Protokoll der Sitzung vom 29.08.2007

Einer Anregung des Kommunalen Rates sind wir gefolgt. Der Gesetzentwurf hebt die Verpflichtung der Kommunen zur Vorlage von Abwasserbeseitigungskonzepten auf und stuft sie künftig als freiwillige Leistungen ein. Damit entfällt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. Die Bedeutung einer freiwilligen Abwasserbeseitigungskonzeption für die inhaltliche, die zeitliche und natürlich auch die kostenmäßige Abwicklung von Planungen der Abwasserbeseitigung und der Abwasserbehandlung ist sicherlich unbestritten und bleibt davon unberührt, natürlich auch im Interesse von ökologisch und ökonomisch effizienten Lösungen. Deswegen werden wir uns über das weitere Vorgehen mit den kommunalen Spitzenverbänden verständigen. Was den Gesetzentwurf betrifft, bitte ich im weiteren Verfahren um Ihre Zustimmung.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD)

Vielen Dank. – Es hat nun Herr Kollege Dr. Gebhart das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir stehen am Beginn der Beratungen über das Landesgesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes. Worum geht es? – Sie haben es angesprochen: Es geht im Wesentlichen um zwei Dinge. Es geht zum einen um die Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes. Dabei werden Abfallbegriffe an die EG- bzw. bundesrechtlichen Vorgaben angepasst, und es erfolgt eine Klarstellung in einem anderen Punkt. Ich denke, ohne die Beratungen im Ausschuss vorwegzunehmen, kann man heute an dieser Stelle schon sagen, dass diese Regelungen relativ unspektakulär und vermutlich auch unstrittig sein werden.

(Zuruf des Abg. Pörksen, SPD)

Herr Pörksen, mir fällt langsam nichts mehr ein angesichts Ihrer Zwischenrufe.

(Heiterkeit bei der SPD – Frau Spurzem, SPD: Herrn Pörksen fällt immer etwas ein!)

Das ist das Traurige.

Der zweite Punkt, um den es geht, ist die Umsetzung von zwei europäischen Richtlinien bzw. die Anpassung des Wasserrechts. Dies ist zum einen die Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme, zum anderen die Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne.

Meine Damen und Herren, die Umsetzung dieser Richtlinien muss erfolgen, und insofern hat der Landesgesetzgeber natürlich wenige Spielräume. Wir werden uns aber in den Ausschussberatungen im Detail ansehen, welche Spielräume in der Art und Weise der Umsetzung möglicherweise bestehen. Eines ist klar: Hier werden die praktischen Auswirkungen in den Mittelpunkt der Ausschussberatungen rücken müssen. Wir werden die Spielräume abklären müssen. Ziel muss es sein, eine unbürokratische Umsetzung in rheinland-pfälzisches Recht so gut es geht zu ermöglichen.

Ich darf die Regierung an dieser Stelle bereits heute darum bitten, uns im Ausschuss vor diesem Hintergrund auch die Stellungnahmen der Verbände zur Verfügung zu stellen.

Danke schön.

Vielen Dank, Herr Kollege Dr. Gebhart.

Ich erteile nun Herrn Kollegen Haller das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Vieles wurde schon gesagt, aber dennoch ist es mir eine große Freude, heute zum Entwurf des Landesgesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes sprechen zu dürfen. Wie bereits gesagt, beide Änderungen gehen in erster Linie auf zwei Umsetzungen von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zurück. Es bleibt also gar keine andere Wahl, als die notwendigen Änderungen im Landeswassergesetz, im Landesabfallwirtschaftsgesetz und in der Landesgewässerbestandsaufnahme- und -zustandsüberwachungsverordnung vorzunehmen, da diese Rechtsakte der EG zwingend in deutsches Recht umzusetzen sind.

Konkret geht es um die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG und um die Richtlinie 2001/42/EG. Die Richtlinie 2003/35/EG verpflichtet zur Ergänzung von nationalen Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei Zulassungsverfahren für Industrie- und Infrastrukturanlagen. Im Landeswassergesetz müssen die speziellen Verfahrensregeln für wasserrechtliche Zulassungsentscheidungen mit Bezug auf IVU-Anlagen angepasst werden.

