Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Zunächst gilt mein Dank dem Vorsitzenden der FDP-Fraktion, Werner Kuhn, der auch gern ein Dankeschön haben wollte. (Dr. Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Dass er ruhig war, dafür darf man ihm danken!)
Bevor ich mich um Kopf und Kragen rede, möchte ich anmerken, dass ich es interessant finde, wie aufgeregt die Oppositionsfraktionen plötzlich sind. Wir kennen Ihre Programme. Wir kennen Ihre Ideen. Wir haben uns damit auseinander gesetzt. Wir machen es aber anders.
Ich habe das Gefühl, durch das, was wir machen, haben wir Ihnen Ihre Förmchen oder Ihre Wahlkampfprogramme weggenommen. Das ärgert Sie.
Meine Damen und Herren, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Damit sind wir mit der Debatte über die Regierungserklärung „Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an“ am Ende.
Landesgesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und anderer Gesetze (AGSchKG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/3620 – Zweite Beratung
Die Fraktionen haben sich auf eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion verständigt. Das Wort hat der Herr Berichterstatter, Abgeordneter Dr. Enders.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Durch Beschluss des Landtags vom 13. Dezember 2004 ist der Gesetzentwurf an den Sozialpolitischen Ausschuss – federführend –, an den Ausschuss für Gleichstellung und Frauenförderung sowie an den Rechtsausschuss überwiesen worden. Der Sozialpolitische Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 32. Sitzung am 25. Januar 2005 beraten. Der Ausschuss für Gleichstellung und Frauenförderung hat den Gesetzentwurf in seiner 24. Sitzung am 10. Februar 2005 beraten. Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 34. Sitzung am 22. Februar 2005 beraten. Die Beschlussempfehlung lautet, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der Herr Berichterstatter hat bereits darauf hingewiesen, dass es um ein Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz des Bundes geht. Ich kann bereits sagen, dass die CDU-Fraktion dem Gesetzentwurf zustimmen wird. Diese sechs Paragraphen stellen eine Umsetzung des Bundesrechts dar. Damit werden ältere Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
Es ist klar, dass es ein sehr technokratisches Gesetz ist, das Zuständigkeiten und Finanzierungen regelt und einige wenige andere Regelungen in diesem sensiblen Bereich trifft. Nicht nur weil das Katholische Büro heute Morgen noch ein Fax geschickt hat, möchte ich für uns sagen, dass wir, als wir uns mit dem Gesetzentwurf befasst haben, festgestellt haben, dass uns ein wenig der Hintergrund zu diesem Gesetzentwurf fehlt.
Es fehlt vor allem die Bemerkung, dass es bei dem ganzen System auch darum geht, dass Kinder deshalb nicht auf die Welt kommen können, weil sie von Frauen abgetrieben werden, die sich nach ihrem eigenen Empfinden in einer Notlage befinden. Wir finden in der Drucksache ein einziges Mal – ich verweise auf die Begründung auf Seite 7 – den Ausdruck, dass die Beratung, die bei den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und den Beratungsstellen insgesamt erfolgen soll, dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen soll. Diese Aussage befindet sich hinter einem Semikolon. Vor dem Semikolon steht, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung ergebnisoffen zu führen sei und sie von der Verantwortung der Frau auszugehen habe und ermutigen und Verständnis wecken, aber nicht belehren oder bevormunden solle. Ich sage ganz offen, das ist uns etwas zu wenig.
Ich möchte auch hervorheben, dass es uns zu wenig ist, dass Sie die wesentlichen inhaltlichen Dinge – Frau Hedi Thelen hat dies meines Wissens schon bei der ersten Beratung gesagt – in zwei Verordnungen regeln wollen. Das steht in § 6, in dem es um die Durchführungsvorschriften geht. Das sind die Punkte, über die wir vielleicht noch einmal miteinander diskutieren sollten.
Dabei geht es zum einen um die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Förderung. Damit bezieht man sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das von einer Beratungsstelle des katholischen Sozialdienstes erstritten wurde, in dem es darum geht, dass auch Beratungsstellen, die keine Konfliktberatungsstellen sind und die damit keinen Schein für eine Abtreibung ausstellen, um eine Abtreibung zu ermöglichen, nach dem Bundesgesetz förderungswürdig und förderungsfähig sind.
Ferner geht es um die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. Wer ein bisschen die Presse der vergangenen Monate verfolgt hat, weiß, dass es bei diesen Fragen darum geht, dass das Land fast automatisch in jedem Fall die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch übernimmt und sie dann an die Krankenkassen weiterleitet. Wir halten das nicht für adäquat. Wir sind der Meinung, dass nicht jeder Fall automatisch von öffentlicher Seite über die Krankenkassen finanziert werden darf. (Beifall bei der CDU)
Wir sind der Meinung, dass noch einmal eine öffentliche Diskussion zu diesem Punkt stattfinden muss, wenn diese Regelung erarbeitet wird.
Die inhaltlichen Punkte, weshalb es notwendig ist, noch einmal eine Diskussion zu führen, sind meiner Meinung nach ausgespart worden, weil sie in Rechtsverordnungen geregelt werden sollen. In den sieben Paragraphen sehen wir aber keinen Anhaltspunkt, um uns dem Gesetzentwurf nicht anzuschließen.
