Protokoll der Sitzung vom 08.02.2007

Geht die Frage in die gleiche Richtung?

Es tut mir leid. Es gibt in diesem Parlament Bereiche, die man nicht abfragen kann.

Sie haben Ihre Frage gestellt. Sie war nach meiner Meinung unzulässig. Dabei bleibe ich auch.

Weitere Fragen in dieser Form lasse ich nicht zu.

(Harald Schweitzer, SPD: Sie haben jeglichen Anstand verloren!)

Herr Keller, bitte schön, wenn Sie andere Fragen haben, haben Sie jetzt die Gelegenheit dazu. Sobald Sie in dieses Gebiet kommen, muss ich Sie leider bitten aufzuhören.

Herr Abgeordneter Keller, bitte schön.

Frau Ministerin, lesen Sie auch selbst die Broschüren durch, die Sie an die Schulen schicken?

Herr Abgeordneter Keller, ich habe in der Beziehung keinen guten Ruf in meinem Hause. Man ist in der Regel darüber verärgert, dass die Ministerin bei allen Vorworten, die sie unterschreibt, und bei Broschüren, die sie versendet, noch Rechtschreibfehler findet.

Sie dürfen also von einer intensiven Lesegewohnheit der Ministerin ausgehen.

(Beifall der SPD)

Ich sehe keine weiteren Fragen. Die Antwort der Landesregierung ist gegeben. Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD)

Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Uta Schellhaaß (FDP), Rechtswidrige Telefonwerbung – Nummer 3 der Drucksache 15/768 – betreffend, auf.

Frau Abgeordnete Schellhaaß, bitte schön.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich frage die Landesregierung – dazu hätte ich aber gerne Ruhe –:

Wenn Sie vielleicht der Kollegin zuhören möchten.

1. Stehen der Landesregierung statistische Daten bezüglich rechtswidriger Telefonwerbung im Land Rheinland-Pfalz zur Verfügung?

2. Wie bewertet die Landesregierung die zur Verfügung stehenden rechtlichen Maßnahmen der Verbraucher, sich gegen rechtswidrige Telefonwerbung zur Wehr zu setzen?

3. Wie schätzt die Landesregierung die Wirksamkeit der geänderten Rechtsgrundlage, die die Wehrhaftigkeit der Verbraucher in Bezug auf rechtswidrige Telefonwerbung verbessern soll, ein?

Frau Ministerin Conrad, bitte schön.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Erhebungen der Gesellschaft für Konsumforschung ergeben, übertragen auf Rheinland-Pfalz, dass in unserem Land im Jahre 2006 ca. 15 Millionen Werbeanrufe zu verzeichnen waren.

Von diesen waren, auch nach den Erhebungen unserer Verbraucherzentrale, 95 % unerwünscht. Diese ohne Zustimmung der Verbraucher und Verbraucherinnen

erfolgten Werbeanrufe sind nach den Grundsätzen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine unzumutbare Belästigung. Sie sind damit unzulässig.

Darüber hinaus gibt es eine nicht quantifizierbare, vermutlich aber weitaus höhere Anzahl von Werbung, die unerwünscht per Briefpost, per Fax, durch automatische Anrufmaschinen oder über das Internet als sogenannte elektronische Post an die Verbraucherinnen und Verbraucher versandt wird.

Die Landesregierung hat die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahre 2004 unterstützt. Sie hat sich dabei insbesondere für die Aufnahme der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Schutzbereich des Gesetzes eingesetzt.

Seither wird gemäß § 7 Abs. 2 Werbung, die erkennbar nicht erwünscht wird bzw. ohne Einwilligung des Adressaten mit Telefonanrufen, unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgt, als unzumutbare Belästigung eingestuft.

Dies ist gemäß § 3 als unlauter zu bezeichnen und deshalb unzulässig. Dies gilt auch für Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Uta Schellhaaß wie folgt:

Zu Frage 1: Über die eingangs genannte Schätzung hinaus stehen statistische Daten über die Anzahl gerichtlicher Verfahren, die einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 2 UWG zum Gegenstand haben, nicht zur Verfügung.

Die vom Ministerium der Justiz geführte Statistik umfasst die nach dem UWG in Rheinland-Pfalz geführten Verfahren insgesamt, ohne nach der Art des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes zu differenzieren.

Zu den Fragen 2 und 3: Das am 8. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat – das ist sicherlich richtig – eine Verbesserung der Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher gebracht. Jedoch sind die Belästigungen durch unerbetene Werbung nach wie vor nur schwer zu ahnden.

Den Verbraucherverbänden wurde im UWG ein Recht zugebilligt – einmal rechtsuntechnisch ausgedrückt –, im Namen der Verbraucherinnen und Verbraucher rechtliche Schritte einzuleiten. Die Verbände haben bei Zuwiderhandlung zunächst das Recht, den Verursacher abzumahnen und damit einen Anspruch auf Beseitigung durchzusetzen. Im Wiederholungsfall können die Verbraucherorganisationen den Verursacher auf Unterlassung verklagen.

