Protokoll der Sitzung vom 15.09.2016

(Beifall der AfD – Glocke des Präsidenten)

Ich darf bitten, langsam zu Ende zu kommen. Ihre Redezeit ist beendet.

Alles klar. Gut. Ich denke, wir haben klargelegt, dass wir da nicht ganz mit einverstanden sind mit dieser letzten Sache. Wir hoffen, dass im Ausschuss dementsprechend etwas noch diskutiert werden kann. Vielleicht können noch kleine Änderungen geregelt werden.

Vielen Dank.

(Beifall der AfD)

Für die FDP-Fraktion hat Herr Vorsitzende Roth das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der besoldungsrechtlichen Vorschriften knüpft die Landesregierung am Haushalt 2016 an und geht einen weiteren Schritt zur Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag. Die einzelnen Maßnahmen sind jedoch nicht nur mit Einsparungen verbunden. Mit der Umsetzung der Schulstrukturreform und der Inklusion sind die Zugangsmöglichkeiten für Funktionsdienstposten verbreitert worden. Zudem wurde im Justizwachtmeisterdienst – wir haben es schon mehrfach gehört – die Besoldungsgruppe angehoben, und zwar gilt diese Anhebung von A 3 auf A 4, sodass diesen zunehmend anspruchsvolleren Aufgaben der Justizwachtmeisterdienste hier Rechnung getragen wird. Dass die Mehrkosten im bestehenden Budget aufgefangen werden können, ist darüber hinaus besonders zu beurteilen, und zwar positiv.

Diese Beispiele zeigen, dass das Land auch vor dem Hintergrund der ab 2020 geltenden Schuldenbremse an seinem Ziel festhält, die staatlichen Kernaufgaben mithilfe einer hochwertigen Verwaltung zu erledigen und gleichzeitig dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nachzukommen.

Daneben ist es zu begrüßen, dass die Hebung des Amtes der Direktorin oder des Direktors an einer Verwaltungsfachhochschule und die vorgesehenen Funktionsdienstposten der didaktischen Koordinatoren bereits im Haushalt 2016 berücksichtigt wurden und sich somit keine zusätzlichen Kosten ergeben.

Direkte Einsparungen ergeben sich schließlich durch die Abschaffung des bestehenden Übergangs bzw. der Be

standsschutzregelung für die sogenannte große und kleine Ministerialzulage. Wir haben es mehrfach gehört. Gleichzeitig handelt aber die Landesregierung damit im Sinn der Gleichbehandlung der oberen Landesbehörden, da die Gewährung der Ministerialzulage bereits in fast allen Ländern eingestellt wurde.

All diese Maßnahmen bilden eine solide Basis für eine weiterhin effizient arbeitende Verwaltung, die den Leistungen ihrer qualifzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerecht wird. Wir Freien Demokraten werden uns auch weiterhin für ein flexibles und leistungsorientiertes Bildungs-, Besoldungs-, Laufbahn- und Versorgungsrecht einsetzen, um den Herausforderungen des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels begegnen zu können. Wir freuen uns mit Ihnen allen gemeinsam auf eine konstruktive Beratung im Ausschuss.

Vielen Dank.

(Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht deren Vorsitzender Dr. Braun.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Es ist ein besonderes Geschenk, als Fünfter zu einem so spannenden Thema reden zu dürfen.

(Staatsministerin Doris Ahnen: Bitte mal einen neuen Akzent!)

Deswegen würde ich vorschlagen, ich darf mir eine der Reden aussuchen, der ich mich anschließen darf. Am nächsten wäre ich bei Frau Köbberling. Ich schließe mich also der Rede von Frau Köbberling an, will aber noch einige Dinge betonen. Erstens einmal halten wir es für sehr richtig und durchaus eine gute Idee, dass wir eine differenzierte Betrachtung bei der Kürzung der Ministerialzulage haben, dass also diejenigen, die weniger Zulage haben, diese noch länger bekommen können, und die, die mehr Zulage haben, schneller den Abbau dieser Zulage ertragen müssen.

