- Es ist in der Tat ein Gegensatz. Dazu wurde Bezug auf die Entscheidung des Landtages in Reaktion auf die Bewertung des Landesrechungshofs aus dem letzten Jahr genommen. Man muss diesen Beschluss aber ganz genau lesen und kann nicht einseitig die Empfehlung zu einer Ausschreibung daraus ableiten, Herr Kollege Neugebauer. Das war auch nicht Gegenstand der Debatte, weder im Finanzausschuss noch in der Arbeitsgruppe Haushaltsprüfung. Das Votum ist für ein gesetzliches Vergabeverfahren nach den Grundsätzen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbestimmungen, gegen Kartellmissbrauch. Das ist nicht zwingend die normale Ausschreibung, bei der alle ihren Briefumschlag einreichen, der irgendwann aufgerissen wird und dann das Ergebnis feststeht. Das haben wir so nie beschlossen. Nein, wir haben uns nicht für die Ausschreibung ausgesprochen, sondern für ein gesetzliches Vergabeverfahren. Ein gesetzliches Vergabeverfahren ist in der Tat keine Direktvergabe. Es kann ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog sein. Das ist schon ein wichtiger Unterschied. Wir haben uns in der Tat nicht für eine Direktvergabe ausgesprochen, aber für ein gesetzliches Vergabeverfahren in Form einer Verhandlung oder eines wettbewerblichen Dialoges. Das ist ein zusätzliches Verfahren im Sinne des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen.
(Angelika Birk [BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN]: Es ist interessant, dass Sie nicht wis- sen, was Sie beschlossen haben!)
Ich weiß das sehr genau. Wenn Sie das durchlesen, sehen Sie, es steht dort auch: Ausschreibung und Vergabe nach kartellrechtlichen Grundsätzen. Bitte lesen Sie selber erst einmal
und prüfen Sie nach, welche gesetzlichen Möglichkeiten bestehen. Das Gesetz lässt verschiedene Möglichkeiten der Vergabe zu. Vergabe ist ein komplexes Thema. Es gibt verschiedenste Vergabeverfahren. Ausschreibung ist eines, Verhandlungsverfahren ein anderes.
Folgendes mag eine Brücke sein; dann wäre schon viel gewonnen. Ich teile durchaus die Kritik dieses Hauses an einer Direktvergabe - hören Sie zu! -, mir liegt viel daran, dass wir zu einem geordneten Vergabeverfahren kommen. Aber das muss nicht zwingendermaßen die normale Ausschreibung sein, bei der Umschläge eingereicht werden und automatisch ein Ergebnis feststeht. Hier bestehen Verhandlungsspielräume auf gesetzlicher Grundlage. Die gilt es, zum Vorteil des Landes zu nutzen. Deswegen haben wir als Ausschuss und im Landtag entsprechend abgestimmt.
- Entschuldigung. Das hatte ich nicht gesehen. Es gibt eine weitere Wortmeldung. Das Wort zu einem Kurzbeitrag hat der Herr Abgeordnete Detlef Matthiessen.
Herr Kollege, dieser Landtag hat sich immer für wettbewerbliche Verfahren, europaweite Ausschreibungen ausgesprochen.
Die Äußerung des Ministers, die er Gelegenheit gehabt hätte, zurückzunehmen: „Wettbewerb ist gut, Direktvergabe ist besser“, war Anlass für unsere Antragstellung und dazu, darauf hinzuweisen, dass wir mit der Stimmeneinheit des ganzen Hohen Hauses Direktvergabe ablehnen und uns für wettbewerbliche Verfahren einsetzen. Ich betrachte diese Äußerung des Ministers als eine Missachtung des parlamentarischen Beschlusses. Ich glaube, daran gibt es nichts herumzuinterpretieren.
Frau Birk, Ihr Zwischenruf eben macht deutlich, dass da in der Tat noch etwas unerledigt im Rahm ist.
