Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Landeregierung ist sich relativ sicher, dass die Finanzhilfe an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt, und zwar aus folgendem Grund:
Es ist so, dass wir davon ausgehen, dass es sich eben nicht um eine Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt.
Die von den Mitgliedsorganisationen der freien Wohlfahrtspflege getragenen Unternehmen sind gemeinnützig. Das heißt, die sind eben genau auch dort tätig, wo es eben nicht darum geht, Dinge wirtschaftlich zu erbringen. Im Gegensatz zu erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Unternehmen in privater Trägerschaft gibt es eben keine Gewinnerzielungsabsicht. Und wenn es denn so wäre, dass Gewinne erzielt würden, ist die Gemeinnützigkeit ja so ausgerichtet, dass dann eine zeitnahe Verwendung genau dieser Mittel für gleiche Satzungszwecke zu erfolgen hat.
Das heißt, nur privatwirtschaftliche Unternehmen entziehen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft Geld, wenn sie Gewinne erwirtschaften, während das Geld, das bei gemeinnützigen Organisationen eingesetzt wird, auf jeden Fall für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt wird und gar nicht entnommen werden kann.
Insofern glauben wir, dass das hier extrem unterschiedliche Voraussetzungen sind und damit keine Vergleichbarkeit und damit auch gar keine Wettbewerbssituation in diesem Bereich besteht.
Im Übrigen ist der Bereich der Wohlfahrtspflege ja auch in sehr starkem Maße ehrenamtlich geprägt. Auch das haben wir hier schon mehrfach bespro
Deswegen sind wir relativ sicher, dass hier Wettbewerbsrecht so nicht ziehen kann. Das heißt, auch Wettbewerbsverfälschungen können hier eigentlich nicht wirklich festgestellt werden. Wettbewerbsverfälschungen würden ja eintreten, wenn z. B. die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege subventioniert würden gegenüber Privatgewerblichen und damit Leistungen am „Markt“ billiger anbieten könnten.
Wie uns unsere Lebenserfahrung zeigt, ist das krasse Gegenteil der Fall. Typischerweise sind privatgewerbliche Unternehmen deutlich niedriger im „Preis“, wenn wir ihn denn so nennen wollen, als eben die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Insofern ist auch hier nicht nachvollziehbar, inwieweit hier der gewerbliche Bereich nun noch einmal besonders geschützt werden müsste.
Darüber hinaus ist genauso klar, dass der Betrieb von Einrichtungen sehr lokal bezogen ist. Das heißt, es ist völlig klar, dass es hier nicht um einen Austausch über Landesgrenzen hinaus geht. Denn Krankenhäuser, Altenpflegeeinrichtungen und, und, und erbringen nun einmal ihre Leistungen vor Ort, sodass auch eine Beeinträchtigung des Binnenmarktes nicht gegeben ist.
Ich hatte in meinen Anfangsausführungen bereits aufgezeigt: Selbst dann, wenn es so wäre, dass es als Beihilfe qualifiziert würde, darf man davon ausgehen, dass es dennoch nicht regelwidrig wäre. Insofern sehen wir da kein Problem.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Ministerin, vor dem Hintergrund, dass Sie vorhin die Beratungsleistungen, die Sie erbracht haben, generell, quasi abstrakt beschrieben haben, frage ich Sie, wie sich denn diese Beratungsleistungen ganz konkret von den allgemeinen Leitungsfunktionen unterscheiden, die Sie als Vorstandsvorsitzende, da ja in dieser Funktion, ohnehin wahrgenommen haben,
und wie sich denn in Ihrer Zeit dort konkret die Anteile darstellen. Wie viel ist denn ganz konkret auf Beratungsleistungen in Ihrem Sinne und wie viel ist auf die dann noch zu definierenden allgemeinen Leitungsfunktionen entfallen?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Birkner, ich glaube, dass an dieser Stelle sehr gut erkennbar ist, dass das keine Frage ist, die die Landesregierung beantworten kann. Dennoch will ich Ihnen bestmöglich darauf antworten.
