Protokoll der Sitzung vom 18.12.2019

Um den beschlossenen Beitritt nun auch gesetzlich umsetzen zu können, bedarf es einiger Anpassungen am Versorgungswerksgesetz sowie am Abgeordnetengesetz. Dies betrifft unter anderem die Vorschriften zur Aufnahme der Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg, zur Rechtsaufsicht, zum Verfahren und zur Datenübermittlung sowie zu den Gremien des Versorgungswerks.

Darüber hinaus – das hat Kollege Kerkhoff schon angedeutet und erläutert – befindet sich das Versorgungswerk insgesamt noch in der Aufbauphase. In dieser Zeit steigt die Deckungsrückstellung kontinuierlich an. Demzufolge müssen jährliche Zuführungen zur Verlustrücklage geleistet werden, um die geforderten Mindestquoten zu halten. Von daher ist es erfreulich, letztendlich aber auch sachlogisch und konsequent, dass sich der Landtag von Baden-Württemberg mit dem Eintritt in das gemeinsame Versorgungswerk an der aufgebauten Verlustrücklage angemessen beteiligt.

Ein weiterer Punkt: Um darüber hinaus die dauerhafte Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen des Versorgungswerks sicherzustellen, haben wir weitere Vorkehrungen getroffen, die wir auch treffen mussten. Der Anteil der Abgeordnetenbezüge, der direkt als Beitrag in das Versorgungswerk eingezahlt wird, soll künftig mit jährlich 3,5 % dynamisiert werden. Er wird damit von dem bisherigen Indexierungsverfahren abgekoppelt werden.

Neben diesen erforderlichen Anpassungen, die wir lange beraten haben und die wir auch in der heutigen Debatte noch einmal beschreiben, haben wir weitere Veränderungen vorgenommen. Ich will einen Punkt hervorheben, weil ich ihn sehr wichtig finde: Wir haben auch bei der Hinterbliebenenversorgung für Abgeordnete Veränderungen vorgenommen. Hier bestand aus unserer Sicht dringender Handlungsbedarf.

Verstirbt ein Mitglied des Landtags während der Mandatszeit, wird derzeit die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung vollständig mit individuell erworbenen Ansprüchen aus dem Versorgungswerk verrech

net. Dabei werden die Beiträge an das Versorgungswerk aus dem versteuerten Einkommen der Abgeordneten gezahlt.

Mit der Gesetzesänderung entfällt für die staatliche Hinterbliebenenversorgung nun die vollständige Anrechnung der Rente aus dem Versorgungswerk. Dasselbe gilt in Zukunft auch bei der Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer Versorgung wegen Gesundheitsschäden.

Wir haben also bei diesem Punkt und auch bei vielen weiteren Punkten überfällige Korrekturen und Anpassungen vorgenommen, die in diesem Verfahren notwendig waren. Gerade beim Thema „Hinterbliebenenversorgung“ ist das, glaube ich, im Sinne unserer ehemaligen Kolleginnen und Kollegen, aber vor allem auch ihrer Hinterbliebenen.

Am Ende kann ich zusammenfassen: Diese Anpassungen sind notwendig. Sie sind hier in breiter Mehrheit im Parlament abgestimmt.

Ich danke den beteiligten Fraktionen für die Zusammenarbeit und werbe dafür, diesen Vorschlag heute zu unterstützen. – Ganz herzlichen Dank.

(Beifall von der SPD, der CDU und den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Kollegin Philipp. – Als nächster Redner hat für die Fraktion der FDP Herr Kollege Höne das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Dieser Landtag hat im Jahr 2005 bei der Altersversorgung der Abgeordneten einen neuen Weg eingeschlagen. Die staatliche Altersversorgung, die staatliche Pension, wurde durch ein Versorgungswerk abgelöst. Dabei hat man sich an die Lösungen angelehnt, die wir zum Beispiel bei den Freien Berufen kennen.

Die damalige Reform hat das System der Altersvorsorge für die Abgeordneten transparenter und nachvollziehbarer gemacht – sowohl für uns hier intern als auch für die Bürgerinnen und Bürger.

Zur Wahrheit gehört aber auch, dass die damalige Reform unter dem Strich zu einer Kürzung der Altersvorsorge für die Abgeordneten geführt hat, und zwar zu keiner kleinen Kürzung, die nur im einstelligen Prozentbereich liegen würde.

Dem Weg der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit ist der Landtag Brandenburg im Jahre 2014 gefolgt. Der Landtag Baden-Württemberg – es ist gerade schon angesprochen worden – ist jetzt ebenfalls beigetreten. Daraus ergibt sich ein Änderungsbedarf, den wir in dem hier vorliegenden Gesetzentwurf nachvollziehen.

Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit für weitere Änderungen, die zwingend notwendig sind, um das Versorgungswerk zukunftsfähig aufzustellen. Warum ist das notwendig?

Erstens ist das Versorgungswerk relativ klein. Daraus ergeben sich besondere Herausforderungen für die Risikostreuung. Der Beitritt von Baden-Württemberg stützt das Versorgungswerk. Die Gesamtmasse vergrößert sich, was hilft, den Risiken entgegenzuwirken. Nichtsdestotrotz ist die Zahl der Mitglieder im Vergleich zu anderen Versorgungswerken immer noch relativ überschaubar. Damit müssen wir entsprechend umgehen.

