Doch auch die Ehefrau des Bewerbers hat sich um eine Stelle in der niedersächsischen Justiz bemüht. Sie ist mit ihrer Versetzungsbewerbung auf die Stelle der Direktorin bzw. des Direktors des Arbeitsgerichts Hannover letztendlich gescheitert, doch lassen sich dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 22. April 2005 - Az. 2 ME 141/05 - bei sorgfältiger Lektüre einige Hinweise darauf entnehmen, dass diese Bewerberin zunächst vom Justizministerium deutlich favorisiert worden war.
1. Wie ist zu erklären, dass die Versetzungsbewerberin aus Sachen-Anhalt vom Justizministerium für die Stelle der Direktorin bzw. des Direktors des Arbeitsgerichts Hannover vorgeschlagen worden ist, obwohl sie aus einem internen strukturierten Auswahlgespräch nicht als Siegerin hervorgegangen ist und sie auch nicht im Besetzungsbericht des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen favorisiert worden ist?
2. Auf wessen Veranlassung ist zurückzuführen, dass der Präsidialrat vor seiner Sitzung, zu der auch die Bewerberin aus Sachsen-Anhalt eingeladen war, vonseiten des Justizministeriums ausdrücklich gebeten worden ist, in dieser Sitzung keinen Beschluss zu fassen?
Bewerbers ist Staatssekretär Dr. Oehlerking erstmals im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung um die Stelle der Direktorin bzw. des Direktors des Arbeitsgerichts in Hannover begegnet“ dahin gehend zu verstehen, dass es im Vorfeld ihrer Bewerbung auf die Stelle der Direktorin des Arbeitsgerichts Hannover keinerlei Kontakt bzw. Vorgespräch zwischen dem Justiz-Staatssekretär und der Bewerberin aus Sachen-Anhalt bzw. ihrem Ehemann gegeben hat? Wenn ja, auf welche Informationen stützt sich diese Aussage der Ministerin, wenn nein, welche Kontakte hat es gegeben?
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Jedes Besetzungsverfahren beginnt in der Regel mit einer Stellenausschreibung, an die sich eine sechswöchige Bewerbungsfrist anschließt. Die Stellenausschreibungen werden in der Niedersächsischen Rechtspflege vorgenommen und beinhalten keine Beschränkungen auf niedersächsische Bewerber. Die Stelle der Direktorin bzw. des Direktors des Arbeitsgerichts Hannover ist unter dem 15. August 2003 in der Niedersächsischen Rechtspflege ausgeschrieben worden.
Nach Eingang der Bewerbungen übersendet die zuständige Mittelbehörde ihren Besetzungsbericht, der auf der Grundlage eingeholter Anlassbeurteilungen auch einen Besetzungsvorschlag enthält. Auf dieser Grundlage entscheidet dann das Niedersächsische Justizministerium gegebenenfalls nach Durchführung von weiteren Auswahlinterviews und nach Wahrung der gesetzlich bestehenden Anhörungspflichten über die Stellenbesetzung.
Die Personenauswahl erfolgt in diesem Verfahren nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nach Eignung, Leistung und Befähigung gemäß Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Daneben sind weitere Kriterien zu berücksichtigen, z. B. § 5 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz, aber auch personalwirtschaftliche Erwägungen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2004 hat sich eine Versetzungsbewerberin aus Sachsen-Anhalt auf die Stelle der Direktorin bzw. des Direktors des Arbeitsgerichts Hannover beworben. Das nach den dargestellten Grundsätzen durchgeführte Besetzungsverfahren endete seinerzeit mit einer Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht Hannover einen Antrag der Versetzungsbewerberin auf die vorläufige Verhinderung der beabsichtigten Stellenbesetzung abgelehnt. Die von ihr dagegen eingelegte Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. April 2005 zurückgewiesen.
Zu Frage 1: Nach den seinerzeit durchgeführten Auswahlinterviews war eine klare Differenzierung zwischen den Bewerbern nicht möglich, weil diese im Wesentlichen gleich qualifiziert waren. Dies ist auch durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. April 2005 bestätigt worden.
Die Versetzungsbewerberin war seit Mitte 1992 als Direktorin des Arbeitsgerichts Halle tätig und hat dieses in seiner Größe mit dem Arbeitsgericht Hannover vergleichbare Gericht seither mit Erfolg geleitet. Bei der Versetzungsbewerberin handelte es sich um die Bewerberin mit der größten praktischen Erfahrung. Deshalb wurde sie für die Besetzung der Stelle vorgeschlagen. Die zugunsten der Versetzungsbewerberin getroffene Entscheidung war im Übrigen unter dem Gesichtspunkt des § 5 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes wegen der Unterrepräsentierung von Frauen in Beförderungsämtern der niedersächsischen Justiz auch geboten.
Der Präsident des Landesarbeitsgerichts hat die Bewerberin in seinem Bericht vom 9. August 2004 als sehr gut geeignete Bewerberin bezeichnet und ihre langjährige Erfahrung als Direktorin des Arbeitsgerichts Halle hervorgehoben. Leitend für den anderweitigen Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts war allerdings dessen Erwartung, dass die für die Einstellung der Versetzungsbewerberin in den niedersächsischen Landesdienst wegen des damaligen Einstellungsstopps erforderliche Ausnahmegenehmigung des Finanzministeriums nicht zu erlangen sein würde.
