Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sind mit der vorgeschlagenen Überweisung in den Fachausschuss einverstanden, sind nur noch nicht ganz sicher, welches der zuständige Ausschuss ist. Das möge geklärt werden.
Es trifft zu, Herr Kollege Arp, dass die geltende Spielbankgesetzeslage der inzwischen eingetretenen Realität nicht mehr entspricht, seit die Landesbank Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Staatsvertrag mit der Landesbank Hamburg zu einer Aktiengesellschaft verschmolzen wurde. Wir sind gleichwohl der Auffassung, dass die von Ihnen dargetane sofortige Anpassung des Spielbankgesetzes, mit der die Zulassung auch anderer Spielbankenbetreiber ermöglicht würde, nicht sofort erforderlich ist, weil die bestehenden Spielbankkonzessionen noch zum Teil bis 2015 laufen, erst ab 2011 abzulaufen beginnen. Das ist der Hauptgrund, weil ein Widerruf der bestehenden Konzessionen aufgrund der vorgenommenen Rechtsformumwandlung rechtlich gar nicht möglich wäre. Rechtzeitig vor Ablauf der Konzessionen müsste
dann allerdings eine Änderung des Spielbankgesetzes mit einer Öffnung für private Betreiber auf jeden Fall ins Auge gefasst werden, wenn die Gesellschaftsanteile an den Spielbanken weiterhin mehrheitlich von der HSH Nordbank AG gehalten werden sollten oder zwischenzeitlich auch an einen anderen privaten Betreiber verkauft worden sind.
Wir sollten uns über Zeitpunkt, rechtliche Voraussetzungen und verfahrenstechnische Modalitäten im Ausschuss weiter unterhalten. Ich beantrage mit Ihnen gemeinsam die Überweisung in den Fachausschuss.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Die CDU möchte die Spielbanken in SchleswigHolstein privatisieren. Gut so, das wollen wir nämlich auch. Wir sehen keinen einzigen Grund mehr, warum Spielbanken vom Staat betrieben werden sollten. Trotzdem wurden in der Vergangenheit immer wieder Gründe vorgebracht. Sehr geehrter Herr Kollege Puls, ich bin ausgesprochen dankbar und froh darüber, dass der Grund heute nicht mehr gekommen ist. Wir sind uns wahrscheinlich darin einig, dass Spielsucht eine sehr schwere Krankheit ist, die Kranke und ihre Angehörigen tatsächlich in die Tragödie stürzen kann. Erstens ist Spielsucht aber keine Volkskrankheit und zweitens hat das Problem der Spielsucht absolut nichts mit der Frage zu tun, wer die Spielbank betreibt. Ich bin Ihnen dankbar dafür, dass Sie das an dieser Stelle heute nicht wiederholt haben, das kam nämlich früher ab und an.
In § 1 des Spielbankgesetzes steht, dass bei uns nur öffentliche Spielbanken betrieben werden dürfen, aber nur in privater Rechtsform. Warum nur in privater Rechtsform? Wahrscheinlich weil auch RotGrün erkannt hat, dass Spielbanken dadurch besser sind als in öffentlicher Rechtsform. Es ist effizienter, kundenfreundlicher und deshalb ertragreicher. Aber warum nur öffentliche Spielbanken? Worin liegt die öffentliche oder gar hoheitliche Aufgabe? Für RotGrün war bislang die Antwort ganz einfach: weil es im Gesetz steht. Da will ich denn einmal die Antwort des Finanzministers auf unsere Frage, welches denn die Kernaufgaben des Landes seien, zitieren. Er hat darauf geantwortet: „Kernaufgaben sind Aufgaben, zu
denen das Land gesetzlich verpflichtet ist.“ Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, nach dieser Logik würde dann Brotbacken und das Verkaufen Kernaufgabe des Landes, wenn Sie demnächst ein Gesetz beschließen würden, nachdem die Menschen ihr Brot immer vom Staat kaufen müssen. An dieser Einstellung ist bereits der real existierende Sozialismus gescheitert. Insofern bin ich noch einmal ganz dankbar dafür, dass Herr Kollege Puls an dieser Stelle ganz anders gesprochen hat als früher.
