Das zeigt, dass wir alle das Ziel verfolgen, unsere Kinder mehr zu schützen, insbesondere vor kinderpornografischen Darstellungen.
Ich möchte noch eines vorweg sagen, damit die Juristen unter uns nicht in große Aufruhr geraten. Ich gehe das Thema nicht von der juristischen, sondern von der gesellschaftspolitischen Seite aus an, weil ich keine Juristin bin.
Als Gesellschaft haben wir die Pflicht, unsere Kinder zu schützen und sie damit auch vor Straftaten und Missbrauch zu beschützen. Dazu zählt selbstverständlich auch der Schutz vor dem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch Kinderpornografie. Deshalb brauchen wir wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Straftaten, die sich vor allem im Internet abspielen. Außerdem brauchen wir natürlich auch eine wirksame Täterarbeit und eine gute Prävention.
Der aktuelle Anlass, der Fall Edathy, zeigt uns als Gesellschaft und Politik, dass die in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Kinder vor Kinderpornografie nicht oder nur teilweise ausreichend sind. Es ist daher höchste Zeit, dass wir gemeinsam feststellen, wo diese Lücken im Strafrecht und somit im Kinderschutz sind.
Wir bekräftigen unseren Willen, dass sich die Bundesregierung schnellstens auf den Weg macht, diese gesetzlichen Lücken und gesetzlichen Grauzonen zu schließen. Dabei ist es besonders wichtig, zu prüfen, ob und wie die Strafbarkeitslücken des sogenannten Posings zu schließen sind. Der Besitz, der Handel und die Verbreitung von kinder- beziehungsweise jugendpornografischen Schriften im Sinne des Strafgesetzbuchs ist nur dann strafbar, wenn die Schriften, Fotos et cetera sexuelle Handlungen von, an und vor Kindern zum Gegenstand haben.
Kinderbeziehungsweise jugendpornografische Schriften im Sinne der §§ 184 b und c des Strafgesetzbuches liegen bei Nacktfotos von Kindern oder Jugendlichen nur dann vor, wenn die Fotos posende Haltungen der Kinder oder Jugendlichen zum Gegenstand haben. Unter Posing ist das aktive Einnehmen einer bestimmten Körperhaltung oder Position zu verstehen. Nicht einfach zu verstehen ist die Differenzierung unter dem Begriff Posing. Wir verstehen nicht, warum erst die posende Haltung eines Kindes oder Jugendlichen den strafbewehrten Schutz junger Menschen vor Nacktaufnahmen auslösen soll.
Im Umkehrschluss ist ebenfalls nicht zu verstehen, dass käuflich erworbene Nacktfotos von Kindern strafrechtlich nicht relevant sind, wenn die abgebildeten nackten Kinder oder Jugendlichen keine geschlechtsbezogenen Posen einnehmen, jedoch die Genitalien klar zu erkennen sind. Wir meinen, wer sich Bilder oder Filmmaterial von nackten Kindern oder Jugendlichen herunterlädt oder bestellt, ohne eine direkte Beziehung zu dem abgebildeten Kind zu haben, macht das nicht aus ästhetischen oder kunsthistorischen Gründen, sondern aus sexuellen und triebgesteuerten Gründen. Das darf nicht sein. Davor müssen wir unsere Kinder schützen.
Dieser Verantwortung müssen wir als Gesellschaft nachkommen. Allein der kommerzielle Handel mit kinderpornografischen Bildern, egal, welcher Posing-Kategorie, zeigt doch die Notwendigkeit einer intensiven Strafverfolgung.
