Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf zur Abstimmung darum bitten, dass wir zunächst über die Ziffern 1 und 2 des Artikels 1 ohne den Absatz 5 abstimmen, dann über Absatz 5 und danach über Artikel 2.
Es bleibt dabei: Wir stimmen den meisten Änderungsvorschlägen zu, mit einer Ausnahme: Die CDUFraktion lehnt das „Haltbarkeitsdatum“ für Volksentscheidgesetze ab. Wir teilen dabei die Bedenken, die der Herr Innenminister in den Ausschusserörterungen
geäußert hat. Herr Innenminister, wie an manch anderer Stelle in der Innenpolitik sind wir hier voll an Ihrer Seite, Rot-Grün nicht.
Es gibt keine Notwendigkeit, dass wir die Verfassung ändern. Ein Blick auf die Verfassungssituation anderer, älterer Demokratien, wie etwa des Vereinigten Königreichs von Großbritannien oder der Vereinigten Staaten von Amerika, zeigt, dass weniger meistens mehr ist, auch im Verfassungsrecht. Angesichts unserer Regulierungsdichte - eine Bundes- und 16 Landesverfassungen - sollten wir Änderungen auf das absolut Notwendige beschränken und auf Verfassungsbeständigkeit setzen.
Die rot-grüne Argumentation zum vorliegenden Änderungsvorschlag überzeugt nicht. Denn wenn der Landtag in der Tat entschlossen wäre, ein innerhalb der letzten zwei Jahre durch Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz zu ändern, dann müsste er sich das genau überlegen. So war es ja auch schon früher. Denken Sie nur an die öffentliche Situation bei der Rechtschreibreform.
Ich behaupte: Eine solche Korrektur wird ohnehin nur mit den Stimmen der großen Fraktionen, also de facto mit Zweidrittelmehrheit, zustande kommen. Eine Verfassungsänderung ist schon von daher überflüssig. Mehr noch: Die von Ihnen vorgeschlagene Verfassungsänderung erweckt nur den Eindruck, „Haltbarkeit“ zu gewährleisten. Tatsächlich ist dies gar nicht der Fall.
In Ihrem dramatischen Appell vom Dienstag an uns, doch bitte zuzustimmen - heute haben Sie ihn im hohen Hause wiederholt -, nehmen Sie noch einmal auf die Rechtschreibreform Bezug. Damals sei, so die verehrten Kollegen Frau Fröhlich und Herr Puls, der Eindruck entstanden, das Parlament könne sich jederzeit und ohne Weiteres über einen Volksentscheid hinwegsetzen. Dem wolle man mit dieser Initiative entgegenwirken.
Doch weit gefehlt! Der Landtag hob damals den Volksentscheid mit Zustimmung aller Fraktionen auf. Auch die von Ihnen jetzt vorgeschlagene Änderung hätte damals die Aufhebung des Volksentscheidgesetzes überhaupt nicht verhindert, hätte also nichts bewirkt.
Deshalb sagen wir Ihnen: Für Placebo-Politik taugt das Verfassungsrecht in Schleswig-Holstein nicht. Sie erhöht auch nicht die Glaubwürdigkeit vor den Bürgerinnen und Bürgern.
Eine „nachhaltige Haltbarkeit“ erreichten Sie also allein, wenn Sie Volksentscheidgesetze generell - etwa für zwei Jahre - der Änderungsbefugnis des Landtages entzögen. Damit wird jedoch deutlich - das haben Sie gerade auch angesprochen, Herr Kollege Puls -, dass die vorgeschlagenen Änderungen verfassungssystematisch und verfassungspolitisch problematisch sind. Denn sie führten zu Gesetzen höherer Qualität - nämlich solchen mit „Haltbarkeitsdatum“ - und zu Gesetzen minderer Qualität. Die letzten dürften dann wir, das Parlament, meine sehr verehrten Damen und Herren, noch verabschieden. Parlamentsgesetze wären dann Gesetze zweiter Klasse.
Denken Sie im Übrigen an unsere ruhmreichen Beschlussfassungen zum Thema Diätenstrukturreform. Herr Kollege Astrup, Sie haben sicherlich gute Erinnerungen daran. Damals haben wir uns zumindest bemüht, das gesetzgeberische Kunststück zu vollbringen, ein Gesetz wieder aufzuheben, bevor es - juristisch gesehen - das Licht der Öffentlichkeit erblickt hatte. Dieses Beispiel zeigt aus meiner Sicht in krasser Form die unterschiedliche Wertigkeit, die RotGrün Gesetzen geben will: Parlamentsgesetze können noch nach Beschlussfassung im Landtag und Unterzeichnung durch die Ministerpräsidentin „kassiert“ werden - wir hoffen es jedenfalls, der Kollege Kubicki bezweifelt es -, und Volksentscheidgesetze sollen eine „Haltbarkeit“ von zwei Jahren bekommen. Das degradiert das parlamentarische System. Sie hängen damit einem Ideal der Volksgesetzgebung an, welches schon in der griechischen Polis so nicht mehr angehimmelt und praktiziert wurde. Auch deshalb lehnen wir das ab.