Nun wird das Wohl und Wehe Schleswig-Holsteins nicht an der Frage des Eigentums an den Spielbanken entschieden. Darin sind wir uns wohl einig. Das ist aber kein Grund, hier nichts Richtiges zu tun. Wir meinen, der Staat greift in zu vielen Bereichen zu sehr in die Gesellschaft ein. Häufig ist das im Übrigen zum Schaden der Gesellschaft; so auch hier. Lieber Kollege Arp, deshalb sind wir mit Ihnen an einer Seite: Wir wollen die Spielbanken ebenfalls privatisieren.
Da eine öffentliche Aufgabe nicht erkennbar ist, sollten auch Sie - das haben Sie angedeutet - nichts mehr gegen eine Privatisierung haben. Schließlich haben auch Sie im September § 4 des Mittelstandsförderungsgesetzes mitbeschlossen, wonach die private Leistungserbringung Vorrang vor der staatlichen hat. Hiervon sind zwar bestehende Regelungen ausgeschlossen, aber man kann alte Gesetze schließlich zum Nutzen des Landes ändern.
Die Privatisierung hätte selbstverständlich auch finanzielle Folgen. Das Land würde bei unveränderter Besteuerung der Spielbanken zweimal zusätzliches Geld einnehmen: Erstens einmalig aus dem Verkauf und zweitens dauerhaft aus höheren Einnahmen aus der Spielbankabgabe. Wenn die Eigentümer in ihrem eigenen Interesse arbeiten, werden unsere Spielbanken noch effizienter, noch kundenfreundlicher und deshalb noch ertragreicher werden.
Herr Kollege Puls, Sie haben auch den Verkauf angesprochen: Derzeit gehört die Spielbanken GmbH zu 100 % der HSH Nordbank AG, die übrigens keine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Unseres Erachtens erzwingt bereits der Rechtsformwechsel der Landesbank eine solche Reaktion: Entweder muss die HSH die Spielbanken GmbH mehrheitlich an das Land Schleswig-Holstein oder an eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein übertragen oder das Spielbankgesetz muss geändert werden.
- Du wolltest das nicht sagen! Wir sind für den Verkauf. Der Erlös muss selbstverständlich nach Schleswig-Holstein fließen und nicht nach NordrheinWestfalen.
Zu den Steuereinnahmen: Meine Behauptung, die Steuereinnahmen würden durch die Privatisierung steigen, gilt unabhängig von der momentanen Geschäftslage der Spielbanken. Private Spielbanken werden wirtschaftlich erfolgreicher sein als staatliche; in guten wie in schlechten Zeiten. Deshalb ist auch der zu erwartende Einnahmenstrom bei privaten Spielbanken höher als bei staatlichen. Die Privatisierung der Spielbanken wäre deshalb für alle gut. Ich kann nur sagen: Packen wir es an und machen wir eine zügige Ausschussberatung!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Argumente sind ausgetauscht. Ich finde, wir beraten - wie vorgeschlagen - ausführlich in den Fachausschüssen. Es bleibt nur noch die Frage, wer zuständig ist. Für die Landesregierung ist es wohl das Innenministerium. Insofern könnten wir federführend den Innen- und Rechtsausschuss einsetzen. Wir haben darüber diskutiert, dass wir gern den Finanzausschuss in der Federführung hätten. Darum wollen wir uns aber nicht streiten. Ich bitte um ein Signal, ob Sie unbedingt den Innen- und Rechtsausschuss möchten. Dann würden wir das so machen. Wichtig ist, dass sich beide Ausschüsse in der Sache damit beschäftigen, weil sowohl die rechtliche Problematik als auch die finanzielle Auswirkung für das Land durchaus relevant ist.
Vielen Dank für den bündigen Redebeitrag. Für den SSW erteile ich Herrn Abgeordneten Lars Harms das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit 1995 gibt es in Schleswig-Holstein ein Spielbankengesetz. Damals konzipierte die Landesre
gierung - gemeinsam mit der damaligen Landesbank Schleswig-Holstein - eine Neuordnung des Spielbankenrechts für Schleswig-Holstein. Ein wesentlicher Eckpunkt des Gesetzes war, dass Spielbanken in Schleswig-Holstein nur durch Unternehmen betrieben werden dürfen, die sich völlig im öffentlichen Eigentum befinden oder öffentlicher Kontrolle unterliegen, etwa durch eine mittelbare Trägerschaft des Landes.
