Wir werden einen entsprechenden Änderungsantrag in die Beratungen einbringen. Der Neubildung eines Wahlkreises bei Mainz stehen wir offen gegenüber und freuen uns auf die Beratungen im Ausschuss.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich vorab zwei oder drei grundsätzliche Worte zu Demokratie und Parlamentarismus sagen.
den Parlamentarismus geurteilt. Nicht zuletzt die Debatte um das Wahlrecht auf Bundesebene und die Größe des Deutschen Bundestags wird genutzt, um Kritik beim angeblich so raffgierigen politischen System abzuladen; zu Unrecht, wie ich finde.
Sowohl die Kolleginnen und Kollegen in diesem Hause als auch im Bundestag leisten – mit nur ganz wenigen Ausnahmen – hervorragende politische Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes.
(Beifall bei FDP, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Abg. Michael Frisch, AfD: Meinen Sie die FDP-Fraktion? – Abg. Uwe Junge, AfD: Ist keiner da von der Truppe!)
Demokratie und Parlamentarismus mögen manchmal teuer erscheinen. Doch viel teurer ist der Preis, den wir in einem nicht demokratischen System zahlen. Es wird uns die Freiheit kosten, uns aber vor dummen Kommentaren nicht bewahren.
Gerade in diesen Zeiten ist es wichtig, den engen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort in den Wahlkreisen zu suchen, Politik zu erklären, Ängste, Sorgen und Nöte ernst zu nehmen und Möglichkeiten der Beteiligung zu schaffen.
Wir alle 101 Abgeordneten des rheinland-pfälzischen Landtags haben neben der Arbeit in Mainz ein Zuhause in den 51 Wahlkreisen unseres Landes. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird es zu kleineren Änderungen in der Struktur dieser Wahlkreise kommen. Nicht mehr die Zahl der Wohnbevölkerung wird in Zukunft entscheidend für die Größe des Wahlkreises sein, sondern allein die Anzahl der Stimmberechtigten. Wir ersetzen die Bevölkerungszahl durch die Zahl der Stimmberechtigten und schaffen damit vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Rechtssicherheit in der Wahlgesetzgebung.
Zu den Grundsätzen gehört auch die Gleichheit der Wahl. Damit jede Stimme gleiche Erfolgschancen hat, liegt es in der Pflicht des Gesetzgebers, gleich große Wahlkreise zu bilden. Hierzu hat uns der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil aus dem Jahr 2015 verpflichtet. Dem kommen wir nach, bilden einen neuen Wahlkreis – Mainz III – und erhöhen die Anzahl der Wahlkreise auf 52. Die Anzahl der Abgeordneten bleibt unverändert bei 101.
Lassen Sie mich dazu ein sehr deutliches Wort sprechen. Ich habe zu Beginn bereits skizziert, dass der enge Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern aus dem Parlament heraus überaus wichtig ist. Tendenzen, die eine Reduzierung der Abgeordnetenzahl im rheinland-pfälzischen Parlament fordern, werde ich entschieden entgegentreten.
und Rede- und Erklärungsbedarf besteht – wie sich heute wieder gezeigt hat –, können wir uns im Sinne der Demokratie nicht leisten, in der Fläche mit immer weniger Abgeordneten vertreten zu sein, auch wenn Lobbygruppen das anders sehen mögen. Machen wir uns nicht zu klein.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Wir diskutieren heute über die Wahlkreisreform. Vorangegangen war ein Bericht der Landesregierung, der Wahlkreisbericht, im November 2018. Nun liegt der Gesetzentwurf vor.
Ich kann an dieser Stelle sagen, es ist ein sehr, sehr komplizierter Vorgang. Man brütet über Landkarten und Abweichungen von dem schon genannten Plus-Minus-Korridor von 25 % der Stimmberechtigten und schaut sich genau an, wie die Wahlkreise zugeschnitten sind.
Ich kann sagen, wir können uns den auch in diesem Wahlkreisbericht vorgeschlagenen Änderungen anschließen. Ich möchte das begründen.
In jeder Legislaturperiode ist zu prüfen, ob eine Anpassung der Wahlkreise erforderlich ist. Auch aus Sicht meiner Fraktion ist es notwendig, dass wir die hier vorgeschlagenen Maßnahmen ergreifen. Zum einen wurden darin die Änderungen der Gebietszuschnitte durch die Kommunalverwaltungsreform vollzogen. Auch wir sind der Meinung, dass es politisch sinnvoll ist, dass die Verbandsgemeinden dadurch nicht in zwei Wahlkreise zerschnitten werden. Das ist auch politisch sinnvoll; denn so können die Kommunen besser zusammenwachsen.
Zum anderen ist die Frage, ob die 25-%-Toleranzgrenze der Wahlkreisabweichung von einigen Wahlkreisen gerissen wurde oder droht, gerissen zu werden, auch verfassungsrechtlich besonders relevant. Das betrifft vor allem Wahlkreise in Zweibrücken und Rheinhessen. Diese Grenze haben wir aus guten Gründen – das wurde schon erwähnt – im Jahr 2014 von 33,3 % abgesenkt. Diese abgesenkte Toleranzgrenze ist richtig; denn damit werden alle Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer, unabhängig davon, ob sie dicht in der Stadt oder in großen Flächenwahlkreisen verteilt wohnen, besser repräsentiert. Das ist demokratischer, und das bildet sich bei den vorgeschlagenen Änderungen ab.
Wir haben uns in der vergangenen Legislaturperiode darauf geeinigt – darauf möchte ich noch einmal eingehen –, eine umfangreichere Reform und eine konsensuale Neuordnung angehen zu wollen. Deswegen haben viele Gespräche zur Frage der Wahlkreise stattgefunden.
