Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Rettungsdienst hat im Bereich der Gefahrenabwehr zum Wohle der Allgemeinheit eine ganz wichtige Aufgabe. Leider nimmt die Zahl der Fälle zu, in denen die Feuerwehr und andere Rettungskräfte bei ihrer Aufgabenerfüllung von Gaffern und Schaulustigen behindert werden. Dabei kann jede Behinderung und Zeitverzögerung für die Hilfebedürftigen über Leben und Tod entscheiden.
Zwar sind die Angehörigen des Rettungsdienstes berechtigt, störende Personen von der Einsatzstelle zu verweisen und dies notfalls auch mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen. Das Nichtbefolgen ihrer Anweisungen stellt jedoch keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) dar. Die Konsequenzen der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen sind daher für die schaulustigen Personen finanziell weniger stringent, als dies für Anweisungen der Angehörigen aus dem Bereich des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe oder des Katastrophenschutzes der Fall ist. Das Personal der Rettungsdienste ist daher häufig auf die Unterstützung anderer angewiesen. Da sie aber oftmals als Erste am Unfallort eintreffen, kann dies zu Verzögerungen bei der Hilfeleistung und der damit verbundenen Lebensrettung führen.
Durch die Gesetzesänderung wird die jetzige ungleiche Folge der Nichtbeachtung der Anweisungen von Angehörigen des Rettungsdienstes, der Leitenden Ärzte sowie der Organisatorischen Leiter nun mit den Anweisungen des Einsatzleiters der Polizei und der Feuerwehrangehörigen gleichgestellt. Das Nichtbefolgen der Anweisungen des durch die Gesetzesänderungen erweiterten berechtigten
Personenkreises stellt wie bisher eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Höchstgrenze der möglichen Geldbuße von bisher 5.000 Euro wird darüber hinaus durch die Gesetzesänderung auf 10.000 Euro erhöht, wodurch für die Betroffenen ein deutlich spürbares Zeichen gesetzt wird.
Insgesamt dienen diese Gesetzesänderungen sowohl der Rechtssicherheit, da die Missachtung von Anweisungen, die auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen, nunmehr auch die gleichen Rechtsordnungen haben, als auch den hilfsbedürftigen Menschen.
In der Sitzung des Innenausschusses vom 9. Mai 2017 wurde dem Gesetzentwurf in seiner ursprünglichen Form, wie schon erwähnt, einstimmig zugestimmt. Gleichzeitig herrschte dahin gehend Einigung, dass die sogenannte Seveso-III-Richtlinie in den vorliegenden Gesetzentwurf eingearbeitet werden sollte und auch geprüft werden sollte, ob es möglich sei, Angehörige der Allgemeinen Ordnungsbehörden in den erweiterten Personenkreis aufzunehmen, die vor Ort Anweisungen erteilen können.
Bezüglich der Hinzunahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Allgemeinen Ordnungsbehörden in diesen Personenkreis ergeben sich allerdings rechtliche Bedenken, da ein Widerspruch – auch wenn er nur mündlich geäußert wird – gegen ihre Anordnungen aufschiebende Wirkung hat. Es erscheint daher problematisch, die Nichtbefolgung einer Anordnung, die schon durch Einlegung eines Widerspruchs zeitweilig aufgehoben wird, mit einem Bußgeld zu belegen. Die sofortige Vollziehung müsste in jedem Einzelfall angeordnet werden, wobei das besondere Vollzugsinteresse darzustellen ist. Hierfür verbleibt an der Einsatzstelle in der Regel aber nicht die erforderliche Zeit. Wir halten es daher nicht für sinnvoll, diesen Passus in das Gesetz aufzunehmen.
Durch die Seveso-III-Richtlinie ergeben sich einige Änderungen im LBKG im Hinblick auf die neu gefasste Richtlinie. Diese war bis zum 31. Mai 2015 in normales nationales Recht umzuwandeln. Die Umsetzung des Störfallrechts des Bundes verzögerte sich erheblich, was dazu führte, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleitete.
Die Richtlinie muss aber nicht nur im Störfallrecht des Bundes, sondern auch im Katastrophenschutzrecht der Länder umgesetzt werden. Dies ist aber nun erst möglich, weil der Bund seine Störfallverordnung erst jetzt an die Seveso-IIIRichtlinie angepasst hat.
