Schon die Angaben auf einem Aktendeckel über die Namen der Mandantinnen und Mandanten gehören zu unserer Schweigepflicht. Wir sind daher sehr empfindlich, wenn sich jemand anschickt, unter welchem Vorwand auch immer, in unsere Aktentaschen zu schauen.
Deswegen finde ich es sehr angemessen und richtig, wenn sich dieser besondere Aspekt nicht nur gewohnheitsrechtlich Geltung verschafft. Denn natürlich werde ich von den Wachtmeistereien in meinen Heimatgerichten in Ratzeburg und Schwarzenbek regelmäßig durchgewunken,
Aber das muss in auswärtigen Gerichten, in denen man mich nicht so gut kennt, nicht immer der Fall sein. Eine entsprechende Klarstellung im Gesetz selbst, wie wir sie jetzt in den Entwurf eingebaut haben, ist also aus Sicht auch der Anwaltschaft unbedingt zu begrüßen.
Jetzt haben wir also ein blitzblank bereinigtes Landesrecht im Bereich der Justiz, das nicht nur für alle Rechtsanwender und -anwenderinnen transparent und gut handhabbar ist, sondern auch den sensiblen Bereich des Hausrechts in Gerichten und Staatsanwaltschaften für alle Beteiligten angemessen regelt.
Nun noch ein Hinweis zu dem Problem der Öffentlichkeit. Das Prinzip der Öffentlichkeit ist in den Prozessrechten ja sehr streng geregelt. Ein Verstoß dagegen ist in aller Regel ein absoluter Revisionsgrund. Deswegen sollte man sich schon, wenn man an die Öffentlichkeit geht, hausrechtlich auf Seiten des Gerichts dieser Gefahr ausgesprochen bewusst sein. Ich glaube, das ist eine Schutzplanke, die durchaus wirkt und die bei uns auch angemessen geregelt ist. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Diskussion im Vorfeld des Landesjustizgesetzes hat der Kollege Peters eindrucksvoll geschildert; da will ich nicht noch einen draufsetzen.
Wir werden heute - das ist, glaube ich, schon jetzt deutlich geworden - das Landesjustizgesetz verabschieden. Dies ist durchaus ein Meilenstein, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht zu vermuten ist, regelt doch das Landesjustizgesetz eine Materie, die sich in erster Linie an die Spezialisten, also insbesondere an Richter, Staatsanwälte, Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte, wendet, während das Gesetz für die breite Öffentlichkeit auf den ersten Blick nur wenig Relevanz zu haben scheint.
Deshalb ist es mir wichtig, hier auf zwei Aspekte hinzuweisen, die das Landesjustizgesetz besonders und wichtig machen: Das Landesjustizgesetz ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das Recht auf den gesetzlichen Richter im Land zu gewährleisten. Daher ist es geboten, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen klar und verständlich und für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar sind.
Diese Anforderungen erfüllten die gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Justiz in SchleswigHolstein in den letzten Jahren nicht mehr. Auf 19 Gesetze und acht Verordnungen waren die Vorschriften verteilt, die das Justizwesen in unserem Land regelten. Hier den Überblick zu behalten war schon für die Spezialisten schwierig, die Bürgerinnen und Bürger hatten aber überhaupt keine Chance, sich ein vollständiges Bild von den Justizgesetzen unseres Landes zu machen. Das war ein un
erwünschter Zustand, wenn man bedenkt, welche verfassungsrechtliche Bedeutung das Landesjustizrecht für die Gewährleistung des gesetzlichen Richters hat.
Mit dem neuen Landesjustizgesetz schaffen wir Klarheit und Transparenz. Deswegen haben wir die Initiative des Justizministeriums begrüßt, das Landesjustizrecht zu bereinigen und in einem Gesetz zusammenzufassen.
Der zweite Aspekt, den ich hier herausheben will, ist die Kodifizierung von Richterrecht. Erstmals bekommt das Hausrecht, auf das der Kollege Peters bereits eingegangen ist, im Bereich der Justiz eine gesetzliche Grundlage, und dies begrüßen wir ebenfalls außerordentlich.
Nun mag man einwenden, dass das Land in den vergangenen Jahren doch ganz gut mit dem durch die Rechtsprechung entwickelten Hausrecht gefahren ist, sodass ein Bedürfnis für eine inhaltliche und gesetzliche Regelung gar nicht bestanden habe. Bei der Beschäftigung mit dem Hausrecht in den vergangenen Wochen haben wir aber gemeinsam festgestellt, dass diese Frage gerade nicht befriedigend durch Richterrecht geregelt werden konnte, sondern der Gesetzgeber gefordert war, hier grundlegende rechtspolitische Entscheidungen zu treffen.
