Stallbau in Niedersachsen, meine Damen und Herren, ist an enge rechtliche Vorgaben gebunden. Diese umfassen insbesondere das Raumordnungs- sowie das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, das Immissionsschutzrecht, das Natur- und Landschaftsschutzrecht, das Wasserrecht, das Abfallrecht sowie das Tierschutzrecht.
Die Landesregierung hält die bestehenden Instrumente zur räumlichen Steuerung auf kommunaler Ebene für ausreichend, wenn die vorhandenen raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Insoweit verweise
Zu 1: Entscheidungen über die Zulässigkeit von landwirtschaftlichen Bauvorhaben sind in einem hohen Maße von deren Umwelt- und Raumverträglichkeit geprägt. Jeder Stallbau in Niedersachsen ist deshalb an strenge Genehmigungsvoraussetzungen gebunden. Es gibt klare rechtliche Regelungen und Vorgaben, die im Einzelfall für einen konkreten Standort von den unteren Bauaufsichts- und Gewerbeaufsichtsbehörden zu prüfen sind; in der Vorbemerkung habe ich sie bereits genannt.
Die unteren Bauaufsichts- und Gewerbeaufsichtsbehörden haben keine Möglichkeit, beantragte Vorhaben planerisch zu steuern. Hierauf hat die Landesregierung in der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Möhrmann zum Thema „Gilt die Privilegierung landwirtschaftlicher Bauvorhaben auch für die industrielle Landwirtschaft?“ im September 2008 hingewiesen.
Die Städte und Gemeinden haben als Träger der kommunalen Planungshoheit die Möglichkeit, aus ihrer Sicht unerwünschten städtebaulichen Entwicklungen im Hinblick auf die Zulassung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 des Baugesetzbuches nach Abwägung der jeweils betroffenen Belange planungsrechtlich zu begegnen.
Zu 2: Das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) knüpft nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung an dem Vorhabensbegriff nach § 2 Abs. 2 UVPG an.
Danach sind z. B. die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder Aufzucht von Mastgeflügel mit 85 000 oder mehr Plätzen zwingend UVP-pflichtig.
Ob eine Anlage zur Intensivhaltung oder Aufzucht von Mastgeflügel mit einer Kapazität unterhalb von 85 000 Besatzplätzen UVP-pflichtig ist, lässt sich nicht pauschalierend sagen. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Unterhalb der Besatzzahl von 40 000 tritt die UVPPflicht allerdings nur dann ein, wenn besondere Standortbedingungen bestehen. Dabei geht es um die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird.
Es bleibt einem Betreiber unbenommen, in einer Region mehrere Anlagen zu errichten und zu betreiben. Mehrere Anlagen eines Betreibers unterhalb der Schwellengröße von 40 000 Besatzplätzen lösen als sogenannte kumulierende Anlagen nur unter den Voraussetzungen des § 3 b Abs. 2 UVP-Gesetz die allgemeine Vorprüfungspflicht bzw. die zwingende UVP-Pflicht aus, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden sollen. Für die sukzessive Errichtung gleichartiger Anlagen gilt Entsprechendes gemäß § 3 c Satz 5 UVP-Gesetz. Voraussetzung ist, dass es sich um mehrere Vorhaben derselben Art handelt, die in einem engen Zusammenhang stehen. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die Vorhaben einem vergleichbaren Zweck dienen und als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.
Die zuletzt genannten Voraussetzungen begrenzen die Möglichkeit, Anlagen innerhalb einer Region hinsichtlich ihrer Besatzzahlen einfach zusammenzuzählen, um die einschlägigen Größen- und Schwellenwerte der UVP-rechtlichen Prüfpflichten zu erreichen, auf einen engen Rahmen.
Eine andere gesetzliche Handhabe außerhalb des UVP-Rechts besteht hierfür nicht. Für besondere Maßnahmen gegen ein mögliches Unterlaufen der UVP-Pflicht sieht die Landesregierung deshalb keinen Handlungsbedarf.
Zu 3: Die Nutztierhaltung befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen Tierschutz einschließlich Tiergesundheit und Verbraucherschutz, Umweltschutz und wirtschaftlichen Erfordernissen. Auf der einen Seite werden die landwirtschaftlichen Betriebe durch den zunehmenden Wettbewerb und das preisbewusste Einkaufsverhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher gezwungen, ihre Produktionskosten fortlaufend zu senken. Auf der anderen Seite stehen die heutigen Produktionsmethoden der Nutztierhaltung in der gesellschaftlichen Kritik.