Zweitens ist das Versorgungswerk relativ jung. Das bedeutet, dass neben den originären Leistungen, also der Zahlung von Altersrenten in Relation zu dem, was vorher eingezahlt wurde, auch eine Risikorücklage aufzubauen ist. Die Anforderungen daran haben sich in den letzten Jahren im Nachgang der Weltfinanzkrise deutlich verschärft. Diese Risikorücklage ist aus den Überschüssen zu erwirtschaften.

Daher haben die Mitglieder der ersten Jahre in diesem Versorgungswerk eine deutliche Sonderlast zu tragen. Diese Sonderlast wiegt umso schwerer, als dass wir uns im Moment in einer Niedrigzinsphase befinden.

Wir haben schon darauf reagiert. Der Rechenzinsfuß wurde abgesenkt. In der Folge führt das übrigens zu einer Kürzung der Anwartschaften zwischen 10 und 30 % – in Zeiten, in denen es zum Beispiel bei der gesetzlichen Rentenversicherung Steigerungen von rund 3 % pro Jahr gibt.

Hier geht es also nicht darum, Steigerungen zu ermöglichen, sondern darum, weitere Kürzungen über die gerade schon skizierten Kürzungen hinaus zu vermeiden. Insofern schaffen wir eine Rechtsgrundlage für den Zuschuss aus im Einzelplan 01 vorhandenen Mitteln. Das will ich noch einmal betonen. Die Mittel sind im Einzelplan 01 vorhanden. Sie werden verwendet, um die Risikorücklage zu stärken. Das ist kein versteckter Zuschuss in die Renten der Kolleginnen und Kollegen. Vielmehr geht es um den Aufbau der Risikorücklage und darum, die entsprechende Sonderlast abzufedern.

Außerdem reagieren wir – übrigens ähnlich, wie das in der privaten Versicherungswirtschaft in vielen Bereichen passiert – mit einer Anpassung der Dynamik für den Anteil der Diät, der unmittelbar als Pflichtbeitrag in das Versorgungswerk einzuzahlen ist.

Die Auswirkungen dieser veränderten Dynamik werden zu beobachten sein. Liebe Kolleginnen und Kollegen, sicherlich wird man sich zum Beispiel zur Mitte der nächsten Legislatur einmal anschauen müssen, wie sich das Ganze wirklich auswirkt.

Zur Versorgung der Hinterbliebenen hat die Kollegin Philipp gerade schon ausgeführt. Hier werden systemwidrige Regelungen angepasst. Der Deutsche Bundestag und andere Landtage haben übrigens ganz ähnliche Bestimmungen. Das wird nachvollzogen. Dass wir uns hier an einer Freibetragsregelung orientieren, wie sie das SGB VI auch kennt, halte ich für sachgerecht und für fair.

Ich fasse zusammen: Das Modell der früheren staatlichen Pension mag in der internen Handhabung einfacher gewesen sein. Transparenter war es nicht. Das neue Modell ist sicherlich ein Stück weit arbeitsintensiver. Aber das geht nun einmal mit der Transparenz einher.

Der jüngste Beitritt von Baden-Württemberg zeigt unserer Fraktion der Freien Demokraten, dass die Richtung stimmt. Diese Richtung muss aber zukunftsfest abgesichert werden. Genau das passiert mit diesem Gesetzentwurf. – Vielen Dank.

(Beifall von der FDP, der CDU, der SPD und den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Kollege. – Für die Fraktion der Grünen hat die Abgeordnete Frau Schäffer das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie Sie wissen, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen im Jahr 2005 einstimmig eine grundlegende Reform des Systems der Abgeordnetenbezüge beschlossen. Seitdem gibt es in Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern und auch im Gegensatz zum Bund für Abgeordnete keinerlei steuerfreie Pauschalen mehr. Wir versteuern unser Einkommen komplett, und wir kommen auch selbst für unsere Altersversorgung auf.

Ich kann für uns Grüne sagen, dass wir es eigentlich präferieren würden, wenn es eine Altersvorsorge für alle gäbe, in die auch die Abgeordneten einzahlten. Das ist aufgrund gesetzlicher Regelungen derzeit nicht möglich. Insofern ist es richtig, dass wir hier in Nordrhein-Westfalen ein Versorgungswerk für die Abgeordneten geschaffen haben, das die bisherige staatliche Altersversorgung abgelöst hat.

Dieses Modell wurde damals als Vorbild gelobt. Ich glaube, dass es auch heute noch Vorbildcharakter hat. Es ist ja kein Zufall, dass auch andere Landtage darüber diskutieren, wie sie ihre Altersversorgung angemessen regeln können, und dass es in den Landtagen zum Teil Debatten darüber gibt, ob ein Versorgungswerk der richtige Weg ist.

Der Landtag Brandenburg ist bereits vor einigen Jahren unserem Versorgungswerk beigetreten. Jetzt ha

ben sich auch die Abgeordneten des Landtags Baden-Württemberg unserem Versorgungswerk angeschlossen. Andere diskutieren, wie gesagt, darüber.