Auch dieser Verpflichtung kommen wir mit dem neuen Landesjustizgesetz heute nach. Wir als Gesetzgeber, nicht die Rechtsprechung, sind verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen zu schaffen, die für das Funktionieren unseres Staates und seiner Institutionen erforderlich sind. Das kann Richterrecht im Ergebnis nicht leisten, zumal mit der Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung stets die Gefahr besteht, dass das Gewaltenteilungsprinzip, das wir zu beachten haben, durchbrochen werden könnte. Das mag zwar hier, im konkreten Fall, verfassungsrechtlich in Ordnung gewesen sein; doch ist und bleibt es primäre Aufgabe der Legislative, Recht und Gesetz zu schaffen, während die Rechtsprechung dieses Recht dann nur noch anzuwenden hat.
Rechtsfortbildung muss daher immer auch als Handlungsauftrag für den Gesetzgeber verstanden werden. Ein solcher Auftrag bestand in SchleswigHolstein gerade beim Hausrecht. Hier galt es natürlich nicht, lediglich das in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung entwickelte Richterrecht in Gesetzesform zu überführen, sondern wir haben unsere Aufgabe schon so verstanden, dass wir uns einmal grundsätzlich mit der Frage beschäftigt haben, wie das Hausrecht im Hinblick auf die unterschiedlichen Personengruppen, die unsere Justizgebäude
aufsuchen, ausgestaltet werden sollte. Hier haben wir gemeinsam eine Lösung erarbeitet, die das Hausrecht jetzt auf eine stabile gesetzliche Grundlage stellt und trotzdem die besondere Stellung der Organe der Rechtspflege in unserem Justizsystem im Blick hat.
Ich bitte Sie daher aus voller Überzeugung um Zustimmung zum Landesjustizgesetz. Es bereinigt das Landesjustizrecht und schafft klare, verständliche Regeln für die Justizverwaltung. Das liegt im besonderen Interesse der Bürgerinnen und Bürger, die sich an die Gerichte wenden, damit ihnen Recht widerfährt. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz und somit die Schaffung des Landesjustizgesetzes ist ein notwendiger und nun endlich vollzogener Schritt. Der Gesetzentwurf zum Landesjustizgesetz ist zu begrüßen, weil insbesondere die Bestimmungen zur Organisation der Justiz des Landes für alle Gerichtsbarkeiten einschließlich der Staatsanwaltschaften zusammengefasst wurden. Die Arbeit der vielen Rechtsanwender innerhalb und außerhalb der Justizbehörden wird hierdurch maßgeblich erleichtert. Das Auffinden der relevanten Normen geht deutlich leichter und schneller. Damit einher dürfte eine gesteigerte Effizienz und Sparsamkeit im Umgang mit den Ressourcen gehen, die unseren Verwaltungs- und Legislativorganen zur Verfügung stehen.
Mit der Neufassung - oder: Bereinigung - des Landesrechts geschieht aber vor allem auch das längst überfällige Abschneiden alter Zöpfe; das ist zuweilen schon angeklungen. Es konnten Gesetze aus dem 19. Jahrhundert, zum Beispiel das preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit von 1899 - dieses ist systematisch und auch sprachlich der Verwaltung schon lange nicht mehr dienlich -, entfallen. Aber auch Relikte aus der NS-Zeit, so zum Beispiel die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung von 1935 oder die
Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen von 1938, konnten im Zuge der Straffung und Bereinigung aus dem Justizrecht genommen werden. Das wurde höchste Zeit!
Die im Innen- und Rechtsausschuss verhandelten Änderungen, gerade in Bezug auf die besondere Stellung von Organen der Rechtspflege - auch das klang hier schon mehrfach an -, begrüßen wir ebenfalls. Den im Innenausschuss erhobenen Einwänden aller Beteiligten konnten wir dabei sehr gern folgen. Wir stimmen natürlich auch dem Antrag zu. Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst eine in der schleswig-holsteinischen Geschichte wahrlich bisher einmalige Neuauflage der Landesgesetze in Bezug auf sprachliche und inhaltliche Modernisierung. Grundsätzlich geht es darum, neben dem vielen Nach-vorne-Schauen auch einen Blick zurück zu wagen: Sind die neuen Gesetzesvorhaben ebenso schlüssig wie die bestehenden? Wo sind möglicherweise Doppelungen in den Gesetzen? Welche Inhalte oder Gliederungen sind überholt? All diese Fragen hat man sich nun gestellt, und man ist ihnen nachgegangen.
