Präventionsunterricht ist dann besonders sinnvoll, wenn es gelingt, zum Kern des Problems vorzudringen. Wer teilt seiner Klassenlehrkraft, zu der man hoffentlich und mittlerweile auch meistens ein gutes Verhältnis hat, schon mit, dass man gekifft hat? Das berichtet man ja auch nicht seinen eigenen Eltern. Gerade das gute und enge Verhältnis von Jugendlichen zu einzelnen Lehrkräften führt leider vielfach dazu, dass mit diesen nicht alles besprochen wird. Mir als Vater und ehemaligem Lehrer war und ist es viel wichtiger, dass Prävention erfolgreich ist, als dass ich am Erfolg im Unterrichtsgeschehen beteiligt sein muss. Mir ist wichtiger, dass darüber präventiv gesprochen wird, als dass darüber überhaupt nicht gesprochen wird.
Wenn Sie auf die Homepage vom Partyprojekt ODYSSEE gehen, dann erkennen Sie sofort, dass deren Konzept auf hoher Empathie beruht. Wenn eine Prävention in Turnschuhen und in Jugendsprache erfolgreicher ist, dann sollte das nicht pauschal öffentlich infrage gestellt werden.
Herr Brodehl, Sie erweisen durch Ihr Vorgehen absolut mangelnde Sensibilität gegenüber der Schule. Die Schule wird morgen in der Berichterstattung der Zeitungen im Zusammenhang mit dem Thema Drogen behandelt, und zwar unter dem Blickwinkel, dass einzelne Politiker anzweifeln, dass dort sinnvoll mit dem Thema Drogenprävention umgegangen wird. Es wird sehr lange dauern, bis dieses Thema in den Köpfen der Eltern, der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und - bei der kleinen Gemeinde - auch in ganz Flintbek nicht mehr mit der Schule in Verbindung gebracht wird.
Sie wissen genau: Statt ein Thema hier auf der großen Bühne zu behandeln, hätten Sie auch die Chance gehabt, die kleinere Bühne zu wählen, nämlich gegebenenfalls die Ausschussbehandlung. Sie hätten auch die Möglichkeit gehabt, von mir aus auch stellvertretend mit Herrn Minister Buchholz ein Gespräch darüber zu führen. Als Abgeordneter haben Sie auch die Möglichkeit, direkt vor Ort mit Vertretern der Schule ein entsprechendes Gespräch zu führen, statt hier diese Bühne zu suchen. Sie haben die Dampfwalze gewählt, und Ihre Sensibilität
Ich stelle zunächst fest, dass der Berichtsantrag Drucksache 19/595 durch die Berichterstattung der Landesregierung seine Erledigung gefunden hat. Ein Antrag ist nicht gestellt worden, damit ist der Tagesordnungspunkt erledigt.
Ich erteile das Wort zunächst der Frau Berichterstatterin des Innen- und Rechtsausschusses, Frau Abgeordneter Barbara Ostmeier. - Sie ist erkrankt. Dann erteile ich das Wort Frau Abgeordneter Wagner-Bockey.
Danke, Frau Berichterstatterin. - Ich eröffne die Aussprache. Das Wort für die CDU-Fraktion hat Herr Abgeordneter Claus Christian Claussen.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen! Das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz mag nicht das spektakulärste Gesetzesvorhaben unserer Regierung in dieser Legislaturperiode sein. Dennoch ist es ein wichtiges Vorhaben. Es ist nämlich ein Baustein
19 Gesetze und acht Verordnungen werden abgeschafft, und die notwendigen Regelungen werden in einem Landesjustizgesetz zusammengefasst. Das erleichtert die Rechtsanwendung und erhöht die Transparenz. Es beseitigt die Verständnislosigkeit, die auftritt, wenn jemand bemerkt, dass Vorschriften aus dem Kaiserreich oder aus der Nazizeit immer noch gelten und angewandt werden.
Ein solches Gesetz zu erarbeiten, gleicht aber auch einer Sisyphusarbeit, denn eine praktische Notwendigkeit besteht ja nicht, weil das System läuft und die Vorschriften angewandt wurden. Umso lobenswerter ist es, dass das Justizministerium diese langjährige und umfangreiche Arbeit jetzt abgeschlossen hat. Der Gesetzentwurf war immerhin 164 Seiten lang.
Es wurden im Gesetzentwurf aber nicht nur „olle Kamellen“ abgearbeitet. So wird das bislang nur gewohnheitsrechtliche Hausrecht in § 14 des Gesetzes kodifiziert. Dieses Hausrecht hat der Innenund Rechtsausschuss in einer modifizierten Fassung beschlossen. Sie liegt vor. Damit soll und wird den Belangen der Organe der Rechtspflege, also zum Beispiel auch Rechtsanwälten und Notaren, hinreichend Rechnung getragen.
Bedenken oder gar Ablehnung hat es im Anhörungsverfahren nicht gegeben, und so hat der Ausschuss dem Gesetzesentwurf in der vorliegenden Form einstimmig zugestimmt. Insofern bitte ich um Ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. - Danke.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der ehemalige Bundesjustizminister HansJoachim Vogel bemerkte auf die Frage nach bereinigten allgemeinen Gesetzessammlungen, dass es eigentlich schwer begreiflich sei, dass ein Staat die Frage danach, wie die aktuell geltende Rechtsordnung aussieht, an fast keiner Stelle zuverlässig beantworten kann. Der Zugang zum Recht wird erheblich erleichtert, wenn das Landesrecht nur Rechtsvorschriften enthält, die aktuell zu beachten sind und zu sinnvollen Regelungskomplexen zu
sammengefasst sind. Das Vorhaben, 19 Gesetze und acht Verordnungen zusammenzufassen, um die einzelnen Gesetze sodann damit aufheben zu können, begrüßen wir außerordentlich.