Die Vielzahl der Verstöße allerdings zeigt, dass die Situation weiterhin unbefriedigend ist. In diesem Bereich besteht nach Meinung der Landesregierung Handlungsbedarf. Deshalb tritt die rheinland-pfälzische Landesregierung dafür ein, das Gesetz, das gerade einmal zwei

einhalb Jahre in Kraft ist, zügig zu evaluieren, das heißt, auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen. Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

ob eine Einstufung der unzulässigen Werbung als Ordnungswidrigkeit bessere Sanktionsmöglichkeiten bietet und damit einen wirksameren Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher vor Verstößen gewährleisten kann,

wie ein Verbot der Verschleierung der Identität des Absenders, unter anderem durch die Unterdrückung der Rufnummer, in Zusammenwirkung mit der Bundesnetzagentur wirkungsvoll umgesetzt werden kann und

wie auch über den Geltungsbereich des UWG hinaus die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher als Vertragspartner gestärkt werden können, zum Beispiel durch das Recht, Verträge aufzulösen, die durch unzulässige Werbepraktiken zustande gekommen sind.

Vielen Dank.

Eine Zusatzfrage der Abgeordneten Frau Kohnle-Gros.

Frau Ministerin, würden Sie bitte noch einmal für einen Laien verständlich erklären, was ein unerwünschter und ein nach dem UWG unzulässiger Werbeanruf oder eine Werbezuschrift ist? – Unerwünscht ist etwas Subjektives. Ist es nicht so, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher, indem sie Bestellungen aufgeben oder an Lotterien teilnehmen, damit auch zulassen, dass sie angerufen werden? – Schließlich geben sie auch oft noch Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bekannt. Besteht zwischen unerwünscht und unzulässig wirklich kein Unterschied? Wie muss man das definieren?

Frau Abgeordnete Kohnle-Gros, dies war genau die Auseinandersetzung, weswegen die unionsgeführten Länder beim Bundesratsverfahren gegen dieses Gesetz Einspruch erhoben haben. Sie wollten eben nicht, dass grundsätzlich gilt, dass alle Werbeanrufe zunächst einmal als unzulässig anzusehen sind. Das war der Einspruch der Mehrheit der unionsgeführten Länder damals, weil man die Belastung der Werbewirtschaft höher eingeschätzt hat als den Verbraucherschutz.

Nach diesem Gesetz ist insofern in Deutschland – im Übrigen auch abweichend von manch anderen europäischen Ländern – vom Grundsatz her jeder Anruf, der nicht erwünscht ist und den der Verbraucher nicht eingefordert hat und für den er keine Erlaubnis erteilt hat, zunächst einmal eine unerwünschte und unzulässige Werbung. Das heißt aber nicht, dass damit automatisch

jeder Anruf als unzumutbare Belästigung eingestuft werden kann. So muss zum Beispiel differenziert werden, ob zu Beginn des Telefonats sofort die Identität und der Zweck des Telefonates klargestellt wird und das Einverständnis in den ersten Sätzen eingeholt wird.

Das Einverständnis kann auch vorliegen, wenn Sie zum Beispiel Ihrer Bank oder einem bestimmten Geschäftspartner die Erlaubnis gegeben haben, Ihre Rufnummer zu Werbezwecken weiterzugeben. Auch dann dürfte es schwierig sein, diesen Anruf als unzumutbare Belästigung darzustellen. Gleiches gilt, wenn Sie erbeten haben, Sie über bestimmte Angebote zu informieren.

Zur Bewertung, ob es eine unzumutbare Belästigung ist, wird auch immer die Frage zu prüfen sein, wann ein Anruf eingeht. Diese berühmten Anrufe nachts um 24:00 Uhr oder um 3:00 Uhr sind sicherlich von vornherein als unzumutbare Belästigung anzusehen oder wenn man wissentlich die Rufnummer unterdrückt, damit die Rückverfolgbarkeit nicht gewährleistet und damit deutlich macht, dass man ein Einverständnis eigentlich gar nicht einholen will oder nicht entdeckt werden will. Dies sind – einmal rechtsuntechnisch gesprochen – die Fälle, die deutlich als unzumutbare Belästigung einzustufen sind.

Eine Zusatzfrage der Abgeordneten Frau Schellhaaß.

Frau Ministerin, Sie sprachen an, dass Sie anstreben, dass die Verträge leichter rückgängig gemacht werden können. Das halte ich in der Tat für sehr wichtig. Ich meine auch, dass dann Ersatz für die bei der Rückgängigmachung entstehenden Aufwendungen des Verbrauchers geleistet werden müsste. Haben Sie Vorstellungen dazu, wie das realisiert werden könnte?

Das ist sicherlich eine der Fragen, die dabei zu bewerten ist, ebenso wie die Frage der Gewinnabschöpfung noch einmal zu diskutieren sein wird. Es geht dabei um die Abschöpfung der Gewinne, die man durch unlautere Werbung generiert. Dies ist im Übrigen auch eine Frage, wie sich der Wettbewerber, der durchaus auch ein Wettbewerber der gewerblichen Wirtschaft sein kann, der dadurch Nachteile erleidet, in diesem Verfahren positioniert. Auch diese Frage wird bei einer Überprüfung des Gesetzes zu bewerten sein.

Aber wie das bei Gesetzesänderungen immer so ist, man muss Schnellschüsse vermeiden, und man muss eine grundsätzliche Debatte führen. Bei einem jungen Gesetz, das möglicherweise seine Wirksamkeit noch nicht unmittelbar entfalten kann, ist eine Überprüfung erst recht sehr seriös vorzunehmen.

(Beifall bei der SPD)