Es ist auch schwer zu glauben, dass Kinder freiwillig nackt vor der Kamera posen wollen. Was wird diesen Kindern durch solche Machenschaften angetan? Hier ist der Gesetzgeber gefordert, die Kinder davor zu schützen, völlig gleichgültig, um welche Art des Posings es sich handelt. Niemand darf mit den nackten Körpern von Kindern und Jugendlichen Geschäfte machen oder einen gewerbsmäßigen Handel mit solchen Nacktbildern betreiben. Das muss unter Strafe gestellt werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier um die mittelbare Förderung des Missbrauchs von Kindern handelt, sollte die Strafverfolgung in diesem Bereich erweitert und Regelungslücken sollten geschlossen werden. Deswegen unterstützen wir die
Initiative des Bundesjustizministers, den gewerbsmäßigen Handel mit Bildern und Filmmaterialien, die Kinder nackt zeigen, auch wenn diese keine aktive Handlung des Kindes oder des Jugendlichen zeigen, zu verbieten.
Ich möchte meine Rede mit einem Zitat des Missbrauchsbeauftragten der Bundesregierung beenden. Das ist Johannes Rörig, der da sagte:
„Wenn Darstellungen von Kindern erzeugt werden, um sexuelle Interessen von Erwachsenen zu befriedigen, muss dies im Sinne eines besseren Kinderschutzes strafrechtlich sanktioniert werden.“
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es begann alles mit einer Verhaftung in Toronto. Ein 42-jähriger Mann wurde verhaftet, weil er ein illegales Unternehmen führte, das sowohl kinderpornografische als auch Nacktaufnahmen von Kindern vertrieb und in alle Welt versandte. Nach Presseberichten waren darunter auch 800 Deutsche; einer von ihnen ist sehr prominent. Ich glaube, alles Weitere ist uns bekannt.
Gerade heute lesen wir in der Presse, dass in den USA wieder ein Kinderpornoring mit 27.000 Käufern, Kunden und mindestens 250 geschädigten Kindern und Jugendlichen ausgehoben wurde. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, glauben Sie mir: Auch nach jahrelanger beruflicher Erfahrung als Ermittlerin im Bereich von Kindesmissbrauch und Sexualdelikten verursachen solche Meldungen bei mir - vielleicht nicht nur bei mir immer wieder eine gewisse Sprachlosigkeit ob des Umfangs solcher Phänomene. Unternehmen, die weltweit Nacktaufnahmen von Kindern und Jugendlichen vertreiben, Käufer und Kunden finden, solche Fälle gehören weder tabuisiert noch gerechtfertigt. Sie gehören schlichtweg verboten.
Aber nicht erst seit dem Fall Edathy sind solche Kriminalitätsphänomene bekannt. Der aktuelle Fall allerdings legt den Finger auf einen Bereich des Strafrechts, der erneut zur Diskussion steht: Wo hört das Familienfoto auf, wo hört die harmlose Nacktaufnahme auf, und wo fängt das missbräuchliche Fotografieren an? Was ist nach unserem allgemeinen Rechtsempfinden noch sittengemäß, und was ist so anstößig, dass wir es strafrechtlich sanktionieren wollen? Die Diskussion um Posingaufnahmen ist keine neue Diskussion. Dennoch wird sie zu führen sein. Wir begrüßen ausdrücklich die Initiative des Bundesjustizministers Heiko Maas und die des Bundesrates. Wir sind sicher, dass er in den nächsten Monaten einen Gesetzesvorschlag vorlegen wird, der den aktuellen Erfordernissen entspricht.
Neben dem repressiven Instrument gilt es jedoch gleichermaßen zu betonen, dass ohne Präventionsarbeit keine Erfolge gegen sexuellen Missbrauch zu erzielen sind. Schleswig-Holstein setzt genau dort an, wo Taten verhindert werden können, nämlich bei der Präventionsarbeit. Schleswig-Holstein bietet Fachberatungen für Mädchen und Jungen, für Frauen und Männer, bietet Fortbildungen und sorgt vor allem für eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Gerade diese Sensibilisierungen sind es, die eine ganz wichtige Multiplikatorenfunktion haben und dabei helfen, Hürden abzubauen. Themen wie sexueller Missbrauch beziehungsweise der Schutz davor sind noch immer Tabuthemen in unserer Gesellschaft, vor allem für die Gruppe der Jungen und erwachsenen Männer.
