Der in der Gesetzesbegründung angeführte Aspekt, dass Langzeitpatienten einer bestimmten Einrichtung in besonderer Weise in die Öffentlichkeit geraten könnten, bedarf sicherlich einer besonderen Würdigung. Es reicht in der Tat, wenn jede wahlberechtigte Person die Möglichkeit hat, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wähler

verzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen.

Meine Damen und Herren, von besonderem Interesse dürfte der § 30 sein. Darauf ist bereits verwiesen worden. Danach kann das Innenministerium künftig zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln mit amtlich zugelassenen Stimmenzählgeräte gewählt wird. Nach dem erfolgreichen Einsatz dieser Wahlgeräte bei den Europawahlen ist das Interesse der niedersächsischen Kommunen daran bekanntlich deutlich angestiegen. Herr Minister Bartling hat auf den Aspekt der erheblichen Arbeitserleichterung bereits verwiesen. Bei einer Bewertung dieser Möglichkeit dürfen wir allerdings nicht unterschlagen, dass das komplizierte Wahlverfahren und die dadurch bedingte zeitaufwendige Stimmenauszählung naturgemäß hohe Anforderungen an die entsprechende Technik stellen. Es dürfte deshalb noch einige Zeit dauern, bis entsprechende sichere Systeme vorliegen. Gründliche und ausführliche Erprobungen sind unabdingbar. Ich will allerdings an dieser Stelle nicht den bezüglich dieses Punktes gegebenen besonderen Kostenfaktor unterschlagen. Alleine deshalb dürfte sich die landesweite Einführung der Wahlgeräte entsprechend hinziehen.

An dieser Stelle möchte ich einer Fehlmeldung entgegentreten, meine Damen und Herren. Es war berichtet worden, dass die Stimmenabgabe per Internet bereits zur Kommunalwahl 2001 möglich sei. Bei dieser Meldung handelt es sich um eine der berühmten Enten. Sie kann nicht aus dieser Novelle abgeleitet werden.

Meine Damen und Herren, mit dem Minister und sicherlich auch mit den anderen Faktionen des Hauses hoffen wir auf eine zügige Beratung der Gesetzesnovelle. Die Notwendigkeit ist gegeben. Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der SPD)

Herr Kollege Klein hat das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nachdem wir es nun dreimal gehört haben, werden Sie es mir sicherlich verzeihen, dass ich es mir erspare, noch einmal auf die einzelnen materiellen Änderungen dieses Gesetzentwurfes einzugehen,

(Beifall bei den GRÜNEN)

sondern dass ich Ihnen lediglich summarisch mitteile, dass wir die vorgeschlagenen Änderungen sinnvoll und sachgerecht finden. Weil es aber noch nicht angesprochen worden ist, möchte ich darauf hinweisen, dass wir es für überfällig erachtet haben, dass nun endlich die weibliche bzw. neutrale Sprachform in dieses Gesetz Eingang gefunden hat. Ich hoffe natürlich, dass so mancher Kommunalfürst,