Auch ohne eine solche Bereinigung würde unser Landesrecht sicherlich nicht zusammenbrechen, was jedoch nicht bedeutet, dass die hier erbrachte Leistung nicht von großer Wichtigkeit wäre, weil sie wesentlich größere Übersichtlichkeit schafft. Bildlich gesprochen könnte man sicherlich auch sagen: Man hat endlich den Keller entrümpelt. Dieser Gesetzentwurf ist daher sicherlich auch als nachfolgender Schritt zu der in der vergangenen Wahlperiode von Ministerin Spoorendonk angestoßenen Debatte zu sehen.
Vor uns liegt nun nicht nur ein mehr als 160 Seiten schweres Gesetzespaket, sondern eben auch das Ergebnis von zwei bis drei Jahren intensiver Arbeit, die vor allem vonseiten der Verwaltung und des Ministeriums maßgeblich getragen wurde. Daher möchte ich an dieser Stelle allen Beteiligten für die in diesem Zusammenhang geleistete Arbeit Lob und Dank aussprechen.
Ihnen ist es nämlich maßgeblich zu verdanken, dass sämtliche Gesetzesvorlagen in Schleswig-Holstein grundlegend durchleuchtet wurden - eine Aufgabe, die in der Tat nicht alltäglich, aber nichtsdestotrotz für unser Land von Bedeutung ist.
In den Stellungnahmen zum Gesetzentwurf wurde daher nicht nur einmal angemerkt, dass dieser Gesetzentwurf insgesamt auf Zustimmung stößt. Das ist sehr erfreulich, finden wir es doch selten, dass zu einem Gesetzentwurf, vor allen Dingen wenn er so dick ist, alle sagen, dass er sinnvoll ist.
Zudem wurden weitere Änderungswünsche vorgetragen und im zuständigen Innen- und Rechtsausschuss beraten, zum Beispiel der Aspekt des Hausrechts. Kollege Rossa hat dazu einen sehr hilfreichen Hinweis schon im Ausschuss gegeben und diesen gerade noch einmal erläutert. Auch in diesem Fall wurde die von den regierungstragenden Fraktionen eingereichte Änderung nach Einholung und Bewertung der schriftlichen Ausführungen der Fachverbände einstimmig unterstützt. Insgesamt handelt es sich also um ein Vorhaben, über dessen Zielrichtung allgemein große Einigkeit herrscht. Das hat die heutige Debatte im Parlament bestätigt. Natürlich können auch wir als SSW dem Gesetzentwurf mit den Änderungen entsprechend zustimmen. - Vielen Dank.
Meine Damen und Herren, begrüßen Sie gemeinsam mit mir auf der Tribüne des Schleswig-Holsteinischen Landtages unseren ehemaligen Kollegen und jetzigen Kreispräsidenten des Kreises Herzogtum Lauenburg, Meinhard Füllner. - Herzlich willkommen!
Wenn ich etwas pathetischer veranlagt wäre, würde ich sagen: Heute ist ein großer Tag für die Justiz in Schleswig-Holstein. - Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Jura gilt allgemein als äußerst spröde Materie.
Wir Juristen gewöhnen uns im Laufe unserer Ausbildung zwangsläufig daran. Aber selbst bei uns haben einige Themen den Ruf, dass sie ganz besonders trocken sind. Dazu gehört die sogenannte Rechtsbereinigung, also das Aufspüren und Aufheben nicht mehr benötigter Bestimmungen. Dabei hat sie ihren guten Sinn und Zweck. Wir haben schon die Bemerkung zum Aufräumen des Kellers gehört. Ich sage: Denken Sie an das Aufräumen eines überfüllten Schuppens! Wer sich nicht gelegentlich der Mühe unterzieht, gründlich aufzuräumen und zu entrümpeln, kommt nur schwer an die wirklich wichtigen Werkzeuge heran oder vergisst sogar ganz, dass sie im Verborgenen liegen.
Einen solchen Zweck verfolgen wir im Bereich der Justizorganisation mit dem Landesjustizgesetz. Wir haben eine Vielzahl verstreuter Gesetze und Verordnungen gesichtet. Teilweise - wir haben es gehört - stammen sie noch aus dem Kaiserreich und der Zeit des Nationalsozialismus. Wir haben Bestimmungen aussortiert, die heutzutage für unsere Gerichte und Staatsanwaltschaften ohne Bedeutung sind. Die verbleibenden Normen haben wir sprachlich entstaubt und zu einem einheitlichen Gesetz zusammengestellt. So wollen wir dazu beitragen, dass das maßgebliche Recht ohne übermäßigen Aufwand auch aufgefunden werden kann.
Aus dem Jahr 1935 stammt die Justizbeitreibungsordnung, die der Geltendmachung von Gerichtskosten diente. Sie gilt immer noch als Landesrecht fort, hat aber längst keinen Anwendungsbereich mehr, weil mittlerweile für alle denkbaren Fälle das entsprechende Bundesrecht anzuwenden ist.