Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dass sich die Rechtslage nicht geändert hat, ist klar. Der Umweltminister hat es eben noch einmal gesagt: Man kann Probebohrungen aus politischen Gründen - und nicht aufgrund einer wasserrechtlichen Prüfung - ablehnen. Das sagt die Bundesregierung ganz klar. Deshalb wiederhole ich die Frage meiner Kollegin Byl: Teilt die Landesregierung die Auffassung der vorherigen Landesregierung, dass man - wie der Umweltminister es eben gesagt hat - aus politischen Gründen keine Probebohrungen in Niedersachsen will? - Das frage ich noch einmal Herrn Althusmann.
Sie beziehen sich im Prinzip auf die Pressemitteilung vom Februar 2017, in der zu den vier Forschungsbohrungen ausgeführt wird:
„Hierdurch wird sichergestellt, dass in den Bundesländern, in denen Vorbehalte gegen das Fracking herrschen, die Möglichkeit besteht, auf politischer Ebene“
Diese Landesregierung hat im Zuge der Beantwortung dieser Anfrage und der Anfrage vom März dieses Jahres Einvernehmen darüber hergestellt, dass wir der politischen Auffassung sind, dass es in keiner Region des Landes Niedersachsen ein unkonventionelles Fracking geben wird. - Eindeutige Antwort.
Vielen Dank, Herr Minister. - Es liegen keine weiteren Zusatzfragen zu der Dringlichen Anfrage der FDP-Fraktion vor.
Wir kommen jetzt, wie im Ältestenrat und unter den Parlamentarischen Geschäftsführern vereinbart, zu den Tagesordnungspunkten 21 und 22, die wir vereinbarungsgemäß zusammen beraten. Danach steigen wir in die Mittagspause ein.
Tagesordnungspunkt 21: Erste Beratung: Entwurf eines Reformgesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU - Drs. 18/850
Tagesordnungspunkt 22: Erste Beratung: Für ein Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz ohne Symbolpolitik und Generalverdacht - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 18/828
Die Einbringung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und der CDU findet durch den Kollegen Karsten Becker, SPD-Fraktion, statt. Herr Becker, bitte!
Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Wir bringen heute den Entwurf eines sehr zeitgemäßen Gefahrenabwehrgesetzes in die Gesetzesberatungen ein - zeitgemäß insbesondere, weil der Entwurf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz im Bereich der verdeckten Datenermittlung umsetzt, weil er bewährte gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen, die bisher auf die Generalklausel des Gefahrenabwehrrechts gestützt waren, jetzt spezialgesetzlich regelt und damit für Normenklarheit sorgt. Das gilt beispielsweise für die Gefährderansprache, aber auch für die Bestimmungen zur Wegweisung und zum Aufenthaltsverbot bei häuslicher Gewalt, die zukünftig in einer zentralen Norm zusammengefasst werden.
(Helge Limburg [GRÜNE]: Damit ha- ben Sie schon die beiden positiven Punkte des Gesetzentwurfes be- nannt!)
Zeitgemäß ist der Entwurf aber auch, weil Regelungen zur offenen Videoüberwachung klaren Anforderungen unterworfen werden, die eben auch die Grenzen der Wirksamkeit von Videoüberwachung berücksichtigen.
Der Entwurf ist natürlich auch deswegen zeitgemäß, weil er der aktuellen Bedrohungslage durch den islamistisch motivierten Terrorismus, dieser neuen Phänomenologie, ein angepasstes Instrumentarium polizeilicher Interventionsmaßnahmen entgegensetzt.
Meine Damen und Herren, das ist auch erforderlich. Denn tatsächlich haben wir es bei dem islamistisch motivierten Terrorismus mit einer neuen Qualität und insbesondere mit einer neuen Phänomenologie zu tun.
Der klassische Terrorismus, wie wir ihn in Deutschland beispielsweise aus den RAF-Zeiten in den 70er-Jahren kennen, ist geprägt von einem subversiven Vorgehen, das bereits für sich genommen die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet. Das gilt gleichermaßen für die klassischen terroristischen Vorbereitungshandlungen - wie den Erwerb von Waffen oder Sprengstoffen, deren Aufbewahrung in versteckten Lagerstätten und die konkrete Anschlagsplanung -, die ebenfalls bereits für sich genommen strafbewehrt sind oder als Vorbereitungshandlungen mindestens einen strafbaren Versuch begründen.
Ich erwähne das hier, um deutlich zu machen, dass das Gefahrenabwehrrecht für die Bekämpfung dieses klassischen Terrorismus nur eine sehr untergeordnete Bedeutung hatte, jedenfalls für die Polizei, die sich in der Regel von Anfang an im Bereich des Strafrechts bzw. des Strafverfahrensrechts bewegt und von dort auch die Rechtsgrundlagen für ihr Handeln bezieht.
Das, meine Damen und Herren, hat sich mit dem islamistisch motivierten Terrorismus grundlegend verändert. Lassen Sie mich es so veranschaulichen, meine Damen und Herren: Der Erwerb eines Kochmessers mit einer 22 cm langen Klinge ist nicht strafbar, ebenso wenig wie das Ausleihen eines Lkw bei einem Autovermieter. Die engste Observation von Gefährdern nützt überhaupt nichts, wenn sich diese im öffentlichen Raum spontan entschließen, besagtes Kochmesser nicht bestimmungsgemäß zu verwenden, sondern in Tötungsabsicht gegen wehrlose Passanten zu richten. Dann stehen im Zweifelsfall fünf Observationskräfte in unmittelbarer Nähe und können im Ergebnis nicht mehr leisten als eine qualifizierte Zeugenaussage zum Tatablauf.
