Wir haben einen umfangreichen Leitfaden zu diesem Landesgesetz, in dem noch einmal geregelt wird, nach welchen Kriterien dieser Körperschaftsstatus verliehen oder auch aberkannt wird. Das dient letztendlich der Transparenz; auch kann man verfolgen, wer jeweils diesen Status bekommt. Es ist also vor diesem Hintergrund gut, dass wir jetzt dieses Landesgesetz verabschieden.
Zum Hinweis, man hätte nicht ausreichend Zeit gehabt, sich über den Sachverhalt zu informieren, vielleicht noch einmal pointiert die Rückspiegelung: Dieser Prozess und die Diskussion um ein Körperschaftsstatusgesetz wurde in anderen Ländern schon intensivst besprochen und verfolgt. Wer sich die Mühe gemacht hat, dort hineinzuschauen, konnte sich, glaube ich, sehr gut ein Bild davon machen und entscheiden, ob er das nun begrüßt oder nicht. Irgendwie scheint sich die AfD-Landtagsfraktion um diese Entscheidung drücken zu wollen, wenn sie sich heute enthält. Ich kann das sachlich und inhaltlich nicht nachvollziehen.
Wie gesagt, für uns ist es ein gutes Statement der Landesregierung, dass im Sinne der Vielfalt, der Pluralität und auch der Gleichheit, was die freie Religionsausübung und
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Entwurf des Körperschaftsstatusgesetzes wird das Land den Entwicklungen im Bereich der Religionsverfassung gerecht. Das Interesse von Religionsund Weltanschauungsgemeinschaften an der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus nimmt tatsächlich zu. Damit wächst auch das Bedürfnis nach einem präzisen und differenzierten Regelungswerk für den Umgang miteinander.
Diese landesgesetzlichen Regelungen sind als Grundlage für das Vertrauen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bezüglich der Freiheit ihrer Religionsausübung von natürlich großer Bedeutung, aber ebenso für das Land. Das Körperschaftsstatusgesetz regelt in Rheinland-Pfalz erstmals die Verleihung und den Entzug der Körperschaftsrechte einheitlich.
Diese Regelungen basieren auf einem über lange Zeit sehr stabil aufgebauten Fundament. Die Anerkennung erfolgte auch bisher über einen länderübergreifend abgestimmten Leitfaden, der die verfassungsrechtlichen Vorgaben und die verfassungsrechtliche Rechtsprechung beinhaltet. Es liegen dem also ein langer Entwicklungsprozess und auch die Erfahrung des Gesetzgebungsprozesses anderer Länder zugrunde.
Wer in der letzten Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur anwesend war oder gut informiert wurde, weiß, dass wir sehr intensiv darüber diskutiert haben, gerade auch über diesen Leitfaden; denn darin sind genau die Vorgaben benannt, die bei der Ausgestaltung des Gesetzes zu berücksichtigen waren und berücksichtigt wurden.
Das zeigt sich besonders an der Voraussetzung, dass Religionsgemeinschaften rechtstreu sein müssen. Dieser Begriff wurde durch den Leitfaden und die Rechtsprechung bereits umfassend konkretisiert. Damit ist verlässlich verbunden, dass Religionsgemeinschaften fundamentale Verfassungsprinzipien wie die Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts erfüllen müssen. Darauf wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich hingewiesen.
Mit dem Körperschaftsstatusgesetz wird ein landesrechtlich eindeutiger Rahmen geschaffen, der auch den Entzug des Körperschaftsrechts mit berücksichtigt. Selbstverständlich knüpft das Körperschaftsstatusgesetz an die im
Land bestehende Situation an: an das bisherige Landesgesetz über die jüdischen Kultusgemeinden in RheinlandPfalz, das aufgehoben werden soll; die wesentlichen Regelungen werden in dem neuen Gesetz übernommen, ebenso bleibt der Status der bestehenden Religionsgemeinschaften unberührt.
