Erinnern Sie sich bitte an die Pressemitteilung des grünen Umweltministers hier in Schleswig-Holstein. Er hat gesagt - das ist zwar nicht Habeck pur -: Ich kann diesem ganzen Maßnahmenpaket auf Bundesebene nur zustimmen, das unterstützen und gutheißen.
Jetzt komme ich zur Sichtweise der CDU. Sie fordern in Ihrem Antrag die Landesregierung auf - was schon schwierig ist -, das Landeswassergesetz so zu
ändern, dass unkonventionelles und konventionelles Fracking auf Kohlenwasserstoffe unter Einbeziehung von Erprobungsbohrungen zur Erforschung von Fracking auf Kohlenwasserstoffe untersagt wird.
Da kann ich Ihnen deutlich sagen: Damit würden Sie natürlich auch das Erdölfördern, -bohren, Aufsuchen neuer Fördermöglichkeiten auf der NordseeMittelplate untersagen. Und das können Sie mit der CDU nicht machen.
Konventionelles Fracking in der Nordsee ist auch Erdölfördern. Da brauchen Sie keine Chemikalien einzubringen. Da brauchen Sie nur Druck auszuüben. Dann kommt es aus den Gesteinsschichten auch konventionell und nicht unkonventionell relativ einfach an die Oberfläche. Und das würden Sie damit verhindern wollen. Das kann nicht unser politisches Anliegen sein.
Herr Kollege! Zunächst einmal ist es natürlich richtig, dass wir die neuen Bohrungen im Wattenmeer ablehnen. Was die bestehenden Bohrungen angeht: Ist Ihnen bekannt, dass die Landesregierung auf meine Anfrage mitgeteilt hat, dass im Bereich dieser Bohrungen lediglich der Druck, der sowieso natürlicherweise vorhanden gewesen wäre, aufrechterhalten wird, dass aber nicht ein zusätzlicher Druck draufgegeben wird, um Gestein aufzubrechen, dass also gerade kein Fracking und auch kein konventionelles Fracking dort zum Einsatz kommt?
- Ja, das ist mir bekannt. Dann stelle ich eine Gegenfrage: Ist auch Ihnen bekannt - das haben wir mehrfach im Umwelt- und Agrarausschuss diskutiert und uns auch fachlich bestätigen lassen -, dass das, was Sie hier als konventionelles Fracking bezeichnen, auch durchaus die Erdölbohrung und -förderung in der Nordsee mit impliziert, und zwar auch die bestehende - natürlichen Druck nutzend, auf der einen Seite nur den Druck, der sonst erzeugt würde, also den Unterdruck ausgleichend und dadurch nach oben fördernd? Auch das ist Fracking
Sie würden damit auch untersagen wollen, dass bestehende Förderungen - da beziehe ich mich wieder auf die Mittelplate - damit morgen beendet werden müssten. Das kann es nicht sein. Hätten Sie es anders formuliert, hätte man anders diskutieren können. Das ist aber hier relativ eindeutig aus unserer Sicht. Deswegen lehnen wir natürlich all das, was Sie hier fordern, ab.
Vielen Dank, Herr Kollege. Ich beantworte Ihre Frage gern. - Wenn Sie den Gesetzentwurf auf Bundesebene lesen, dann werden Sie feststellen, dass da keine Rede ist von Fracking und keine Rede von konventionell und unkonventionell, sondern was im Gesetz steht, ist, dass das Aufbrechen von bestimmten Gesteinsschichten verboten wird.
Was wir jetzt fordern, ist, dass diese Beschränkung auf drei Gesteinsarten gestrichen wird und dass das Aufbrechen von Gestein allgemein untersagt wird. Das heißt, wir wenden uns nicht dagegen, dass ein natürlicherweise vorhandener Druck aufrechterhalten wird. So genanntes konventionelles Fracking gibt es nicht. Es gibt Fracking in so genannten konventionellen Förderstätten oder Lagergebieten. Und das ist Fracking.
- Gut. Das ist Ihre Sichtweise. Da kann ich mich nur wiederholen: Wir haben es mehrfach fachlich aufarbeiten lassen und auch diskutiert. Bisher ist die Terminologie immer so gewesen, dass konventionelles Fracking auch das ist, was die Mittelplatte mit einschließt, also auch mit natürlichem Druck oder mit Ausgleichen des entstehenden Unterdrucks, ohne Einsatz von Chemikalien das zu fördern, was Sie hier nennen, also Kohlenwasserstoffe, und das unkonventionelle Fracking schließt eben nicht nur den Druck ein, sondern auch die schädlichen chemischen Bestandteile, die zum Aufbröseln des Gesteins notwendig sind.
ten Sie ab! Ich werde nicht der einzige sein, der so etwas behauptet. Insofern stehen Sie mit Ihrer Meinung relativ allein da.
Ja, ich kann relativ schnell zum Schluss kommen. Es liegt ein umfassendes Regelpaket auf Bundesebene vor, was, wenn es keine anderen Beschlüsse auf Bundesebene gibt, Bestand hat sogar bis zum Jahr 2021, und das das Fracken, so wie wir es hier eben dekliniert haben, so gut wie ausschließt, wenn man denn auf Länderebene bereit ist, dementsprechend Genehmigungen zu versagen.
