Ich danke Herrn Abgeordneten Dr. Garg. - Das Wort für die CDU-Fraktion hat nun Herr Abgeordneter Peter Lehnert.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die FDP greift mit ihrem Antrag ein Thema auf, mit dem sich bereits der Landtag 2004, das Bundesverwaltungsgericht 2006 und das Bundesverfassungsgericht 2007 sehr intensiv befasst haben. Dabei bleibt festzustellen, dass für die CDU-Fraktion Ehe und Familie die Keimzelle einer staatlichen Gemeinschaft darstellen. Die Ehe hat einen herausgehobenen verfassungsrechtlichen Rang, der sich auch in einer besonderen rechtlichen und steuerrechtlichen Privilegierung niederschlägt und mit keiner anderen Lebensgemeinschaft vollständig gleichzusetzen ist.
Am 16. Dezember 2004 hat der Landtag das Lebenspartnerschafts-Anpassungsgesetz in der bestehenden Form beschlossen und ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass der Beschluss einstimmig verabschiedet worden ist. Mit dem schleswig-holsteinischen Lebenspartnerschafts-Anpassungsgesetz wurden insgesamt elf Landesgesetze und darüber hinaus 25 Verordnungen geändert.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. September 2007 beschlossen, dass die Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz besagt als wertentscheidene Grundsatznorm, dass die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht und der Staat verpflichtet ist, die Ehe zu schützen und zu fördern.
Im Verfassungsgerichtsurteil werden wir sogar aufgefordert, die Privilegierung der Ehe entsprechend zu hinterlegen und keine Abstriche daran vorzunehmen.
Dieser verfassungsrechtliche Auftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und auch zu begünstigen. Insofern liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor. Außerdem sind wir mit dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam der Auffassung, dass die Richtlinie 2000/78/EG es nicht
verbietet, Vergütungsbestandteile, die verheirateten Beschäftigten gewährt werden, automatisch auch den Beschäftigten zukommen zu lassen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
Allerdings könnten wir als CDU-Fraktion uns vorstellen zu prüfen, ob eingetragene Lebenspartnerschaften, bei denen ein Partner nicht berufstätig ist und über kein eigenes Einkommen verfügt, beim Familienzuschlag und der Beamtenversorgung mit der Ehe gleichgestellt wird. Ein Anspruch besteht aus unserer Sicht bereits in den Fällen, in denen ein erweiterter Haushalt geführt wird, um Unterhaltspflichten gegenüber dem Lebenspartner zu erfüllen. In den einzelnen Bundesländern wird diese Thematik übrigens sehr unterschiedlich gehandhabt. Im SPD-regierten Rheinland-Pfalz beispielsweise gibt es keine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in den Bereichen Beihilfe und Besoldung. In den norddeutschen Ländern ist bislang keine einheitliche Tendenz erkennbar.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich: Wir sollten zumindest im norddeutschen Raum versuchen, eine länderübergreifende Verständigung herbeizuführen, um isolierte Regelungsmodelle zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht München hat dem Europäischen Gerichtshof übrigens mehrere Fragen zur europarechtlichen Bewertung der Stellung von Lebenspartnern vorgelegt, die die Hinterbliebenenversorgung aus einem berufständischen Pflichtversorgungssystem betreffen. Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen am 6. September 2007 festgestellt, dass die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern nur dann eine Diskriminierung darstellt, wenn weitere Umstände hinzutreten. Allerdings liegt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor. Dieser ist an die Schlussanträge des Generalanwalts natürlich nicht gebunden, sodass es Sinn macht, zunächst das Urteil abzuwarten, um dann in enger Abstimmung mit den anderen norddeutschen Ländern zu einer Entscheidung zu kommen.
Daher beantrage ich, den Antrag der FDP-Fraktion zur weiteren Beratung an den zuständigen Innenund Rechtsausschuss zu überweisen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich sage es gleich vorweg: Im Prinzip könnte meine Fraktion dem FDP-Antrag schlichtweg zustimmen.
Bereits seit dem 1. August 2001 können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland eine rechtlich akzeptierte Lebenspartnerschaft eingehen. Das Gesetz hat die Akzeptanz der lesbischen Bürgerinnen und der homosexuellen Bürger in der Gesellschaft spürbar erhöht.
Eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner übernehmen weitgehend zwar die gleichen Verpflichtungen wie Eheleute, haben aber noch nicht in allen Bereichen die gleichen Rechte. Wer die gesellschaftliche Akzeptanz von Lesben und Schwulen einfordert - darüber waren wir uns in diesem Haus bereits 2004 sehr einig -, muss auch sicherstellen, dass es keine Diskriminierung von staatlicher Seite her gibt.
Daher ist die volle rechtliche Gleichstellung mit der Ehe geboten. Die Europäische Union ist in dieser Sache vorangegangen, das ist schon zitiert worden.
Auch hat das Bundesverfassungsgericht - Heiner Garg hat es zitiert - 2002 festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, für die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Rechte und Pflichten vorzusehen, die der der Ehe gleich oder nahe kommen. Es ist vor allem auch für uns eine gesellschaftspolitische Entscheidung und nicht nur eine verfassungsrechtliche, die wir immer dann zu treffen haben, wenn es um Gleichstellung von Lesben und Schwulen geht.
Die rechtlichen Unterschiede der Lebenspartnerschaft zur Ehe bestehen gegenwärtig im Wesentlichen im Steuerrecht und im Beamtenrecht. Ich möchte hier daran erinnern, dass die SPD auf Bundesebene eine Gleichstellung auch im Steuerrecht anstrebt. Dies war seinerzeit am Widerstand des Bundesrates gescheitert.
Mit der Föderalismusreform, die die Länderkompetenzen im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten erweitert hat, wird nun zumindest in diesem Bereich eine eigenständige Regelung für Schleswig-Holstein möglich. Liebe Kolleginnen und Kollegen, diese Möglichkeit soll
Wir alle im Hause haben, denke ich, hierzu eine Meinung. Diese Möglichkeiten sollten wir nutzen. Der uns wohl allen vorliegende Appell einer Polizeiverkehrslehrerin aus Pinneberg kann doch an niemandem von uns spurlos vorübergehen.
Bislang ist schon eine Gleichbehandlung beim Tarifpersonal in Bezug auf Einkommenszuschläge, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung gegeben. Unser Dienstrecht sollte künftig alle Rechte und Pflichten, die an das Bestehen einer Ehe geknüpft werden, auch auf Beamtinnen und Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, übertragen, um diese langjährig bestehende Ungerechtigkeit endlich zu beseitigen.
Andere Bundesländer - es ist angesprochen worden - wie die Freien und Hansestädte Bremen und Hamburg sind in dieser Frage bereits vorangegangen. In Niedersachsen wird das gerade vorbereitet. Der Niedersächsische Landtag hat die dortige Landesregierung dazu aufgefordert.
In vielen anderen regelbaren Punkten waren wir im Jahr 2004 mit dem Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz einmal Vorreiter in diesen Fragen, und das mit Unterstützung und Zustimmung der damals oppositionellen CDU. Diese Vorreiterrolle sollten wir nicht verlieren.
Allerdings können wir mit beamtenrechtlichem Blick die neue Rahmenrechtsetzung des Bundes, die in diesem Jahr noch erfolgen soll, abwarten und diesen Punkt dann in ein neues Beamtenrecht für Schleswig-Holstein einbeziehen.
Auch die Kosten einer solchen Gleichstellung werden sicherlich überschaubar bleiben. Angesichts von - es gibt leider keine genauen Zahlen - mittlerweile circa 900 bis 1.000 eingetragener Lebenspartnerschaften in Schleswig-Holstein wird sich die Anzahl betroffener Beamtinnen und Beamter wohl lange Zeit eher im zweistelligen als im dreistelligen Bereich bewegen. Eigentlich darf dies für unsere Entscheidung gar keine Rolle spielen, denn - da möchte ich abschließend den Kollegen Wadephul, er ist für mich eher zitierbar als eben Peter Lehnert mit seiner Rede, mit seinen Worten vom 16. De
„Es macht keinen Sinn und ist nicht im Interesse der Gesellschaft, denjenigen, für die Ehe und Familie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung als Lebensform nicht in Frage kommen, die Chance einer bürgerlichen Existenz und eines würdigen und erfüllten Lebens zu erschweren.“
Auch wenn ich Lebenspartnerschaften durchaus als Familie betrachte, sollten wir in diesem Sinne dem Anliegen des Antrages entsprechen. Es ist und bleibt eine Frage der Gerechtigkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz in der 15. Wahlperiode ist in Teilbereichen des öffentlichen Dienstrechts die Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Ehe erfolgt. Eine vollständige Gleichstellung im Besoldungs- und Versorgungsrecht war wegen der bisherigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht möglich. Das war hier schon Gegenstand. Seit der Föderalismusreform ist der Landesgesetzgeber jedoch befugt, das - bis auf Weiteres - geltende Bundesbesoldungsund Beamtenversorgungsgesetz landesrechtlich zu ersetzen. Nach der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG ist er sogar dazu verpflichtet.
