Protokoll der Sitzung vom 18.03.2015

(Beifall des Abg. Hüttner, SPD, und vereinzelt Beifall bei der CDU)

Anscheinend gibt es einige Menschen, die die Geschichte kennen.

(Zurufe von der CDU)

Ja, ich habe es gemerkt. Danke schön. – Insbesondere diese parlamentarische Tradition führt dazu, dass die Osterferien immer in die Zeit fallen, in der die Wahl durchzuführen ist. Wahlen in Ferienzeiten führen aber in der Regel zu einem weiteren Absinken der Wahlbeteiligung, während wir genau das Gegenteil erreichen wollen.

Verfassungsrechtlich geboten ist es deshalb, die Chancen für eine bessere Wahlbeteiligung zu erhöhen, um so

der demokratischen Legitimationsfunktion der Wahl Rechnung zu tragen. Je größer die Wahlbeteiligung, umso repräsentativer das gewählte Parlament.

(Frau Kohnle-Gros, CDU: Genau!)

Dies macht aber eine Veränderung der Frist erforderlich, innerhalb derer der Landtag gewählt werden muss. Durch eine Festlegung auf 57 Monate statt 58 Monate nach der letzten Wahl wird der notwendige Korridor auf drei Monate erweitert, da die 60 Monate als spätester Zeitpunkt bleiben. In einer Reihe anderer Bundesländer gilt übrigens die gleiche Drei-Monats-Frist.

Diese nach unserer Auffassung akzeptable Ausweitung des Korridors macht es darüber hinaus möglich, am gleichen Tag wie in anderen Bundesländern zu wählen. Aufgrund der bisherigen Fristen wäre es nicht möglich, die Landtagswahl gemeinsam mit Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt durchzuführen. Beide Länder haben entschieden, die Wahl am 13. März 2016 stattfinden zu lassen. Dieser Tag liegt außerhalb unseres bisherigen Korridors. Da aber gemeinsame Wahltage von Landtagen zu einer besseren Mobilisierung führen können, weil sie stärker in den Fokus der Wählerinnen und Wähler gerückt werden, ist eine Veränderung der Fristen durchaus sinnvoll und kann ebenfalls zu einer besseren Wahlbeteiligung beitragen.

Geändert werden muss in diesem Zusammenhang auch die Frist, binnen derer der Landtag zusammentreten muss. Bisher gilt die 60-Tage-Frist. Diese soll auf 75 Tage erweitert werden. Nur so wird erreicht, dass die konstituierende Sitzung trotz Ausweitung des Wahlkorridors grundsätzlich am 18. Mai stattfinden kann.

Ein Verzicht auf eine vollständige Gleichheit beider Fristen, die verfassungsrechtlich noch möglich wäre, halten wir deshalb für sinnvoll, weil alle anderen Länder kürzere Fristen in Bezug auf die konstituierende Sitzung haben. Der nunmehr ermöglichte Entscheidungsraum für die Festlegung des Wahltermins ist ausreichend, sodass wir Ihnen die vorgelegte Verfassungsänderung bzw. -ergänzung vorschlagen möchten.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Für die CDU-Fraktion hat der Abgeordnete Herr Bracht das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich will für die CDU-Fraktion einige ergänzende Worte zu dem gemeinsamen Gesetzentwurf aller Fraktionen zur Änderung unserer Landesverfassung sagen.

Herr Pörksen hat es angesprochen: Es geht um zwei Sachverhalte. Der erste Sachverhalt ist die Verbesse

rung des Rechtsschutzes politischer Vereinigungen im Vorfeld von Wahlen. Beim zweiten Sachverhalt geht es um mehr Flexibilität bei der Festlegung des Wahltages und der Konstituierung des Landtages.

Zu der ersten Problematik. Wir haben festgestellt, dass Wählervereinigungen und Wählergruppen dann, wenn sie durch den Landeswahlausschuss nicht anerkannt werden, das Problem haben, dass sie das erst nach der Wahl durch das Verfassungsgericht überprüfen lassen können. Dadurch gibt es eine Rechtsunsicherheit bei dieser Wahl, und das ist sicher nicht sachgerecht. Deshalb wollen wir da dem Beispiel des Bundestages folgen, der dies im Grundgesetz ebenfalls geregelt hat. Wir wollen, bezogen auf unsere Landesverfassung, die Ermächtigung schaffen, dass die Überprüfung der Entscheidung des Landeswahlausschusses bereits unmittelbar danach, und zwar vor der Wahl, erfolgen kann, sodass mit einer rechtssicheren Position in die Wahl gegangen werden kann. Ich denke, das ist eine gute und vernünftige Lösung und bitte da um Ihre Zustimmung.