Ich habe bereits im Ausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur angeboten, nach einiger Zeit über die praktischen Erfahrungen mit dem Gesetz zu berichten. Dieses Angebot wiederhole ich hier gern, aber angesichts der Erfahrungen anderer Länder mit vergleichbaren Gesetzen rechne ich nicht mit überraschenden Ergebnissen.
Hinzu kommt, dass weitere Regelungen getroffen werden: Für im Ausland lebende Religionsangehörige wird die zuständige Behörde bei einem eventuellen Austritt geregelt. Bei der Erhebung der Kirchensteuer wird zukünftig auf die Anwendung des Verspätungszuschlags verzichtet, darauf wurde bereits hingewiesen. Letztlich schaffen wir erstmals klare Regelungen für Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland leben und aus einer Religionsgemeinschaft austreten wollen.
Insgesamt bringen wir ein Körperschaftsstatusgesetz auf den Weg, das den Anforderungen unserer Zeit entspricht. Mit den Regelungen zum Hochschulbereich schaffen wir Rechtssicherheit, indem wir einige Regelungen des Hochschulgesetzes vorwegnehmen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir kommen zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 17/8964 – in zweiter Beratung. Die Beschlussempfehlung lautet auf unveränderte Annahme.
Wer diesem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit wurde dem Gesetzentwurf mit den Stimmen der SPD, der CDU, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der AfD zugestimmt.
Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Danke schön. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Danke. Damit wurde dem Gesetz in der Schlussabstimmung mit den Stimmen der SPD, der CDU, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der AfD zugestimmt.
Meine lieben Kolleginnen und Kollegen, bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, freue ich mich, dass wir weitere Gäste im Landtag begrüßen dürfen, und zwar den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim, Michael Cyfka, und den 1. Beigeordneten der Verbandsgemeinde Stromberg, Karl-Ludwig Klimke. Seien Sie uns herzlich willkommen!
Das ist auch schon der Hinweis auf den nächsten Tagesordnungspunkt. Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/8965 – Zweite Beratung
Kurz zum Ausschussverfahren: Die erste Plenarberatung fand in der 80. Sitzung am 15. Mai 2019 statt, allerdings ohne Aussprache. Der Gesetzentwurf wurde an den Innenausschuss – federführend – und mitberatend an den Rechtsausschuss überwiesen. Die Ausschussempfehlung lautet auf unveränderte Annahme.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Mit dem Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Stromberg und Langenlonsheim zur Verbandsgemeinde LangenlonsheimStromberg steht heute die erste von zwei Fusionsdebatten für meine Heimatregion an.
Eine Fusion? Ja, das war zum Beispiel in der Verbandsgemeinde Stromberg schon seit vielen Jahren ein Thema. Mit dem Ersten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform war für die Verbandsgemeinde Stromberg klar, dass sie zu den Verbandsgemeinden gehört, die einen Gebietsänderungsbedarf haben.
Doch schon im Jahr 2008 gab es erste Gespräche, damals noch mit den Verbandsgemeinden Rhein-Nahe und Rheinböllen. Die Fusionsgedanken mit der Verbandsgemeinde Langenlonsheim ergaben sich dann aus den rechtlichen Erkenntnissen des Wissenschaftlichen Dienstes im Rahmen der landesweiten Debatten um kreisübergreifende Fusionen.
Dabei verbindet die beiden Verbandsgemeinden nicht nur der Guldenbach, in den alle Gewässer dritter Ordnung der Verbandsgemeinde Stromberg fließen und welcher in Bretzenheim in die Nahe fließt
man entwickelt sich also nunmehr von der Quelle bis zur Mündung –, nein, auch der Tourismus ergänzt sich sehr gut. Insbesondere die Landschaft der Winzer und die
Die Nähe zum Rhein-Main-Gebiet mit der Verkehrsader A 61 ist für die Ortsgemeinden ein wichtiges Pfund bei der Schaffung von Gewerbe- und Wohnflächen; denn alle Ortsgemeinden genießen damit eine tolle Anbindung an die Bundesautobahn als Lebensader.