Die Richtlinie 2001/42/EG wurde im Wesentlichen durch das Bundesgesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung abgedeckt. Dabei wurden hinsichtlich wasserrechtlicher und verfahrenstechnischer Fragen

Regelungsaufträge an die Länder erteilt. Dementsprechend wird das Landeswassergesetz um die Punkte, die vor allem die Strategische Umweltprüfung betreffen, erweitert.

Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen vorgenommen, was sicher nicht von Schaden ist, Vereinfachungen beim wasserrechtlichen Zulassungsverfahren und kleine Änderungen beim Landesabfallwirtschaftsgesetz, die den gesetzgeberischen Willen eindeutiger zum Ausdruck bringen.

Meine Damen und Herren, für die Kommunen ist es begrüßenswert, dass die Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzeptes von einer verpflichtenden in eine freiwillige Aufgabenstellung umgewandelt werden kann. Dies ergab eine Prüfung des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, die auf Anregung des Kommunalen Rats veranlasst wurde. Eine Verpflichtung zur strategischen Umweltprüfung ist somit nicht mehr gegeben. Es gibt jedoch die Option, freiwillig den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in einem Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Haller.

Ich erteile Frau Kollegin Schellhaaß das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wie der Kollege Haller schon sagte, setzt der Gesetzentwurf der Landesregierung zwei Richtlinien der EG in das Landeswassergesetz im ersten Artikel um, im zweiten das Landesabfallwirtschaftsgesetz mit einer Zuständigkeitsregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. In Artikel 3 werden in der Ländergewässerbestandsaufnahme- und -zuständigkeitsüberwachungsverordnung Regelungsaufträge aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes vorgenommen. Nebenbei gesagt frage ich mich, ob man aus einem solchen Gemischtwarenladen ein Gesetz machen muss.

(Vizepräsident Schnabel übernimmt den Vorsitz)

Ich komme zunächst zu Artikel 1. Die wasserrechtlichen Regelungen in der ersten Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Zulassungsverfahren für Industrie- und Infrastrukturanlagen nach der UVP- und der IVURichtlinie der EG – allein der Titel – sind äußerst zeitkritisch. Sie hätten bis Mitte 2005 national umgesetzt sein müssen. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode im Bund gab es Verspätungen beim Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz des Bundes, was die EU im Juli 2006 mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof quittiert hat. Entsprechend eilbedürftig ist daher die Verabschiedung der landesrechtlichen Regelungen im Landeswassergesetz.

In der zweiten Richtlinie geht es um die Umsetzung der EG-Richtlinie für die strategische Umweltprüfung. Auf Bundesebene sind das UVPG und das Wasserhaushaltsgesetz betroffen, auf Landesebene das Landeswassergesetz anzupassen.

Die landesrechtliche Regelung hätte bereits bis 31. Dezember 2006 erlassen werden müssen. In diesem Fall geht die Verspätung auf das Konto der Landesregierung. Ich weiß nicht, welche Hinderungsgründe die Landesregierung davon abgehalten haben, den Termin einzuhalten.

Ich komme nun zu Artikel 2. Im Landesabfallwirtschaftsgesetz werden Zuständigkeiten aus dem neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz des Bundes übernommen sowie der Sonderabfallbegriff den bundesrechtlichen Vorgaben angepasst.

Meine Damen und Herren, das ist eigentlich schon alles, was dazu zu sagen ist.

Was die finanziellen Folgen aus den beiden Richtlinien angeht, dürften wohl nur marginale Verwaltungsmehrkosten entstehen. Ein Anwendungsbereich des Konnexitätsprinzips ist nicht gegeben. Positiv beim Landeswassergesetz ist anzumerken, dass in § 52 die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten nicht mehr verpflichtend, sondern nur noch optional und damit freiwillig ist.

Ich möchte es dabei belassen, auch deshalb, weil die Bestimmungen des Gesetzentwurfs landespolitisch, wie ich vorhin schon sagte, nur sehr wenig Gestaltungsspielraum bieten.

Meine Damen und Herren, wir alle wissen, dass Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zwingend in nationales, also Bundes- und Landesrecht umgesetzt werden müssen. Wir erleben bei diesem Gesetz, wie schnell man vor dem Europäischen Gerichtshof landen kann, wenn man unpünktlich ist. Die Einzelheiten dieses Gesetzes können durchaus im Ausschuss besprochen werden.