Sie haben davon gesprochen, dass Sie immer noch auf die Rücknahme warten. Wenn Sie überlegen, mit welchen Verbalinjurien insbesondere die Abgeordnete Heinold, aber auch Herr Matthiessen und andere mich im Zusammenhang mit dem Verfahren belegt haben, dass zwischenzeitlich sowohl vom Rechnungshof als auch vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags als in Ordnung befunden worden ist, dann gibt es in der Tat genügend Anlass, dass hier jemand etwas zurücknehmen soll.
- Herr Matthiessen, wenn Sie auf das Zitat Bezug nehmen, das ich gesagt habe: „Wettbewerb ist gut, Direktvergabe besser“, muss ich Ihnen sagen, dass sich das ausdrücklich auf die Vergabe zu Netz Ost bezogen hat, weil der Beweis angetreten worden ist, wie viel Geld das Land dadurch sparen konnte. Das ist übrigens ein Sachverhalt, der auch dem überparteilich neutralen Vorsitzenden des Finanzausschusses interessieren müsste. Wenn wir durch das von uns gewählte Verfahren 200 Millionen € sparen, ist es ein Sachverhalt, der manch einen Beschluss, den man vom Grundsatz her für richtig hält, in der konkreten Betrachtung noch einmal überprüfen lässt. Deswegen habe ich gesagt; dass wir Ihnen zwei Vorschläge machen: den einen für eine Vergabe, so wie manch einer sich das bei dem Schlussentwurf vorstellt, den Sie vorgelegt haben - denn im Landtag war das noch nicht - und der andere wird das konkrete Ergebnis der Verhandlungen mit den Unternehmen sein. Dann werden Sie selbst entscheiden müssen, ob man in dem Fall sagt, man hält sich an ganz bestimmte Grundsätze, die man zu einer bestimmten Zeit entschieden hat oder ob man zu dem Ergebnis kommt, das wirtschaftlich vernünftig und für das Land von erheblich positiverer Bedeutung ein anderer Weg wäre.
Ich habe ausdrücklich gesagt, dass wir Ihnen diese zwei Alternativen im Ausschuss vorstellen werden, wenn die Entscheidung reif ist. Sie ist im Moment noch nicht reif, weil wir noch nicht die nötigen Vorklärungen gemacht haben. Dann werden Sie entscheiden. Dann entscheidet das Parlament, und zwar der Finanzausschuss, nachdem vorher der
Es gibt überhaupt keine Veranlassung, grundsätzliche Debatten über die Frage zu führen, ob einer sich ans Recht hält oder nicht. Dass wir uns ans Recht gehalten haben, ist offenkundig und von vielen unabhängigen Stellen - nicht allerdings vom Finanzausschussvorsitzenden - so bestätigt worden.
Ich danke dem Herrn Wirtschaftsminister. Durch seine Rede ist neue Redezeit für die Fraktionen entstanden, die wir auf zweieinhalb Minuten festsetzen. Gibt es weitere Wortmeldungen? - Das sehe ich nicht. Dann schließe ich die Beratung. Es ist Ausschussüberweisung beantragt worden, und zwar an den Wirtschaftsausschuss. Wenn ich die Debatte richtig verfolgt habe, wäre vielleicht eine Überweisung an den Finanzausschuss mitberatend zweckreich?
- Das wollen Sie nicht. Dann überweisen wir den Antrag dem Wirtschaftsausschuss. Wer den Antrag Drucksache 16/1886 dem Wirtschaftsausschuss überweisen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Dann ist das so geschehen.
