Die Fischereiaufsichtsassistenzen der oberen Behörde mit den Befugnissen der Fischereiaufsicht auszustatten, ist in diesem Zusammenhang nur folgerichtig und konsequent. Es vereinfacht Verwaltung.
Das Streichen von „Catch and Release“ ist eben schon angesprochen worden. Es ist überhaupt keine materielle Verschlechterung, diesen Klammerzusatz wegzunehmen. Im Übrigen gibt es Bundesrecht, sodass sich hier nichts ändert.
Der Gesetzentwurf sieht auch die Änderung des Landesnaturschutzes vor. Nur so viel dazu: Diese Änderung ist notwendig, damit sich für die Nationalparke im Land nichts ändert. Das mag sich ein bisschen paradox anhören, entspricht aber der
Wahrheit. Darum haben wir es für vertretbar gehalten, diesen Punkt ohne weitere Anhörung in Artikel 2 aufzunehmen. Wir weichen in diesem Punkt vom Bundesnaturschutzgesetz ab. Der Bund definiert Regeln für Naturparke strenger. Die Arbeit der Naturparke im Land hat sich bewährt. Sie leisten einen positiven Beitrag für die Umweltbildung. Damit das so bleibt, haben wir diese Änderung eingefügt. Ich bitte Sie, diesem Gesetz zuzustimmen. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Fischereipolitik ist eine wesentliche Kompetenz der Europäischen Union. Das macht auch Sinn, da Fische und deren Bestände nicht an imaginären Landesgrenzen in Gewässern haltmachen. So werden nun auf europäischer Ebene auch Fangquoten vorgegeben, im letzten Jahr erstmalig auch unter Einbeziehung von Freizeitfischern, Anglern und Angelkuttern in Bezug auf Dorsch und Wolfsbarsch, der hier bisher nicht so häufig vorkommt, das sogenannte Bag-Limit, eine Tagesfangbegrenzung. Seit letztem Jahr dürfen in SchleswigHolstein pro Tag pro Angler noch maximal fünf Dorsche geangelt werden.
Der Anlass für die Gesetzesänderung, über die wir hier in zweiter Lesung sprechen, ist, dass das EURecht auch in Schleswig-Holstein geahndet werden muss. Dass Regelungen nur Sinn machen, wenn man sie auch kontrollieren kann, ist einleuchtend. Deshalb unterstützen wir die Etablierung von Fischereiaufsichtsassistenzen, die den Fischereiaufsichtsbeamten beigestellt werden sollen.
Darüber hinaus sorgte allerdings der erste öffentliche Entwurf des Umwelt- und Fischereiministeriums in der FDP-Fraktion nicht unbedingt für Freudentaumel. Die schon erwähnte angedachte Kontrolle der GPS-Daten wurde nicht nur von der FDPFraktion kritisiert, sondern auch vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz und dann zum Glück auch sehr schnell wieder fallen gelassen.
Wie eingangs erwähnt: Fischereipolitik ist Sache der Europäischen Union. Daher konnten wir uns auch der angedachten Kompetenzerweiterung des MELUND nicht anschließen, bei allen Fischarten nicht nur Meeresfischen, sondern auch denjenigen in den Binnengewässern - Höchstfang- und Anlandemengen auf Landesebene festsetzen zu können. Unterschiede zwischen den nördlichen Bundesländern machen hier wenig Sinn. Bei Binnengewässern bitten wir darum, die Hegepflichtigen - das sind meist die Angelvereine und die dahinterstehenden Anglerinnen und Angler - ihrer Arbeit gewissenhaft nachkommen zu lassen und sie mehr zu unterstützen.
Hier werden mit viel zeitlichem und finanziellem Engagement Hegepläne erstellt, Besatzmaßnahmen vorgenommen und immer öffentlich ausgelegt. Die Angelvereine, die Anglerinnen und Angler sind die Ersten, die mitbekommen, wenn es einem Fischbestand oder einer Art in einem Gewässer nicht gut geht, und steuern gleich gegen. Des Weiteren gibt es mit Schonzeiten und Mindestmaßen, die landesseitig vorgegeben sind, bereits gute Regelungen, um Bestände zu schonen.
Mindestmaß ist ein gutes Stichwort. Wir haben schon eine Debatte dazu geführt, wie wir mit maßigen Fischen umgehen. Der vom Landtag geforderte Runde Tisch wurde vom Umweltministerium sehr schnell einberufen. Es gab ein Gespräch im Ministerium mit Fachverbänden und Abgeordneten. Dabei wurde in der Runde festgestellt, dass es mit der derzeitigen Formulierung in § 39 Landesfischereigesetz in der Praxis Auslegungsprobleme gibt. Die Formulierung wird nun so geändert, dass der Regelungscharakter für alle eindeutig ist. Das ist der Grund, aus dem wir diesen Paragrafen ändern.