Hintergrund dieser Regelung war die Erwartung, dass mit der Beteiligung der Landesbank die öffentliche Kontrolle besser gewährleistet werden kann und dass die Bevölkerung vor den mit der Spielleidenschaft verbundenen Gefahren intensiv geschützt wird. Ich muss allerdings sagen: Das ist bei Spielbanken eine sehr theoretische Geschichte. Letztgenanntes ist sicherlich kein unwichtiges Anliegen. Deshalb unterliegt ja auch die Verwendung der Spielbankabgabe, die die Spielbanken des Landes zu zahlen haben, einer konkreten Zweckbestimmung. Sie ist nämlich im Sinne der Abgabenordnung zum Beispiel für Suchtprävention bei Spielsüchtigen einzusetzen.
Wenn man bedenkt, dass Schleswig-Holstein eine weitaus stärkere Verdichtung des Spielangebotes hat als der Bundesdurchschnitt, so ist es fraglich, ob die oben genannten Ziele wirklich erreicht werden können. Die Zulassung der vielen Spielbanken im Lande hat dazu beigetragen, dass einige Spielbanken - zum Beispiel in Westerland oder in Travemünde - in ökonomische Problem gekommen sind. Somit geraten dann auch die jeweiligen Spielbankabgaben in Gefahr.
Diese Krise möchte die CDU nun lösen, indem sie eine vollständige Privatisierung der Spielbanken in Schleswig-Holstein fordert. Auch in den Bemerkungen des Landesrechnungshofes 2003 wird eine Neukonzeption der Spielbankenlandschaft empfohlen. Konkret meint der Landesrechnungshof, dass die Landesregierung prüfen solle, ob im Rahmen der durch die geplante Fusion der Landesbanken Kiel und Hamburg notwendigen Novellierung des Spielbankengesetzes die Selbstbeschränkung korrigiert werden kann und der generelle Ausschluss privater Konzessionsbewerber aufzuheben ist.
Es scheint also, dass die Zuführung von privatem Kapital - sowohl für die Spielbanken als auch für das Land - viele Vorteile hätte. Das ist sicherlich auch der Grund, dass die Gewerkschaft ver.di ihre Unterstützung für den CDU-Vorschlag signalisiert hat. Ob wir nun gleich eine vollständige Privatisierung oder nicht doch nur eine Teilprivatisierung anstreben sollten, ist jedoch noch ungewiss. Deshalb sollten wir diese Fragen aus Sicht des SSW erst einmal in Ruhe im Aus
schuss vertiefen. Die Zielrichtung des CDU-Antrags können wir allerdings auf jeden Fall unterstützen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! § 1 Abs. 2 Spielbankengesetz wurde eben erwähnt. Nach der dem Staatsvertrag folgenden Verschmelzung der Landesbanken Schleswig-Holsteins und Hamburgs zur HSH Nordbank AG wird der Bestimmung nicht mehr entsprochen, weil die Anteile der Spielbankengesellschaft - abgesehen von kleinen Minderheitenbeteiligungen - nunmehr von einer Aktiengesellschaft gehalten werden. Aufgrund der Rechtsumwandlung wird der Landtag über kurz oder lang zu entscheiden haben, ob eine entsprechende Anpassung des Spielbankengesetzes vorzunehmen ist. Für eine Gesetzesänderung besteht aber kein dringender Handlungsbedarf! Darauf möchte ich in aller Deutlichkeit hinweisen. Herr Arp, die geltenden Konzessionen laufen erst im Jahr 2011 ab. Die Zulassung weiterer Spielbanken ist gegenwärtig nicht beabsichtigt. Ein Widerruf der bestehenden Konzessionen - wie die im Gesetz vorgenommene Rechtsformumwandlung der Landesbank - ist rechtlich nicht möglich.