Auf der anderen Seite, wir wollen vor allem auch – das unterstützen wir sehr –, dass die Besoldungsgruppe A 3 abgeschafft wird. Es sind verantwortungsvolle Aufgaben, die erledigt werden. Ich denke, gerade, wenn wir die Schere zwischen denen, die viel verdienen, und denen, die wenig verdienen, ein wenig schließen können, und zwar vor allem in dem Bereich, dass man denen, die weniger verdienen, helfen kann und da die A 3 streicht und auf A 4 geht, also die Besoldung anheben können, ist das eine wunderbare Sache. Deswegen unterstützen wir das.

Wir haben auch – das kann man natürlich differenziert diskutieren – bei uns diskutiert, ob Anhebungen von A 16 auf B 3 der richtige Weg und das richtige Zeichen sind. Aber wenn die Aufgaben wachsen und wenn die Verantwortung wächst, muss man dem, was Realität ist, gerecht

werden und muss dann auch in der Besoldung entsprechend nachziehen. Deswegen unterstützen wir auch diese Vorschläge.

Besonders wichtig für die Schulen ist, dass in der Realschule plus die A 14-Stellen geschaffen werden. Ich will an der Stelle jetzt nicht Schulpolitik betreiben, wie es manche tun, nein, ich finde, auch da ist es eine verantwortungsvolle Aufgabe, die geleistet wird und die entsprechend besoldet werden muss. Deswegen ist es richtig, dass wir auch an der Stelle die Besoldung anheben und Chancen für Menschen schaffen, die engagiert in ihrem Job sind und dann auch die entsprechende Entlohnung bekommen sollen.

(Beifall bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und FDP)

Insofern freuen wir uns, dass wir eine differenzierte und gute Lösung bei den Besoldungsanhebungen und auch -kürzungen gefunden haben, sodass wir durchaus sagen können, das ist ein ausgewogenes und gerechtes Paket. Deswegen glauben wir auch, in den Ausschüssen entsprechend zustimmen und dann hier schnell verabschieden zu können.

Vielen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und der FDP)

Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Ich gehe davon aus, dass vorgeschlagen wird, den Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Ist jemand dagegen? – Enthält sich jemand? – Dann ist der Gesetzentwurf entsprechend überwiesen.

Ich rufe nun Punkt 13 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/887 – Erste Beratung

Ich erteile Herrn Staatsminister Mertin zur Begründung des Gesetzes das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Ich freue mich, dieses Gesetz heute für die Landesregierung einbringen zu können, haben sich doch viele aus Rheinland-Pfalz heraus und auch auf Bundesebene mit viel Herzblut und Engagement in den letzten Jahren dafür eingesetzt, dass die psychosoziale Betreuung auf Bundesebene in der Strafprozessordnung niedergelegt und gesetzlich verankert wird, und dies hat der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich getan. Er hat uns aber sozusagen als Land, als Landesparlament, die Aufgabe übertragen, die Voraussetzungen in Rheinland-Pfalz zu

schaffen, unter denen ein psychosozialer Betreuer für das Strafprozessrecht zugelassen werden kann, und diesen gesetzlichen Auftrag der Bundesebene erfüllen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf.

Dabei haben wir diesen Gesetzentwurf ausgestattet basierend auf einem Musterentwurf, den der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz unter Federführung von Rheinland-Pfalz ausgearbeitet hat. Damit wollen alle Bundesländer erreichen, dass die jeweils in den anderen Bundesländern ausgebildeten psychosozialen Betreuer auch in den anderen Bundesländern anerkannt und zugelassen werden können, weshalb wir also auf der Basis dieses Musterentwurfs das Ausführungsgesetz vorlegen.

Dabei regeln wir die Voraussetzungen, unter denen jemand als psychosozialer Betreuer im Strafverfahren zugelassen werden kann. Es ist ein sozialwissenschaftliches Studium erforderlich sowie eine entsprechende Weiterbildung und Fortbildung. Diese haben wir als Justizministerium seit 2015 zusammen mit der Hochschule in Koblenz auf den Weg gebracht. Das Ministerium fördert diese finanziell und hat auch fachliche Beratung geleistet, um sicherzustellen, dass psychosoziale Betreuer in ausreichender Anzahl bis zum Jahresende verfügbar sind. Dies tun wir, weil wir ab dem 1. Januar des nächsten Jahres dieses Angebot machen müssen. Der Bundesgesetzgeber hat uns dies auferlegt.