Es ist gut und richtig, in diesem Zusammenhang Gesetze aus der NS-Zeit zu entfernen; denn es gibt immer noch Verordnungen, die aus der NS-Zeit stammen - und dies 73 Jahre nach dem Ende dieser totalitären Schreckensherrschaft.
Damit Recht und Justiz übersichtlich und bürgerfreundlich gestaltet werden können, ist es unabdingbar, die Rechtsbereinigung weiter voranzutreiben. Gute Gesetze zeichnen sich insbesondere durch ihre Übersichtlichkeit aus. Daher sollen unsere bestehenden Regelungen fortwährend auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. Das sollte eine Daueraufgabe eines jeden Gesetzgebers sein.
Nach der Ersten Lesung wurde der Gesetzentwurf im Innen- und Rechtsausschuss diskutiert. Es ist gut, dass das Hausrecht in Gerichtsgebäuden jetzt eine rechtliche Grundlage hat.
Aber in Kapitel 2, bei der Sicherheit und den ordnungsrechtlichen Befugnissen, haben wir Bedenken, und zwar zu § 14 Nummer 5 des Landesjustizgesetzes, was den Begriff zur Abwehr einer nicht nur unerheblichen Gefahr für Sicherheit und Ordnung angeht. Dies ist aus unserer Sicht ein zu unbestimmter Rechtsbegriff, der das Öffentlichkeitsprinzip in der Justiz empfindlich einschränken kann.
Aber gut, in seiner schriftlichen Stellungnahme vom März diesen Jahres zum vorliegenden Rechtsbereinigungsgesetz begrüßte der Schleswig-Holsteinische Richterverband diese Regelung des § 14 Nummer 5 ausdrücklich.
Ebenso hat sich die schleswig-holsteinische Rechtsanwaltskammer mit ihrer Antwort dem § 14 voll umfänglich angeschlossen. Es sei richtig und aus der Sicht der Praxis zwingend erforderlich, dass die Anordnung eines Hausverbotes nicht erst an eine erhebliche Störung geknüpft wird, sondern die Androhung des Hausverbotes bereits zur Abwehr einer nicht unerheblichen Gefahr möglich ist.
Aber bei der Rechtsanwendung sollte man sich stets bewusst sein, dass die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren in einem Rechtsstaat ein hohes Gut ist. insbesondere soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Zugriff auf die jeweiligen Bestimmungen erheblich erleichtert werden. Dies kommt sowohl den Rechtsuchenden und ihren Vertretern als auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Als wir uns hier am 14. Dezember 2017 das erste Mal im Hohen Haus mit dem Justizbereinigungsgesetz beschäftigten, wurden die Reden zu Protokoll gegeben. Ich gehe davon aus, dass Sie alle, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Ausführungen zum Gesetzentwurf im Protokoll der 17. Sitzung des Landtages aufmerksam studiert haben.
„27 verstreute Justizgesetze und Justizverordnungen mit Hunderten von Seiten und Paragrafen werden durch das schlanke und handliche neue Gesetz überflüssig in den Altpapiercontainer des Landesrechts entsorgt. Der Entwurf ist nicht spektakulär. Er enthält nur wenig Neues. Seine Inhalte sind überwiegend staubtrocken und bieten nicht den geringsten Anlass für parteipolitischen Streit. Dennoch ist er eine gesetzgeberische Wohltat.“
Aber nichts ist so gut, als dass man es nicht noch ein wenig besser machen könnte. Und das ist im Rahmen der Ausschussbefassung nicht zuletzt durch die unermüdliche Initiative des sehr geehrten Herrn Kollegen Rossa geschehen. In die Regelung zum Hausrecht wurde nämlich ein kleiner Absatz hinzugefügt, der für die sogenannten Organe der Rechtspflege die Einlasskontrolle im Regelfall auf die Identitätsfeststellung durch Vorzeigen des Dienst- oder Anwaltsausweises beschränkt. Organe der Rechtspflege sind vor allem die sogenannten Schwarzkittel, also alle diejenigen, die im Gerichtstermin mit einer Robe auflaufen.
Auch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen zu den Organen der Rechtspflege. Da sie externe Büros haben, müssen sie besonders häufig rein ins Gericht, und zwar nicht nur zu Verhandlungen, sondern auch zu Terminen und Besprechungen mit diversen Gerichtspersonen und zu ihren Anwaltspostfächern in den Gerichtsgebäuden. Sie sind daher besonders stark von Einlasskontrollen betroffen.
Einige werden jetzt bestimmt denken: „Typisch Advokatenzunft! Immer wollen die eine Extrawurst haben.“ So ist es aber nicht. Wir Anwältinnen und Anwälte tragen in unseren Aktentaschen in aller Regel keine Pistolen, Knallkörper oder Schnapsflaschen herum, sondern Akten und Unterlagen, deren Inhalte einem strengen Berufsgeheimnis unterliegen.