Abschließend will ich sagen, meine sehr verehrten Damen und Herren: Wenn Sie mehr Demokratie wollen, dann empfehle ich gerade den Sozialdemokraten, in der eigenen Partei zu beginnen. In der ChristlichDemokratischen Union ist es durch Satzung vorgeschrieben, Herr Kollege Astrup, dass jedes Mitglied darüber abstimmt, wer Landtagskandidat wird. Ich habe jetzt in der Zeitung gelesen, in einigen Wahlkreisen seien es bei Ihnen 20, 30 oder 40 Delegierte - Funktionäre -, die darüber entscheiden dürfen. Wenn Sie also mehr Demokratie wagen wollen, wozu wir Sie ausdrücklich ermuntern, dann fangen Sie in der eigenen Partei an und ändern Sie nicht die Verfassung. Das werden wir ablehnen.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bevor ich mich dem Thema im Kern zuwende, möchte ich den Kollegen Wadephul in einem Punkt korrigieren. Herr Wadephul, ich bin nicht der Auffassung - das war ich nie -, dass der Landtag ein Gesetz, das er beschlossen hat, noch bevor es verkündet worden ist, wieder außer Kraft setzen oder gar nicht erst juristisch in die Welt bringen kann. Meine Auffassung bei der Diätenstrukturreform war und ist nach wie vor - wir werden wahrscheinlich noch dieses Jahr sehen, ob sich diese Auffassung bestätigt -, dass der Gesetzeber daran gehindert ist, einen verfassungswidrigen Zustand wiederherzustellen, nachdem er selbst diesen verfassungswidrigen Zustand durch verfassungsgemäße Gesetzgebung geändert hat.
Die FDP-Fraktion wird die Änderung der Verfassung, wie sie von der Mehrheit des Innen- und Rechtsausschusses vorgeschlagen wird, nicht mittragen. Zentraler Punkt unserer Ablehnung ist ebenfalls der vom Kollegen Wadephul vorgetragene neu vorgeschlagene Artikel 42 Abs. 5. Er besagt, dass ein durch Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz innerhalb einer Frist von zwei Jahren lediglich durch einen weiteren Volksentscheid oder durch einen Beschluss des Landtages geändert werden darf, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gefasst werden muss.
Auch wir erinnern uns an die Debatte um die Rechtschreibreform und um die Diskussion darüber, ob der Landtag ein Gesetz, das durch einen Volksentscheid zustande gekommen ist, durch einfachen Mehrheitsbeschluss wirklich wieder aufheben darf. Wir kommen aber letztlich zu dem Schluss, dass die Beibehaltung dieser Regelung aus grundsätzlichen und nicht nur aus formaljuristischen Erwägungen richtig ist. - Das hört sich bei Ihnen immer so komisch an. Formaljuristische Erwägungen haben einen guten Stellenwert. Sie sollen nämlich Sie und andere daran hindern, mit der Willkür Ihrer eigenen Überzeugung Recht zu setzen. - Also: Aus grundsätzlichen Erwägungen werden wir dieser Regelung nicht zustimmen.
Ein Gesetz ist ein Gesetz, egal ob vom Landtag mit einfacher Mehrheit beschlossen oder durch einen Volksentscheid zustande gekommen. Für die Bürgerinnen und Bürger macht es in der Rechtswirkung keinen Unterschied, ob eine Regelung durch einen Volksentscheid oder durch Landtagsbeschluss in die Welt gesetzt wurde. Wenn wir aber beschließen, dass es zur Änderung eines einfachen Gesetzes unterhalb des Versfassungsranges einer Mehrheit von zwei Dritteln bedarf, weil dieses Gesetz durch einen Volksentscheid zustande gekommen ist, dann, Kollege Puls, erreichen wir zwei verschiedene Rangordnungen von Gesetzen. Jedes andere Gesetz könnte dann mit einfacher Mehrheit geändert werden, nur eben dieses nicht. Das kann dann problematisch werden, wenn Umstände eintreten, die eine dringende Änderung eines durch Volksabstimmung zustande gekommenen Gesetzes notwendig machen und Sie eben nicht die Zweidrittelmehrheit hier im Hause zustande bekommen, sondern mit einfacher Mehrheit relativ zügig auf eine Veränderung der Sachlage, wie sie sich Ihnen darstellt, reagieren müssen.
