der Prozessoptimierung bzw. Optimierung der Ablaufsorganisationen, die – hier läuft die Kritik der CDULandtagsfraktion ins Leere –
mitnichten nur von rein quantitativen Personalaspekten abhängig sind, sondern unter dem Aspekt größtmöglicher Flexibilität, wie wir sie in der Forstverwaltung nachweislich brauchen, auch mit einer gewissen Schlankheit und Übersichtlichkeit, kurz mit einem niedrigen Verflechtungsgrad korrelieren, meine Damen und Herren.
Angesichts der bereits seit Gründung des Landesbetriebes bestehenden und in der Analyse der Abläufe sich deutlich offenbarenden Sonderstellung der Zentralstelle der Forstverwaltung sowohl im fachlichen als auch im dienstrechtlichen Sinne ist es – wie ich bereits erwähnte – nur noch konsequent, wenn wir kraft dieses Ihnen im Entwurf vorliegenden Gesetzes zur Änderung der Organisation der Forstverwaltung und zur Auflösung der Regionalen Servicestelle Kommunalaufsicht der ADD die Zentralstelle der Forstverwaltung aus der SGD Süd herauslösen und unter Beibehaltung ihres Aufgabenspektrums und Personalbestandes unmittelbar dem zuständigen Ministerium unterstellen, meine Damen und Herren.
Wir ermöglichen damit die Umsetzung einer auf Weitsicht und Nachhaltigkeit ausgerichteten Strategie, größtmögliche Flexibilität und eine nach den rasch wechselnden Markterfordernissen in diesem Sektor angepasste zügige Entscheidungsfindung. Dies ist kein Zuviel an Zentralisierung, sondern eine auf der Basis sogenannter Analyse betriebene Prozessoptimierung in Reinkultur, die in ihrer Auswirkung – so darf mit Gewissheit behauptet werden – weit über die dennoch nicht zu missachtende Wirkung des starken Försters vor Ort hinausreicht, meine Damen und Herren.
So und nicht anders werden wir auch in Zukunft die adäquaten Antworten auf veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Forstverwaltung geben können.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für die Ausgestaltung eines Landesbetriebes nach § 26 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung lässt der Gesetz
geber einen weiten Gestaltungsfreiraum zu. Der Landesbetrieb Landesforsten ist so angelegt, dass er sowohl erwerbswirtschaftliche Aufgaben als auch Dienstleistungs- und Hoheitsaufgaben unter einem Dach, jedoch in unterschiedlichen Produktbereichen mit jeweils spezifischer Zielsetzung wahrnehmen kann und wahrnimmt.
Das ist eine effektive wirtschaftliche und insoweit sinngebende Konstruktion. Der Verzicht auf die organisatorische Ausgliederung aus der Landesverwaltung und stattdessen die Beibehaltung der Einbindung in die Landesorganisation ist positiv zu beurteilen, weil sich daraus eine duale Aufgabenstellung ableiten lässt.
Die Zentralstelle der Forstverwaltung, kurz ZdF genannt, als Abteilung der SGD Süd ist abschließend zuständig für die Planung und operative Durchführung des Forstbetriebes, während auf der anderen Seite die politische Leitung des Landesbetriebes beim Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz verbleibt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, diese Zuständigkeitsregelung im durchlaufenden Haushalt hat sich in den zurückliegenden Jahren bewährt. Sie hat sich umso mehr bewährt, weil sich die Leitung der SGD Süd bewusst mehr oder weniger aus den Angelegenheiten der ZdF herausgehalten und das ISM lediglich die Rechtsaufsicht wahrgenommen hat.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die ZdF aus der SGD Süd herausgelöst und in eine obere Landesbehörde umgewandelt, die zwar in einem anderen Gebäude, aber in Neustadt an der Weinstraße verbleibt. Hierfür besteht nach unserer Auffassung weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Anlass.
Also fragen wir uns, was der Grund für eine solche grundlegende organisatorische Veränderung sein könnte. Ergebnisse einer Aufgabenkritik können es nicht sein; denn es fand keine Aufgabenkritik statt.
Unzufriedenheit der kommunalen und privaten Waldeigentümer ist es auch nicht; denn diese hätten sich bestimmt Gehör verschafft. In der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der CDU nach Gründen für die Herauslösung der ZdF gibt die Landesregierung die bemerkenswerte Antwort, dies sei – ich zitiere –: „… die logische Konsequenz der Gründung des Landesbetriebes Landesforsten“.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es mag sein, dass die Landesregierung dies aus anderen Erwägungen unternimmt, logisch und zwingend in der Sache sind solche Erwägungen allemal nicht.
