Im Rahmen der Unterrichtsvorgaben können Schulen allerdings in eigener Verantwortung entscheiden, Jungen und Mädchen aus pädagogischen Gründen für einen begrenzten Zeitraum in einzelnen Fächern getrennt zu unterrichten.
Dieses differenzierte Vorgehen wird fachlich mit dem Begriff „Reflexive Koedukation“ gefasst. Es kommt dabei für den Bereich Schule darauf an, den unterschiedlichen Voraussetzungen und Zugängen von Mädchen und Jungen zum Lernen und zur Weiterentwicklung ihrer Persönlichkeit durch individuelle Förderung differenziert gerecht zu werden. Das gilt auch für den Sportunterricht.
Auch bei Glaubenskonflikten im Zusammenhang mit koedukativem Sportunterricht werden auf der Ebene der Schule im Einzelfall Lösungen gefunden. – Herzlichen Dank.
Schönen Dank, Frau Ministerin. Sie haben die Bandbreite der Entscheidungsfreiheit für die Schulaufsichtsbehörden usw. dargestellt. Ich selbst komme aus Duisburg, einer Stadt mit einer erheblichen ethnischen Vielfalt. Nach welchen Kriterien sollte man denn hier den Vorstellungen des Bundeskanzlerkandidaten folgen, Rücksicht auf religiöse Überzeugung zu nehmen? Welche Kriterien können das sein?
Ich nenne Beispiele, damit das klarer wird: Manche Religionsgemeinschaften verlangen, dass die Schüler nicht am Biologieunterricht teilnehmen sollen, manche schreiben vor, dass nur getrennter Sportunterricht stattfinden soll, bei wieder anderen soll es gar keinen Sportunterricht geben usw. Welche Kriterien sollten dabei angelegt werden?
Das kann ich Ihnen gerne sagen. Das geht zum Beispiel aus den Rahmenvorgaben für den Schulsport hervor.
Ich weiß. Aber Sie wollten ja konkrete Beispiele dafür haben, woran sich das orientiert. Das geht aus diesen Rahmenvorgaben auch hervor, weil es sich dabei natürlich um die Bildungs- und Erziehungsziele unseres Schulsystems handelt.
„Die Möglichkeit der phasenweisen Trennung von Jungen und Mädchen sollte, wo immer geboten, genutzt werden, um rollenspezifisches
Problembewusstsein zu wecken und alternative Verhaltensmuster einzuüben. Das Prinzip Reflexion zeigt, dass erziehender Sportunterricht sich nicht in der Vermittlung praktischer Kompetenzen erschöpft. Vielmehr soll er dazu beitragen, erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten in mündiger Teilnahme am Sport in unterschiedlichen lebensweltlichen Zusammenhängen zu verwenden und reflektiertes Handeln zu ermöglichen.“
Es ist also klar die Regel, dass gemeinsam unterrichtet wird. Die Schulen haben aber auch die Möglichkeit, verbunden mit einer pädagogischen Zielsetzung phasenweise zu trennen, wenn das den Mädchen oder den Jungen im Zusammenhang mit dem Anspruch der individuellen Förderung besser gerecht wird. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Diese Entscheidung treffen unsere Schulen in Kenntnis des Schulgesetzes und beispielsweise in Kenntnis der Rahmenvorgaben für den Schulsport in eigener Verantwortung – und nach meinem Wissen auch verantwortlich.
Sehr geehrte Frau Ministerin, im Wahlprogramm 2010 der Grünen heißt es, dass zur Berücksichtigung rollenspezifischer Voraussetzungen die Möglichkeit zählen müsse, gezielt in geschlechtshomogenen Gruppen zu lernen. Bezieht sich diese Forderung der Grünen auch auf den Sportunterricht?
Ich sitze hier als Ministerin des Landes Nordrhein-Westfalen für Schule und Weiterbildung. Die Vorgaben, die Sie zitiert haben, finden sich insgesamt zum Beispiel in dem Ansatz reflexiver Koedukation, den ich eben dargestellt habe. Insofern bezieht sich die Möglichkeit einer phasenweisen Trennung in vom Grundsatz her koedukativ arbeitenden Schulen auf alle Bereiche. Das kann beim Sport gegeben sein; das kann etwa beim Biologieunterricht gegeben sein.
Die Entscheidung darüber treffen die Schulen. Dafür gibt es kein Muster, weil es natürlich immer auch davon abhängt, wie einzelne Lerngruppen aufgestellt sind. Es gibt keine Mustervorgabe, dass die Schulen das so oder so zu tun haben, weil es immer auch vom Entwicklungs- und Reifegrad der einzelnen Schülerinnen und Schüler abhängen kann.