Außerdem stellt sich die Frage, wie man das Verhältnis repräsentativer Demokratie zur Bürgerbeteiligung interpretiert. Für uns ist der Landtag der verfassungspolitische Souverän. Wenn das aber so ist, dann muss es ihm möglich sein, Gesetze, die durch Volksabstimmungen zustande gekommen sind, mit einfacher Mehrheit wieder zu ändern. Wir befinden uns damit auch innerhalb der Systematik der Landesverfassung. Darauf will ich in besonderer Weise hinweisen. Unsere Verfassung gesteht nämlich dem Landtag weitere Gesetzgebungskompetenzen als einer Bürgerinitiative zu.
Das Königsrecht eines jeden Parlaments ist der Beschluss über das jährliche beziehungsweise nunmehr das zweijährliche Haushaltsgesetz. Wenn wir nun aber in Artikel 41 der Landesverfassung blicken, dann stellen wir fest, dass eine Bürgerinitiative über den Haushalt des Landes völlig unzulässig ist. Wenn Sie von einer Höherwertigkeit von Bürgerentscheiden gegenüber Landtagsbeschlüssen ausgehen, dann ist es unlogisch, Bürgerinitiativen teilweise gar nicht erst zuzulassen. Konsequent wäre es daher aus Sicht der Regierungsfraktionen, Bürgerentscheide auch über den Landeshaushalt zuzulassen. Dessen, was sich dann aber als Folgen ergibt, sind sich auch SPD und Grüne bewusst. Deshalb schlagen sie eine solche Änderung eben gerade nicht vor.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, den Änderungen zum Volksabstimmungsgesetz werden wir zustimmen. Alle von uns vorgeschlagenen Änderungen sind übernommen worden. Der Verfassungsänderung werden wir unsere Zustimmung nicht geben.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir wünschen uns in Zukunft bessere Möglichkeiten für Volksinitiativen, und wir haben vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit bisherigen Volksinitiativen daran gemeinsam gearbeitet. Die heutige Debatte wird nun von mir mit dem berühmten lachenden und weinenden Auge gesehen.
Wir werden, wie wir eben gehört haben, viele gute, sinnvolle Änderungen des Volksabstimmungsrechts verabschieden. In den letzten eineinhalb Jahren haben wir uns - einmal mehr, einmal weniger intensiv - mit dem Volksabstimmungsrecht in Schleswig-Holstein auseinander gesetzt. Wir haben uns von Fachleuten beraten lassen und stehen nun im Hinblick auf das Volksabstimmungsgesetz vor einem Ergebnis, das glücklicherweise auf eine sehr breite Zustimmung in diesem Hause trifft. Das ist zu begrüßen, auch wegen der Spannung, in der die parlamentarische Demokratie zur direkten Volksdemokratie steht. Deswegen ist es gut, dass wir hier uns darin einig sind, dass wir die Volksabstimmungsmöglichkeiten verbessern wollen.
Aber natürlich habe ich auch ein weinendes Auge. Über wichtige Fragen konnten wir keine Einigung erzielen - das ist hier gerade ausführlich dargestellt worden -, obwohl diese gerade nur im breiten Konsens geklärt werden können. Mit der rechtlichen Absicherung von Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten könnte der wachsenden Distanz der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Politik begegnet werden, wenn sie denn die notwendige verfassungsändernde Mehrheit finden würde.
Wir haben übrigens hier in Schleswig-Holstein mit der Kommunalverfassung, was Bürgerentscheide anbetrifft, sehr wohl eine solche „Nichtanrührklausel“. Ein Bürgerentscheid hält zwei Jahre, ehe sich die Gemeindevertretung mit dem Thema des Bürgerentscheides erneut befassen darf. Das halte ich für ein gutes Entgegenkommen gegenüber einem Bürgerentscheid, also der direkten Einwirkung der Bürgerinnen und Bürger. Allerdings - das gebe ich natürlich zu - ist eine Gemeindevertretung kein Parlament, sie setzt
keine Gesetze und deshalb ist es auch ein anderes Rechtsverhältnis. Das ist mir vollkommen klar. Ich finde aber, da hier überwiegend - außer von Herrn Kubicki - politisch argumentiert worden ist, dass man durchaus diese politische Debatte mit heranziehen und diesen politischen Vergleich ziehen darf. Denn an der Stelle haben wir sehr wohl versucht, den Bürgerwillen, den Bürgerentscheid, ein bisschen gegenüber der Entscheidung durch die Gemeindevertretung zu privilegieren.