Zu Frage 2: Dem Vorsitzenden des Präsidialrates wurde unter dem 22. Oktober 2004 mitgeteilt, dass dem Justizministerium am 18. Oktober 2004 neue Umstände bekannt geworden seien, die den persönlichen Bereich der Bewerberin betrafen und die hier nicht näher dargelegt werden können und sollen. Es werde geprüft, welche Auswirkungen gerade diese Umstände auf die anstehende Besetzungsentscheidung hätten. Daraufhin hat der Präsidialrat seine Entscheidung vertagt.
Zu Frage 3: Im Vorfeld der Bewerbung hat es einen Kontakt der Bewerberin mit Herrn Staatssekretär Dr. Oehlerking nach dessen Erinnerung nicht gegeben. Auf der Grundlage der von Herrn Staatssekretär Dr. Oehlerking abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 28. November 2005 habe ich dazu bereits in meiner Antwort in der Plenarsitzung am 23. Juni 2006 Ausführungen gemacht. Ich habe erläutert, dass es Anfang 2004 ein Telefonat zwischen Staatssekretär Dr. Oehlerking und dem Ehemann der Versetzungsbewerberin gegeben hat. Hierzu verweise ich auf die Beantwortung der Frage in der genannten Plenarsitzung und meine dazu vorgetragenen ergänzenden Ausführungen. Danke schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Vor dem Hintergrund, dass der Ehemann der Bewerberin zwar qualifiziert war, aber wegen des Landeskinderprivilegs nicht genommen werden konnte, und angesichts der Tatsache, dass eine Bewerberin da war, die die schlechteste im Auswahlgespräch gewesen ist und auf Teufel komm raus gepuscht werden sollte, frage ich die Landesregierung: Warum ist der Präsidialrat - der ja nichts anderes als ein Personalrat für Richter ist - nicht entsprechend dem Niedersächsischen Richtergesetz beteiligt worden? Nach § 42 kann die oberste Dienstbehörde Stellung nehmen. Tatsächlich ist aber der Präsidialrat durch einen Anruf gebeten worden, keinen Beschluss zu fassen.
Liebe Frau Bockmann, der Präsidialrat hat vom Justizministerium einen Brief bekommen. Darin ist genau das beschrieben worden, was ich eben gesagt habe.
Ich frage die Landesregierung: Hat sich die Versetzungsbewerberin, die heute Gegenstand der Anfrage ist, in dem von ihr selbst angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentlich auf eine Zusage von Herrn Dr. Oehlerking berufen?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte die Ministerin fragen, ob das niedersächsische Kabinett mit diesem Personalvorgang befasst war. Wenn ja, wann?
Nach Abschluss des Besetzungsverfahrens im Rahmen der Darstellung, die ich eben geliefert habe - von der Stellenausschreibung bis zu der Entscheidung des Justizministeriums -, ist das danach mit dem Konkurrenten der hier zur Rede stehenden Person im Kabinett entschieden worden.
Frau Ministerin, ich hatte Sie im letzten Plenarsitzungsabschnitt in Bezug auf den betreffenden Bewerber gefragt, ob Ihnen bekannt ist, dass das eine Sprungbewerbung ist. Darauf haben Sie gesagt, Sie wüssten das nicht. Das hatte mich irritiert, aber ich konnte keine Frage mehr erstellen.
Nun frage ich Sie Folgendes: Wenn Sie eine Bewerberin haben und diese entsprechend bewertet wird, dann sieht man doch bekanntlich - so kenne zumindest ich es - die Personalakte ein. Ist Ihnen aus der Personalakte denn nicht deutlich geworden, dass die Dame über längere Zeit überhaupt nicht gearbeitet hat?
Frau Merk, ich halte es für einen guten Brauch, dass man auf die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Bewerber hier in diesem Raum nicht eingeht. Ich möchte das nicht machen.
(Beifall bei der CDU und bei der FDP - Ina Korter [GRÜNE]: Das hätte eine * Mit Schreiben von 17. Juli 2006 hat die Justizministerin mit- geteilt, dass diese Antwort auf einer Verwechslung mit dem Verfahren des Ehemannes der Versetzungsbewerberin zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hannovers beruhte, die sie wie folgt richtig stellt: Bei dem Dienstposten der Direktorin bzw. des Direktors des Arbeitsgerichts Hannovers handelt es sich um eine nach der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage besoldete Stelle. Besetzungsentscheidungen sind erst ab der Besol- dungsgruppe R 3 dem Kabinett vorbehalten. ehemalige Justizministerin eigentlich wissen müssen!)
Mir ist nach diesen doch relativ dubiosen bzw. undurchsichtigen Besetzungsverfahren für niedersächsische Spitzenämter in der Justiz
noch immer nicht ganz klar, welche Prinzipien und Kriterien hier angelegt werden. Wir haben im letzten Plenarsitzungsabschnitt darüber diskutiert, warum erst bundesweit ausgeschrieben wird, anschließend im laufenden Bewerbungsverfahren auf Niedersachsen eingegrenzt wird und dann bei der erneuten Ausschreibung wieder bundesweit ausgeschrieben werden soll.
Meine erste Frage: Welche prioritären Kriterien legen Sie bei der Besetzung von Spitzenämtern an niedersächsischen Gerichten eigentlich an?
Das Zweite, was ich gerne wissen möchte, ist: Wenn die Bewerbungsverfahren ständig im laufenden Verfahren oder jedenfalls bei dem letzten Bewerbungsverfahren geändert werden, besteht dann nicht die Gefahr, dass sich nichtniedersächsische Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr in Niedersachsen bewerben möchten?
Es wird definitiv nicht ständig etwas geändert, sondern wir verfahren grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien. Ich habe die Prinzipien zur Stellenbesetzung in meiner Eingangsbemerkung genau dargelegt und beschrieben, wie hier gearbeitet wird.