Bei dem zweiten Sachverhalt geht es um mehr Flexibilität bei der Entscheidung betreffend den Tag der Landtagswahl und den der Konstituierung des Landtags. Herr Kollege Pörksen hat es dargestellt. Die Fristen bei uns sind mit zwei Monaten sehr knapp. Wir sind mit Schleswig-Holstein die einzigen Länder, die nur eine Frist von zwei Monaten haben, innerhalb derer vor Ablauf der Wahlperiode gewählt werden kann. Da fällt im Grunde der letzte Monat, die letzten vier Wochen, schon flach, weil man es technisch schon gar nicht hinbekommt, sich noch in dieser Zeit zu konstituieren.

Dann kommt hinzu, dass wir, weil wir den 18. Mai regelmäßig als Konstituierungstag haben, unseren Verfassungstag, an dieser Tradition festhalten wollen. Diese Zwei-Monats-Frist fällt regelmäßig in die Osterferien mit der Karwoche und den Ostertagen sowie in die zweieinhalb Wochen Ferien hinein. Es gelingt nur in ganz seltenen Fällen, dass man es so hinbekommt, dass ein Wahltag noch an einem akzeptablen Tag möglich ist. Deshalb bin ich sehr froh, dass wir zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen sind, die Verfassung moderat zu ändern, die zusätzliche Flexibilität zu schaffen, damit eine Wahl vor Ostern und den Osterferien möglich wird.

Ein bisschen überrascht waren wir über den Sachverhalt, dass der Innenminister, obwohl in der Regierung bekannt war, dass die Fraktionen mit einem Termin nach Ostern nicht zufrieden seien, dennoch mit dem konkreten Vorschlag, die Wahl am 17. April 2016, also nach Ostern, durchzuführen, vorgeprescht ist.

(Beifall bei der CDU)

Es ist klar, dass die Regierung am Ende den Termin festsetzt. Sie muss sich dabei an die Gesetze halten. Das ist schon klar. Nur, es war klar, dass die Fraktionen mit diesem Termin wohl nicht konform gehen würden, und dann so medienwirksam, dass die Bevölkerung den Eindruck haben musste, der Termin steht schon fest, an die Öffentlichkeit zu gehen, hat uns ein wenig überrascht.

(Beifall bei der CDU)

Deshalb bin ich sehr offensiv dagegen gegangen und habe den Gegenvorschlag gemacht, jedenfalls vor Ostern, am besten durch eine moderate Verfassungsänderung schon am 13. März wählen zu können. Ich bin sehr froh, dass die anderen Fraktionen dem dann in den Gesprächen beigetreten und wir gemeinsam zu dem Vorschlag gekommen sind, die Verfassung in diesem Sinne mit dem Ziel zu ändern, am 13. März gemeinsam mit Baden-Württemberg und wahrscheinlich auch gemeinsam mit Sachsen-Anhalt wählen zu können.

Ich bin dankbar dafür, dass die Regierung dem ebenfalls beigetreten ist und gesagt hat, wir unterstützen das, wir halten das für sinnvoll.

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren, ich glaube, mit dieser einvernehmlichen Lösung leisten wir einen hervorragenden, guten und wichtigen Beitrag für die Demokratie. Herr Kollege Pörksen hat es angesprochen, die Wahlbeteiligung ist ein ganz wichtiges Gut dabei. Wir sollten versuchen – ich glaube, das erreichen wir damit –, dass wir eine hohe Aufmerksamkeit für unsere Wahl, eine möglichst hohe Präsenz der Bürger und eine möglichst hohe Wahlbeteiligung im Ergebnis erreichen. Ich glaube, es ist ein guter Weg.

Ich bedanke mich herzlich für die Aufmerksamkeit. Ich freue mich auf die weiteren Beratungen und darauf, dass wir Ende April die abschließende Entscheidung in dieser Form treffen können.

Herzlichen Dank.

(Beifall der CDU)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat Herr Abgeordneter Wiechmann das Wort.

Vielen Dank.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen, Damen und Herren! Alle Fraktionen im rheinland-pfälzischen Landtag legen heute gemeinsam einen Gesetzentwurf zur Änderung der rheinland-pfälzischen Verfassung vor. Wir wollen damit – das haben meine beiden Kollegen Parlamentarische Geschäftsführer schon hinreichend erläutert – die Möglichkeit eröffnen, gemeinsam mit Baden-Württemberg und wahrscheinlich auch Sachsen-Anhalt am 13. März des kommenden Jahres den Landtag neu zu wählen.

