Protokoll der Sitzung vom 20.07.2016

ten verzichten. Oder warum es nicht den privaten Bauherren oder Investoren überlassen? Wer sein Geld unbedingt aufs Spiel setzen will, der soll es auch tun dürfen, könnte ja eine liberale Gesinnung nahelegen. Muss eben jeder das Risiko für sich selbst abwägen. Aber wir wissen alle, dass das nicht funktionieren würde. Dazu sind zukünftige Risiken durch den Klimawandel zu abstrakt. Die Folgekosten durch Bauen am falschen Standort können eben auch die Allgemeinheit treffen.

Wir neigen leider alle dazu, solche Gefahren, die nicht unmittelbar zu greifen sind, zu leugnen oder zu verdrängen - insbesondere dann, wenn nicht klar ist, ob es erst in fünf oder zehn Jahren oder vielleicht doch viel später passiert.

Trotzdem müssen wir Konsequenzen aus den Ereignissen ziehen. Das ist einmal, den Hochwasserschutz durch Deiche und andere Bauwerke zu verbessern. Dies wird auch gemacht und ist auch gut so. Dazu kommt ein zwangsläufig einsetzender Paradigmenwechsel für ein anderes Wasserregime, mit mehr Retentionsräumen und Wasserrückhalt in der Fläche.

Die Konsequenz ist aber auch, für bestimmte Gebiete, die anhand der Erkenntnisse der Wasserwirtschaft und Klimaforschung sorgfältig ermittelt wurden, von Bebauung, zumindest neuer beziehungsweise zusätzlicher Bebauung freizuhalten oder eben die Bauwerke entsprechend zu sichern. Die Gesetzesänderung bietet aber auch den erforderlichen Freiraum für angepasste Entscheidungen vor Ort. Genau das erreichen wir mit diesem Gesetz.

Ein Wort zum § 108, zu den Änderungen am Oberlauf der Elbe und zum Antrag der FDP: Wir werden mit diesem Gesetz auch die Zuständigkeit für die Aufsicht über den Hochwasserschutz an der Elbe im nichttideabhängigen Bereich der Elbe, also ab dem Wehr Geesthacht bis zur Landesgrenze, auf das LKN und damit dem Land übertragen. Der einfache Grund hierfür ist die Arbeitsstruktur in der Zusammenarbeit der Länder entlang der Elbe. Daraus jedoch den Schluss zu ziehen, man solle doch die ganze materielle Zuständigkeit auch gleich dem Land zuschlagen, springt zu kurz. Das wäre ein Dammbruch in der Systematik der Zuständigkeiten für den Hochwasserschutz im Land.

Mit dem Hochwasserschutz an den Binnen- und Regionaldeichen in den Händen der Wasser- und Bodenverbänden haben wir eine gute und effiziente lokale Bindung. Die Verbände haben die erforderliche Infrastruktur vor Ort, die Erfahrung und die Kenntnisse und können die Interessen vor Ort bün

(Thomas Hölck)

deln. Das hat sich bewährt, und das sollte auch so bleiben. Dass das aber auch heißt, dass das Land die Verbände vor Ort oder auch die Kommunen mit dieser Aufgabe nicht alleinlässt, ist hierbei selbstredend - erst recht nicht, wenn große Projekte anstehen. Ich denke, das zeigt sich auch in Lauenburg bei der Suche nach personellen und finanziellen Lösungen. Das Land braucht sich da nicht zu verstecken.

Zum Schluss: Dass diese Landesregierung nicht nur Strategien wie für das Wattenmeer 2100 aufstellt, sondern auch gleich das passende Handwerkszeug schmiedet, ergibt sich aus den Regelungen zu Sandaufspülungen als Küstenschutzmaßnahme.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Schleswig-Holstein ist das Land zwischen den Meeren, auch wenn dieser Werbespruch zu meinem großen Bedauern von der Landesregierung einkassiert wurde. Aber dennoch: im echten Norden leben viele Menschen an und von den Meeren. Aber die Meere können auch gefährlich werden, wenn die Küsten nicht gut befestigt und geschützt sind und wenn sich die Menschen nicht genügend auf Sturmfluten vorbereitet haben. Deshalb ist selbstverständlich dafür zu sorgen, dass unsere Küsten so gut wie möglich geschützt werden und dass Schleswig-Holstein optimal auf Sturmfluten vorbereitet ist. Mangelnder Küstenschutz kann Menschen, Tiere, Natur und Vermögen in höchste Gefahr bringen. Das wäre unverantwortlich. Deshalb spielt der Küstenschutz an den Meeresküsten und am Elbufer eine ganz wichtige Rolle.