Gleiche Rechte, gleiche Pflichten - Ungleichbehandlung von in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten im Landesdienst beseitigen
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort für die antragstellende FDP-Fraktion hat Herr Abgeordneter Dr. Heiner Garg.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! In Schleswig-Holstein sind die in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten mit ihren verheirateten Kollegen mittlerweile weitgehend gleichgestellt. Sie erhalten zum Beispiel Beihilfe, Reiseund Umzugskostenvergütung oder Sonderurlaub wie ihre verheirateten Kollegen auch. Eine voll
Anders als in Bremen wird in Schleswig-Holstein und in den übrigen Bundesländern beim Familienzuschlag und bei der Beamtenversorgung immer noch zwischen verheirateten Beamten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten unterschieden. Diese Ungleichbehandlung wollen wir mit dem vorliegenden Antrag beseitigen, denn sie ist willkürlich und verstößt darüber hinaus gegen die EU-Gleichstellungsrichtline. Der zuständige EU-Kommissar hat in seinem Schreiben vom Januar 2008 an die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Beamten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundenen Beamten eine mittelbare Diskriminierung darstellt. Eine solche Diskriminierung verstößt aber gegen die entsprechende EU-Richtlinie. Er hat die Bundesregierung dazu aufgefordert, die Richtlinie in diesem konkreten Fall vollständig umzusetzen.
Auch der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs geht in einem derzeit am Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren davon aus, dass ein Verstoß gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie vorliegt, wenn bei der Hinterbliebenenversorgung zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe unterschieden wird.
Mit unserem Antrag wollen wir die in SchleswigHolstein immer noch bestehende Ungleichbehandlung beseitigen, und zwar unabhängig davon, welche Regelung die Bundesregierung ergreifen oder wie der EuGH entscheiden wird. Genau diese Möglichkeit haben wir, denn mit der Föderalismusreform ist Schleswig-Holstein für die Regelungen der Besoldung und die Versorgung von Landes- und Kommunalbeamten einzig und allein selbst zuständig. Es geht darum, die Rechte und Pflichten für eingetragene Lebenspartner in Einklang zu bringen.
Dazu gehört, nicht mehr zwischen den Rechtsinstituten von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft willkürlich zu unterscheiden. Denn eine solche Unterscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Lebenspartnerschaftsgesetz als verfassungsrechtlich nicht begründbar abgelehnt. Da der Kollege Lehnert schon den ganzen Morgen grinst, wenn er mit diesem Tagesordnungspunkt konfrontiert wird, will ich einfach noch einmal zitieren, was das Bundesverfassungsgericht dazu ausgeführt hat:
dere Lebensformen als die Ehe verstanden werden. (…) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass solche anderen Lebensgemeinschaften mit Abstand zur Ehe ausgestaltet und mit geringeren Rechten versehen werden müssen.“
Zitatende, Kollege Lehnert! Denn bei der Hinterbliebenenversorgung werden Beamte doppelt benachteiligt, nicht nur gegenüber ihren verheirateten, sondern auch gegenüber den angestellten, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kollegen.
Eine verbeamtete Polizistin des Landes SchleswigHolstein, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, muss mit der Gewissheit leben, dass ihre Partnerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, wenn sie stirbt. Anders wäre es, wenn die Polizistin angestellt wäre: Dann hat die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Partnerin selbstverständlich einen Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Denn nach § 46 Abs. 4 des Sechsten Sozialgesetzbuchs sind Ehe und Partnerschaft gleichgestellt, sodass Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod ihres versicherten Lebenspartners einen Anspruch auf eine Rentenzahlung haben.
Das Beispiel zeigt, dass es schon lange nicht mehr darum gehen kann, bestehende Ungleichbehandlungen zwischen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber dem grundgesetzlich gesicherten Rechtsinstitut der Ehe zu rechtfertigen. Ob angestellt oder verbeamtet - die willkürliche Unterscheidung führt zu willkürlichen Ergebnissen. Oder gibt es einen einzigen sachlichen Grund, warum in Schleswig-Holstein der Tod eines Beamten im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung zu einem anderen Ergebnis führt als der Tod eines Angestellten?
Nicht wenn wir es mit der Fürsorgepflicht eines Dienstherren ernst nehmen, denn diese gilt auch für die Familie eines Beamten. Nach § 11 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetz gilt der Lebenspartner als Familienangehöriger. Wir dürfen zwei Menschen, die sich lieben, die füreinander einstehen wollen, nicht länger so behandeln, als existiere diese Beziehungen überhaupt nicht.