Wir als GRÜNE sind sehr für einen solchen Superwahltag, weil wir glauben, dass das die Wählerinnen und Wähler noch einmal in besonderer Weise mobilisiert. Ein gemeinsamer Wahltermin mit möglicherweise zwei anderen Bundesländern hat eine größere Strahlkraft und wird deshalb – das ist natürlich unsere Hoffnung, die uns miteinander verbindet – zu einer höheren Wahlbeteili

gung führen. Deshalb haben wir uns gemeinsam darauf verständigt, diese Verfassungsänderung auf den Weg zu bringen.

(Vizepräsidentin Frau Schleicher-Rothmund übernimmt den Vorsitz)

Im vorgelegten Gesetzentwurf – auch das haben die Kollegen schon erläutert – werden drei Artikel unserer Verfassung geändert, nämlich Artikel 82, Artikel 83 und Artikel 135 neu, um erstens künftig einen Wahltag bestimmen zu können, der den Vorgaben des Demokratieprinzips mit Blick auf die zu erwartende Wahlbeteiligung bestmöglich gerecht wird.

So soll der in Artikel 83 Abs. 2 Satz 1 geregelte Zeitraum von bisher zwei auf drei Monate erweitert werden. Dadurch kann die kommende Landtagswahl nicht wie bisher 58, sondern bereits 57 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden.

Zweitens: Korrespondierend mit dieser Vorverlegung des frühest möglichen Wahltermins soll die in Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Frist für den Zusammentritt des neu gewählten Landtags angemessen verlängert werden. Spätester Zeitpunkt für die Konstituierung soll demnach nicht mehr der 60., sondern jetzt der 75. Tag nach der Landtagswahl sein.

Mit dieser Änderung kann der Landtag – auch das haben die Kollegen dankenswerterweise schon erwähnt – einer parlamentarischen Tradition folgend regelmäßig am 18. Mai, an unserem rheinland-pfälzischen Verfassungstag, zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten.

Drittens, auch das ist gesagt worden, aber es ist es trotzdem es wert, dass man es noch einmal erwähnt: Wir wollen den Rechtsschutz politischer Vereinigungen im Vorfeld von Landtagswahlen entsprechend der aktuellen Rechtsprechung auf der Bundesebene anpassen. Dafür müssen wir die Artikel 82 und 135 ergänzen.

Nunmehr soll der Verfassungsgerichtshof bereits vor der Wahl darüber entscheiden können, ob Beschwerden zulässig sind, denen zufolge Parteien oder Wählervereinigungen als Wahlvorschlagsberechtigte nicht anerkannt werden. Bisher ist das erst nach der Wahl üblich gewesen, und das erscheint den Wählervereinigungen nicht sehr sinnvoll.

Meine Damen und Herren, warum machen wir das alles? – Mit der Änderung der Verfassung wollen wir natürlich vor allem – das habe ich schon erwähnt – eine höhere Wahlbeteiligung, eine hohe Wahlbeteiligung und damit eine hohe Legitimation bei der Landtagswahl erreichen. Ein gemeinsamer Wahltermin mit BadenWürttemberg und Sachsen-Anhalt ist – davon bin ich zutiefst überzeugt – im Sinne der Bürgerinnen und Bürger. Daher ist der von allen Fraktionen gemeinsam getragene Vorschlag richtig.

Aber um das Interesse an der Politik zu steigern und es attraktiver zu machen, sich einzumischen, sich zu beteiligen, reicht ein solcher Schritt natürlich bei Weitem nicht aus. Wir müssen – das gehört für mich in dieser Debatte

dazu – wieder mehr dafür sorgen, dass die Bürgerinnen und Bürger uns und unsere Debatten als glaubwürdig, als ehrlich empfinden. Das kann dann in der Konsequenz – davon bin ich überzeugt – im Übrigen dabei helfen, dass wir Rechtspopulisten aus unserem Parlament heraushalten können.

Meine Damen und Herren, ich bin überzeugt davon, dass zum Beispiel wachsweiche Distanzierungen von der AfD eher unglaubwürdig wirken, wenn zeitgleich Forderungen der AfD oder sogar von Pegida prominent aufgegriffen werden. Ich denke, es ist klar, wen ich hier in einer ganz besonderen Verantwortung sehe.

Nichtsdestotrotz glaube ich, dass wir mit diesem Verfassungsgesetzentwurf auf dem richtigen Weg sind.

Herzlichen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der SPD)

Für die Landesregierung hat Herr Minister Lewentz das Wort.