Protokoll der Sitzung vom 16.07.2015

Liebe Freibeuter, noch nebulöser bleibt Ihr inhaltliches Anliegen. Es ist völlig unplausibel: Der Zugriff auf die Inhalte von Telekommunikation ist in Nummer 1 der Vorschrift erlaubt. Kai Dolgner wies schon darauf hin. Dieses Zugriffsrecht geht doch viel weiter. Es hat etwas Besessenes, in Nummer 2 den bloßen Verweis auf die für nichtig erklärte Vorratsdatenspeicherungspflicht im Bundesgesetz zu streichen. Das ist nichts anderes als symbolisches Geklingel.

(Beifall Dr. Kai Dolgner [SPD] und Lars Harms [SSW])

Natürlich lässt sich darüber streiten, ob beziehungsweise inwieweit ein Stufenverhältnis zwischen dem Zugriff auf die Kommunikationsinhalte und dem Zugriff auf Verkehrsdaten besteht. Die Gesamtschau der Verkehrsdaten erlaubt den Behörden inhaltliche Rückschlüsse bis tief in die Intimsphäre hinein. Man kann daher diskutieren, inwieweit das hinter den Verkehrsdaten stehende Schutzgut, wenn schon nicht gleich schwerwiegend, jedenfalls doch den Telekommunikationsinhalten sehr nahe kommen kann. Sie beantragen aber nicht, jeglichen Zugriff auf Verkehrsdaten im Landesverwaltungsgesetz zu verbieten. Stattdessen konzentrieren Sie sich in Ihrem Antrag auf Marginalien. Demnächst stellen Sie Anträge, um Kommafehler in Gesetzen zu korrigieren.

Ihr Antrag hilft aber auch nicht gegen das neue Unheil, das uns ins Haus steht. In dieser Hinsicht könnte ich Ihre Ungeduld ja noch verstehen. Auch für mich ist die drohende Verabschiedung des Gesetzes zu den Mindestspeicherpflichten schwer erträglich. In nicht allzu weiter Ferne wird der Bundestag einen zweiten Anlauf zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung unternehmen. Nun könnte man meinen, Sie wollten Vorsorge für diesen Fall treffen. Aber dafür nutzt die von Ihnen beantragte Streichung genauso wenig. Die Speicherpflicht, auf die § 113 a TKG jetzt verweist, wird dann nämlich in § 113 b Telekommunikationsgesetz stehen. Anstatt uns also hier im Landtag mit Klein-Klein und formaler Normbereinigung aufzuhalten, sollten Sie sich vielleicht auf die neue Klage vor dem Bundesverfassungsgericht konzentrieren.

Im besten Fall wollten Sie uns mitteilen, dass Sie gegen die Vorratsdatenspeicherung sind. Allein das wissen wir. Wir sind genauso gegen die Vorratsdatenspeicherung. Netterweise haben Sie uns oft genug Gelegenheit in diesem Haus gegeben, dies öffentlich in allen möglichen Varianten zu erklären. Das pädagogisch wertvolle Konzept der Wiederholung kam hier im Landtag schon öfter zur Sprache.

Das greifen wir auf und erklären heute gern noch einmal: Wir sind gegen jede Form der Vorratsdatenspeicherung. Den damit verbundenen Generalverdacht gegen die Menschen in unserem Land werden wir nicht hinnehmen. Die Vorratsdatenspeicherung war falsch, sie ist falsch, und sie bleibt falsch.

Ihr heutiger Antrag taugt aber in der Sache zu nichts. Ich kann daher ausnahmsweise nicht sagen, dass ich mich auf die Beratungen im Ausschuss freue. Wir verplempern damit Zeit, die wir für andere Vorhaben dringend benötigen.

Herr Abgeordneter Peters, gestatten Sie eine Zwischenfrage oder -bemerkung des Herrn Abgeordneten Dr. Breyer?

Herr Kollege Peters, wenn es stimmt, dass Sie die Vorratsdatenspeicherung ablehnen, teilen Sie dann aber die Meinung des Kollegen Dr. Dolgner, dass man, wenn trotzdem auf Vorrat gespeichert worden ist, dann die Daten auch nützen können muss, um Leben zu retten oder wie auch immer? Ist das Ihr Verständnis von einer Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung?

- Ich beschäftige mich mit Ihrem völlig inkonsistenten Gesetzentwurf und beantworte Ihre theoretische Frage nicht. Sie wird vom Bundesverfassungsgericht zu klären sein. Das ist der richtige Ort, nicht unser Landesverwaltungsgesetz und Landesverfassungsgesetz. - Vielen Dank.