Die Europäische Kommission hat in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2007 die deutsche Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinien gerügt. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht nach Auffassung der Kommission in vielen Punkten nicht den europäischen Vorgaben. Ein Kritikpunkt besteht darin, dass das deutsche Besoldungs- und Versorgungsrecht für Beamte nicht den Antidiskriminierungsrichtlinien entspricht. Die Kommission hat daher ausdrücklich festgestellt, dass ein Land, welches das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft eingerichtet hat, dieses auch mit ehelichen Partnerschaften gleichstellen muss. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat sich letztens im Rechtsaus
Was bedeutet das für uns als Landesgesetzgeber? Es bedeutet, dass im Beamtenrecht die Besoldung eines verpartnerten Beamten dem eines verheirateten Beamten angepasst werden muss, ohne Wenn und Aber. Das Gleiche gilt für die Versorgung. Wir gehen davon aus, dass die Landesregierung dies bei der Ausarbeitung ihrer Gesetzentwürfe berücksichtigt. Ich fand es sehr wohltuend, was hierzu von meinem Vorredner gesagt worden ist und gehe davon aus, dass wir in eine konstruktive Beratung schreiten.
Es könnte hier aber auch schneller gehen. Das Land Bremen hat es uns vorgemacht. Dort ist schon Ende letzten Jahres die Beamtenbesoldung novelliert worden, inklusive der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften. Aus den Ländern, Herr Garg, in denen die FDP mitregiert, ist zumindest mir so etwas nicht bekannt. Wir sollten uns ein Vorbild an Bremen nehmen. Wir müssen nicht alle das Rad neu erfinden. Wenn ein Land schon vorgemacht hat, wie das zu formulieren ist, ist das immer ganz hilfreich. Ich hoffe auf eine konstruktive Beratung.
Für die Gruppe des SSW erteile ich der Vorsitzenden, der Frau Abgeordneten Anke Spoorendonk, das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sicherlich war eines der wichtigen Reformvorhaben der rot-grünen Bundesregierung das Lebenspartnerschaftsgesetz aus dem Jahr 2001, das dazu beitragen sollte, die Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebensweisen ein für alle Mal zu beenden.
Nach einer wahren Euphorie in Sachen Lebenspartnerschaft zeigen sich jedoch viele Probleme im Detail: beim Steuerrecht, im Erbschaftsrecht und auch im Kindschaftsrecht. Konservative Politiker blockieren, wo sie nur können, die Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe, zuletzt im Bundesrat mit ihrem Nein zur Gleichbehandlung im Steuerrecht.
Inzwischen haben Spanien, Belgien und die Niederlande Gesetze, die die Lebenspartnerschaften zu 100 Prozent mit der Ehe gleichstellen und damit Deutschlands einstigen Fortschritt aufgeholt haben. In diesen Ländern zählt die Lebenspartnerschaft als Ehe - mit allen Pflichten, aber auch allen Rechten. Das ist der einzig richtige Weg.
In Deutschland haben wir dagegen allein im Beamtenrecht einen wahren Flickenteppich, was die Behandlung der Beamten in den einzelnen Bundesländern betrifft. Vorbild ist - das ist schon gesagt worden - sicherlich Bremen, wo seit Dezember beim Familienzuschlag und der Beamtenversorgung eine rechtliche Gleichstellung der verpartnerten Beamten mit ihren verheirateten Kollegen erwirkt wurde. Bei der Beihilfe sind es sechs Bundesländer, die Gleichbehandlung gewähren, beim Trennungsgeld beziehungsweise bei der Reisekosten- und Umzugsvergütung acht, beim Sonderurlaub sieben und im Laufbahnrecht sechs Bundesländer, die gleich behandeln; bei den letztgenannten ist Schleswig-Holstein immer dabei. Soll heißen: Diesen Weg müssen wir weitergehen und auch die Beamtenversorgung modernisieren. Nach geltendem Beamtenversorgungsrecht stehen dem eingetragenen Lebenspartner eines Ruhestandsbeamten nach dessen Tod nämlich keine Versorgungsleistungen zu.