Ich verweise zunächst auf meine Ausführungen zur vorherigen Mündlichen Anfrage zum baulichen Zustand der Brücken in Rheinland-Pfalz und beantworte die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Die Zustandsnoten für Ingenieurbauwerke sind in der DIN 1076 festgelegt. Von einem nicht ausreichenden bzw. ungenügenden Zustand wird dort ab einer Note von 3,0 und schlechter gesprochen.
An dieser Stelle darf ich noch einmal darauf hinweisen, dass von einer schlechteren Zustandsnote nicht automatisch auf Art und Umfang der Schäden oder auf die Standsicherheit von Brücken geschlossen werden kann. Dieser Rückschluss ist so nicht möglich.
Auch kleine Schäden wie etwa an Brückengeländern können zu einer schlechteren Zustandsnote führen, weil vielleicht die Verkehrssicherheit für Fußgänger, nicht aber die Standsicherheit beeinträchtigt ist.
Zu Frage 2: Von den rund 7.550 Brücken, die vom Landesbetrieb Mobilität betreut werden, haben aktuell 376 Brücken einen nach DIN 1076 nicht ausreichenden oder ungenügenden Zustand.
Zu den Fragen 3 und 4: Auch hier möchte ich auf meine Ausführungen zur vorherigen Mündlichen Anfrage verweisen und noch einmal an das Beispiel der Hochstraße Horchheim erinnern. Durch die Altersstruktur verändern sich naturgemäß über die Jahre die Zustandsnoten. Die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Brücken im Rahmen der Brückenprüfung stellt sicher, dass Mängel und Schäden rechtzeitig erkannt und Maßnahmen zur Verkehrssicherung getroffen werden können.
Bei der Sanierung, Erhaltung und Ertüchtigung der Brücken handelt es sich – ich habe es mehrfach gesagt – um eine Daueraufgabe. Der Landesbetrieb Mobilität stellt sicher, dieser Daueraufgabe mit großer Sorgfalt, engagiert und kompetent nachzukommen.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister, Sie haben eben ausgeführt, dass immerhin 76 Brücken, die vom LBM betreut werden, eine Note schlechter als 3,5 haben, also eine schlechte Note. Sind all diese Brücken trotzdem verkehrssicher, und wie sieht der Sanierungshorizont für diese Brücken aus, die die Note „nicht ausreichend“ haben? – Vielen Dank.
Alle Brücken in Rheinland-Pfalz sind stand- und verkehrssicher. Wo Maßnahmen ergriffen werden müssen, sind sie ergriffen worden. Wenn die Bau- und Sanierungsmaßnahmen einen langen Zeitraum in Anspruch nehmen, ist es notwendig, etwa durch Verkehrsverlangsamungsmaßnahmen oder auch Sperrungen für den Schwerlastverkehr die Sicherheit zu gewährleisten. Auch so etwas findet statt.
Rückschlüsse von der Note auf die Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen können nicht ohne Weiteres gezogen werden. Unter Umständen ist eine Note schlecht, weil das Geländer in einem schlechten Zustand ist, was aber mit der Befahrbarkeit der Brücke überhaupt nichts zu tun hat. Insofern kann ich nur allgemein sagen, dass alle eiligen Maßnahmen ergriffen werden, sofern man sie kurzfristig aus rechtlichen Gründen baulich umsetzen kann. Wo Maßnahmen eine längere Zeit brauchen, um umgesetzt werden zu können, werden Zwischenmaßnahmen ergriffen. Ich habe die Horchheimer Brücke mit der Fugenmaßnahme genannt.
Wo sofort gebaut oder saniert werden kann, wird auch das gemacht. Wir haben die dauerhafte Überprüfung der Brücken im Blick und dafür unsere Brückenprüftrupps. Wir haben selbstverständlich auch die notwendigen Haushaltsmittel, um jederzeit Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen zu können. Es gibt keine Risiken für die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, wenn sie rheinlandpfälzische Brücken befahren.