Wer etwa beim Hechtangeln einen maßigen Wels oder einen Döbel anlandet, macht sich nicht strafbar, wenn er diesen wieder zurücksetzt. Wer allerdings zum Beispiel auf große Welse aus ist, keinen Kescher dabei hat, dies nur tut, um sich am Ende mit dem Tier zu filmen, es wieder auszusetzen, um es am nächsten Tag wieder zu fangen, handelt nicht rechtskonform. Das ist nicht so, weil in § 39 „Catch and Release“ steht, sondern weil es bundesgesetzlich bereits geregelt ist. Liebe Frau Kollegin Metzner, deshalb ist klar, dass es in Mecklenburg-Vorpommern verboten ist. Es ist in den anderen 15
In Schleswig-Holstein hatten wir eine faktische Alleinstellung, da die Formulierung ein Stück weit so abstrus gewesen ist, dass die Anglerinnen und Angler auch bei den Fischereilehrprüfungen nicht sicher waren, wie damit umgegangen werden soll. Insofern ist es jetzt klar: Nicht jeder maßige Fisch, der in Schleswig-Holstein gefangen wird, muss getötet werden. Das ist die Klarstellung, die wir jetzt haben. Das ist insofern ein guter Tag für den Tierschutz und für die Hege der Bestände.
Ich möchte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums als auch an die jeweiligen Fachverbände den Dank der FDP-Fraktion ausrichten, die sehr pragmatisch und konstruktiv mit der Auslegungsproblemlage umgegangen sind und eine tragfähige Lösung erarbeitet und vorgelegt haben. Ich bitte daher um Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Gäste! Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Fangquoten umzusetzen sowie Kontrollund Sanktionsmöglichkeiten auszuweiten. Das haben wir gehört. Dazu soll unter anderem der kontrollberechtigte Personenkreis ausgeweitet werden. Ob die in dem Entwurf geplante Erweiterung dieses Personenkreises überhaupt erforderlich ist, bleibt fraglich, denn bisher - so haben wir in der Anhörung erfahren - wurden so gut wie keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Fangquoten festgestellt. Die Angler haben ein ureigenes Interesse daran, Fischbestände zu schonen, damit sie auch morgen und übermorgen noch angeln können. Aus unserer Sicht bedarf es daher keiner zusätzlichen Kontrollen.
Dass wir uns heute mit dieser Gesetzesänderung befassen müssen, haben wir - wir haben es schon gehört - der EU zu verdanken, deren Vorgaben einmal mehr aus unserer Sicht praxisfern sind und oftmals mehr Schaden anrichten, als sie nutzen. Die EU hat vor zwei Jahren Tagesfanggrenzen eingeführt, zu
nächst für den Wolfsbarsch, später für den Dorsch, und - in der Gesetzesbegründung wird das schon angedeutet - weitere Fischarten wie der Lachs und die Meerforelle sollen bald auch quotiert werden. Dabei ist fraglich, ob solche Quoten überhaupt wirksam sind. Akzeptanz bei den Anglern finden sie jedenfalls kaum. Sie werden respektiert. Deswegen gibt es wohl praktisch auch kaum Verstöße durch Freizeitfischer. Die AfD plädiert jedoch für Maßnahmen, die auch von der Anglerschaft akzeptiert werden, wie etwa das Mindestmaß von Fischen oder deren Schonzeiten.
Eine Bestandsschonung durch Mindestmaßvorgaben und Schonzeiten ist akzeptiert und anerkannt. Die aktuelle Quotenregelung dagegen bedeutet schmerzliche wirtschaftliche Einbußen für den Angeltourismus, der typisch für Schleswig-Holstein ist. Sollen die Angeltouristen vielleicht demnächst nach Norwegen fahren, weil der lange Arm der EU dort nicht hinreicht? In Ostholstein, wo ich wohne, insbesondere auf Fehmarn, stehen solche Betriebe, die für unseren Tourismus wichtig sind, kurz vor dem Aus.
Für den betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmer sind ein erhöhter Kontrollbedarf und eine strikte Quotierung nur schwer vermittelbar, besonders weil aufgrund der aktuellen Bestandsentwicklung, die eher positiv ist, eine Erhöhung oder gar ein Wegfall der aktuellen Quoten zu erwarten ist.
Um Vorgaben, die von der EU kommen, die nicht immer sinnvoll sein müssen, auf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen, ist ein Dialog mit den Betroffenen wichtig. Daher begrüßen wir ausdrücklich den Runden Tisch zur Angelfischerei, den das Umweltministerium einberufen hat.
Wenn aber am Ende die dort geäußerten Bedenken der Beteiligten nicht berücksichtigt werden, muss sich die Landesregierung fragen lassen, wie nah sie noch an den betroffenen Bürgern, den Küstenfischern und den Hobbyanglern ist.