Die Störfallverordnung legt insbesondere die betrieblichen Pflichten zur internen Notfallplanung sowie zur Ermittlung der für die externe Notfallplanung erforderlichen Informationen an die Katastrophenschutzbehörden fest. Daher müssen nach den unionsrechtlichen Vorgaben die im Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz geregelten Bestimmungen über externe Notfallpläne geändert werden. Dies geschieht im Wesentlichen im Gesetz über die Anpassungen in § 5 a sowie über den neuen § 5 b. Die insgesamt vorgesehenen Änderungen des Gesetzes sind sowohl notwendig als auch sinnvoll und finden die Zustimmung der SPD-Fraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rettungskräfte setzen sich für uns alle ein; denn sie helfen in Notlagen oft unter Zeitnot und unter Einsatz ihrer eigenen Gesundheit. Daher verdienen sie unseren besonderen Schutz und unsere Anerkennung. Es ist daher konsequent und richtig, den Kreis der Einsatzkräfte, bei denen die Nichtbefolgung von Anweisungen bei Hilfsmaßnahmen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, um das Personal des Rettungsdienstes, der Leitenden Notärztinnen und Notärzte sowie der Organisatorischen Leiterinnen und Leiter zu ergänzen.
Wir hätten auch noch gern gesehen, wenn die Kräfte des Ordnungsamts eingefügt worden wären. Herr Kollege Noss hat gerade dargelegt, dass das rechtlich schwer machbar ist. Wir sehen das ein und können das leider nicht weiterverfolgen.
Von uns wird ebenfalls unterstützt, im Fall einer Ordnungswidrigkeit die Höchstgrenze der Geldbuße von 5.000 Euro auf 10.000 Euro zu erhöhen.
Des Weiteren beraten wir heute die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Änderung und zur anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates.
Diese Richtlinie sollte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung verzögerte sich auf Bundesebene erheblich, sodass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Auch im Land Rheinland-Pfalz sind wir daher sowohl von der Regierungsseite als auch vom Gesetzgeber her in Verzug. Die Seveso-III-Richtlinie muss sowohl im Störfallrecht des Bundes als auch im Katastrophenschutzrecht der Länder in nationales Recht umgesetzt werden.
Erstens. Es gibt künftig eine Zwei-Jahres-Frist für die Kreisverwaltungen und die kreisfreien Städte zur Erstellung der externen Notfallpläne.
Zweitens. Die Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes müssen jetzt ausdrücklich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle sowie mögliche Dominoeffekte, zum Beispiel Kettenreaktionen, berücksichtigen.
Drittens. Die Vorkehrungen zur Unterrichtung über einen Unfall und das richtige Verhalten müssen nicht nur für die Öffentlichkeit im Allgemeinen, sondern nun explizit für alle benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten getroffen werden, auch wenn diese nicht in den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen.
Viertens. Die Öffentlichkeit muss künftig nicht nur bei der erstmaligen Erstellung der externen Notfallpläne, sondern auch bei wesentlichen Planänderungen beteiligt werden.
Zur externen Notfallplanung noch wenige Sätze: Diese wird von den für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Aufgabenträgern vorgenommen. Die Verantwortung liegt also bei den Gefahrenabwehrbehörden. Diese können ihre Aufgaben nur dann effektiv erfüllen, wenn sie von den Betreibern unterstützt werden.
Interner und externer Notfallplan bilden ein aufeinander abgestimmtes Planungssystem. Die Pflichten der Betreiber zur Vorlage der für die Erstellung solcher Notfallpläne erforderlichen Informationen sind in der Störfallverordnung geregelt.
Die deutschen Behörden benötigen die zur Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache. In meiner Heimatregion an der Grenze zu Luxemburg haben wir den Fall einer Tanklagererweiterung in Mertert. Dort gab es zu Beginn auch Probleme bei der Übersetzung der Unterlagen. Ich denke, das ist ein wichtiger Gesichtspunkt, der hier zu beachten ist, damit die Kreisverwaltungen das in deutscher Sprache bekommen, damit sie entsprechend reagieren können.
Die Betreiber sind nicht nur zur Einleitung von Sofortmaßnahmen, sondern bei Bedarf auch zu längerfristigen Notfallmaßnahmen einschließlich von Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die kommunalen Aufgabenträger lediglich Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen treffen und damit nur ergänzend tätig werden, es im Übrigen aber bei der aus dem Verursacherprinzip abgeleiteten betrieblichen Verantwortung für eine umfassende Sicherheitsvorsorge bleibt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Über den vorliegenden Gesetzentwurf wurde schon viel Richtiges gesagt, und die AfD-Fraktion – vorab gesagt – begrüßt diesen außerordentlich.