Es gibt natürlich keinen grundsätzlichen Vorrang der direkten Demokratie vor der parlamentarischen Demokratie. Das ist nach der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland völlig klar. Schon um eine Klärung des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen direkter Demokratie auf der einen Seite und parlamentarischer Demokratie auf der anderen Seite herbeizuführen, ist eine Festschreibung einer „Haltbarkeitsfrist“ des durch Volksabstimmung zustande gekommenen Gesetzes sinnvoll. Wir würden sozusagen als Parlament ein Recht für eine bestimmte Zeit an einen erfolgreichen Volksentscheid abtreten. Ich glaube, dass man das als Parlament vertreten kann. Deswegen rede ich auch hier noch einmal, weil ich denke, dass ich den einen oder anderen noch erreichen kann.
Selbstverständlich ist die Lage rechtlich gesehen eindeutig. Ein durch Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz kann unter den gleichen Bedingungen geändert werden wie ein Parlamentsgesetz. Dies folgt aus allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen. Wir wissen das alle, aber das wird von vielen Bürgerinnen und Bürger nicht so einfach akzeptiert. Das mag an dem Aufwand liegen, den Initiatorinnen und Initiatoren betreiben müssen, um überhaupt zu einer Gesetzesänderung zu kommen. Selbstverständlich wird in der politischen Realität kaum ein Volksentscheid mit einfacher Parlamentsmehrheit kurz nach der Volksabstimmung gekippt werden. Es wird in der Praxis also sowieso nur aus dringenden, überfraktionell anerkannten Gründen ein solcher Schritt gewagt werden. Um so unverständlicher ist es mir, dass die Opposition den Sprung über ihren Schatten nicht wagen will. Sie haben unser aller Bemühungen um eine lebendige und breit akzeptierte Demokratiekultur damit leider einen Bärendienst erwiesen. Das bedauere ich außerordentlich.
Ich hoffe, dass aus der heutigen Debatte trotzdem die Botschaft heraus getragen wird: bessere Möglichkeiten für Volksabstimmungen. Wir haben nämlich einige Verbesserungen erreicht.
Ich möchte nur ein paar Beispiele nennen: Die Erschwerung von Volksinitiativen durch den Zwang der Sammlung von Unterschriften in Amtsräumen wird abgeschafft. Es gibt einen Anspruch auf eine rechtliche Beratung durch das Innenministerium. Die Möglichkeit der ungefilterten Darstellung der eigenen Argumente wird ermöglicht, wenn es zu einer Volksabstimmung kommt.
Daher können wir die rot-grüne Gesetzesinitiative aus dem September 2002 unter dem Strich als erfolgreich zu Ende geführt betrachten. Ich danken Ihnen für Ihre leider nicht ganz ungeteilte Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wenn man weiß, welche Vorgeschichte der vorliegende Gesetzentwurf hat, dann ist es enttäuschend, dass die CDU hier die Rolle des Bremsers übernimmt. Als der Landtag 1999 die neue deutsche Rechtschreibung in Schleswig-Holstein einführte und damit in seiner Not das Ergebnis eines Volksentscheids beiseite drängte, war die CDU kleinlaut. Sie hatte keine rühmliche Rolle bei dem Volksentscheid gespielt. Das ist heute offensichtlich alles wieder vergessen.
Die Änderungen der Landesverfassung und des Volksabstimmungsgesetzes sollten vor allem eines bringen: Klarheit. Das Vertrauen in die direkte Demokratie wird durch die hier vorgelegte Änderung gestärkt werden. Es wird klar festgeschrieben, dass der Landtag zwei Jahre lang an einen Volksentscheid gebunden ist und nur in Ausnahmefällen dieser wieder geändert werden darf. Der SSW wollte diesen Schutz auch auf einen Zeitraum vor der tatsächlichen Durchführung des Volksentscheides ausdehnen. Wir hatten darauf hingewiesen, dass wir - nämlich der Landtag - auf kommunaler Ebene dies auch so bestimmt haben. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Die CDU hat im Ausschuss auch gegen die Änderungen der Landesverfassung gestimmt. Ihr eigener Vorschlag beinhaltete nur einen Teil der Möglichkeiten, die im jetzigen Entwurf enthalten sind. Ich konnte jetzt aber aus dem Beitrag von Herrn Dr. Wadephul heraushören, dass der Gesetzentwurf nunmehr in Bezug auf Artikel 1 abschnittsweise abgestimmt werden soll, sodass die von der CDU selbst eingebrach