Das Stichwort Elbufer bringt mich zum Änderungsantrag der FDP-Fraktion, der leider im Umweltausschuss von der Koalition abgelehnt wurde. Wir hatten vorgeschlagen, das Landeswassergesetz dahin gehend zu ändern, dass die Hochwasserschutzanlagen zwischen dem Wehr in Geesthacht und der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern vollständig in die Zuständigkeit des Landes übergehen sollten, einschließlich Bau und Betrieb. Das war unter anderem in der Anhörung eine Forderung aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg.

Diese Forderung wurde zu Recht erhoben, denn die betreffende Region ist in den letzten Jahren von der Landesregierung immer hingehalten worden. Zudem sind auch in Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg die Länder für den Hochwasserschutz an der Elbe zuständig. Also bleibt tatsächlich nur der lauenburgische Elbeteil kein Landesschutzdeich.

Eine Übertragung auf das Land hätte Synergien hervorgebracht, und auch die Kostenfrage wäre eindeutig geklärt gewesen.

Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat darüber hinaus in seiner Stellungnahme erwähnt, dass der zuständige, ehrenamtlich geführte Wasser- und Bodenverband als Maßnahmenträger mit dieser Aufgabe schlicht überfordert ist. Immerhin reden wir über einen enormen Aufgabenumfang und ein Investitionsvolumen von circa 30 Millionen €.

Es ist wirklich höchst bedauerlich, dass die Anregung aus der Anhörung von der Koalition in diesem Falle komplett ignoriert wurde. Aber irgendwie passt das auch in die Arbeitsweise von Rot-GrünBlau. Denn nicht nur die Forderungen aus dem Lauenburgischen wurden ignoriert, sondern auch die Besonderheiten der Landwirtschaft und des Tourismus.

Das generelle Bauverbot und das Verbot von wesentlichen Änderungen in § 80 Absatz 1 Nummer 4 gehen eindeutig zu weit. Hier hätte es zumindest einer Ausnahmeregelung für bestehende landwirtschaftliche Betriebe bedurft. Gerade tierhaltende Betriebe wie Schafhalter und die Milchviehhalter, die ihren Tieren Auslauf gewähren, sind nun mal standortgebunden. Gerade die Grünen fordern immer wieder gerne den Neubau von Ställen, um sich den ändernden Tierwohlansprüchen anzupassen. Nun wird diese Möglichkeit in Küstennähe verboten. Wie passt das zusammen?

Ich frage mich auch, warum gute Vorschläge aus der schriftlichen Anhörung nicht aufgenommen werden. Die Landwirtschaftskammer hat einen treffenden Vorschlag für eine Ausnahmeregelung gemacht.

Während wir es von Umweltminister Dr. Robert Habeck ja mittlerweile gewöhnt sind, dass er der Landwirtschaft regelmäßig Steine beziehungsweise ganze Felsbrocken in den Weg legt, ist das Stillschweigen von Tourismusminister Reinhard Meyer an dieser Stelle wirklich erstaunlich. Widerstandslos wird ein umfangreiches Bauverbot an den Küsten einfach so hingenommen. Besonders dreist war hierzu seinerzeit die Äußerung des Tourismusministers nach der Beschlussfassung über das Landesnaturschutzgesetz. „Wir haben Ausnahmen geschaffen“, so Meyer damals gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Damit meinte er gültige Flächennutzungspläne. Diese würden die touristische Entwicklung nicht behindern.

Aber: Herr Meyer scheint übersehen zu haben, dass es für die von ihm zitierten Ausnahmen für die gül

(Bernd Voß)

tigen Flächennutzungspläne keine Übergangsfrist gibt, auch nicht im vorliegen Landeswassergesetz. Stichtag für die F-Pläne ist, wie auch beim Naturschutzgesetz, das Inkrafttreten des Gesetzes. Der Tourismusverband SH hat zu Recht eine Übergangsfrist von drei Jahren gefordert. Die Kommunen haben schlicht keine Chance, nun innerhalb weniger Tage gültige, neue F-Pläne aufzustellen.

