Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In jüngster Zeit kam es wiederholt zu Missbrauch von Tierarzneimitteln. In der allgemeinen Diskussion um die Agrarwende und die Verbesserung der Lebensmittelqualität führte die Tatsache, dass Tierarzneimittel in der landwirtschaftlichen Tierhaltung missbräuchlich zum Einsatz gebracht wurden, zu einem weiteren Verlust des Vertrauens der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Sicherheit und Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die gesundheitlichen Folgen dieses Missbrauchs sind bisher nicht abschließend abschätzbar.
Anhängige Verfahren machen deutlich, dass zum einen eine Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften geboten ist, zum anderen, dass das Recht
Die Möglichkeiten, die sich aus dem tierärztlichen Dispensierrecht ergeben, kommen zunehmend in die Kritik. Erkennbar werden Probleme mit der Nachzulassung von Altpräparaten. Darüber hinaus wurde bekannt, dass Fütterungsarzneimittel ohne Verschreibung in den Verkehr gelangt sind.
Es fehlt an angemessenen Sanktionen, mit denen einem Missbrauch begegnet werden könnte. So konnte bei Unzuverlässigkeit im Umgang mit Arzneimitteln kaum ein Verbot gegen einen Tierarzt durchgesetzt werden, zukünftig eine tierärztliche Hausapotheke vorzuhalten.
Hinzu kam die Erkenntnis, dass es an Dokumentationspflichten sowohl in landwirtschaftlichen Betrieben unter Einbeziehung eines Tierarztes/einer Tierärztin als auch in tierärztlichen Praxen fehlte.
Auch die Güterverkehre in der EU mit Tierarzneimitteln sind höchst unterschiedlich und bedürfen der Harmonisierung, um durch die Unterschiedlichkeit nicht Missbrauch zu begünstigen.
1. Teilt sie die Auffassung, dass das Tierarzneimittelrecht und das Dispensierrecht der Tierärzte durch Missbräuche und Straftaten erkennbaren veränderten Anforderungen anzupassen sind?
2. Welche konkreten Schritte hat sie eingeleitet, um die Novellierung des Arzneimittelrechts und des Dispensierrechts in der Bundesrepublik einzuleiten?
3. Sieht sie ebenfalls das Erfordernis, dass der Handel mit Tierarzneien in Europa dringend harmonisiert werden muss, und mit welchen Schritten soll in dieser Frage die Bundesregierung aufgefordert werden, das Problem zu lösen?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der illegale Tierarzneimittelhandel, der im Januar dieses Jahres in Bayern und in Österreich
aufgedeckt wurde, der so genannte Schweinemastskandal, hat u. a. eine Diskussion zum tierärztlichen Dispensierrecht ausgelöst. Das tierärztliche Dispensierrecht stellt eine Ausnahmeregelung vom Apothekenmonopol dar. Das Apothekenmonopol sieht vor, dass Arzneimittel grundsätzlich im Einzelhandel nur in Apotheken abgegeben werden dürfen.
Tierärztinnen und Tierärzten werden im Tiermedizinstudium - anders als z. B. in der Human- oder Zahnmedizin – zur Ermöglichung dieser Ausnahme die entsprechend notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Arzneimittellehre vermittelt und abgeprüft. Das Dispensierrecht berechtigt den Tierarzt grundsätzlich, für die von ihm behandelten Tiere Arzneimittel, Betäubungsmittel, Sera und Impfstoffe, soweit keine rechtlichen Sonderbestimmungen bestehen, nach den Vorschriften des Deutschen oder Homöopathischen Arzneibuches selbst herzustellen, vom Hersteller direkt zu beziehen, aufzubewahren und abzugeben.
Erste Voraussetzung für eine Arzneimittelabgabe durch den Tierarzt ist bereits jetzt, dass der Tierarzt die Tiere ordnungsgemäß behandelt hat, an deren Halter er apothekenpflichtige Arzneimittel abgeben will. Die gleiche Behandlungsvoraussetzung gilt für die Anwendung und das Verschreiben von apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch den Tierarzt. Die bloße Abgabe von Arzneimitteln an den Tierhalter nach dessen Wünschen auf Vorrat und ohne genaue Zweckbestimmung und Anwendungsmodalität ist danach eindeutig verboten. Es bedarf vielmehr einer gezielten Festlegung und eingehenden Beschreibung nach Zeitdauer, Art, Umfang, Anwendungsform und Menge der vom Tierhalter anzuwendenden Arzneimittel. Im Übrigen hat der Tierarzt neben einer Untersuchung der Tiere/des Tierbestandes in angemessenem Umfang und nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft die Arzneimittelanwendung und den Behandlungserfolg zu kontrollieren.
