Der Antrag zielt nun darauf ab, die Kostendeckelung bei der Entfernungspauschale in Höhe von 4.500 Euro für alle Verkehrsträger aufzuheben, um eine vermeintliche Privilegierung der Pkw-Nutzung für die Wege zur Arbeit zu beseitigen.
Jedoch erfolgt eine Privilegierung der Pkw-Nutzung im Rahmen der Entfernungspauschale derzeit nicht. Zum einen dürfen – dies habe ich bereits darge
stellt – die tatsächlichen Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach geltendem Recht auch dann abgezogen werden, wenn sie die Entfernungspauschale übersteigen. Das ist bei der Pkw-Nutzung wegen der Kilometerpauschale – 30 Cent je Entfernungskilometer – grundsätzlich nicht möglich.
Nach geltendem Recht wird somit die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber der Pkw-Nutzung in Wahrheit sogar privilegiert.
Im Übrigen wird die verkehrspolitisch gewünschte Bildung von Fahrgemeinschaften dadurch gefördert, dass die mitgenommenen Pendler die volle Entfernungspauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro jährlich auch dann abziehen können, wenn ihnen keine eigenen Aufwendungen entstehen. Die Abschaffung der Deckelung würde hier zu Mitnahmeeffekten führen, die steuersystematisch letztlich nicht zu rechtfertigen wären.
Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 17/6737 an den Verkehrsausschuss – federführend – sowie an den Haushalts- und Finanzausschuss. Die abschließende Beratung und Abstimmung sollen im federführenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung erfolgen. Möchte sich jemand dagegen aussprechen? Gibt es Enthaltungen? – Dann haben wir die Überweisungsempfehlung einstimmig angenommen.
Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Will man den Gesetzentwurf verstehen, muss man entweder zwischen den Zeilen lesen oder – was ich empfehlen würde – die Einbringungsrede zur ersten Lesung des Gesetzentwurfs durch die AfD-Fraktion zur Kenntnis nehmen.
Dort ist die Rede davon, dass wir, die demokratischen Fraktionen, Angst vor dem Rechtsstaat hätten – als wäre der Rechtsstaat etwas Bedrohliches.
Es ist des Weiteren die Rede von Waffengleichheit zwischen den streitenden Parteien. – In einem Rechtsstaat sind Legislative, Exekutive und Judikative keine Duellanten, und Politik oder Verwaltungsvorgänge sind nicht abhängig von der Wahl der Waffen.
Es ist auch die Rede von mehr Transparenz statt einem Scheinparlament. Man ist offensichtlich der Meinung, dass es ein demokratisch gewähltes Parlament in Wirklichkeit gar nicht gibt.
Nach alledem bleibt eigentlich nur die Feststellung, dass das Ziel dieses Antrags nicht die Stärkung der Abgeordnetenrechte ist. Ziel kann offensichtlich nur sein, das Vertrauen in unsere parlamentarische Demokratie zu erschüttern. Dagegen wehren wir uns.
Es wäre für unsere Demokratie dramatisch, wenn der politische Meinungs- und Machtkampf in die eigentlich nachgeordnete Verwaltung hineingetragen
würde. Die Verwaltung würde politisiert, und der Schutz durch die politische Spitze wäre nicht mehr gegeben. Die Beamtinnen und Beamten könnten ihre Handlungen und Entscheidungen nicht mehr nur von geltendem Recht abhängig machen, sondern müssten vielmehr die aktuellen politischen Mehrheitsverhältnisse und Einflussnahme durch die Politik fürchten.
Meine Damen und Herren, die Gewaltenteilung ist ein Kernstück unserer Demokratie. Die Anhörung im Hauptausschuss im vergangenen Mai hat uns darin bestätigt, dass die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geforderte Änderung der Verfassung Auswirkungen auf das Prinzip der Gewaltenteilung hätte.
Eine rechtliche Kontrolle der Verwaltung ist nicht Aufgabe der Mitglieder des Parlaments. Es geht um die Kontrolle des Parlaments gegenüber der Regierung und nicht um die individuelle Kontrolle der Verwaltung durch einzelne Abgeordnete. Es geht um politische Kontrolle. Hierfür haben wir die entsprechenden Instrumente.
Eine Verfassungsänderung hätte nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Arbeit der Verwaltung und Arbeitsabläufe.