Ich danke Ihnen.

(Beifall der FDP)

Wir sind damit am Ende der ersten Beratung. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Erheben sich dagegen Bedenken? – Das ist nicht der Fall, dann können wir so verfahren.

Ich rufe Punkt 10 der Tagesordnung auf:

Landesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 (LBVAnpG 2007/2008) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/1400 – Erste Beratung

Wer spricht für die Landesregierung, der Finanzminister oder der Staatssekretär?

(Ministerpräsident Beck meldet sich zu Wort)

Ich erteile Herrn Ministerpräsident Beck das Wort.

Herr Präsident, meine sehr gehrten Damen und Herren! Ich bitte um Entschuldigung, dass der Herr Finanzminister nicht anwesend ist. Wir sind aber darüber informiert worden, dass die Ruanda-Debatte noch vorher stattfinden würde. Insoweit bitte ich um Verständnis für diese ständige Veränderung im Vorgehen. Ich denke, der Herr Finanzminister wird gleich kommen.

Erlauben Sie mir vorab eine kurze Bemerkung. Ich glaube, dass wir miteinander unsere politischen Vorstellungen immer darauf abgleichen müssen, ob die Forderungen, die wir politisch erheben, mit den finanzpolitischen Forderungen, die gestellt werden, in Einklang zu bringen sind. Ich möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern, welche Debatten hier aus Anlass der Haushaltsberatungen geführt worden sind. Ich möchte außerdem daran erinnern, welche Debatte vor der Sommerpause aus Anlass der Entlastungsdiskussion geführt worden ist.

Die Forderungen der Opposition waren nachhaltig auf Haushaltskonsolidierung angelegt. Vor diesem Hintergrund, den ich mit Respekt zur Kenntnis genommen habe, habe ich heute mit einigem Erstaunen die Meldung wahrgenommen, dass der Vorsitzende der CDUFraktion in diesem Haus die Forderung aufgestellt hat, eine Größenordnung von 2,9 % Gehaltserhöhung einzubeziehen. Dies hat mich deshalb erstaunt, weil eine solche Entscheidung für den Haushalt bedeuten würde, dass wir ab dem kommenden Haushaltsjahr gerechnet per anno rund 65 Millionen Euro gegenüber der Entscheidung, die die Landesregierung Ihnen mit diesem Gesetz vorlegt, mehr aufwenden müssten.

Sie wissen, dass das nicht jeweils einmalige Ausgaben wären, sondern Basiseffekte hat, die sich im Zuge der mittelfristigen Finanzplanung auf 325 Millionen Euro aufsummieren würden. Es sind 325 Millionen Euro Veränderung der mittelfristigen Finanzplanung. Das muss mit den Forderungen nach einem konsolidierten Haushalt in Einklang gebracht werden. Da bin ich auf die Debatte in höchstem Maße gespannt.

(Beifall der SPD)

Erlauben Sie mir, zum Zweiten darauf hinzuweisen, dass es eine verkürzte Betrachtung wäre, würde man lediglich davon ausgehen, dass die prozentualen Gehaltsforderungen eine Basis für Vergleichbarkeit für die Beamtinnen und Beamten zwischen den unterschiedlichen Ländern darstellen. Wir müssen dabei die unterschiedliche Wochenarbeitszeit einbeziehen. Man könnte auch unterschiedliche Lebensarbeitszeiten regeln. Wir müssen darüber hinaus das, was in unterschiedlichster Weise an Kürzungen mit dem sogenannten 13. Monatsgehalt, früher Weihnachtsgeld, vorgenommen worden ist, mit

einbeziehen. Es sind Kürzungen unterschiedlicher Größenordnung bis hin zu 100 %, wenn ich es richtig erinnere, in Niedersachsen.

Wenn wir das auf der Basis eines Gehaltsempfängers in A 13 zusammenrechnen, dann kommen wir dazu, dass Rheinland-Pfalz seine Beamtinnen und Beamten über alle Stufen hinweg besser stellt, als dies für BadenWürttemberg, noch mehr für Hessen, noch mehr für Bayern und noch mehr für Niedersachsen gilt.