Ich habe in der vergangenen Woche die Männerberatungsstelle für männliche Opfer sexueller Gewalt in Kiel besucht. Dort wurde mir besonders deutlich geschildert, dass gerade männliche Opfer durch die Unvereinbarkeit der Männer mit der Opferrolle eine besonders hohe Hürde überwinden müssen, um solche Beratungsangebote überhaupt in Anspruch zu nehmen.
Ich bedanke mich an dieser Stelle bei der Landesregierung, die die Notwendigkeit solcher Beratungsangebote erkannt hat und die Beratungsstelle fördert. Seit vielen Jahren gibt es auch mit dem Packhaus in Kiel und den Angeboten der pro familia eine Beratung der Täter und Täterinnen. Ich will sagen: Schleswig-Holstein geht hier den richtigen Weg in der Prävention, und das ist wichtig. Es ist wichtig, Tabuzonen zu durchbrechen, es zum Gespräch werden zu lassen und damit die Grundvoraussetzungen dafür zu schaffen, dass Menschen Hilfe erhalten. Damit meine ich Opfer wie Täter.
Die Kleinsten unserer Gesellschaft sind zugleich die Schwächsten. Unsere Pflicht ist es, sie starkzumachen und denen, die missbraucht wurden, Hilfe und Gerechtigkeit zukommen zu lassen. Das heißt eben auch, mögliche Lücken im Strafgesetzbuch in den Blick zu nehmen und zu schließen. Dass der Besitz von Film- und Fotomaterial mit Kindern und Jugendlichen in sogenannten Posingpositionen in Deutschland noch immer als legal eingestuft wird, gilt es zu diskutieren und zu thematisieren. Mit den Körpern unserer Kinder dürfen keine Geschäfte gemacht werden. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Problem der Bestrafung im Bereich Kinderpornografie ist zweifellos aktuell. Darin liegt aber auch ein Stück weit die Problematik. Die Lösung sollte nach unserer Überzeugung im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/93 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern erfolgen. Diese Richtlinie wurde vom EUParlament bereits lange vor der Affäre Edathy beschlossen.
Vorab sei aber die Frage erlaubt: Warum müssen wir uns hier im Landtag mit diesem bundesgesetzlich zu regelnden Problem befassen, nachdem bereits mehrere Bundesländer entsprechende Initiativen in Berlin eingeleitet haben, teilweise auf einem hohen inhaltlichen Niveau? Umso mehr ist es zu begrüßen, dass wir es geschafft haben, in dieser schwierigen Frage in letzter Minute einen Antrag des gesamten Hauses auf den Weg zu bringen.
Der Bundesgesetzgeber wird schwierige Fragen zu lösen haben. Ich knüpfe jetzt einmal an den Ursprungsantrag an, in dem von sexuell aufreizenden Nacktfotos die Rede ist. Was sind sexuell aufreizende Nacktfotos?
Ab wann genau sind Nacktfotos auch ohne Darstellung von aktiven Handlungen von Kindern und Jugendlichen so eindeutig inakzeptabel, dass sie mithilfe des Strafrechts verfolgt werden müssen? Wo ist die Grenze zwischen FKK und Posing?
Solide Gesetzgebung, zumal im Strafrecht, erfordert mehr als einen Schnellschuss. Ob etwas sexuell aufreizend ist oder nicht, ist objektiv äußerst schwierig zu bestimmen; denn die sexuelle Aufreizung ist ein Vorgang, der vor allem im Kopf des jeweiligen Betrachters stattfindet. Es ist nicht auszuschließen, dass berühmte Bilder der Kunst, zum Beispiel von Caravaggio, die nackte Jungs zeigen, oder bestimmte Werke der Weltliteratur, wie der Roman „Lolita“ von Nabokov, von Menschen mit einer pädophilen Neigung als sexuell aufreizend empfunden werden.
