(Weitere Zurufe von CDU und FDP: Frage! – Gegenruf von Johannes Remmel [GRÜNE]: Das ist unverschämt!)
dritten Mal Ihren Vorlauf wiederholen, sondern dass Sie einfach Ihre Frage stellen und wir dann zur Antwort kommen.
Da bin ich aber mal gespannt. – Ich habe die konkrete Frage an die Landesregierung: Schließen Sie aus, dass Mitarbeiter, Beauftragte oder Emissäre des Ministerpräsidenten Rüttgers und anderer Mitglieder der Landesregierung an Frau Lichtinghagen Wünsche über die Finanzierung einzelner Projekte herangetragen haben?
Die Frage ist an die Landesregierung gestellt. Der stellvertretende Ministerpräsident kann antworten, wenn er will. – Bitte schön, Herr Pinkwart.
Ganz herzlichen Dank, Herr Präsident! Herr Abgeordneter! Meine Damen und Herren! Hierzu ist eine Frage an die Minister ergangen. Es gab mit Ausnahme meiner Darlegung, die Sie von der Justizministerin noch mal vorgetragen bekommen haben, die ich selbst auch so auf Nachfragen eines Journalisten, ob wir etwas mit der Liste zu tun hätten, sehr gerne mitgeteilt habe, keine darüber hinausgehenden Erklärungen, dass es solche Verbindungen gegeben habe. Mehr kann ich Ihnen dazu nicht sagen. Das ist so abgefragt worden, und deswegen gehe ich davon aus, dass das so zutrifft.
Meine Frage bezieht sich noch einmal auf Ihre Entscheidung, Frau Ministerin, die Überprüfung der Vorwürfe, die noch im Raum stehen, der Generalstaatsanwaltschaft Hamm zu übertragen. Macht es nicht mehr Sinn, die Überprüfung an eine andere Generalstaatsanwaltschaft zu geben, die in diesen Fall nicht so sehr verstrickt ist wie die Generalstaatsanwaltschaft Hamm?
Landes enthält genaue Vorschriften darüber. Vorgesetzter der Staatsanwaltschaft Bochum ist der Generalstaatsanwalt in Hamm. Ich habe keinen Anlass dazu, anzunehmen, dass er die Ermittlungen nicht objektiv führen würde. Im Übrigen haben wir verabredet, dass wir sehr engmaschig Berichte darüber erhalten. Wir werden diese Ermittlungen sehr eng begleiten und überprüfen.
Frau Ministerin, Sie haben bei der Erläuterung der Liste den Begriff Schirmherrschaft benutzt. Sie haben allerdings auf die Frage nicht konkret geantwortet. Ich hätte gerne noch einmal eine Erläuterung zu allen handschriftlichen Notizen auf der Liste, wie der Begriff Schirmherrschaft zu verstehen ist und in welche Zusammenhänge einzelne Personen mit den Projekten gebracht werden?
Herr Abgeordneter Bollermann, wir haben diese Liste vorgelegt bekommen und in Anbetracht des Auftauchens von Namen von Mitgliedern der Landesregierung danach gefragt, ob es Einflussnahmen von Mitgliedern der Landesregierung gegeben hat.
Wir haben von Frau Lichtinghagen diese Antwort erhalten. Es ist interessant, dass auch die Bundesgesundheitsministerin laut „Rheinische Post“ von heute Morgen dazu eine ähnliche Aussage getroffen hat, nämlich dass sie ihrerseits keinen Kontakt und keinen Einfluss genommen hat.
Frau Ministerin MüllerPiepenkötter, meine Frage bezieht sich darauf, ob und welche Kontakte es denn von Mitgliedern der Bundesregierung in dieser Angelegenheit gegeben hat.
In der Liste über die Vorschläge zur Verwendung von Geldauflagen im Rahmen von Strafaussetzungen zur Bewährung in diesen genannten Verfahren ist ein Name eines Mitglieds der Bundesregierung, nämlich der der Bundesgesundheitsministerin Schmidt, erwähnt.