Durch die siebte und achte Novelle zum Arzneimittelgesetz, die am 25. Februar 1988 bzw. am 7. September 1988 in Kraft traten, sind Neuregelungen aufgenommen worden, die bereits eine ganz erhebliche Einschränkung des so genannten tierärztlichen Dispensierrechts bedeuten. Seither dürfen aufgrund der so genannten Kaskadenregelung in § 21 Abs. 2 a und § 56 a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom Tierarzt selbst hergestellte oder Humanarzneimittel nicht mehr generell angewendet bzw. abgegeben werden; es müssen
vielmehr die für die zu behandelnde Tierart und das Anwendungsgebiet - Indikation - zugelassenen Arzneimittel - = Fertigarzneimittel - eingesetzt werden. Eine „Umwidmung“ von Arzneimitteln, die für andere Tiere oder für den Menschen zugelassen sind, oder die Selbstherstellung von Arzneimitteln sind nur noch im „Therapie-Notstand“ zulässig. Das heißt: Für die entsprechende Zieltierart und die Indikation steht kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung. Ohne die Anwendung des „Ersatz“-Arzneimittels ist die notwendige arzneiliche Versorgung der zu behandelnden Tiere ernstlich gefährdet. Die Anwendung des „Ersatz“Arzneimittels lässt weder unmittelbar noch mittelbar eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier befürchten.
Besonders sei darauf hingewiesen, dass der Tierarzt bei jeder Anwendung und bei jeder Abgabe eines Arzneimittels für Lebensmittel-Tiere den Tierhalter auf die Wartezeiten hinweisen muss. Die vorgeschriebene Angabe der Wartezeit ist im Arzneimittel-Abgabebeleg zu dokumentieren.
Bei der Herstellung in der tierärztlichen Hausapotheke ist zu beachten, dass der Tierarzt verschreibungspflichtige Stoffe - ca. 90 % der Tierarzneimittel wie z. B. Antibiotika - für die Herstellung von Arzneimitteln schon zurzeit nicht als Rohsubstanz beziehen und verwenden darf.
Trotz dieser bereits relativ restriktiven Regelungen führte die zu Anfang des Jahres geführte Diskussion über das Dispensierrecht zu dem Schluss, dass es einer Reform des Arzneimittelrechts bedürfe, um Einfallstore für diejenigen zu schließen, die das geltende Recht für unlauteres Handeln missbrauchen bzw. missbrauchen wollen. Zudem wurde im Rahmen dieser Diskussion deutlich, dass die Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, in den landwirtschaftlichen Betrieben ergänzt werden müssen, um Transparenz und Sicherheit vollständig zu gewährleisten.
Zu Frage 2: Ministerpräsident Gabriel hat dem Präsidenten des Bundesrates am 22. Februar 2001 einen in meinem Ministerium konzipierten Antrag der Niedersächsischen Landesregierung für eine „Entschließung des Bundesrates über die Einschränkung des tierärztlichen Dispensierrechts"
mit folgenden Eckpunkten zugeleitet: erstens Verbot der Herstellung von Tierarzneimitteln aus pharmakologisch wirksamen Rohsubstanzen, zweitens Prüfung, ob die bereits eingeschränkte Befugnis zur Abgabe von Arzneimitteln an Tierhalter zu untersagen ist, drittens Bitte an die Bundesregierung, die „Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln“ der Bundestierärztekammer und der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Veterinärbeamten der Länder rechtsverbindlich zu machen und deren Beachtung in die Dokumentationspflichten nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken aufzunehmen, und viertens umfassende Neuregelung zur Eigenkontrollverpflichtung der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich Dokumentationspflicht - „Stallbuch“ - unter Einbindung einer oder eines bestandsbetreuenden Tierärztin oder Tierarztes.