(Beifall SPD)

Das Wort für die FDP-Fraktion hat der Abgeordnete Dr. Ekkehard Klug.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Skepsis der FDP ist bereits groß gewesen, als das besondere Auskunftsverlangen des Verfassungsschutzes im Zuge der Terrorismusbekämpfungsgesetze eingeführt wurde. Trotz des Bemühens, Sicherheitsinteressen und Freiheitsrechte abzuwägen, war es ein Gesetzentwurf des damaligen schwarz

roten Kabinetts, der damaligen GroKo, der weitere Eingriffsbefugnisse in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger vorsah, ohne die sachliche Notwendigkeit darzulegen. Nicht anders verhielt es sich, als die jetzige Landesregierung 2013 dem Verfassungsschutz und der Polizei den Zugriff auf Telekommunikationsdaten und die Identifizierung von Internetnutzern erlaubte. Erneut wurden schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gestattet.

Insofern ist die Initiative der Piratenfraktion zunächst grundsätzlich zu begrüßen. Auskünfte zu Verkehrsdaten stellen für die Betroffenen einen gewichtigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, und die Beweise für die zwingende Erforderlichkeit der Abfrage von Telekommunikationsdaten fehlen nach unserer Überzeugung bis heute, jedenfalls soweit es sich um die massenhafte und anlasslose Speicherung von Daten handelt.

(Beifall FDP und PIRATEN)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Max-PlanckInstitut ist in seiner Studie zur Nutzung von Telekommunikationsverkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung jedoch nicht nur zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Schutzlücken durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung drohen. Es hat auch deutlich gemacht, dass es Defizite in der praktischen Anwendung der Regelungen zur Verkehrsdatenabfrage gibt.

Bereits vor dem Hintergrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sollten wir als Gesetzgeber Notwendigkeit und Nutzen der Abfrage von Telekommunikationsverkehrsdaten auch im Vergleich zu anderen, milderen Mitteln auf den Prüfstand stellen. Das gilt dem Grunde nach selbstverständlich auch für Auskünfte zu Telekommunikationsverkehrsdaten, die unter Rückgriff auf die nach § 113 a Telekommunikationsgesetz gespeicherten Daten erfolgen. Gleichwohl ist hier auch nach der Notwendigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs zu fragen. Keine Rose ohne Dornen.

Die mit vier zu vier Stimmen ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Vorschrift für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären, schloss die Anerkennung einer Übergangsfrist aus. Daher darf die Vorschrift ohnehin nicht mehr angewendet werden. Die Speicherung von Daten, die die Vorschrift zur Grundlage hat, ist deshalb rechtswidrig. Auch dürfen keine weiteren Daten auf der Grundlage der Vorschrift gespeichert werden. Zwar waren vor

(Burkhard Peters)

Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage von einstweiligen Anordnungen an die Ermittlungsbehörden herausgegebene Daten auch weiterhin in den Ermittlungs- und Strafverfahren verwendbar, für welche sie herausgegeben wurden. Doch sind die Speicherfristen inzwischen abgelaufen.

Das sind Fragen, die wir in jeden Fall in der kommenden Beratung im Ausschuss zu klären haben. Insofern sollten Sinnhaftigkeit und Erforderlichkeit des Entwurfs im Ausschuss und im Anhörungsverfahren geprüft werden. Vor dem Hintergrund der Diskussion in den vergangenen Monaten und auch der heutigen Aussprache bin ich mir aber sicher, dass die meisten Fraktionen hier in der Sache gar nicht so viel voneinander trennt, sodass wir vielleicht sogar einen inhaltlichen Konsens bei diesem wichtigen Thema hinbekommen werden. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall FDP und vereinzelt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das Wort für die Abgeordneten des SSW hat der Abgeordnete Lars Harms.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich eines vorweg klarstellen, auch wenn daran eigentlich kein Zweifel mehr bestehen sollte: Der SSW lehnt eine anlasslose massenhafte Vorratsdatenspeicherung in Deutschland konsequent ab. Daran gibt es nichts zu rütteln. Das ist im Übrigen auch Beschlusslage unserer Koalition, und das haben wir auch - mit Ausnahme der CDU - gemeinsam hier im Hohen Haus beschlossen. Aus Sicht des SSW sollen Telefonanbieter Bestands- und Verkehrsdaten nur in Art, Umfang und Dauer speichern dürfen, wie es für die Kundenverwaltung, Rechnungsstellung und eventuelle Reklamationen nötig ist. Selbstverständlich soll unsere Polizei auch weiterhin die Möglichkeit haben, diese Daten abzurufen, wenn hierdurch im Einzelfall eine konkrete Gefahr für Leib und Leben abgewendet werden kann. Die auf Bundesebene geplante Vorratsdatenspeicherung geht auch uns deutlich zu weit. Gleichwohl sollten wir uns nichts vormachen: Sie wird kommen.