In der Frage, ob das Spielbankgesetz eine mittelbare öffentliche Trägerschaft der Spielbanken vorschreiben oder rein private Betreibergesellschaften zulassen sollte, kann man mit guten Gründen unterschiedliche Auffassungen vertreten. Dies zeigen auch die verschiedenen Regelungen in den Gesetzen der Länder. Nach meiner Überzeugung ist das maßgebliche Kriterium für den erfolgreichen Betrieb einer Spielbank nicht die Rechtsform des Trägers. Entscheidender sind Kompetenz und Engagement der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter. Insbesondere ist das erforderliche Knowhow für den Spielbankenbetrieb von Bedeutung. Herr Dr. Garg hat das - wie ich meine - zu Recht betont.
Aus meiner Sicht der Spielbankaufsicht ist die Erfüllung der Anforderungen bei der Spielbanken Schleswig-Holstein GmbH und den fünf Betreibergesellschaften uneingeschränkt gegeben. Die Entwicklung der Bruttospielerträge seit der Teilung der Konzessionen auf der Grundlage des neuen Rechts belegt, dass die Spielbanken in Schleswig-Holstein insgesamt erfolgreich arbeiten, wobei die bei der Veranstaltung
Letztlich zeigt sich die erfolgreiche Arbeit auch am Beispiel Westerland, wo es im engagierten Zusammenwirken von Geschäftsleitung, Mitarbeitern und der Stadt gelungen ist, die Fortsetzung des klassischen Spiels zu ermöglichen. Es ist aber nicht zu übersehen, dass unabhängig davon, wie die Trägerschaft der Spielbanken geregelt ist, bundesweit ein Rückgang des Umsatzes - insbesondere beim klassischen Spiel - zu beobachten ist. In anderen Ländern gibt es schon reine Automatenspielbanken.
Von den zehn niedersächsischen Spielbanken werden künftig nur noch vier das klassische Spiel anbieten. Auch in Schleswig-Holstein ist seit Jahren der Anteil des klassischen Spiels am Bruttospielertrag kontinuierlich auf unter ein Drittel zurückgegangen, weil sich das Spielverhalten der Besucher entsprechend verändert hat.
Zusammenfassend stelle ich fest, dass gegenwärtig kein zwingender Bedarf für die von der CDU geforderte Änderung des Spielbankengesetzes besteht. Ich betone: Gegenwärtig! Ich sehe allerdings die Notwendigkeit, dass der Landtag rechtzeitig - vor Ablauf der bestehenden Konzessionen im Jahre 2011 - darüber entscheidet, wie die Trägerschaft der Spielbanken künftig geregelt sein soll. Das gebietet auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Spielbankengesetz Baden-Württembergs, das insoweit für nichtig erklärt wurde, als es einem privaten Spielbankkonzessionär wegen der inzwischen vorgeschriebenen öffentlichen Trägerschaft verwehrt war, sich um eine Verlängerung der Konzession zu bewerben. Eine späte Novellierung hätte den Vorteil, dass die weitere Rechtsprechung zum Spielbankengesetz - ich denke, da ist einiges in Bewegung - und auch die technischen Entwicklungen im Glücksspielwesen - zum Beispiel Glücksspiel im Internet - mit berücksichtigt werden können. Ich denke, darüber sollte im Ausschuss in aller Ruhe und Sorgfalt diskutiert werden. Da das Innenministerium die Spielbankenaufsicht hat, sollte der Innen- und Rechtsausschuss federführend sein.
Ich bitte um ein Signal, ob federführend der Finanzausschuss und mitberatend der Innen- und Rechtsausschuss oder federführend - wie der Innenminister vorschlägt - der Innen- und Rechtsausschuss und
mitberatend der Finanzausschuss sein soll. - Das Kopfnicken macht deutlich, dass Möglichkeit zwei gewünscht wird. Wer den Antrag zur Privatisierung der Spielbanken im Lande Schleswig-Holstein, Drucksache 15/3005, federführend an den Innen- und Rechtsausschuss und mitberatend an den Finanzausschuss überweisen will, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Dann ist vom Haus einstimmig so entschieden.
Zweite Lesung des Entwurfs eines Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land SchleswigHolstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG -)