Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Staatssekretär, ich war etwas irritiert über Ihre Ausführungen bezüglich der Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes.
Mir hat das Bundesministerium auf eine Anfrage hin mitgeteilt, dass das Bundesministerium bereits am 5. Juli 2012 die Jagdreferenten aller Länder eingeladen und man da beschlossen hat, eine einheitliche Umsetzung durch eine schnelle Änderung des Bundesjagdgesetzes vorzusehen, und dass sich in gleicher Richtung alle zuständigen Verbände geäußert hätten. Im letzten Absatz schreibt das Bundesministerium: In Übereinstimmung mit den oben genannten Interessensvertretern ist es unser Ziel, das Reviersystem als Grundpfeiler unseres Jagdrechtes zu erhalten und die Novellierung auf das notwendige Maß zu beschränken. Dies ist aber nur erreichbar, wenn uns alle Länder dabei unterstützen. – Also ist es an der Zeit, dass Sie Ihre Hausaufgaben machen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf.
Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/1253 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Danke. Die Gegenprobe! – Stimmenthal
…tes Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/1311 – Zweite Beratung
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Durch Beschluss des Landtages vom 21. Juni 2012 ist der Gesetzentwurf an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss überwiesen worden.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 16. August 2012 beraten. Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. August 2012 beraten. Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird angenommen.
Bevor ich das Wort weitergebe, darf ich zunächst Gäste begrüßen, und zwar die Osteoporosegruppe aus Eichen. Herzlich willkommen!
Weiterhin begrüße ich Bürgerinnen und Bürger aus den Verbandsgemeinden Konz und Saarburg. Herzlich willkommen im Landtag!
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Hintergrund der heutigen Gesetzesvorlage ist die Tatsache, dass Vollstreckungsbehörden, die einen Verwaltungsakt vollstrecken wollen, der eine Geldforderung beinhaltet, erst eine fruchtlose Sachpfändung durchführen müssen, um Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen, weil erst nach dieser fruchtlosen Sachpfändung die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verlangt werden kann, im Rahmen derer der Schuldner oder die Schuldnerin einen Bestand über sein Vermögen vorlegen muss.
Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz regelt die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Länder, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Parallel dazu gibt es die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung im Bereich der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung grundlegende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Dadurch wird die Informationsbeschaffung zugunsten des Gläubigers/der Gläubigerin wesentlich verbessert.
Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung werden an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt, in dem der Gerichtsvollzieher von dem Vollstreckungsschuldner oder der Vollstreckungsschuldnerin eine Vermögensauskunft verlangen kann, ohne dass vorher ein Versuch einer Sachpfändung vorangegangen ist.
Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft und die Verwaltung der Informationen modernisiert. Hierzu nenne ich ein Stichwort. Die Zuständigkeit liegt bei einem zentralen Vollstreckungsgericht in jedem Bundesland, das die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Vollstreckungsschuldners landesweit elektronisch verwaltet.
Auch das Schuldnerverzeichnis soll dann durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internetregister geführt werden.
In der Begründung der Landesregierung steht ein Satz, den wir unterstreichen. Das Interesse an der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist genauso bedeutsam wie die Durchsetzung privatrechtlicher Geldforderungen. Daher müssen die Bestimmungen im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz angepasst werden, damit wir eine Parallelität der beiden Vollstreckungsbereiche in Zukunft haben.
Zudem sollen die Modernisierungen der Abgabe der Vermögensauskunft und der Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses sowie der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung auf den Bereich des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes übertragen werden.
Die geplanten Neuregelungen sind vor allem für die kommunalen Gebietskörperschaften von Bedeutung. Drei Punkte möchte ich herausgreifen:
Die Anordnung der Vermögensauskunft soll auch ohne vorangehende Vollstreckung möglich sein. Die Abgabe der Vermögensauskunft ist zukünftig eine reine Sachaufklärungsmaßnahme und sagt allein nichts über die Kreditwürdigkeit der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners aus. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vermögensauskunft muss stets an Eides statt versichert werden. Für den Fall eines erfolglosen Pfändungsversuches vor Ort wird die unmittelbare Abnahme der Vermögensauskunft ermöglicht.
Wenn dann auch noch durch eine Modernisierung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes als Nebenef
fekt eine erhöhte und verbesserte Einnahmemöglichkeit für die kommunalen Gebietskörperschaften verbunden ist, ist das ein Nebeneffekt, der meines Erachtens allen Gebietskörperschaften zugutekommt. Die CDU-Fraktion wird dem Gesetzentwurf zustimmen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir haben zwar ein sehr umfangreiches Papier mit sehr vielen Änderungen, ich frage mich aber manchmal, ob so viel geschrieben werden muss, um so wenig an den Bestimmungen eines Gesetzes zu verändern. Es muss aber wohl sein.
Obwohl das Papier sehr dick ist und ich sehr aufmerksam meinem Kollegen zugehört habe, finde ich keinen Punkt, an dem ich ihn korrigieren könnte. Das tut mir leid, Herr Kollege Henter, aber es ist so.
All die Dinge, die jetzt auf der Basis des Bundesgesetzes geändert werden, das bereits 2009 geändert worden ist, aber, wie Sie zu Recht sagen, zum 1. Januar 2013 in wesentlichen Teilen erst in Kraft treten, sollen eine synchrone Behandlung gleicher Sachverhalte gewährleisten. Ich denke, es ist im Interesse sowohl der Kommunen – Sie haben es angesprochen – als auch der Schuldner selbst, dass wir hier für beide Seiten bessere Bedingungen haben.
Eines kann ich noch ergänzen. Sie haben zwar gesagt, dass die Einnahmeverbesserungen möglich sein können, aber man muss sich einmal die Beträge anschauen. So wahnsinnig viel dürfen sich da die Kommunen nicht versprechen. Der Betrag für die Abgabe der Erklärung wird von 20,45 Euro auf 25 Euro und der für die Arbeit für die Rundfunkanstalten auf 20 Euro angehoben. Insofern sind das meines Erachtens keine Beträge, die den Kommunen in ihrer finanziellen Situation wesentlich weiterhelfen, aber es ist natürlich eine Anpassung an die Entwicklung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Gäste! Meinen Vorrednern ist nicht viel hinzuzufügen. Ich werde meinen Redebeitrag auch deswegen kurz halten. Auch vonseiten der GRÜNEN halten wir es für notwendig, dass dieses Gesetz weiterentwickelt wird. Es haben sich die gesellschaftlichen Lebensbedingungen sowie die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen verändert. Deswegen muss auch das Verwaltungsvollstreckungsrecht dementsprechend angepasst werden. Mit den vorliegenden Änderungen, die in den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden, sehen wir dies erfüllt. Wir werden somit der Gesetzesänderung auch zustimmen.