Wir hoffen, dass durch den erweiterten Kreis der anweisungsbefugten Rettungskräfte und dem zeitgemäßen Bußgeld von 10.000 Euro in Zukunft weniger Einschränkungen und Behinderungen des Rettungsdienstes stattfinden werden. Wenn das Rettungspersonal in Notsituationen gestört oder in irgendeiner Form von der Arbeit abgehalten wird, dann ist das ein Zustand, der nicht zu tolerieren ist.
Der Rettungsdienst wird in Situationen tätig, wenn Leib und Leben von Menschen in Gefahr sind. Dass dann Personen aus Neugierde oder Sensationslust oder aus anderen Gründen ihr Interesse über das Wohl von Unfallopfern stellen, ist nicht nachvollziehbar.
Aus Sicht der AfD-Fraktion kann man es nicht oft genug sagen: Der Rettungsdienst leistet Wesentliches für das Gemeinwohl, für den Staat und die Gesellschaft insgesamt. Bei ihrer Tätigkeit setzen sich die Helden des Alltags regelmäßig Gefahren aus. Es ist also die Pflicht des Staats, alles in seiner Macht stehende zu tun, um möglichst sichere Einsätze zu garantieren.
Jede Person, die einen solchen Beruf ausübt, verdient unseren Respekt und unsere Anerkennung. An dieser Stelle bedanke ich mich bei all den Damen und Herren, die sich beim Rettungsdienst engagieren.
Ich möchte noch kurz auf den Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen eingehen. Hierbei geht es um die Anpassung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes an die Seveso-III-Richtlinie. Diese beinhaltet hauptsächlich zeitgemäße Anpassungen beim Umgang und der Beherrschung gefährlicher Stoffe bei schweren Unfällen, insbesondere bei Störfällen.
Von unserer Seite aus gibt es hieran nichts zu bemängeln. Die Sicherheit von Angestellten hat immer höchste Priorität. Deshalb ist es wichtig, dass auch Rheinland-Pfalz zeitlich sich den aktuellen Sicherheitsvorkehrungen und -vorschriften anpasst, um Störfällen mit gefährlichen Stoffen gegenüber immer gewappnet zu sein. Die AfD-Fraktion stimmt dem Antrag zu.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben uns bereits in der letzten Plenarsitzung ausführlich in erster Lesung mit diesem Gesetz beschäftigt. Ich habe damals bereits deutlich gemacht, dass eine Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes dringend notwendig ist.
Ich hatte seinerzeit auf die Erschwernisse abgestellt, denen unsere Einsatzkräfte bei ihrer Arbeit tagtäglich begegnen. So werden sie immer wieder in Einsatzsituationen behindert, bei denen es auf Leben und Tod ankommt und Menschen dringend auf Hilfe angewiesen sind.
Meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetz schaffen wir nun die Grundlage, dass die Behinderung der Arbeit der Einsatzkräfte effektiv geahndet werden kann. Meine Damen und Herren, Ahnungslosigkeit darf nicht dazu führen, dass Menschenleben aufs Spiel gesetzt werden. Wie wir alle wissen, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Es freut mich, dass wir insbesondere bei diesem Gesetzesvorhaben einen wirklich fraktionsübergreifenden Konsens haben und wir alle an einem Strang ziehen, meine Damen und Herren.
Wir werden in diesem Gesetz auch die notwendigen Grundlagen für die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie schaffen. Meine Damen und Herren, dieses schwere Unglück im italienischen Seveso jährt sich mittlerweile fast zum 41. Mal. Es ist kaum auszudenken, welche Folgen ein derartiges Unglück in unserem Land für die Bevölkerung und für die Natur haben könnte, sodass es nur gut und richtig ist, hier nicht nachzulassen und die bestmöglichen Voraussetzungen für den Fall der Fälle zu schaffen.
Die klaren Regelungen werden helfen, dass die verantwortlichen Stellen bestens vorbereitet sind und im Unglücksfall ein jeder weiß, was er zu tun hat.
Die durch Verzögerungen auf Bundesebene eingetretene Eile, mit der wir das Gesetz nun auf den Weg bringen müssen, ändert aber nichts daran, dass wir ein ausgereiftes Gesetz geschaffen haben.
Meine Damen und Herren, wollen wir gemeinsam hoffen, dass die entsprechenden Regelungen nie zur Anwendung kommen.