Auch die Änderung des Landeswassergesetzes wird ein massives Hemmnis für Hotels, für Cafés, Campingplätze und Stegbesitzer. Hier erweisen SPD, Grüne und SSW der Tourismusstrategie des Landes einen Bärendienst. Der echte Norden erhält ohne Not einen starken Wettbewerbsnachteil.

Dass ausgerechnet eine so genannte Küstenkoalition die wirtschaftliche Entwicklung an den Küsten massiv behindert, birgt eine gewisse, bittere Ironie.

Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Novelle des Landeswassergesetzes ist ein wichtiger Schritt zur Begrenzung der Hochwasserrisiken in unserem Land. Die zum Teil erheblichem Sachschäden, die Sturmflut- und Hochwasserereignisse in den letzten Jahren - wie die Jahrhundertflut an der Elbe im Jahr 2002 - verursachten, sollten uns eine Lehre sein. Daher ist eine eigenständige Regelung zum vorbeugenden Hochwasser- und Küstenschutz nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig.

Aus diesem Grund sind wirtschaftliche und touristische Interessen, die nicht dem Küstenschutz dienlich sind, nachrangig zu bewerten. Sicherheit von Land, Natur und Menschen muss Vorrang vor kommerziellen Angeboten haben, wobei man nicht ignorieren darf, dass Deiche und Küstenschutzanlagen zum typischen Landschaftsbild unseres Landes gehören.

Der Küsten- und Hochwasserschutz, werte Kolleginnen und Kollegen, gehört wie das Deichlamm, die Pfahlbauten in Sankt Peter-Ording oder das Eidersperrwerk zum naturnahen Tourismus, den einige Lobbyisten durch dieses Gesetz bedroht sehen.

Mit der hier vorliegenden Novelle werden auch die bereits existierenden Regelungen an die EG-Hochwasserrichtlinie angepasst. Auch werden für Verbots- und Abstandsregelungen von baulichen Vorhaben in Risikogebieten und im Bereich von Uferund Küstenschutzanlagen einheitliche Regelungen geschaffen.

Ebenso wichtig ist es, dass mit dieser Novelle, auch die Verantwortungen und Kompetenzen der zuständigen Wasserbehörde geklärt werden.

Ein weiterer Aspekt des Landeswassergesetzes ist der Naturschutz. Hier wäre uns PIRATEN wichtig gewesen, dass Verunreinigungen beziehungsweise die nachteilige quantitative Veränderung durch die Novelle ausgeschlossen worden wären. So bleibt die Verantwortung für Umweltschäden durch Erdarbeiten oder Bohrungen - wie Fracking - weiterhin ungeregelt.

Bleiben wir bei den Umweltschäden, werte Kolleginnen und Kollegen. 80 % der Gewässer in unserem Bundesland sind als erheblich verändert oder künstlich einzustufen. Dies ist bei unserer Kulturlandschaft auch nicht unbedingt überraschend. Diese Eingriffe in die Natur haben jedoch Risikogebiete geschaffen und hier stellt sich auch die Frage, ob beim Hochwasser- und Küstenschutz der Naturschutz sowie die Schaffung von Retentionsflächen natürliche Überschwemmungsgebiete - wünschenswert wären.

Klassischer Hochwasserschutz - darin sind sich viele Experten einig - wird den Anforderungen der Zukunft nicht gerecht. Gerade Schleswig-Holstein, welches umwelt- und energiepolitisch eine Vorreiterrolle einnehmen will, hätte auch beim Hochwasser- und Küstenschutz mutiger sein können. Wichtig ist die Stärkung des Gewässer- und Küstenschutzes. Auch wenn weiterreichende Maßnahmen aus Sicht des Naturschutzes sicher wünschenswert gewesen wären, kann man politisch nicht immer alles durchsetzen, was man gerne hätte.

Trotzdem wollen wir PIRATEN das neue Landeswassergesetz nicht ablehnen. Die Novelle ist ein guter Kompromiss zwischen dem Natur- und Umweltschutz auf der einen Seite und wirtschaftlichen Interessen auf der anderen Seite. - Danke.