Das bedeutet, wir haben eine Länderklausel - und das ist gut so. Die haben wir auch bei CCS. Wir können uns also in Schleswig-Holstein entscheiden, dass wir keine Tiefenbohrungen, kein Fracking wollen - und das auch verbindlich, dass verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfungen eingeführt werden müssen, selbst wenn es nur Probe- oder Erforschungsbohrungen gibt und dass das Ganze natürlich alle wassergefährdenden Stoffe ausschließt und sogar die Tiefenbohrung für thermische Nutzung mit einschließt, weil selbst aus diesen tiefen Bohrlöchern unterschiedliche Gesteinsschichten, Gase oder auch Fremdstoffe ins Trinkwasser einspülen könnten. Insofern haben wir ein rundes Regelwerk, von allen unterstützt, weltweit als das schärfste Anti-Fracking-Gesetz gefeiert, sogar auf Bundesebene von Schleswig-Holstein unterstützt auch von der CDU. Deshalb verstehen wir Ihren Antrag nicht. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr verehrte Damen und Herren! Mehr als ein Jahr lagen Gesetzentwürfe zur Evaluierung von Fracking und Erdgasförderung im Deutschen Bundestag vor. Monatelang war nicht absehbar, dass es zu einer so weitreichenden Einigung kommen würde: Unkonventionelles Fracking wird unbefristet verboten - und das ist gut so.
Das ist ein großer Gewinn für die Umwelt und entspricht auch dem Beschluss des Landtags vom Februar 2014 in der Drucksache 18/671.
Eine Überprüfung des jetzt beschlossenen Verbots erfolgt 2021 durch den Deutschen Bundestag. Zur wissenschaftlichen Erforschung von unkonventionellem Fracking sind bis zu vier Probebohrungen erlaubt - vorausgesetzt, die jeweilige Landesregierung stimmt zu. Und da hier im Landtag alle Fraktionen gegen unkonventionelles Fracking sind, wird es in Schleswig-Holstein keine Probebohrungen geben.
- So einfach ist das. Herr Kollege Dr. Breyer, Sie schreiben in der Begründung Ihres Antrags, den Sie von den Grünen im Bayerischen Landtag abgeschrieben haben: Diese Erprobungsmaßnahmen gemeint sind damit die Probebohrungen für unkonventionelles Fracken - dürften dann auch zu kommerziellen Zwecken weiterbetrieben werden.
Wenn Sie in den Gesetzestext des Wasserhaushaltsgesetzes des Deutschen Bundestags hineingucken, dann steht in § 13 a überhaupt kein Hinweis, dass die Probebohrungen zur kommerziellen Nutzung zugelassen werden. Es wird keine wirtschaftliche Nutzung geben. Sie haben sich dort geirrt. Sie haben einfach falsch abgeschrieben.
Natürlich wünsche ich mir noch weiter gehende Verbote. Dafür müssen wir das Bergrecht novellieren. Aber ich weiß auch, dass es im Bundestag, auf Bundesebene dazu keine Mehrheit gibt.
Es ist auch sehr zu bezweifeln, dass ein Verbot über das Landeswassergesetz erreicht werden kann. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Drucksache 18/4945, eine Mitteilung des Wissenschaftlichen Dienstes zur Gesetzgebungskompetenz des Landes für ein Frackingverbot. Das ist von der Fraktion der PIRATEN in Auftrag gegeben worden. Da steht es Schwarz auf Weiß geschrieben:
„Dem Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages ist darin zuzustimmen, dass der Kompetenztitel Wasserhaushalt grundsätzlich für wasserschützende gesetzliche Regelungen zum Fracking herangezogen werden kann.“
„Ob sich jedoch eine Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt, hängt von der Qualität der bundesgesetzlichen Regelung ab, von der durch Landesrecht abgewichen werden
soll. Sind die betreffenden bundesgesetzlichen Regelungen stoff- oder anlagenbezogen, besitzt das Land keine abweichende Gesetzgebungskompetenz.“
Also: Es ist sehr fraglich, ob das Land von den Regelungen, die auf Bundesebene getroffen worden sind, abweichen kann. Nach meiner Einschätzung ist das nicht möglich, denn es sind Regelungen betroffen, die eine stoffliche Regelung für das Grundwasser gesetzlich festlegen. Geregelt worden ist - Jetzt habe ich den Faden verloren. Es ist heiß. Aber die Kollegin Redmann weiß, was ich meine
Herr Abgeordneter Hölck, Sie können den Faden gleich suchen, falls Sie die Bemerkung des Abgeordneten Dr. Breyer zulassen.
Ich helfe gern, Herr Kollege. - Zwei Fragen: Erstens. Ist Ihnen bekannt, dass die Regelung Frackingverbot im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes unabhängig davon gilt, welcher Stoff eingetragen wird, also unabhängig von toxisch oder nicht? Es steht einfach darin: In bestimmten Gesteinen darf nicht gefrackt werden. - Das heißt, dass das keine stoffbezogene Regelung ist.
Zweitens. Ist Ihnen bekannt, dass in dieser Anhörung, die wir damals zu unserem Gesetzentwurf durchgeführt haben, auch der Bund eine Stellungnahme abgegeben und in dieser Stellungnahme nicht geltend macht, dass wir gar nicht abweichen dürften, weil es sich um eine stoff- oder anlagenbezogene Regelung handele? Das heißt, der Bund selber glaubt das nicht.
- Was der Bund glaubt, ist relativ egal. Es geht darum, was der Wissenschaftliche Dienst formuliert hat, und das ist eine andere Einschätzung als das, was Sie jetzt über die Bundeskompetenz dort gesagt haben. Der Wissenschaftliche Dienst ist dort zu einer anderen Einschätzung gekommen.