Ist es richtig, Frau Ministerin, dass der Generalstaatsanwalt von Hamm vormals als Behördenleiter der Bochumer Staatsanwaltschaft gearbeitet hat und mit dem jetzigen Behördenleiter in Bochum befreundet ist? So berichtet es zumindest die „Financial Times Deutschland“ vom 18.12.2008.
Es ist richtig, dass der Behördenleiter der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vormals in Bochum gearbeitet hat.
Frau Justizministerin, ich würde gerne besser verstehen, was genau passiert ist. Die Einstellung von Strafverfahren gemäß § 153a StPO erfolgt unter anderem gegen Geldzahlung. In Steuerstrafverfahren sind dies gelegentlich Auflagen und damit Zahlungen in beträchtlicher Höhe. Wie sieht die Praxis bei der Aufteilung dieser Summen aus? Ist die Landesregierung daran grundsätzlich beteiligt?
Gemäß § 153a StPO oder im Rahmen von Bewährungsauflagen gibt es zum einen das Strafgesetzbuch bzw. die Strafprozessordnung, die diese Aufgabe der Zuweisung grundsätzlich nach Eröffnung des Hauptverfahrens dem Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und vor Eröffnung des Hauptverfahrens der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts übertragen, abgesehen von kleineren Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft
Die bundesweit geltenden Richtlinien für das Strafverfahren geben Anleitung darüber, woran sich die Staatsanwaltschaft zu orientieren hat. Nach Nr. 93 Abs. 4 dieser Richtlinien soll der Staatsanwalt bei der Erteilung einer Zahlungsauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder bei der Erklärung der Zustimmung dazu neben spezialpräventiven Erwägungen beachten, dass bei der Auswahl des Zuwendungsempfängers insbesondere Einrichtungen der Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligen- und Bewährungshilfe, Gesundheits- und Suchthilfe sowie Einrichtungen zur Förderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
Die AV des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1985 in der Fassung vom 28. Oktober 2003 trifft unter anderem eine nähere Regelung dahin gehend, dass sich ein Richter/Staatsanwalt bei vorhandenen persönlichen Interessen jeder Amtshandlung – also auch der Zuweisung von Geldauflagen – zu enthalten hat oder auch nur den Anschein zu vermeiden hat, staatliches Handeln könne von privaten Interessen der Amtsinhaber gesteuert sein.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die Präsidenten der Oberlandesgerichte Hamm und Köln sowie die Generalstaatsanwälte in Düsseldorf, Hamm und Köln führen gemeinsame Verzeichnisse, in denen gemeinnützige Einrichtungen, die um eine Berücksichtigung bei der Zuweisung nachgesucht haben, eingetragen werden können. Ergänzende Zusatzlisten werden von den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Einrichtungen geführt, deren Wirkungskreis den Bereich eines Landgerichtsbezirks nicht überschreitet.
Die Entscheidungen in diesem Zusammenhang – soweit Gerichte betroffen sind – unterfallen der durch Artikel 97 des Grundgesetzes jeder Kontrolle außerhalb des Instanzenzuges entzogenen richterlichen Unabhängigkeit. Bei den Staatsanwaltschaften gilt auf der Grundlage von auf unsere Veranlassung von allen drei Staatsanwälten getroffenen Anordnungen, dass Einzelzuweisungen ab einer Höhe von 7.500 € einer Mitzeichnung durch den Dienstvorgesetzten bedürfen – Vier-Augen-Prinzip.
Das sind die generellen Regelungen, die für Geldauflagen und Geldbußen gelten. Im Übrigen entscheiden Staatsanwaltschaften und Gerichte unabhängig.
Vielen Dank, Frau Ministerin. – Herr Kollege Link mit seiner zweiten und letzten Frage. Bitte, Herr Kollege Link.
Herr Präsident! Frau Ministerin! Sie haben gerade auf die Nachfrage von Frau Ruff-Händelkes, ob die Landesregierung grundsätzlich bei der Aufteilung der Geldsummen beteiligt sei, mit Nein geantwortet. Habe ich das richtig verstanden?