Herr Präsident! Der Klimawandel und seine Auswirkungen sind in Gänze nicht absehbar. Klar ist aber, dass der Klimawandel große Veränderungen mit sich bringen wird, Veränderungen, die wir heute zum Teil schon zu spüren bekommen. So ist bei Hochwasserereignissen ist immer öfter die Rede von Jahrhunderthochwassern, denn die zeitlichen Abstände solcher Überschwemmungen verringern sich. Ebenso verzeichnen wir häufigere und heftigere Sturmflutereignisse an den Küsten, und mit dem Anstieg des Meeresspiegels vergrößert sich die damit einhergehende Gefahr um ein Erhebliches.

(Oliver Kumbartzky)

Die Gefahr für Leib und Leben steigt, aber auch die Summe an Sachschäden geht in unermessliche Größen. Der Hochwasser- und Küstenschutz wird immer mehr zu einer ökonomischen Herausforderung, die nur gesamtgesellschaftlich zu leisten ist. Die Küstenregionen dürfen mit diesem Problem nicht alleingelassen werden.

Ein nachhaltiger Küsten- und Hochwasserschutz ist unabdingbar. In diesem Sinne ist auch der vorliegende Gesetzentwurf zu sehen. Mit den Änderungen im Landeswassergesetz geht es unter anderem darum, in den von Hochwasser und Sturmfluten bedrohten Risikogebieten bauliche Vorhaben künftig effektiver als bisher zu reglementieren, um Gefährdungen für Leib und Leben und hohe Sachwerte zu begrenzen. Soll heißen, dort wo wir als Gesetzgeber direkten Einfluss haben, sollten wir den Spielraum nutzen, um eben solche Gefahren zu minimieren. So sind auch die Änderungen zu § 80 zu verstehen, in denen es um die Errichtung baulicher Anlagen geht.

Richtig ist, der neue Verbotstatbestand in Absatz 1 Nummer 3 - 150 m Abstand ab oberer Böschungskante eines Steilufers beziehungsweise seewärtigem Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalls wurde im Ausschuss durchaus kontrovers diskutiert. Die Kritik ging in die Richtung, dass Bautätigkeiten in küstennahem Bereichen und Hochwasserrisikogebieten zurückgehen und dies im Widerspruch zum Landesentwicklungsplan mit seinen Entwicklungs- und Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung stehe.

Um das klarzustellen: Der Landesentwicklungsplan ist keine Einbahnstraße. Denn das, was wir künftig regeln, steht eben nicht im Widerspruch zum LEP. Dort ist der Binnenhochwasserschutz klar als Ziel der Raumordnung definiert, und der Küstenschutz hat in Abwägung mit anderen Belangen stets Vorrang. Das steht dort nämlich auch.

Dazu haben wir geregelt, dass wir es Gemeinden, die auf der bisherigen Rechtsgrundlage Planungsaufwand betrieben und in Flächennutzungsplänen eine Bebauung in der zukünftigen Schutzkulisse vorgesehen haben, ermöglichen, diese bei Einhaltung der Schutzvorkehrungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren umzusetzen. Das heißt, diese Gemeinden haben somit Planungssicherheit. Ebenso gibt es die Möglichkeit von Ausnahmen, sofern die Voraussetzungen für die Bauvorhaben es hergeben. Von einem totalen Bauverbot kann hier also keine Rede sein.

Ein neuer Aspekt, der sich aus der Anhörung ergeben hat ist, ist die begriffliche Definition der sonstigen Hochwasserschutzanlagen zur Küstensicherung. Damit werden sonstige Küstenschutzanlagen um Sandaufspülungen oder -aufschüttungen ergänzt. Ferner wird geregelt, dass § 11 a Landesnaturschutzgesetz für die nach § 77 Absatz 1 küstenschutzrechtlichen Vorhaben nicht anwendbar ist. Und die Küstenschutzbehörde entscheidet über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung mit. Die Verfahrensabwicklung liegt stets im den Händen der unteren Küstenschutzbehörde - da, wo sie auch hingehört.