Die Verfassungskommission hat sich im Sommer 2016 bereits klar geäußert und beschlossen – ich zitiere –: „Die Verfassung wird“ in diesem Punkt „nicht geändert.“
Auch im Nachgang einer Anhörung bereits im Jahre 2014 sah man keinen Änderungsbedarf. Der Bericht der Verfassungskommission bezieht sich unter anderem auf die Problematik – ich zitiere –, „wann mit der Geltendmachung solcher Rechte unzulässiger Weise in den Kernbereich der Regierungstätigkeit eingegriffen werde“.
Die geforderte Änderung der Landesverfassung zeugt von einem tiefen Misstrauen gegenüber der Landesregierung und der korrekten Informationsbeschaffung und -weiterleitung an das Parlament.
Ich darf abschließend feststellen: Unsere Demokratie ist nicht schwach. Transparenz, Kontrolle und Gewaltenteilung funktionieren. Zu Legislative, Exekutive und Judikative gibt es in unserem Rechtsstaat keine Alternative.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der von der AfD eingebrachte Gesetzentwurf zur Stärkung der Frage- und Informationsrechte der Abgeordneten verändert sowohl das Binnenverhältnis zwischen dem Parlament als Ganzem und den einzelnen Abgeordneten als auch das Außenverhältnis von Parlament und Regierung.
Zum ersten Aspekt hat Frau Professorin Schönberger in ihrer Stellungnahme zur Anhörung festgestellt – ich zitiere –:
„Vor allem aber verlagert die Regelung auch die Kontrolle der Regierung von der Ebene des Parlaments auf den einzelnen Abgeordneten und individualisiert sie so in gewisser Weise.“
Unser Parlamentarismus kennt Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten wie die Mündliche Anfrage oder die Kleine Anfrage ebenso wie kollektive Rechte von Ausschüssen oder Fraktionen. Dabei partizipiert selbstverständlich der einzelne Abgeordnete auch von den kollektiven Kontrollrechten des Parlaments.
Die AfD hat offensichtlich andere Vorstellungen von Parlamentarismus. Das ist nicht erst gestern deutlich geworden. Gerade hat mein Kollege Preuß schon die
Einbringungsrede des Abgeordneten Röckemann zitiert, der von einem Scheinparlament gesprochen hat, im Vergleich zum Landtag Brandenburg.
Auch der von der AfD benannte Sachverständige argumentierte in der Anhörung – ich zitiere –: „Die Abgeordneten werden durch das Fraktionswesen mediatisiert.“ Ich will nicht abstreiten, dass die AfD-Fraktion demnächst durch Herrn Röckemann mediatisiert wird.
Für meine Fraktion kann ich aber feststellen: Das ist nicht unser Verständnis vom Verhältnis zwischen Abgeordneten und Fraktionen. Es entspricht auch nicht dem einer Parteiendemokratie oder eines Fraktionenparlaments.
Auch im Hinblick auf den zweiten Aspekt der Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung bedeutet der Gesetzentwurf eine Verschiebung der Balance. Nach den Vorstellungen der AfD soll sich das Frage- und Informationsrecht zukünftig auf die gesamte nachgeordnete Verwaltung erstrecken.
Auch diese Forderung ist nicht neu. Dazu noch einmal ein Zitat von Frau Professorin Schönberger aus der Anhörung:
„Es gab schon während der Französischen Revolution entsprechende Ideen, dass die Abgeordneten die Exekutive vollkommen kontrollieren und alles vor Ort regeln sollten.“
Die Auswirkungen auf die Gewaltenteilung wären beträchtlich. Es käme nicht nur zu Beeinträchtigungen von Arbeitsabläufen, sondern auch zu einer Politisierung der Verwaltung und zu einem Eingriff in den Kernbereich der Regierung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es wird Sie nicht verwundern: Die SPD kommt abschließend zu derselben Bewertung wie schon in der Verfassungskommission der 16. Wahlperiode. Wir lehnen die Ausweitung der Frage- und Informationsrechte für einzelne Abgeordnete in der von der AfD beantragten Form ab. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Professor Bovermann. – Für die FDP hat die Abgeordnete Frau Kollegin Freimuth das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Preuß und insbesondere Herr Kollege Bovermann haben hier schon viel Zutreffendes ausgeführt, was die Gewaltenteilung und die grundsätzlichen Fragestellungen angeht.