Ich hoffe deshalb auf eine konstruktive Beratung mit Ihnen allen in den Ausschüssen und auch auf die Zustimmung am Ende zu diesem Gesetzentwurf; denn ich finde, das, was damit erreicht werden soll, ist schon ein wichtiger Beitrag. Damit sollen Zeugen, die Opfer einer schweren Straftat geworden sind – vornehmlich Kinder und Jugendliche, aber in bestimmten Ausnahmefällen auch Erwachsene –, nicht nur rechtlich beraten werden und, wie bisher möglich, im Strafverfahren betreut werden, sondern sie sollen auch insbesondere im Hinblick auf die psychischen Belastungen, die die Aufarbeitung einer solchen Tat vor Gericht nach sich zieht, entsprechend qualifiziert betreut werden. Ich denke, das ist ein Anliegen, das alle in diesem Hohen Hause teilen, und ich bin deshalb zuversichtlich, dass wir am Ende rechtzeitig dieses Gesetz verabschieden und diesen wichtigen Beitrag für den Opferschutz auch in Rheinland-Pfalz umsetzen können.

Herzlichen Dank.

(Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die CDU-Fraktion hat Herr Abgeordneter Henter das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Interessen der Opfer in den Blick zu nehmen und ihnen mehr Rechte einzuräumen, war ein enorm wichtiges rechtspolitisches Ziel.

(Beifall der CDU)

Ein wichtiger Schritt für den Opferschutz war die Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung. Dadurch besteht für besonders schutzbedürftige Opfer die Möglichkeit, vor, während und nach der Hauptverhandlung professionell begleitet zu werden.

Der Bundesgesetzgeber hat dieses Vorhaben durch mehrere Gesetzesinitiativen in den letzten 30 Jahren verwirklicht. Seit Mitte der 1980er-Jahre wird dem Opfer im Strafverfahren von Rechtswissenschaft und Rechtspolitik verstärkt Aufmerksamkeit zugewendet.

Die verfassungsmäßige Ordnung ist nämlich zum einen dazu verpflichtet, Straftaten in einem rechtsstaatlichen Verfahren aufzuklären, aber zum anderen auch dazu verpflichtet, sich schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen. Der Täter soll in einem fairen Verfahren seine gerechte Strafe bekommen; aber es ist inzwischen auch rechtspolitischer Konsens, die Belange der Opfer im Strafverfahren stärker zu gewichten und zu achten.

(Beifall der CDU)

Der Bund ist dem nachgekommen durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986, dem Ersten Opferrechtsreformgesetz vom 30. Juni 2004, dem Zweiten Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009 und jetzt dem Dritten Opferrechtsreformgesetz vom 21. Dezember 2015.

Durch das Dritte Opferrechtsreformgesetz wurde in § 406 g Abs. 3 in Verbindung mit § 397 a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO ein Rechtsanspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung für Opfer von bestimmten schweren Straftaten geschaffen.

Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung der psychosozialen Prozessbegleiter richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember2015. Nach § 3 dieses Gesetzes muss ein psychosozialer Prozessbegleiter über einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie praktische Berufserfahrung in einem dieser Bereiche verfügen. Darüber hinaus muss er den Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter vorweisen können. Die Länder sollen bestimmen, welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden und welche weiteren Anforderungen hierfür an Berufsbildung, praktische Berufserfahrung, spezialisierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildung zu stellen sind.

Mit diesem nun vorliegenden Gesetz werden die Vorgaben der §§ 4 und 11 des Bundesgesetzes umgesetzt. Es gibt einen Musterentwurf des Landes, Herr Minister, Sie haben es ausgeführt. Ich denke, die Opfer haben es verdient, dass wir uns um sie kümmern. Deshalb sichern wir von der CDU konstruktive Beratungen im Ausschuss zu.

(Beifall der CDU)

Für die SPD-Fraktion hat Herr Abgeordneter Sippel das

Wort.