Es gibt beim Paritätischen unterschiedliche Geschäftsbereiche mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Ein Geschäftsbereich ist der Bereich Mitgliedsorganisation. Damit liegt der Beratungsschwerpunkt eindeutig in diesem Bereich. Darüber hinaus geht es ebenfalls um die Beratung der regionalen Kreisverbände. Diese Kreisverbände haben ehrenamtliche Beiräte, die ebenfalls beraten werden, die ebenfalls aus Mitgliedsorganisationen kommen. Das ist der andere Geschäftsbereich. Das heißt, die Beratungsleistung ist ganz erheblich gewesen.
Darüber hinaus gab es natürlich noch schlichte Leitungsfunktionen wie die Frage von arbeitsrechtlichen Maßnahmen usw., die natürlich auch erledigt worden sind.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Erbringen die Wettbewerber die gleichen Leistungen wie die Wohlfahrtsverbände, oder zeichnen sich die Wohlfahrtsverbände durch ganz besondere Tätigkeitsbereiche aus?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Natürlich zeichnen sich die Wohlfahrtsverbände durch ganz besondere Leistungen aus. An der geschichtlichen Herkunft - nämlich überwiegend aus dem christlichen und jüdischen Selbstverständnis von Nächstenliebe - können Sie erkennen, dass es hier nicht darum geht, möglichst viel Geld zu verdienen, sondern dass es darum geht, wirklich Hilfe vor Ort zu bieten.
Im Mittelalter hat das Ganze in Klöstern stattgefunden. Heute läuft es eben in gemeinnützigen Organisationen.
Es ist auch klar, dass die Wohlfahrtspflege nicht durch wirtschaftliche Dienste geprägt ist, sondern, im Gegenteil, insbesondere durch die nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen geprägt ist und sich auszeichnet. So sind z. B. die Stellung von Wohnungslosenunterkünften, Bahnhofsmissionen, persönlicher und telefonischer Seelsorge, Freiwilligendienste, Selbsthilfegruppen, Besuchsdiensten, vor allen Dingen auch der ganze Bereich Migranten, Migrantenselbstorganisationen, Seniorentreffs und auch die Suchtselbsthilfe sehr klar bei den Wohlfahrtsverbänden angedockt, und zwar ganz klar deshalb, weil es in diesen Bereichen kein Geld zu verdienen gibt und deswegen die gewerblichen Anbieter natürlich nicht in solche Bereiche hineingehen.
Herr Präsident! Ich frage die Landesregierung: Welche Grundlage hatte die Verwendung von Mitteln der Glücksspielabgabe auch für die Vorstandsmitglieder?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Für die Verwendung der Finanzhilfe gibt es sehr, sehr klare Regelungen. So ist z. B. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wohlfahrtsgesetzes die Finanzhilfe für die Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zu verwenden. Eine vergleichbare Regelung hat es auch in den vorherigen gesetzlichen Vorschriften zur Finanzhilfe gegeben.
Eine Konkretisierung der wohlfahrtspflegerischen Aufgaben, für deren Förderung dann eben genau die Finanzhilfe zu verwenden ist, ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wohlfahrtsgesetzes in einer zwischen dem Sozialministerium und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden abzuschließenden Vereinbarung zu regeln. Auch diese Regelung war mit einem vergleichbaren Inhalt sowohl im Lottogesetz vom 21. Juni 1997 als auch im Glücksspielgesetz vom 17. Dezember 2007 enthalten.
In der am 28. Mai 2008 zwischen dem Sozialministerium und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege geschlossenen Vereinbarung heißt es - ich zitiere -:
„Die Verbände, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammengeschlossen sind, haben die ihnen zugeteilte Mittel für Maßnahmen nachstehender Zweckbestimmung zu verwenden:
a) Förderung der Beschäftigung von Kräften, die im Auftrage eines Verbandes Einrichtungen, Dienste oder Selbsthilfegruppen der Jugend-, Sozial- oder Gesundheitshilfe fachlich beraten“.
Wie ich in meinen Vorbemerkungen schon ausgeführt habe, ist dies die entsprechende Rechtsgrundlage dafür, dass Beratungstätigkeit hier mit Finanzhilfe finanziert werden kann. Genauso sehen Sie auch, dass nicht geregelt ist, auf welcher hierarchischen Ebene diese Beratung zu erfolgen hat.
(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN - Christian Dürr [FDP]: Aber doch nicht zur Aufstockung des Gel- des der Vorsitzenden!)
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich frage die Landesregierung, wie zukünftig bei der Verwendung entsprechender Finanzhilfen die Transparenz sichergestellt werden soll.