Damit habe ich sogar persönlich als Lehrerin sehr gute Erfahrungen gemacht. Manchmal ist das eben geboten. Es widerspricht nicht dem grundsätzlichen gemeinsamen Lernen von Mädchen und Jungen.
Es gilt, diese Frage genauso differenziert auch in der Migrationsgesellschaft zu gestalten, und zwar ohne Scheuklappen und ohne zu strikte Vorgaben, weil die Schulen sensibilisiert und verantwortlich damit umgehen und Mädchen und Jungen gut fördern wollen.
Herr Präsident! – Frau Ministerin, vielen Dank für die bisherige Beantwortung der Fragen. Ich möchte gerne daran erinnern, dass im zugrundeliegenden Fall die Initiative von einem einzelnen sehr religiösen Vater ausging. Wie kann denn aus Ihrer Sicht verhindert werden, dass es zukünftig auf Druck einzelner sehr religiöser Familien zu entsprechenden Entscheidungen der Schulen kommt, obwohl möglicherweise andere Teile der Elternschaft so etwas eigentlich ablehnen würden?
Herr Dr. Stamp, unsere Schulen agieren im Rahmen der geltenden Gesetze und berücksichtigen dabei Gerichtsurteile. In den letzten Jahren gibt es eine sehr klare Rechtsprechung etwa zur Teilnahmepflicht am Schwimmunterricht, weil man inzwischen auch entsprechende Kleidung hat, auf die Mädchen zurückgreifen können, sodass ihnen auch eine Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht möglich ist, da ihre religiösen Besonderheiten und Gefühle berücksichtigt werden.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Frau Ministerin, mich beschäftigt eine Fragestellung aus der Praxis. Sie haben eben gesagt, Sie werben dafür, dass möglichst viele Entscheidungen dezentral in den Schulen getroffen werden. Das ist vom Grundsatz her nicht unvernünftig. Das darf dort aber nicht zum Konflikt zwischen Gruppen führen. Die Elternschaft betrachtet Fragen der Unterrichtsorganisation und Koedukation ja nicht einheitlich.
Insofern beschäftigt mich folgende Frage: Was wiegt im Abwägungsprozess dann eigentlich mehr? Auf der einen Seite gibt es einige streng religiöse Eltern, die unbedingt eine Trennung nach Geschlechtern wollen. Die Mehrheit der Eltern will das nicht. Gilt bei der Meinungsbildung in der Elternschaft dann alleine das einfache Mehrheitsprinzip? Oder sind Schulleitungen auch gehalten, Angebote zu machen, wenn Wünsche von qualifizierten Minderheiten geäußert werden?
Sehr geehrter Herr Witzel, die Schulkonferenzen treffen Entscheidungen. Einfache Mehrheits- oder Minderheitsvoten von Eltern sind nicht handlungsleitend oder ziehen automatisch entsprechende Verhaltensweisen nach sich. Sollte eine Schule in einer besonderen Konfliktlage sein, weil vonseiten der Eltern versucht wird, Druck in Richtung einer entsprechenden Trennung aufzubauen, während die Mehrheit an der Schule das nicht wünscht, kann die Schulleitung oder das Kollegium mit Unterstützung der Schulaufsicht versuchen, diese Konflikte vor Ort zu lösen. Weil man die Konflikte vor Ort im Rahmen der geltenden Gesetze regeln kann, sind mir aktuell aus Nordrhein-Westfalen auch keine Konfliktlagen der Art, die Sie beschrieben haben, bekannt.
Vielen Dank. – Frau Ministerin, in der renommierten Zeitschrift „Science“ ist vor einiger Zeit der wissenschaftliche Fachartikel „The Pseudoscience of Single-Sex-Schooling“ veröffentlicht worden, der in der Fachwelt für Furore gesorgt hat. Die Autorinnen, amerikanische Wissenschaftlerinnen, haben den angeblichen Erfolg von geschlechtergetrenntem Unterricht untersucht und die wissenschaftlichen Belege als schwach fehlgedeutet und als empirisch nicht valide bewertet.
Beziehen Sie diese wissenschaftlichen Erkenntnisse ein, wenn Sie Schulen einen vermehrten geschlechtergetrennten Unterricht empfehlen?
Sie beziehen sich offensichtlich auf eine Äußerung von mir – die etwas unglücklich dominant interpretiert worden ist – nachdem ich gefragt worden war, wie ich die Entscheidung der B.M.V.-Schule in Essen bewerte, die ich besucht habe, die damals eine reine Mädchenschule war, es inzwischen aber nicht mehr ist. Da habe ich auch darauf hingewiesen, dass es in Einzelfällen sinnvoll sein kann, reflexiv koedukativ zu arbeiten. Ich habe das aber mitnichten als Vorgabe von oben verstanden wissen wollen, dass die Schulen das jetzt tun sollen geschweige denn müssen.
