Protokoll der Sitzung vom 24.02.2006

Deshalb war es sinnvoll, bei der Gesetzesänderung das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausdrücklich zu nennen.

(Beifall bei der CDU)

Viele Gleichstellungsbeauftragte haben diese Chance auch ergriffen und engagieren sich z. B. in der Initiative „Balance Familie und Beruf“ und beteiligen sich an lokalen Bündnissen.

Besonders wichtig ist dabei, dass die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister verpflichtet sind, ebenso an der Erfüllung des Verfassungsauftrages mitzuwirken. Alle drei Jahre ist dem Rat über die Maßnahmen der Gemeinde und deren Auswirkungen zur Umsetzung des Verfassungsauftrages zu berichten.

Meine Damen und Herren, das Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze ist am 30. April 2005 in Kraft getreten. Somit gelten die Neuregelungen zur Beschäftigung und zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten erst seit zehn Monaten. Für eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten ist dieser Zeitraum zu kurz.

Nach Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes sollen die Auswirkungen gemäß Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze bilanziert werden. Die Landesregierung hat dem Landtag einen Bericht über die Auswirkungen der entsprechenden Regelungen zur Beratung vorzulegen.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten, die Regelung der Beschäftigungsverhältnisse sowie die Berufung oder Abberufung ist Angelegenheit der Gemeinde im Rahmen der geltenden Gesetze. Es gibt keine Informations- und Berichtspflicht. Insoweit liegen entsprechende Daten nicht vor.

Zu 3: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Änderungen der Regelungen in § 5 a NGO und der Parallelvorschriften für die Landkreise und die Region Hannover insgesamt die gleichstellungspolitischen Aktivitäten der Gemeinden fördern und insbesondere keine nachteiligen Veränderungen der Beschäftigungsverhältnisse nach sich ziehen werden. Die tatsächlichen Veränderungen sind im Rahmen der genannten Überprüfung nach drei Jahren zu ermitteln.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Eine Zusatzfrage stellt Frau Kollegin Helmhold.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! - Entschuldigung! Herr Präsident! - Als Frauenpolitikerin kann man sich da schon einmal vertun.

Diese rein theoretische Geschlechtsumwandlung lasse ich mir gefallen. Ansonsten hätte ich etwas dagegen.

(Ursula Körtner [CDU]: Wir auch! - Heiterkeit im ganzen Hause)

Bitte!

Frau Ministerin, Sie haben die Fragen leider nicht beantwortet. Sie sagten, Sie könnten die Frage, ob es Verschiebungen gebe, nicht beantworten, weil es keine Berichtspflicht der Kommunen gebe. Nun gibt es aber die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Frauenbeauftragten und auch die Vernetzungsstellen. Von dort hätten Sie diese Daten sicherlich einholen können.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der SPD)

Ich will Ihnen mit einigen unverbindlichen Daten ein bisschen helfen. Wo hat es beispielsweise Kündigungen gegeben? In der Stadt Hemmingen, in der Samtgemeinde Gronau, in der Gemeinde Harsum, in der Stadt Sarstedt, in der Gemeinde Nordstemmen, in der Samtgemeinde Meinersen, in der Stadt Seesen, in der Samtgemeinde Hagen, in der Samtgemeinde Dannenberg, in der Stadt Osterholz-Scharmbeck, in der Gemeinde Neu Wulmstorf, in der Gemeinde Seevetal, in der Samtgemeinde Tostedt, in der Stadt Norden, in der Stadt Papenburg.

Wo hat es Stundenreduzierungen gegeben? In der Stadt Lehrte, in der Stadt Seelze, in der Gemeinde Wennigsen, im Landkreis Holzminden, in der Stadt

Rehburg-Loccum, in der Gemeinde Rosdorf, in der Gemeinde Vechelde, im Landkreis Cuxhaven, - -

Frau Kollegin, die eine Minute ist jetzt vorbei.

Die eine Minute ist vorbei. Aus meiner Fraktion werden sich noch mehrere melden und die Liste abarbeiten, um die Information, die uns die Ministerin vorenthalten hat, wenigstens zum Teil nachzuholen.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der SPD)

Ich frage die Ministerin, warum es ihr nicht möglich war, diese Daten, die doch relativ einfach zugänglich sind, zu ermitteln.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der SPD)

Vielen Dank. - Frau Kollegin Bührmann, bitte sehr!

(Ursula Helmhold [GRÜNE]: Will die Ministerin nicht antworten?)

- Entschuldigung! - Frau Bührmann, ich rufe Sie gleich wieder auf. - Frau Ministerin, bitte sehr!

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Kommunalverfassungsrecht hat in den letzten Jahren mehrfach Veränderungen erfahren, die sich auch mit der Frage der kommunalen Frauenbeauftragten bzw. der Gleichstellungsbeauftragten, wie es seit 2005 heißt, beschäftigen.