Vielen Dank. Herr Minister, Sie haben eben ausgeführt, dass Sie stets bemüht sind, die Unterlagen für den Plan
feststellungsbeschluss A 643 Vorlandbrücke zusammenzutragen. Ich wollte aber eigentlich wissen, was Sie auf der Hand haben, also nicht, dass Sie sich stets bemühen. Was haben Sie auf der Hand? Wann gibt es den Planfeststellungsbeschluss für die A 643 Vorlandbrücke? Hilfsweise würde mir das Jahr schon reichen. 2018 fände ich ein gutes Datum.
Bevor ich mir von Ihnen das Wort im Mund herumdrehen lasse, möchte ich daran erinnern, dass ich nicht gesagt habe, dass wir uns um den Bau der A 643 bemühen, sondern dass daran kontinuierlich mit Hochdruck gearbeitet wird. Ich möchte auch feststellen, dass das ein gradueller Unterschied ist. Ich möchte Sie bitten, das zur Kenntnis zu nehmen,
Herr Schreiner, auch wenn Ihnen das möglicherweise nicht gefällt. Es gehört sich, wenn man eine Frage stellt, die klar beantwortet ist, dass man sie hinterher nicht so zusammenfasst und ins Gegenteil verkehrt.
Ich habe nicht gesagt, dass ich mich stets bemühe, sondern ich habe gesagt, dass nach meinem persönlichen Wunsch mit Hochdruck an der A 643 gearbeitet wird. Ich werde Ihnen eine Übersicht zur Verfügung stellen, welche Maßnahmen getroffen worden sind und wann wir davon ausgehen können, fertige Planfeststellungsunterlagen zu haben. Selbstverständlich habe auch ich ein großes Interesse daran, das noch im Jahr 2018 fertigzustellen. Ob wir das erreichen können, werde ich Ihnen schriftlich mitteilen.
Ich finde im Übrigen, dass all diejenigen, die der Meinung sind, so etwas könnte man schneller machen, sich auch einmal an die eigene Verantwortung erinnern sollten. Ich würde Sie herzlich bitten, einen Vorschlag zu machen, wo Sie eine Planungsbeschleunigung bei der A 643 sehen. Ich sage Ihnen zu, dass ich diese Planungsbeschleunigung dann umsetzen werde. Vielleicht ist das ein Beitrag zur Versachlichung dieser öffentlichen Debatte.
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Minister, ich stelle noch einmal fest: Der Beantwortung der letzten Frage entnehme ich, dass wir keinen Brückensanierungsplan haben. Wenn Sie von „Kratzern im Lack“ sprechen, ist das mir zu dünn. Das muss ich ganz ehrlich sagen. Meine Autofirma sagt mir durchaus auch, wann die Bremsen abgefahren sind, und dass ich noch fahren kann. Sie sagt aber ziemlich konkret, wann ich die Bremsen erneuern muss.
Bezug auf Kriterien und Standfestigkeit. Sie ist das eigentliche Kriterium und nicht der Kratzer im Geländer. Haben wir einen Plan, um zu sagen, da besteht ein Mangel, der aber noch nicht die Standfestigkeit beeinträchtigt? Das kann aber in fünf Jahren dazu führen. Deshalb müssen wir jetzt Haushaltsmittel einplanen. Man muss aber darauf zurückkommen, um das zu sanieren. Das ist die Frage, die ich stelle. Haben wir so etwas?
Herr Kollege Junge, natürlich haben wir das. Die Maßnahmen, die die Brückenprüftrupps ergreifen, werden in einer Dokumentation zusammengeführt, um eine Gesamtübersicht über den Zustand der Brücken zu haben. Hätten wir keine Gesamtübersicht über den Zustand der Brücken, könnte ich nicht für die Landesregierung sagen, dass unsere Brücken sicher sind. Weil wir das haben, haben wir das.
Es liegen noch zwei weitere Zusatzfragen vor, und danach betrachte ich die Anfrage als beantwortet. – Es beginnt Herr Schreiner.
Vielen Dank. Sie hatten eben noch einmal die Einteilung erwähnt, wie viele Bauwerke betroffen sind. Haben Sie auch eine Zusammenstellung, die Sie dem Parlament zuleiten können, aus der hervorgeht, bei welchen dieser Bauwerke Handlungsbedarf in welcher Größenordnung auch immer besteht und bereits Planungen so weit gediehen sind, dass das mit Kostenschätzungen oder Kostenberechnungen hinterlegt ist, und welche Beträge sich da aufsummieren?