Es gibt nämlich auch Erkenntnisse – die sollte man auch zur Kenntnis nehmen –, dass sich Mädchen an reinen Mädchenschulen stärker in naturwissenschaftliche Leistungskurse begeben als bei koedukativem Unterricht.
wertet und sind Hintergrund für den vom Landtag und vom Schulgesetz gedeckten Grundsatz, dass Schulen und Lehrerinnen und Lehrer sich in eigener Verantwortung für die Gestaltung ihres Unterrichts in unterschiedlichen Fächern entscheiden – zum Wohle der Kinder und Jugendlichen und unter Berücksichtigung der individuellen Förderung.
Die nächste Frage kommt vom eigentlichen Fragesteller. Der Kollege Ellerbrock stellt seine zweite Frage.
Frau Ministerin, sicherlich sind wir beide uns mit dem Landessportbund einig, dass gerade gemeinsamer Sportunterricht einen wesentlichen Beitrag zur Integration leisten kann. Wenn dem so ist, dann müsste es doch eigentlich Regelungen geben – Kollege Witzel hat eben die Probleme dargestellt –, damit wir, auch wenn besonders strengen religiösen Überzeugungen folgende Eltern den gemeinsamen Unterricht im Gegensatz zur Mehrheit nicht möchten, unseren Vorstellungen von Integration zum Durchbruch verhelfen können.
Lieber Herr Ellerbrock, ich verstehe den Hintergrund nicht. Sie haben Unterstellungen in Ihrer Frage, die ich in Nordrhein-Westfalen als gar nicht gegeben betrachte.
Der Regelfall ist ein koedukativer Sportunterricht, ist sogar ein koedukativer Schwimmunterricht. Mithilfe vieler Gerichtsurteile haben Schulen das durchgesetzt. Ich kenne einen Fall aus Remscheid, aus meiner Nachbarschaft, wo das sogar gerichtlich vollzogen wurde. Solche Gerichtsurteile tragen natürlich auch zur Stärkung der von den Schulen getroffenen Entscheidung bei, da damit die Teilnahme am Sportunterricht zum Beispiel auch in koedukativen Schwimmgruppen durchgesetzt werden kann, weil der Rückgriff auf religiöse Bezüge kein Grund ist, die Mädchen vom Sportunterricht abzumelden.
Ich finde das richtig, weil wir die schulischen Angebote machen, damit Jungen und Mädchen am Unterricht teilnehmen.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Frau Ministerin, mich würde noch interessieren, was die Entscheidungsoptionen der Schulkonferenzen angeht, inwiefern die Frage, ob man sich für ge
trennten oder gemeinsamen Unterricht entscheidet, ressourcenwirksam ist. Andersherum formuliert: Findet die Entscheidung der Schulkonferenz Niederschlag in der Zuweisung zusätzlicher Stellenmittel?
Je nach Verteilung in der Schule vor Ort kann ja eine Situation entstehen, dass, wenn man sich für getrennten Unterricht bei einer nicht passenden Verteilung der Schülerschaft entscheidet, mehr Ressourcen gebunden werden als bei gemeinsamem Unterricht.
Wenn es für bestimmte Jahrgangsstufen so entschieden wird, es aber von der zahlenmäßigen Verteilung nicht passt: Wie wirkt sich das ressourcenmäßig aus?
Sehr geehrter Herr Witzel, „phasenweise“ heißt nicht zwingend „für gesamte Jahrgangsstufen“. „Phasenweise“ kann zum Beispiel auch heißen, dass man in einer bestimmten Situation einen Schwimmkurs mal anders gestaltet, vielleicht wenn es um Wettkämpfe geht. „Phasenweise“ kann auch heißen, dass, wenn besonderer Körperkontakt bei Sportarten gegeben ist, auf Mädchen und Jungen Rücksicht genommen wird.
Wenn eine Schule das über Jahre hinweg zum Prinzip macht, dann betrifft das ja die gesamten Stufen. Dann gleichen sich Mädchen und Jungen, soweit mir das bekannt ist, aus, weil der eine Lehrer oder die eine Lehrerin die Mädchensportgruppe hat, ein anderer Lehrer oder eine andere Lehrerin die Jungensportgruppe. Mir ist nicht bekannt, dass dadurch zusätzliche Ressourcen entstehen; das wird nicht vorgetragen.