Ich frage mich vielmehr, welche Wirkungen sich durch diesen Organisationsakt ergeben. Gibt es zum Beispiel eine einzige Aufgabe im Forstbereich, die sich in der neuen Organisationsform nachvollziehbar besser und wirtschaftlicher erfüllen lässt als bisher, oder entsteht durch die Errichtung einer neuen oberen Landesbehörde
Entstehen nicht neue und zusätzliche Personal-, Sach- und Liegenschaftskosten? Schließlich darf auch nicht vergessen werden, dass die SGD Süd selbst durch den Verlust der ZdF als Bestandteil von zentraler Bedeutung erheblich geschwächt wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich habe auch große Verständnisprobleme mit folgenden Formulierungen in der Antwort auf die Große Anfrage der CDU: „unmittelbarer Kommunikationsstrang zwischen der Betriebsleitung im Ministerium im Sinne von Unmittelbarkeit fachlicher Entscheidungen.“ –
Als unbefangener Bürger würde ich sagen, das ist eine wortreiche Umschreibung für das, was man umgangssprachlich „Durchregieren“ nennt. Meine Damen und Herren, im Übrigen beschleichen mich bei der Reflektierung ministerieller Aufgaben Zweifel, dass die Zuordnung der Betriebsleitung zum Ministerium dem entspricht, was Sache einer obersten Landesbehörde sein soll, nämlich die politische Leitung und die Vorgabe von Rahmenbedingungen für die ZdF.
Eines ist klar: Eine Vergrößerung der Selbstständigkeit des Landesbetriebes Landesforsten wird durch dieses Gesetz nicht erreicht. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Insoweit ist die Wirkung des Gesetzes kontraproduktiv; denn eine Verselbstständigungstendenz des Landesbetriebes, der bisher bereits mit relativ großer Selbstständigkeit ausgestattet war, wird nicht gefördert.
Weil das so ist, ist der Bedarf für eine organisatorische Neuregelung dieser Art umso geringer einzuschätzen.
Nach unserer Überzeugung ist die Entscheidung, die ZdF hierarchisch an eine Zentralstelle im Ministerium anzubinden, eine forstpolitisch rückwärts gerichtete Entscheidung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, aber nicht nur aus diesen Gründen hat die FDP-Fraktion Vorbehalte gegen den Gesetzentwurf. Ganz entscheidend für unsere Bewertung ist der Umstand, dass das Land sich anschickt, eine Verwaltungsstrukturreform durchzuführen.
Unabhängig davon, was die Motive des Ministeriums für den organisatorischen Vorgriff sind, vertreten wir die Auffassung, dass einer Verwaltungsreform aus einem Guss der Vorzug vor isolierten, sektoralen Organisationsentscheidungen einzuräumen wäre.
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz – federführend – sowie an den Rechtsausschuss zu überweisen. – Dagegen erhebt sich kein Widerspruch.
Landesgesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/1287 – Erste Beratung
Es wurde eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. Ich darf zunächst Frau Ministerin Conrad das Wort erteilen.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden wir vor allem zwei Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie Vorgaben des Bundesrechts in Landesrecht umsetzen. Zum einen sind Änderungen des Landeswasserrechts zur Einführung der Strategischen Umweltprüfung erforderlich.
Die sogenannte SUP-Richtlinie der Europäischen Union sieht für bestimmte Pläne und Programme mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einer so genannten Strategischen Umweltprüfung, vor. Davon betroffen sind im Bereich der Wasserwirtschaft die Maßnahmenprogramme nach der EGWasserrahmenrichtlinie und der Wasserversorgungsplan.
Des Weiteren setzen wir eine andere Richtlinie um, die wasserrechtliche Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Zulassungsverfahren für Industrie- und Infrastruktur-Anlagen ergänzt. Zusätzlich wird aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben das Landesabfallwirtschaftsgesetz angepasst, insbesondere, was die Begriffe des Sonderabfallrechts anbelangt.
Mit dem Gesetzentwurf haben wir uns bemüht, Spielräume, die allerdings bei der Umsetzung von europäischem Recht gering sind, tatsächlich zu nutzen und unbürokratisch zu gestalten. So ist als Beispiel bereits für die Maßnahmenprogramme nach der Wasserrichtlinie eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben.
Hinzu kommt eine Strategische Umweltprüfung, die nach EU-Recht eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung verlangt. Auf EG-Ebene war es offensichtlich nicht möglich
gewesen, eine Vereinheitlichung des Verfahrensrechts zu schaffen, die im Übrigen auch Aufwand und Zeit benötigt und natürlich auch Kosten verursacht.
Wir haben uns bemüht, die Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach beiden EU-Richtlinien in der praktischen Durchführung miteinander zu verzahnen. Der Gesetzentwurf sieht entsprechende Regelungen im Interesse von effizienten Abläufen der Planungsverfahren sowie auch der Kostenersparnis vor.
Einer Anregung des Kommunalen Rates sind wir gefolgt. Der Gesetzentwurf hebt die Verpflichtung der Kommunen zur Vorlage von Abwasserbeseitigungskonzepten auf und stuft sie künftig als freiwillige Leistungen ein. Damit entfällt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. Die Bedeutung einer freiwilligen Abwasserbeseitigungskonzeption für die inhaltliche, die zeitliche und natürlich auch die kostenmäßige Abwicklung von Planungen der Abwasserbeseitigung und der Abwasserbehandlung ist sicherlich unbestritten und bleibt davon unberührt, natürlich auch im Interesse von ökologisch und ökonomisch effizienten Lösungen. Deswegen werden wir uns über das weitere Vorgehen mit den kommunalen Spitzenverbänden verständigen. Was den Gesetzentwurf betrifft, bitte ich im weiteren Verfahren um Ihre Zustimmung.