Das Thema der Fusion von kleinen Verbandsgemeinden hat auch in Langenlonsheim und Stromberg eine lange Geschichte. Unvergessen sind die vor Jahrzehnten erfolgten Bemühungen der Ortsgemeinde Waldlaubersheim, der Verbandsgemeinde Langenlonsheim zugeordnet zu werden. Interessanterweise gab es im Zuge dieser Diskussion seitens der damaligen Landesregierung in den 70erJahren schon einen verbalen Hinweis darauf, dass die kleinen Verbandsgemeinden bald aufgelöst würden.
Doch der Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden zeigt sich historisch nicht nur in der kommunalen Verwaltung. Gemeinsamkeiten gab es auch und gibt es in Vereinen und Institutionen schon länger, zum Beispiel im Männerchor Windesheim-Waldlaubersheim oder der Pfarreiengemeinschaft Guldenbachtal-Langenlonsheim, zu der auch Schweppenhausen, Eckenroth und Waldlaubersheim gehören.
Auch die Bürgerbusse in beiden Verbandsgemeinden zeugen von gemeinsamen Absichten. Es freut mich ebenfalls, dass das Ehrenamt von der neuen Verbandsgemeinde weiter gefördert und gestützt wird.
Es ist gut und richtig, dass sich das Land an dieser freiwilligen Fusion mit einer Hochzeitsprämie von 2 Millionen Euro als Entschuldungshilfe beteiligt. Darüber hinaus soll es weitere Mittel im Hinblick auf den Übergang des PanoramaBads in der Ortsgemeinde Stadt Stromberg in Höhe von 500.000 Euro und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeinde Rüdesheim im Dienstleistungszentrum der Feuerwehr in Höhe von 375.000 Euro geben.
Meine Damen und Herren, vielen Dank an alle Beteiligten vor Ort, die im Rahmen der Fusionsverhandlungen stets zielorientiert und sachlich miteinander gerungen haben und letztendlich ein gutes Ergebnis für alle erreichen konnten. Ich wünsche der neuen Verbandsgemeinde und allen Verantwortlichen auch für die gemeinsame Zukunft alles Gute.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei dem heute zu beschließenden Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg handelt es sich um eine freiwillige Gebietsänderung im
Sinne des § 3 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform. Freiwillig im Rechtssinne, weil beide betroffenen Verbandsgemeinden, bzw. deren Räte, und sogar alle Ortsgemeinderäte, also mehr als gesetzlich vorausgesetzt, dieser Fusion zugestimmt haben. Die CDU-Fraktion wird daher dem Gesetz zustimmen.
Allerdings würde diese lapidare Feststellung der Genese des Zusammenschlusses nicht gerecht werden; denn keine der Verbandsgemeinden ist mit den sprichwörtlich wehenden Fahnen auf den von der Landesregierung ausgesuchten Fusionspartner zugelaufen. Wirklich nicht. Vielmehr gab es erhebliche Bedenken. Zu ungleich schienen die beiden Partner.
Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim hatte eigentlich gar keinen Änderungsbedarf. Der Verbandsgemeinderat stimmte daher im Oktober 2016 gegen eine Fusion mit der Verbandsgemeinde Stromberg und verwies dabei unter anderem auf die eigenen gesunden Finanzen, während die finanzielle Situation der Verbandsgemeinde Stromberg doch kritisch gesehen wurde.
Auch in der Verbandsgemeinde Stromberg gab es Bedenken gegen den Zusammenschluss mit Langenlonsheim und auch gegen einen Zusammenschluss überhaupt. Nicht wenige hätten lieber einen anderen, gefühlt näherliegenden Fusionspartner gehabt, und einige hätten die Fusion am liebsten verhindert. Ich habe das selbst in meinen Sprechstunden und in so manchem Brief deutlich erfahren dürfen.