Soweit Tierhaltungsanlagen unter § 1 Nr. 1 der Raumordnungsverordnung fallen, können sie raumbedeutsam im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz sein. Die Feststellung der Raumbedeutsamkeit erfolgt im Einzelfall und obliegt der unteren Landesplanungsbehörde.
Die Landkreise haben die Möglichkeit der räumlichen Steuerung auf der Ebene der Regionalplanung. Wenn die bestehenden Instrumente entsprechend ausgeschöpft werden, ist es nach Auffassung der Landesregierung möglich, eine kon
fliktregulierende und vorausschauende Planung zu gewährleisten. Die Belange der Bürgerinnen und Bürger sind dabei zu berücksichtigen.
Unabhängig von der jeweiligen Größe der Tierhaltungsanlage gelten die tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Dazu zählen insbesondere das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich frage die Landesregierung, was sie tun wird, um die bäuerliche Landwirtschaft in Niedersachsen zu sichern und zu verhindern, dass sich der Trend zu immer mehr Massentierhaltung weiter fortsetzt.
Herr Präsident! Frau Kollegin Flauger, was ist bäuerliche Tierhaltung? Was ist gewerbliche Tierhaltung? - Da haben Sie eine Floskel verwandt, die man so und so deuten kann. Was bäuerlich ist, hängt letztendlich damit zusammen, wie groß der landwirtschaftliche Betrieb ist, um das Verhältnis von Großvieheinheiten zu Fläche letztendlich so darzustellen, dass dies ordentlich geregelt werden kann. Wenn ein großer Betrieb sehr viele Tiere, aber wenig Fläche hat, rutscht er dann auf die gewerbliche Ebene und ist nicht mehr bäuerlich? Ist ein großer Betrieb mit viel Fläche, der viel Vieh hält, noch bäuerlich? Vielleicht sollten Sie noch einmal genauer beschreiben, was Sie gemeint haben. Dies kann man nicht definieren, weil man nicht weiß, wie groß der Betrieb ist und wie viel Fläche er hat.
(Beifall bei der CDU und bei der FDP - Kreszentia Flauger [LINKE]: Wie Sie den Trend zur Massentierhaltung ver- hindern wollen!)
Herr Präsident! Frau Ministerin, Herr Minister, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Land die Schlachtanlage bei Wietze mit, ich glaube, 1,4 Millionen Euro fördern möchte, und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Fleischproduktion und der Fleischkonsum extrem treibhausgaswirksam sind, frage ich Sie, welche Auswirkungen der massive Ausbau von industrieller Tierhaltung auf die CO2- und Treibhausgasemissionen in Niedersachsen in den kommenden Jahrzehnten haben wird.
- Herr Kollege Nacke, der Herr Minister antwortet. - Ich sehe gerade, es antwortet Herr Minister Sander.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Wenzel, Sie haben eben Treibhausgase beschrieben, also Methan. Dies trifft nicht auf Geflügelhaltungsanlagen zu, sondern bezieht sich auf die Rinderhaltung. Dort wird es mit beurteilt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ministerin hat die schlechten Bedingungen für Stallbauten geschildert. Die Grenzwerte sind ja von der Landesregierung im Bundesrat 2007 mit hochgesetzt worden: auf 40 000 bei Masthähnchen und bei Schweinen auf 3 000. Das ist eine erhebliche Verschlechterung, was die Schwellen angeht, ab
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung, ob sie sich dafür einsetzen wird, dass diese Verschlechterung zurückgenommen wird und man wieder in den Zustand von Rot-Grün kommt, wo schon bei geringeren Tierzahlen eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung und eine intensive Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich waren.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Kollegin Ross-Luttmann hat Ihnen genauestens den Unterschied erklärt, wann wir die zwingenden und standortbezogenen Prüfungen durchführen: ab 85 000, unter 40 000.
Um auch konkret auf Ihre Frage zurückzukommen: Das hat der Umwelt in keiner Weise gedient. Deswegen hat man das Gesetz auf eine vernünftige Basis, die fachlich begründbar ist, zurückgeführt.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Anknüpfend an das, was Frau Flauger gerade gefragt hat, möchte ich von der Landesregierung gerne wissen, ob sie sich etwa durch Erlasse dafür einsetzen wird, dass das privilegierte Bauen von Tierställen im Außenbereich strikt auf bäuerliche Betriebe beschränkt wird, die ihre Futtermittel zu mindestens 50 % selbst erzeugen und nicht nur erzeugen können.
(Ulf Thiele [CDU]: Wie soll man denn vorher wissen, wie hinterher das Fut- ter erzeugt wird? - Gegenruf von Christian Meyer [GRÜNE] - Unruhe)