Wenn wir heute den vorliegenden Gesetzentwurf verabschieden, schaffen wir damit für SchleswigHolstein einen weiteren Baustein, um den Küstenschutz bei uns im Land nachhaltig weiterzuentwickeln.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Thema Küsten- und Hochwasserschutz hatte im Juni erneut eine dramatische Aktualität erlangt. In Bayern und Baden-Württemberg gab es Starkregenereignisse, in dessen Folge sogar mehrere Menschen zu Tode kamen, darunter Helfer der Feuerwehr.

Derartige Unwetter kennen wir in Schleswig-Holstein zum Glück nicht. Regenfluten und Flusshochwasser nehmen aber zu, auch bei uns. Erhebliche Überschwemmungen mit hohen Sachschäden hatten wir zuletzt um Weihnachten 2014 unter anderem an Treene, Stör und Bramau sowie beim Elbhochwasser in Lauenburg 2013. Niemand weiß, wann wir wieder mit derartigen Unwettern zu kämpfen haben. Aber wir wissen, dass es der Fall sein wird.

Noch größeres Schadpotenzial als die Binnenhochwasser haben Sturmfluten an der Küste. Unser Land und unsere Küsten sind ja gezeichnet von ihnen, angefangen bei den großen Mandränken im 14. und 17. Jahrhundert, als Rungholt unterging, bis hin zu 1962 und 1976. Seitdem sind größere Sturmflutschäden zum Glück ausgeblieben. Angesichts des Klimawandels müssen wir zukünftig mit höheren Wasserständen, höheren Wellen und länger anhaltenden Sturmflutlagen rechnen. Dies wird durch die Nikolausflut 2013 unterstrichen, bei der drei aufeinander folgende Tiden Sturmflutniveau erreichten. Die Schäden hielten sich hier glücklicherweise in überschaubaren Grenzen.

(Flemming Meyer)

Das vorliegende Gesetz will zunächst einmal für die stärker werdenden Bedrohungen durch Hochwasser, sei es an der Küste oder im Binnenland, das Bewusstsein schärfen. Denn die für viele abstrakte, aber reale und permanente Gefahr von Sturmfluten und Hochwasser ist noch zu wenig Menschen bewusst. Überstandene Hochwassersituationen geraten schnell in Vergessenheit.

Die Regelungen haben insoweit „mahnenden Charakter“: Die Veränderungen durch den Klimawandel stellen vorbehaltlose bauliche Nutzungen unmittelbar an der Küste und an Flüssen infrage.

Mit den Verschärfungen im Küsten- und Hochwasserschutz werden konkret folgende Ziele verfolgt: Erstens Schutz von Leib und Leben der Betroffenen vor Ort, zweitens Schutz vor hohen Sachschäden: Es ist volkswirtschaftlich - auch vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Gerechtigkeit -, zu verhindern, dass unangepasstes Bauen zu hohen Schäden führt, die am Ende Einzelne nicht mehr tragen können und den Ruf nach öffentlichen Geldern laut werden lassen. - Steuergelder sollten sinnvoller eingesetzt werden!

Vor diesem Hintergrund sollte der Gesetzentwurf betrachtet werden. Es wird ein abgestuftes System etabliert, das das Interesse am Küsten- und Hochwasserschutz mit den Interessen baulicher Nutzung und touristischer Entwicklung in Ausgleich bringt.

Kerngedanke ist: In den Risikobereichen soll ein Austausch mit den Fachbehörden erfolgen, die die Gefährdungen einschätzen können und darauf achten, dass bauliche Entwicklung im Einklang mit Küsten- und Hochwasserschutz erfolgt.

Dazu sind unter anderem folgende Regelungen vorgesehen: Im Bereich drohender Flusshochwasser soll die Beteiligung der Wasserbehörde zukünftig derart erfolgen, dass sie förmlich ihr Einvernehmen zu Bauvorhaben erteilt. Im Bereich drohender Küstenhochwasser, denen ja ein höheres Gefahrenpotential innewohnt, werden zunächst Bauverbote geregelt - § 80 Absatz 1 -; die neu aufgenommene Entfernung von 150 m Abstand zu Steilufern, Dünen oder Strandwällen stellt dabei einen generellen Vorbehalt für die unbebauten Bereiche in diesem