Da die erhobenen Einwände vom Verband der Hochseeangel- und Bäderschiffe, von Wassertourismus in Schleswig-Holstein und der Entwicklungsgesellschaft Ostholstein nicht berücksichtigt wurden, können wir dem vorliegenden Entwurf leider nicht zustimmen. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Aus der vorliegenden Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses zum Landesfischereigesetz wird mehr als deutlich, dass kaum ein Gesetzentwurf das Parlament so verlässt, wie er eingebracht wurde. Der ursprüngliche Entwurf zum Landesfischereigesetz bezog sich inhaltlich einzig auf die Tagesfangbeschränkung von Fischen in der Freizeitfischerei sowie entsprechende Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen hiergegen. Im Klartext heißt das, dass durch das Landesfischereigesetz künftig das sogenannte Baglimit für Dorsche eingeführt wird und die Verstöße gegen die Höchstfang- und Anlademengen besser geahndet werden können.
Ausschlaggebend für den Gesetzentwurf sind die von der EU beschlossenen Fangquoten für den Dorsch, die künftig auch für die Freizeit- und Angelfischerei gelten sollen. Man mag davon halten, was man will, aber das sind die Ausläufer einer jahrzehntelangen verfehlten und falsch gelenkten EU-Fischereipolitik - einer Politik, die eben nicht auf Nachhaltigkeit ausgerichtet war.
Heute stehen wir vor dem Scherbenhaufen. Den Berufsfischern werden knallharte Quoten vorgeschrieben, die zum Teil existenzgefährdend sind. Erstmalig sind sogar die Freizeit- und Angelfischerei von dieser Quotenregelung betroffen und müssen nun ihr Scherflein dazu beitragen. Wenn es um den Schutz der Dorschbestände geht, sind ebenso wie die Berufsfischer auch die Freizeitangler in der Verantwortung. Eine solche Fangbeschränkung ist nicht auf ewig festgelegt. Sie kann weiter verschärft, aber auch wieder gelockert werden, je nachdem wie sich die Bestände entwickeln. Wir erwarten, dass solche drastischen Maßnahmen dann binnen kurzer Zeit spürbare Effekte haben. Daher kann ich für den SSW sagen, dass wir einer solchen Gesetzesänderung notgedrungen zugestimmt hätten.
Im parlamentarischen Verfahren zum Landesfischereigesetz wurde uns ein Änderungsantrag der Koalition vorgelegt, der nun auch eine Änderung des Landesnaturschutzgesetzes beinhaltet. Diese Gesetzesänderung war, wie wir wissen, nicht Teil der Anhörung im Ausschuss. Mit der vorliegenden Änderung bleibt aus unserer Sicht der naturschutzfach
liche Aspekt der Naturparke unberührt. Sie ist also unschädlich. Stattdessen wird den Naturparken, wie es das Bundesnaturschutzgesetz vorsieht, künftig ein Bildungsauftrag für nachhaltige Entwicklung zuteil. Dies ist eine langjährige Forderung der Naturparke in Deutschland, die seit April dieses Jahres so im Bundesnaturschutzgesetz verankert ist und nun auch in das Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein Eingang findet. Wir als SSW sehen darin durchaus eine Stärkung unserer Naturparke, wenn es um die Ziele und Inhalte im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung in diesen Landschaftsräumen geht.
Kommen wir nun aber zu dem Punkt, der aus unserer Sicht doch so schwerwiegend ist, dass wir dem vorliegenden Antrag zur Änderung des Landesfischereigesetzes nicht zustimmen werden. Auch hier handelt es sich um eine Ergänzung vonseiten der Koalition, die mit den ursprünglichen Gesetzesänderungen - also dem Baglimit - nichts zu tun hat.
Wir erinnern uns an die Diskussion zum Runden Tisch, bei der es bereits darum ging, inwieweit es erlaubt sein soll, geangelte Fische zurückzusetzen, obwohl sie das gültige Mindestmaß erreicht haben. Das Angeln von Fischen aus Spaß am Drill, um sie dann wieder zurückzusetzen - das sogenannte Catch and Release - ist nach dem Fischereigesetz aus Gründen des Tierschutzes verboten. Der Landessportfischerverband fordert in seiner Stellungnahme die Streichung der englischen Formulierung „Catch and Release“, mit der Begründung, dass diese Formulierung in allen anderen Bundesländern sowie im Rest der Welt eine andere Bedeutung hat als in Schleswig-Holstein. Diese Behauptung lasse ich mal für sich stehen.
Die Koalition hat darauf hingewiesen, dass die Streichung dieser englischen Formulierung das Kondensat des Runden Tisches sei. Wenn dann in § 39 Absatz 1 Nummer 3 nach dem Wort „Vornherein“ das Wort „nur“ eingefügt wird, werden wir in der Tat hellhörig. Hier sehen wir durch die Änderungen, die von Jamaika eingebracht werden, eine Aufweichung des Tierschutzaspektes. Dies sehen wir auch im Kontext der Diskussion über das Zurücksetzen maßiger Fische, die ausschließlich zum Zwecke des Messens und Fotografierens gefangen werden, um die Resultate in einschlägigen Zeitschriften oder im Internet zu veröffentlichen. Das ist - das haben wir gerade gehört - auch bundesgesetzlich verboten.
Für uns als SSW ist ganz klar: Der Tierschutz im Landesfischereigesetz darf nicht aufgeweicht werden.