Auch Fotografien, die Privatleute von ihren unbekleideten Kindern anfertigen und eventuell ohne böse Hintergedanken in sozialen Netzwerken verbreiten, können von Pädophilen durchaus als sexuell stimulierend empfunden werden. Wohlgemerkt, ich will nicht behaupten, dass es sich bei den Fotos oder Filmen der kanadischen Firma Azov um Kunst oder um harmlose Familienbilder handelt. Es geht jedoch um die Frage: Wie kann man in rechtsstaatlicher Weise den Bereich des Strafwürdigen von dem trennen, was unter Beachtung der Rechte und Interessen der abgebildeten Kinder und Jugendlichen gesellschaftlich noch hinzunehmen ist?
Das Strafrecht ist kein Instrument zur Durchsetzung bestimmter Moralvorstellungen oder gar eines gesunden Volksempfindens. Strafrecht kann immer nur Ultima Ratio sein; letztes Mittel zur Durchsetzung des Rechtsgüterschutzes durch den Staat. Wer ein bestimmtes Verhalten unter Strafe stellen will, muss vor allem das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot beachten, wie es in Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz niedergelegt ist. Strafrechtliche Normen müssen so konkret bestimmt sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Das allein ist mit dem Kriterium „sexuell aufreizend“ mit Sicherheit nicht hinzubekommen.
Auch die Dimension der Gewerblichkeit oder das Phänomen der Tauschbörsen ohne Gewinnerzielungsabsichten wird der Bundesgesetzgeber im Blick haben müssen. Gleiches gilt für das Problem des veralteten Schriftenbegriffes des § 11 Abs. 3 StGB. Er stammt aus dem vordigitalen Zeitalter und muss zu einem modernen Medienbegriff erweitert werden.
entsprechenden Neigungen erst gar nicht zu Tätern werden zu lassen, ist effektiver und dient potenziellen Opfern besser. Wir unterstützen mit unserem Antrag solche Initiativen, wie zum Beispiel eine Initiative aus Hessen, die in der letzten Woche in den Bundesrat eingebracht wurde. Sie umfasst alle oben genannten Elemente und ist daher in jeder Hinsicht dem schlichten Ruf nach einer isolierten Strafrechtsverschärfung vorzuziehen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Peters, ich bin Ihnen für Ihren Debattenbeitrag außerordentlich dankbar. Bei allem Verständnis für Empörung, gerade wenn es um den Bereich der Kinder geht, müssen wir aufpassen, dass wir nicht - im wahrsten Wortsinn - das Kind mit dem Bade ausschütten.
Frau Kollegin Rathje-Hoffmann, die Formulierung, ich wolle kein juristisches, sondern ein politisches Gesetz, ist eine merkwürdige Formulierung. Ich bin sehr skeptisch, ob Sie sagen können: Das ist keine Kunst, das muss weg. Die Frage, was Kunst ist und was nicht, entscheiden dankenswerterweise nicht wir hier im Parlament, sondern im Zweifel andere. Ich will daran erinnern, dass das Bundesverfassungsgericht mehrfach judiziert hat, dass auch ein Kinderakt Kunst sein könne. Selbst Pornografie könne Kunst sein und unter den Kunstbegriff fallen. Dies ändere jedoch nichts an den Fragestellungen, wie wir mit den Dingen umgehen, die wir durch den Fall Edathy und auch vorher schon erfahren haben und öffentlich debattieren.
Vielleicht darf ich an dieser Stelle sagen, was mich etwas stört: Bisher ist Herrn Edathy kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen. Die Welle der Empörung, die über ihn hinweg bricht, hat jedoch alle Maßen überschritten. Ich wundere mich darüber, dass es in einem Rechtsstaat möglich ist, jemanden existenziell zu ruinieren, ihn zu gefährden und ihn sozusagen hinzurichten, ohne dass ihm bisher ein strafrechtlicher Vorgang nachgewiesen worden ist. Das finde ich bedenklich. Dies sage ich trotz aller Empörung, die man teilen kann.