Ich will damit aufzeigen: Es kommt maßgeblich auf die subjektiven Absichten des Täters an, die in diesem Bereich eben nicht offen zutage treten. Wenn wir diesem Phänomen wirksam entgegentreten wollen - ich bin überzeugt, dass wir das tun müssen -, dann kommen wir nicht umhin, die Eingriffstatbestände für die Polizei stärker ins Vorfeld zu rücken, allerdings - das ist für uns hier maßgeblich - ausschließlich für den Bereich terroristischer Straftaten.
Dementsprechend konkret haben wir auch die Prognoseanforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts und die Erheblichkeit des zu
erwartenden Schadens gefasst, u. a. mit der Definition einer „terroristischen Straftat“ und der Konstruktion der „dringenden Gefahr“.
Meine Damen und Herren, die ins Vorfeld gerückten Eingriffstatbestände betreffen auch die Ingewahrsamnahme terroristischer Straftäter. Ich will hier gern erläutern, warum uns eine Ausdehnung der Gewahrsamsdauer auf 30 Tage mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 30 Tage und erforderlichenfalls um weitere 14 Tage erforderlich erscheint.
- Ja, genau, das macht 74 Tage. Aber als Jurist werden Sie mir recht geben, dass im Gesetzentwurf nicht „74 Tage“ steht, sondern „30 Tage“, und die Möglichkeit einer Verlängerung in Satz 2 steht unter dem Vorbehalt weiterer richterlicher Anordnungen.
- Ich will darauf auch gern eingehen. Ich schicke hier auch gern voraus, dass es durchaus sein mag, dass der geschätzte Koalitionspartner die Verlängerungsoption um weitere 30 und um 14 Tage in noch stärkerem Maße begrüßt, als wir das tun. Das mag sein. Aber auch für uns ist klar: 10 Tage genügen nicht!
Während sich die Haftgründe beim klassischen Terrorismus aus den strafbewehrten Vorbereitungshandlungen ergeben, muss die Polizei in den neuen Phänomenbereichen auf die Ingewahrsamnahme aus dem Gefahrenabwehrrecht zurückgreifen. Jedenfalls ist das so, solange man nicht sicher wissen kann, zu welchen Zwecken das bereits erwähnte Kochmesser erworben worden ist. Um den Zeitraum der Ermittlungsarbeit abzudecken, in dem herausgefunden werden muss, welche subjektiven Absichten der potenzielle Gefährder tatsächlich verfolgt, muss eben eine hinreichende Zeitspanne zur Verfügung stehen.
Man kann das anhand eines konkreten niedersächsischen Falls auch recht anschaulich belegen, und zwar anhand der von der Polizeidirektion Göttingen deutschlandweit zum ersten Mal praktizierten Anwendung des § 58 a des Aufenthaltsgesetzes - Sie kennen das -, bei der zwei Gefährder nach Nigeria bzw. Algerien abgeschoben worden sind.
Meine Damen und Herren, in diesem Verfahren hat sich die Gewahrsamsfrist von 10 Tagen für eine juristische Bearbeitung solch komplexer, schwieriger Sachverhalte bereits als ausgesprochen knapp erwiesen.
Und um es konkret zu sagen: Die letztlich erfolgreiche Darlegung des Sachverhaltes gegenüber dem Verwaltungsgericht konnte nur deshalb innerhalb der 10-Tages-Frist gelingen, weil der Polizei der Kommunikationsverkehr zwischen den beiden Personen offen zugänglich war. Wenn sie einen Messenger mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung eingesetzt hätten, bei dem nicht mitgelesen werden kann, dann hätte keine Möglichkeit bestanden, den entsprechenden Nachweis terroristischer Absichten zu führen, jedenfalls nicht innerhalb einer 10-Tages-Frist.
Um es zum Abschluss zu bringen, meine Damen und Herren: Es geht bei der Verlängerung der Gewahrsamsdauer also ausdrücklich nicht darum, einen Gefährder länger als vorher möglich in Gewahrsam zu nehmen, in der Hoffnung, er kehre irgendwie geläutert und frei von terroristischen Motiven aus dem Gewahrsam in die Freiheit zurück. Es geht vielmehr darum, im Falle eines Zugriffs der Sicherheitsbehörden, der erfolgt, weil ihnen die terroristische Gefährdungssituation unkalkulierbar hoch erscheint, eine hinreichende Frist einzuräumen, um die Tatsachen für eine terroristische Straftat zu sammeln und die juristischen Folgemaßnahmen einzuleiten.
Zusammengefasst: Wir legen Ihnen hier einen sehr ausgewogenen Gesetzentwurf vor, in dem wir Eingriffstatbestände deutlich ins Vorfeld ziehen, wo es erforderlich ist, wo eine veränderte Phänomenologie dies zwingend erforderlich macht, um Menschen in Niedersachsen zu schützen.
Vielen Dank, Herr Kollege. Da es zu Beginn Probleme mit der Technik gab, hatten Sie jetzt real anderthalb Minuten mehr Redezeit. Ihre Uhr ging nicht richtig. Wir werden bei den anderen Kollegen auch nicht so genau hinsehen. Das haben wir bisher auch so gemacht. Das wird sich ausgleichen. Sie können ja nichts dafür, wenn Ihre Anzeige nicht stimmt.