1993 wurde § 5 a - Frauenbeauftragte - eingeführt, der besagt: Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Frauenbeauftragte.

(Zuruf von der SPD: Das haben wir beschlossen!)

- Ganz langsam! Lassen Sie mich doch aussprechen. Ich lasse auch jeden aussprechen. Wenn wir hier schon über Fragen und Antworten sprechen,

sollte der Landesregierung die Möglichkeit gegeben werden zu antworten.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

1993: In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist die Frauenbeauftragte hauptberuflich tätig. - Daraufhin hat es eine Klage vor dem Staatsgerichtshof gegeben mit der Folge, dass der Staatsgerichtshof festgestellt hat, dass dieser Paragraf mit Artikel 57 der Verfassung insoweit vereinbar ist, als Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern sowie Landkreise betroffen sind. Für Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 20 000 Einwohnern hat der Gesetzgeber in Ergänzung des Artikels 1 Nr. 1 nach Maßgabe der Gründe eine Ausnahmeregelung zu schaffen.

Aufgrund dieses Urteils des Staatsgerichtshofs wurde das Gesetz folgerichtig 1996 geändert. Die Frauenbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen. Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können hiervon durch Satzung abweichen.

Seit 2005 - das ist die letzte Gesetzesänderung, auf die sich auch Ihre Frage bezieht - besagt das Gesetz, dass eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist. Sie ist in Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragten der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sind hauptberuflich zu beschäftigen. Das ist die Faktenlage aufgrund des Gesetzes.

Selbstverständlich hat es in vielen Gemeinden, auch in Gemeinden mit 10 000 bis 20 000 Einwohnern, Frauenbeauftragte gegeben. Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Frauenbeauftragten, mit der wir uns in ständigem Austausch befinden, hat eine Umfrage durchgeführt, die sie auch auswerten will. Man muss bei dieser Auswertung sehr genau prüfen, ob es Veränderungen aufgrund des Gesetzes, der Gesetzesänderung 2005, gegeben hat oder ob es in den Kommunen Änderungen gegeben hat, die noch aus einer anderen Gesetzeslage herrühren.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

So, Frau Kollegin Bührmann, jetzt haben Sie das Wort. Bitte schön!

Sehr geehrte Frau Ministerin, wir alle kennen diesen Hintergrund, den Sie eben geschildert haben, sehr genau. Ich frage die Landesregierung, wann sie ihrer Meinung nach Zahlen vorlegen kann, die sich auf die Gesetzesänderung 2005 beziehen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann peilen Sie einen Zeitraum von drei Jahren an.

Herr Präsident, nun meine zweite Frage. - Ist die Landesregierung mit mir einer Meinung, dass der Zeitraum von drei Jahren viel zu lang ist? Dann gibt es unter Umständen hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte nur noch zum Teil und im Übrigen fast nur noch ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Sie können dann keinen Einfluss mehr auf Entwicklungen nehmen. Ich wäre Ihnen für die Beantwortung dankbar.

Frau Ministerin, bitte schön!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich halte mich selbstverständlich an die Gesetzeslage, die der Landtag beschlossen hat. Diese besagt in Artikel 7 des entsprechenden Gesetzes, dass die Landesregierung dem Landtag über die Auswirkungen der Regelung in Artikel 1 Nr. 1 - das ist der Teil, der sich mit der Gleichstellungsbeauftragten befasst - nach drei Jahren zu berichten hat. Der Bericht ist dem Landtag nach Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Beratung vorzulegen. Genau das werden wir tun. Wir werden zeitnah eine Umfrage bei allen Kommunen durchführen.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Herr Kollege Klein, bitte schön!

Manche in diesem Haus mögen sich erinnern, dass es die Samtgemeinde Tostedt war, die zu

denen gehörte, die sich besonders gegen die Einstellung einer Frauenbeauftragten gewehrt hatten und die letzten Endes erst durch den Staatsgerichtshof gezwungen wurden, eine Einstellung vorzunehmen.

Wie nicht anders zu erwarten war, ist die Gesetzesänderung natürlich sofort genutzt worden, um mit der CDU-Mehrheit in dieser Samtgemeinde die Frauenbeauftragte abzuwählen.

(Norbert Böhlke [CDU]: Dabei waren auch einige von der SPD!)

Der stellvertretende Bürgermeister dieser Samtgemeinde von der CDU hat diese Abwahl - das zeigt noch einmal die Qualität dieser Entscheidung - in der Zeitung damit begründet, dass auch ohne diese Frauenbeauftragte die Kinder und Senioren in den Einrichtungen der Gemeinde gut versorgt seien. Meine Frage lautet: Wie beurteilt die Landesregierung diesen Vorgang und diese Äußerung?