Wir sind zu einem anderen Schluss gekommen. Tatsächlich – das kann ich auch noch einmal aufgreifen – ist es eine unorthodoxe Lösung, einen neuen, 52. Wahlkreis zu schaffen. Auch wir haben das abgewogen, weil es natürlich das Verhältnis von direkt gewählten und über die Liste eingezogenen Mandatsträgerinnen und -trägern etwas verschiebt, aber in einem Maße, das meine Fraktion noch mittragen kann.
Wir müssen aber auch sagen, dass die Ausgewogenheit zwischen denjenigen, die Direktmandate innehaben, und denjenigen, die über die Listen in den Landtag einziehen, ein wichtiger Aspekt ist. Es kann perspektivisch auch nicht die Lösung sein, immer wieder einen weiteren Wahlkreis zulasten der über die Listen eingezogenen Mandatsträgerinnen und -träger zu schaffen.
An dieser Stelle – in der Abgewogenheit von 101 Abgeordneten und 52 direkt gewählten Abgeordneten – tragen wir die vorgeschlagene, wenn auch unorthodoxe Lösung aber mit.
Es folgt natürlich noch die Ausschussberatung, aber der vorliegende Gesetzentwurf sorgt unserer Meinung nach für ähnlich große Wahlkreise und bildet die fusionierten Kommunen ab. Das ist für uns wichtig. Wir wollen, dass diese zusammenwachsen. Das ist eine tragfähige Lösung. Wir schaffen also damit ähnlich große Wahlkreise.
Deswegen danken wir der Landesregierung für den vorgelegten Gesetzentwurf und sehen der parlamentarischen Befassung in den Ausschüssen positiv entgegen.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht mehr vor. Wir sind damit am Ende der ersten Beratung dieses Gesetzentwurfs angelangt.
Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf zur vertieften Beratung an den Innenausschuss – federführend – und mitberatend an den Rechtsausschuss zu überweisen. – Ich sehe keinen Widerspruch. Damit ist das so beschlossen.
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Hochschulzulassungsgesetz – HZG –) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/9763 – Erste Beratung
Zur Begründung darf ich einem Vertreter der Landesregierung das Wort erteilen. – Herr Staatssekretär Dr. Alt, Sie haben das Wort.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schlagen wir Ihnen die Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vor und tragen damit in Rheinland-Pfalz unseren Teil dazu bei, dass die Länder insgesamt den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Reform der Hochschulzulassung entsprechen.
In den Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens, in denen die Zahl der verfügbaren Studienplätze bundesweit hinter der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber zurückbleibt, gelten damit künftig neue Regelungen. Betroffen davon ist in Rheinland-Pfalz die Johannes GutenbergUniversität Mainz, die die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin und Pharmazie anbietet.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2017 unter anderem entschieden, dass die Note der Hochschulzugangsberechtigung – also beispielsweise des Abiturs – eine verlässliche Grundlage für die Bewertung der Eignung eines Studienbewerbers für ein Studium ist. Dieser Feststellung wird mit dem Staatsvertrag Rechnung getragen.
Durch die Erhöhung der sogenannten Abiturbestenquote von 20 % auf 30 % wird gewährleistet, dass die jeweils besten Abiturientinnen und Abiturienten zeitnah einen Studienplatz erhalten. Damit wird insbesondere der teilweise auftretenden Situation begegnet, dass auch Abiturientinnen und Abiturienten mit einer Durchschnittsnote von 1,0 keinen Studienplatz in ihrem Wunschfach erhalten haben.
Dagegen wird die bisherige Wartezeitquote abgeschafft, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein direkter Zusammenhang mit der Eignung und dem zu erwartenden Studienerfolg gegeben ist. Allerdings gibt es eine Übergangsphase, damit Bewerberinnen und Bewerber, die bereits Wartezeiten angesammelt haben, noch die Möglichkeit auf einen Studienplatz erhalten.
Eine zusätzliche Eignungsquote soll neu eingeführt werden. In dieser Quote werden künftig rund 10 % der Studienplätze ohne Berücksichtigung der Note der Hochschulzugangsberechtigung vergeben, unter anderem können berufliche Vorqualifikationen hier berücksichtigt werden. Der Umfang des Auswahlverfahrens der Hochschulen bleibt unverändert bei 60 % bestehen.
Die Durchschnittsnote bleibt in diesem Auswahlverfahren der Hochschulen weiterhin ein Auswahlkriterium. Ihr muss jedoch künftig kein maßgebliches Gewicht mehr zukommen. Berufliche Vorqualifikationen oder außerschulische Leistungen können künftig stärker berücksichtigt werden. Die Auswahl darf auch nicht mehr – anders als bisher – nur anhand eines einzigen Kriteriums, beispielsweise der Note, stattfinden, sondern es sind stets mindestens zwei Auswahlkriterien und im Studiengang Medizin sogar drei Auswahlkriterien zu berücksichtigen.
Die Vorabquoten bleiben unverändert. In diesem Rahmen können beispielsweise die Landarztquote oder die Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst als Ausprägungen eines besonderen öffentlichen Bedarfs berücksichtigt werden. Sie finden insoweit ihren rechtlichen Anknüpfungs
Meine Damen und Herren, neben diesen bundesweiten Regelungen für die beschränkten Zulassungsregelungen im zentralen Vergabeverfahren gibt es auch Studiengänge im Land, die örtlich zulassungsbeschränkt sind. Diese örtlichen Zulassungsbeschränkungen waren nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Insofern wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf das unter Einbeziehung der Hochschulen entwickelte System für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge weiter fortgeschrieben. In Abstimmung mit den Hochschulen sollen zum Beispiel Wartezeitregelungen nicht unmittelbar abgeschafft und die Vorteile für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler beibehalten werden.