Meine Damen und Herren, abschließend möchte ich noch einmal das erwähnen, was sehr schön in dem zuvor genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt worden ist. Für uns als CDU-Fraktion ist extrem wichtig, dass die Konfliktberatung zwar den akuten Entscheidungszwang jeder schwangeren Frau einbeziehen muss, die dorthin kommt, dass sich aber aus den Grundrechten des im Mutterleib heranwachsenden Menschen die Verpflichtung des Staats ergibt, durch eine umfassende, qualifizierte und ermutigende Beratung alles in seinen Kräften Stehende zu tun, damit der Schutz des menschlichen Lebens gewährleistet ist.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte in Bezug auf das Landesausführungsgesetz auf drei Paragraphen eingehen, die für uns von großer Bedeutung sind. Das sind die §§ 1 bis 3.
In § 1 geht es um die Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz des Bundes verpflichtet das Land und in besonderen Fällen auch die Landkreise und kreisfreien Städte zu einer Sicherstellung eines wohnortnahen und ausreichenden Beratungsangebots.
In Rheinland-Pfalz existieren derzeit 50 anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die unterschiedliche Träger haben – evangelische Kirche, Donum Vitae, Frauenwürde und natürlich Pro Familia. Darüber hinaus gibt es in Rheinland-Pfalz eine besondere Situation. Wir haben 31 Beratungsstellen in Trägerschaft der katholischen Kirche. Das ist deshalb für uns von außerordentlich großer Bedeutung, weil die 31 katholischen Beratungsstellen, auch nachdem sich die katholische Kirche entschlossen hat, keine Bescheinigungen mehr auszustellen, die für eine Abtreibung wesentlich sind, weiter im pluralen System der Beratung in RheinlandPfalz geblieben sind.
Frau Kohnle-Gros, dabei darf ich auf das eingehen, was Sie vorhin gesagt haben. Das hörte sich so an, als ob die Regierungsfraktionen nicht darauf Wert legen würden, dass Leben geschützt wird, und Sie nicht Wert darauf legen, dass auch katholische Beratungsstellen weiter eine allgemeine Schwangerschaftsberatung durchführen. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass das Land Rheinland-Pfalz auf freiwilliger Basis eine Sonderregelung für diese katholischen Beratungsstellen getroffen hat und weit im Vorfeld des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 eine Bezuschussung dieser katholischen Beratungsstellen in Höhe von 25 % beschlossen hat. Das ist etwas, was die katholische Kirche der Landesregierung und dem Land Rheinland-Pfalz sehr hoch angerechnet hat. Das ist auch für uns von großer Bedeutung, weil wir damit die Pluralität der Beratung weiter gewährleisten.
Zu § 2, der Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Dafür ist das Landesamt zuständig, wobei die Anerkennung nicht gleichbedeutend mit einer finanziellen Förderung ist. Aus unserer Sicht war darüber hinaus wichtig, dass das Landesamt über das Landesgesetz verpflichtet wird, bürgernäher in Form einer Broschüre oder über das Internet oder über Zeitungen ein Verzeichnis aller in Rheinland-Pfalz verfügbaren Beratungsstellen zur Verfügung zu stellen.
Ich komme zu § 3, der Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen: Auch für diese Zulassung ist das Landesamt zuständig. Wichtig ist dabei, dass der Bundesgesetzgeber den Ländern die Option offen lässt, Abbrüche auch außerhalb von Krankenhäusern vornehmen zu lassen. Rheinland-Pfalz wird
an diesem Verfahren wie bisher zum Wohl der Frauen festhalten. Es gibt unterschiedliche Überprüfungen, die im Landesgesetz festgelegt werden. Dabei handelt es sich um sehr strikte Überprüfungen. Dennoch ist wichtig, dass im Landesgesetz festgehalten ist, dass Abbrüche auch außerhalb von Krankenhäusern vorgenommen werden können.
Ein Landesgesetz, so wie wir es jetzt besprechen, ist verhältnismäßig technokratisch. Deshalb möchte ich noch kurz drei Worte darauf verwenden, worin unsere zentrale Aussage liegen soll, nämlich darin, dass wir den Frauen, die durch welche Umstände auch immer in eine überaus schwierige Lebenssituation gekommen sind, helfen und wir diesen Frauen, die zum Teil in schicksalhafte Konflikte geraten sind, alle Unterstützung zur Verfügung stellen, die wir haben.
Lassen Sie mich noch etwas erwähnen. In der Begründung zu diesem Landesgesetz kommt der Begriff „Gender Mainstreaming“ vor. Das halte ich deshalb für besonders erwähnenswert, weil das dieses Mal andersherum gedacht ist. Dieses Mal geht es darum, die Männer mit ins Boot zu nehmen und die Verantwortung nicht allein bei den Frauen zu lassen, sondern die Verantwortung, die natürlich primär auf ihren Schultern lastet, auch mit auf die Männer zu übertragen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Männer an Beratungen teilnehmen sollen und das Beratungsangebot auch für Männer zur Verfügung gestellt werden soll.
Meine Damen und Herren, aus frauenpolitischen, familienpolitischen und auch aus gesellschaftspolitischen Gründen ist es von großer Bedeutung, diesem sehr schwierigen Thema und der Komplexität dieses Themas gerecht zu werden.
Dazu benötigen wir Gesetze, die den berechtigten Ansprüchen der in Not geratenen Frauen gerecht werden. Ich bin der Meinung, dass wir uns in Rheinland-Pfalz auf einem sehr guten Weg befinden. Wir werden diesem Landesgesetz selbstverständlich zustimmen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Frau Kollegin Kohnle-Gros, ich war etwas erstaunt, von Ihnen zu hören, man solle nicht alle Abbrüche von Staats wegen bezahlen.
Höre ich da irgendwelche Unterstellungen heraus? Welche wollen Sie nicht bezahlen? Nach welchen Kriterien