Bei der vorgeschlagenen Änderung zum Landesverwaltungsgesetz ist es wichtig, zwischen zwei wesentlichen Sachverhalten zu unterscheiden, nämlich

der Strafverfolgung einerseits und der Abwehr von Gefahr für Leib und Leben andererseits.

In Sachen Strafverfolgung gibt es für uns keinen Zweifel. Die anlasslose Speicherung der Verkehrsdaten von Millionen von Menschen aus der bloßen Vermutung heraus, der eine oder andere könnte künftig einmal kriminell werden, ist ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte der Menschen und durch nichts zu rechtfertigen. Die Erhebung und der Abruf zu diesem Zweck gehört deshalb untersagt, wenn wir uns weiterhin eine Gesellschaft wünschen, die auf Vertrauen statt auf Misstrauen basiert. Hier kann ich zumindest für den SSW klar sagen: Das tun wir.

Doch was ist mit der Gefahrenabwehr? Nur um die geht es ja bei der angesprochenen Regelung im Landesverwaltungsgesetz. Wollen wir wirklich unseren eigenen Polizeibehörden den Zugriff auf Daten verwehren, die nach geltender Rechtslage irgendwann einmal erhoben werden, wenn es darum geht, ein Menschenleben zu retten? - Ich meine Nein. Ich möchte nicht einer Mutter gegenüberstehen, deren Tochter unter Androhung des Suizids verschwunden ist und ihr sagen müssen: Sorry, wir hätten da eventuell eine Möglichkeit herauszufinden, wo sie sich aufhält. Aber wir haben beschlossen, diese Möglichkeiten nicht zu nutzen. - Das ist ein Punkt, bei dem ich lieber sage: Sorry, Herr Breyer. Aber wenn diese Möglichkeit besteht und sie rechtens ist, ob wir nun wollen oder nicht, dann sollten wir nicht ausschließen, diese im Einzelfall bei gegebener Unerlässlichkeit auch zu nutzen.

Sollte eine eingeschränkte Art der Vorratsdatenspeicherung tatsächlich rechtens sein - das wissen wir bis heute nicht -, kann man eigentlich im Falle der Gefahrenabwehr nicht auf das Nutzen dieser Daten verzichten; denn auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit, auf Leben, meine Damen und Herren, ist ein Grundrecht, das es abzuwägen gilt. Genau an diesem Grundsatz, dass Grundrechte miteinander abgewogen werden müssen, hangeln Sie sich, Herr Breyer, bewusst vorbei. Aber so funktioniert das nicht in unserem Rechtssystem. Insofern ist Ihr Antrag in der Sache für uns nicht zustimmungsfähig.

Doch auch formal gesehen macht es wenig Sinn, an Gesetzesverweisen herumzudoktern, die eigentlich noch auf dem OP-Tisch liegen. Der in Ihrem Antrag genannte Paragraf ist im Jahr 2010 durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig und damit für nicht existent erklärt worden. Das ist ein Teil der Beratungen zur Vorratsdatenspeicherung, die wir derzeit führen. Die Vorratsdatenspeicherung bedarf

(Dr. Ekkehard Klug)

einer Neuregelung auf Bundesebene, da sie in der bisherigen Form verfassungswidrig und daher unzulässig ist. Der genannte Paragraf wird also über kurz oder lang verändert werden müssen.

Wenn eine konkrete Neuregelung vorliegt, bin ich nicht im Zweifel, dass wir uns dann hier im Haus eingehend damit auseinandersetzen werden, ob, wo und in welcher Form eine Anpassung unseres derzeitigen Landesrechts zu erfolgen hat.

Die PIRATEN wollen aber nun den zweiten Schritt vor dem ersten machen. Erst einmal muss das Telekommunikationsgesetz geändert werden, und dann kann man sich ansehen, ob der Verweis darauf in dieser Form noch Gültigkeit haben soll oder nicht.

Sie wollen noch einmal Symbolpolitik machen, um Ihre ablehnende Haltung gegenüber der Vorratsdatenspeicherung zu dokumentieren. Für Symbolpolitik steht der SSW aber nicht zur Verfügung, lieber Kollege Breyer. Wir arbeiten hier sauber. Erst sollten wir sehen, was im künftigen Telekommunikationsgesetz steht, und dann können wir entscheiden, ob bei uns im Landesrecht Änderungen notwendig sind.

(Beifall SSW, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das Wort für die Landesregierung hat der Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten, Herr Stefan Studt.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Zu Sinnhaftigkeit und Erforderlichkeit des Antrags haben die Abgeordneten Peters, Harms und Dolgner alles gesagt, lieber Herr Breyer. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Die Wirkung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 2010 auf unser Landesrecht ist zutreffend dargestellt. Dem schließe ich mich an. - Danke.

(Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW)

Zu einem Kurzbeitrag hat Herr Abgeordneter Dr. Patrick Breyer das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich versuche noch einmal zu erklären, was der Sinn des Gesetzesentwurfs ist und warum er nicht überflüssig ist. Wenn das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung im Bund kommen sollte, dann werden sich die entsprechenden Polizeibehörden und der Verfassungsschutz hier im Land fragen: Was heißt das für uns hier im Land? Sie werden dies tun, ohne dass vorher hier im Landtag darüber entschieden wird. Wenn sie dann im Gesetz sehen, der Landtag hat in der Vergangenheit schon einmal den Zugriff auf eine sechsmonatige Vorratsdatenspeicherung erlaubt, dann liegen der Schluss und die juristische Auslegung nahe, dass die Behörden sagen: Das bedeutet, es ist uns erst recht erlaubt, auf die jetzt kürzere Vorratsdatenspeicherung zuzugreifen. Vor diesem Hintergrund laufen wir dann, wenn wir das Gesetz nicht ändern, Gefahr, dass mit Beschluss des Bundesgesetzes zur Vorratsdatenspeicherung, das sich in der Beratung befindet, sofort eine Nutzung dieser Vorratsdatenspeicherung stattfindet, die wir nicht wollen.

Herr Dr. Breyer, gestatten Sie eine Zwischenfrage oder eine -bemerkung des Herrn Abgeordneten Wolfgang Kubicki?

Herr Dr. Breyer, ich versuche, zu verstehen, was Sie gerade gesagt haben. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, sind und waren Sie auch Strafrichter. Habe ich es so richtig verstanden, dass Sie als Strafrichter eine Norm anwenden würden, die außer Kraft gesetzt worden ist, und zwar im Hinblick darauf, dass das Parlament möglicherweise zukünftig noch einmal eine solche Norm erlassen würde?

- Herr Kollege Kubicki, zunächst ist Ihre erste Annahme falsch. Vor allem aber geht es hier nicht um Strafrecht, sondern es geht um die Gefahrenabwehr und um den Verfassungsschutz. Im Wege der Auslegung und der Interpretation ist festzustellen: Will der Gesetzgeber den Zugriff öffnen oder nicht. Gerade in der heutigen Debatte haben zum Beispiel Herr Harms oder Herr Dr. Dolgner einer Öffnung des Zugriffs im Bereich der Gefahrenabwehr das Wort geredet. Da liegt sehr wohl die Gefahr nahe, dass eine solche Auslegung vorgenommen werden

(Lars Harms)

kann. Wenn Sie es tatsächlich nicht wollen, dass ein Zugriff erfolgt, dann lassen Sie uns dies aus dem Gesetz streichen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, es stimmt nicht, was der Kollege Kai Dolgner sagte, nämlich, dass wir die falsche Vorschrift streichen würden. Richtig ist, dass wir eine Vorschrift streichen wollen, die sich auf die Vorratsdatenspeicherung bezieht. Erhalten bleiben die Zugriffbefugnisse auf die sonst betrieblich gespeicherten Telekommunikationsdaten. Im Übrigen will ich an dieser Stelle ganz klar festhalten: Das Abhören von Telefongesprächen im Verdachtsfall und mit Richterbeschluss ist ein weitaus geringerer Eingriff als die komplette Bevölkerung unter einen Generalverdacht zu stellen und diese Daten so zu nutzen, die ohne jeden Anlass gespeichert worden sind. Es ist längst widerlegt, dass die Inhalte und Daten zum Telekommunikationsverhalten in ihrer Summe sensibler seien als die Standortdaten.

Herr Kollege Dolger, falsch ist vor allem auch, dass die Telekommunikationsunternehmen nach Einführung der Vorratsdatenspeicherung irgendetwas an ihrer betrieblichen Einspeicherpraxis ändern würden. Während der gesamten Vorratsdatenspeicherung haben diese weiter betrieblich Daten gesammelt. Sie haben nur eine zusätzliche Datenbank aufgebaut. Deshalb ist es völlig falsch, zu befürchten, dass dann, wenn wir den Zugriff auf die betrieblichen Daten offen halten, unsere Polizei oder der Verfassungsschutz in irgendeiner Weise geringere Erkenntnismöglichkeiten hätten als heute. Das Gegenteil ist der Fall. Es könnten nach unserem Gesetzentwurf wie bisher Menschenleben gerettet werden. Mit dem Verfassungsschutz hat die Gefahrenabwehr schon gar nichts zu tun.