Der betreffende Antrag hat nach Erörterung im Bundesrat unter Einbeziehung eines Antrages des Landes Baden-Württemberg am 11. Mai 2001 zu dem Bundesratsbeschluss „Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung des Arzneimittelrechts und zur Einschränkung des tierärztlichen Dispensierrechts“ geführt, der die Inhalte des niedersächsischen Antrags aufnimmt und ergänzend abzielt auf erstens die verpflichtende Einführung von Qualitätssicherungssystemen in tierärztlichen Hausapotheken, zweitens die Beschleunigung der tierarzneimittelrechtlichen Nachzulassung von Altpräparaten bei Vormischungen, die zur Herstellung therapeutisch einzusetzender Fütterungsarzneimittel verwendet werden, nach den aktuellen erweiterten Zulassungskriterien - es geht also nicht um futtermittelrechtlich geregelte antibiotisch wirksame Futterzusatzstoffe -, drittens die zukünftige Herstellung von Fütterungsarzneimitteln ausschließlich im Wege der Verschreibung, viertens den Entzug der Erlaubnis, eine tierärztliche Hausapotheke zu führen, bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Arzneimittelrechts, fünftens die Erweiterung der Ahndungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie sechstens die Schaffung gleicher Bedingungen für den Verkehr mit Tierarzneimitteln auf der Grundlage der veränderten Regelungen zumindest auf EU-Ebene.
Diese Eckpunkte sowie ergänzende Überlegungen werden zurzeit von der Arbeitsgruppe für Tierarzneimittel der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesveterinärbehörden mit dem Ziel einer gemeinsamen Gesetzgebungsinitiative der Länder für
Vorab ist bereits ein von der Bundesregierung vorgelegter Vorschlag zur Einführung eines „Bestandsbuches“ von den Ländern nach Vertagung im Bundesrat unter maßgeblicher Beteiligung Niedersachsens überarbeitet worden. Die überarbeitete Fassung ist vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken“ unter dem 10. August 2001 erlassen worden und tritt am 24. September 2001 in Kraft.
Zu Frage 3: Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 2 erwähnt, hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, auf der Grundlage der veränderten Regelungen die Schaffung gleicher Bedingungen für den Verkehr mit Tierarzneimitteln zumindest auf EU-Ebene zu betreiben. - Danke sehr.
Herr Präsident! Meine sehr geehrte Damen und Herren! Am 1. Januar 2002 wird mit der Ausgabe des Eurobargeldes die am 1. Januar 1999 begonnene Europäische Währungsunion abgeschlossen. Die Geschichte einer der erfolgreichsten Währungen ist damit abgeschlossen, ein neues Währungskapitel wird aufgeschlagen.
Staat, Wirtschaft und Gesellschaft bereiten sich seit langem auf die Euro-Bargeldeinführung vor. Dennoch werden immer wieder - auch von der EU-Kommission - Rückstände in der Vorbereitung beklagt und nachteilige Auswirkungen der Bar
geldeinführung vor allem für die Verbraucher behauptet. Auch die Sicherheitsfragen rücken mehr und mehr in den Vordergrund.
1. Wie ist der Stand der Vorbereitung der Landesregierung auf die Euro-Bargeldeinführung, und welche gesetzlichen, verwaltungsorganisatorischen und informationstechnologischen Arbeiten müssen noch erledigt werden?
2. Wie wird die Öffentlichkeit über die wichtigsten mit der Bargeldeinführung zusammenhängenden Fragen informiert, und was tut die Landesregierung, um vor allem kleinen und mittleren Unternehmen bei der Bargeldeinführung zu helfen?
3. Wie wird der Euro gegen kriminelle Aktivitäten geschützt, und was unternimmt die Landesregierung, um Bürger, aber auch Wirtschaft und Banken hinreichend gegen eventuelle Umtauschkriminalität zu sichern?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Noch knapp vier Monate, dann ist der Euro da, dann ist er in zwölf Unionsländern eingeführt. In diesem Zusammenhang möchte ich gern daran erinnern, dass die Geburtsstadt des Euro Hannover gewesen ist. 1988 wurde hier der Euro geboren, und die entsprechende Kommission unter dem Vorsitz von Delors hat die Umsetzung in die Wege geleitet.
Wir bekommen jetzt also das Bargeld; den Euro selbst gibt es ja schon. Zum 1. Januar 2002 wird jetzt aber auch das Bargeld da sein. Das ist sicherlich der nach außen hin wichtigste Aspekt der Euro-Einführung.
Zu Frage 1: Erstens. Die Landesregierung hat seit der Einführung der neuen Währung 1999 - seitdem gilt sie ja - vielfältige Maßnahmen getroffen. Wir