Herr Minister, ich hatte eben eingebracht, dass der Rechnungshof im Jahr 2012 – das ist schon ein paar Jahre her – von einem Sanierungsstau von 623 Millionen Euro gesprochen hat, was die Bauwerke angeht. Ist dieser Sanierungsstau heute nach dem derzeitigen Ihnen bekannten Stand eher geringer oder eher größer geworden?
Ich gehe davon aus, dass wir nach den Bauaktivitäten, die wir als Landesregierung beschlossen haben, einen
Investitionshochlauf haben. Wie Sie wissen, investieren wir gegenwärtig die historisch höchsten Summen in unser Straßennetz in Rheinland-Pfalz. Es wurde noch niemals mehr in die Straßen in Rheinland-Pfalz als im vergangenen Jahr verbaut. Selbstverständlich reduziert sich der Investitionsstau im rheinland-pfälzischen Straßennetz und auch bei den Brücken durch diesen Investitionshochlauf.
Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Thomas Roth und Marco Weber (FDP), Überstellung verurteilter Ausländer an ihren Heimatstaat zur Verbüßung ihrer Haftstrafe – Nummer 4 der Drucksache 17/7050 – betreffend, auf.
1. Welche Voraussetzungen bestehen für eine Überstellung Verurteilter in ihren Heimatstaat zur Verbüßung der (restlichen) Freiheitsstrafe?
2. Welche Voraussetzungen bestehen für ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456 a der Strafprozessordnung – im Hinblick auf eine bestehende Ausweisungsverfügung?
3. Führt ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nach § 456 a Strafprozessordnung dazu, dass Verurteilte die von einem deutschen Gericht verhängte Freiheitsstrafe im Heimatstaat verbüßen müssen?
Herr Präsident, meine sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Im Vorspann zu den Fragen ist ein Artikel in der WELT erwähnt. Dieser suggeriert, es sei am einfachsten, ausländische verurteilte Straftäter zügig in ihr Heimatland zu schicken, damit sie dort ihre Strafe verbüßen. Dies sei kostengünstig, entlaste den Strafvollzug und trage zur Sicherheit für die deutsche Bevölkerung bei.
Das ist eine sehr verkürzte Darstellung, die einseitig Effizienzgewinne im Strafvollzug betont. Sinn und Zweck der Strafe, die Sühnefunktion und auch die generalpräventive, das heißt abschreckende Wirkung einer Freiheitsstrafe, spielen aber mindestens eine ebenso große Rolle. Diese Aspekte dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Strafe soll eine angemessene Sühne für das durch die Tat begangene Unrecht sein. Zugleich soll den Verurteilten aber auch eine Chance auf Resozialisierung, auf
Wiedereingliederung in die Gesellschaft, gegeben werden. Bei ausländischen Verurteilten kann dies unter Umständen in ihrem Heimatland besser gelingen, weil sie dort eine Familie, ein soziales Umfeld haben oder unsere Sprache nicht sprechen.
Auf diese Situation können wir reagieren. Wir können bei einer Reihe von Staaten ausländische Verurteile zur weiteren Vollstreckung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe in ihr Heimatland überstellen. Daneben besteht die Möglichkeit, im Falle einer vorausgegangenen Ausweisungsverfügung auf die weitere Vollstreckung der Strafe zu verzichten, damit die Abschiebung vollzogen werden kann.
Zu Frage 1: Der Vollstreckungshilfeverkehr mit den EUStaaten geschieht auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen aus dem Jahr 2008. Für den Vollstreckungshilfeverkehr mit zahlreichen außereuropäischen Staaten und einigen europäischen Nicht-EUStaaten, etwa die Schweiz oder Serbien, gilt das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen aus dem Jahr 1983. Daneben existieren vereinzelt bilaterale Vollstreckungshilfeübereinkommen, zum Beispiel mit Thailand oder dem Kosovo, die aber keine große Praxisrelevanz haben.
Für die Länder, mit denen keine völkerrechtliche Vereinbarung besteht, eröffnet § 71 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen die Möglichkeit der Überstellung eines verurteilten Ausländers in sein Heimatland zur Vollstreckung einer in Deutschland verhängten Strafe auf vertragsloser Grundlage.