Zu den einzelnen Änderungen im vorliegenden Gesetzentwurf:

Der Beitritt des Landtags Baden-Württemberg ist die erste von insgesamt vier Änderungen, die wir in diesem Gesetz vornehmen wollen.

Die zweite Änderung, die vorgesehen ist, bezieht sich auf die Hinterbliebenenversorgung der Abgeordneten, die in ihrer Amtszeit versterben. Die bisherige Regelung kann zu einer nicht auskömmlichen Versorgung der Hinterbliebenen führen – insbesondere dann, wenn minderjährige Kinder oder Kinder, die noch im Haushalt leben, vorhanden sind.

Man muss auch sagen, dass die bisherige Regelung in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung systemwidrig ist, da die aus dem versteuerten Einkommen angesparten Ansprüche gegenüber dem Versorgungswerk bislang vollständig mit den Ansprüchen aus dem Abgeordnetengesetz verrechnet werden. Mit der Gesetzesänderung wollen wir erreichen, dass diese Verrechnung zukünftig entfällt. Stattdessen wollen wir einen Freibetrag einführen, der analog zur gesetzlichen Rentenversicherung gestaltet ist.

Nach meiner Überzeugung werden wir mit dieser Regelung zur Hinterbliebenenversorgung dem Anspruch gerecht, dass in Nordrhein-Westfalen Hinterbliebene von in ihrer Amtszeit verstorbenen Abgeordneten angemessen versorgt sein müssen.

Die dritte von uns vorgesehene Gesetzesänderung bezieht sich auf die Zuschussmöglichkeit zum Versorgungswerk. Von den Vorrednern wurde schon beschrieben, dass unser Versorgungswerk sich derzeit im Aufbau befindet und sein Eigenkapital noch aufbauen muss. Das wird auch noch über einen längeren Zeitraum der Fall sein. Hinzu kommt die Finanzkrise vor etwas mehr als zehn Jahren, aufgrund derer uns die Versicherungsaufsicht

(Unruhe – Glocke)

seit dem Jahr 2013 Vorgaben dahin gehend macht, die Verlustrücklage schneller und intensiver aufzubauen. Deshalb wird schon seit einigen Jahren auf die Ausschüttung des Rohüberschusses verzichtet, um ihn der Verlustrücklage zuzuführen.

Unter dem Strich haben die Mitglieder des Versorgungswerkes durch den Aufbau der Verlustrücklage seit dem Jahr 2005 – besonders aber seit dem Jahr 2013; und das wird noch bis in die 2030er-Jahre so weitergehen – erhebliche Sonderlasten zu tragen. Mit der Gesetzesänderung zur Zuschussmöglichkeit tragen wir dazu bei, dass diese Sonderlasten zumindest zu einem Teil abgefedert werden.

Die vierte Änderung, die wir im Gesetzentwurf vorsehen, bezieht sich auf die erheblichen Herausforderungen, vor denen das Versorgungswerk steht. Ich führe als Stichworte die Sonderlasten an, aber auch die derzeitige Niedrigzinsphase, die im Redebeitrag von Herrn Höne schon benannt wurde.

Wir haben zum 01.07.2019 den Rechnungszinsfuß bereits von 3,25 % auf 2,5 % gesenkt, was zu einer erheblichen Kürzung der Anwartschaften geführt hat. Mit der geplanten Gesetzesänderung wollen wir diesen Effekt etwas abschwächen und erreichen, dass die Dynamisierung des Anteils der Abgeordnetenbezüge, die für das Versorgungswerk vorgesehen sind, zukünftig vom Indexierungsverfahren der Abgeordnetenbezüge abgekoppelt wird und mit einer Steigerungsrate von 3,5 % versehen wird.

Mein Fazit: Um den Beitritt von Baden-Württemberg zu regeln – erste Änderung –, für eine auskömmliche Versorgung von Hinterbliebenen zu sorgen – zweite Änderung – und die Bewältigung der Aufgaben des Versorgungswerkes, die es 2005 bekommen hat, weiterhin zu garantieren – dritte und vierte Änderung –, sind aus unserer Sicht diese vier Maßnahmen notwendig. Deshalb bitte ich um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. – Vielen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN, Marc Herter [SPD] und Regina Kopp-Herr [SPD])

Vielen Dank, Frau Kollegin. – Für die AfD hat der Abgeordnete Herr Strotebeck das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat 2005 als erstes deutsches Landesparlament einen Systemwechsel bei der Abgeordnetenentschädigung und der Versorgung der Abgeordneten vollzogen.

Man hat die steuerfreie Pauschale gestrichen und die staatliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeschafft. Es wurde bekanntlich auf einen steuerpflichtigen monatlichen Gesamtbetrag umgestellt, von dem ein Pflichtbeitrag von aktuell 2.290 Euro zur Altersversorgung in das für die Mandatsträger gegründete Versorgungswerk fließt.

Über die interessanten freiwilligen Zuzahlungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Versorgung sind Sie heute schriftlich aktuell informiert worden – was sehr gut ist.