Protokoll der Sitzung vom 16.06.2010

(Abg. Meiser (CDU) )

triebskosten für das übergreifende elektronische Zahlungssystem zu tragen.

Auf der Basis von vorläufigen Schätzungen ergeben sich voraussichtlich Gesamtkosten in Höhe von durchschnittlich 500.000 Euro pro Jahr. Davon entfallen auf das Saarland nach dem beabsichtigen Verteilungsschlüssel zirka 6.200 Euro pro Jahr.

Bereits im November 2007 hat der Ministerrat dem Abschluss des Staatsvertrages zugestimmt und den Minister für Umwelt mit der Unterzeichnung desselben beauftragt. Die Unterzeichnung des Staatsvertrags seitens des Saarlandes erfolgte am 17. März 2008.

Da das elektronische Bezahlsystem nun nach der kürzlich erfolgten Zeichnung durch den Freistaat Sachsen kurzfristig flächendeckend einsatzbereit sein kann, ist es erforderlich, das Ratifizierungsverfahren in allen beteiligten Ländern bald zum Abschluss zu bringen und eine Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden beim Land Nordrhein-Westfalen vorzunehmen.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um Zustimmung zu dem Gesetz.

(Beifall.)

Vielen Dank, Frau Ministerin. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/203 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen, angenommen und zur weiteren Bearbeitung an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr überwiesen ist.

Wir kommen zu Punkt 9 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe (Drucksache 14/138)

Zur Berichterstattung erteile ich Frau Abgeordneter Dagmar Heib das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf wurde vom Plenum in seiner 10. Sitzung in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Justiz, Verfassungsund Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen. Mit dem vorliegenden Gesetz soll die nach Artikel 95 der Saarländischen Verfassung erforderliche Zustimmung zu dem im Juni 2009 von den Ländern unterzeichneten Staatsvertrag erteilt werden, der eine gemeinsame Kommission zur Verhütung der Folter vorsieht.

Lassen Sie mich kurz den Hintergrund darstellen. Im Jahre 2006 hat die Bundesrepublik Deutschland das Fakultativprotokoll vom 16. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet. Ziel des Fakultativprotokolls ist es, den Schutz vor Folter weltweit zu verbessern. Dabei sieht es unter anderem die Verpflichtung zur Einrichtung nationaler Präventionsmechanismen vor. Diese sind als unabhängige Gremien einzurichten und müssen das Recht haben, Besuche an allen Orten, an denen freiheitsentziehende Maßnahmen vorgenommen werden, durchzuführen, Mängel zu beanstanden und Empfehlungen abzugeben. Das zu dem Fakultativprotokoll im Jahr 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz bestimmt, dass die Aufgaben des nationalen Präventionsmechanismus im Zuständigkeitsbereich der Länder durch eine von diesen einzurichtende Kommission wahrgenommen werden.

Der von den Ländern unterzeichnete Staatsvertrag zur Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Verhütung der Folter sieht vor, dass diese Kommission weitgehend die Infrastruktur der bereits bestehenden und von den Ländern getragenen Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden nutzen soll. Darüber hinaus regelt der Staatsvertrag unter anderem die Aufgaben und Befugnisse der Kommission, die Anzahl der Mitglieder der Kommission sowie die Finanzierung der Kommission nach dem Königsteiner Schlüssel. Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 27. Mai 2010 beraten und empfiehlt dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank.

(Beifall.)

Vielen Dank, Frau Berichterstatterin. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/138 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich

(Ministerin Dr. Peter)

stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/138 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist.

Wir kommen zu Punkt 10 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (Drucksache 14/ 139)

Zur Berichterstattung erteile ich Herrn Abgeordneten Reinhold Jost das Wort.

Frau Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Landtag des Saarlandes hat den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 in seiner Sitzung am 19. Mai 2010 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen überwiesen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen, die gemeinschaftsweit Volks- und Wohnungszählungen für das Jahr 2011 vorschreibt.

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Zensusgesetz 2011 vom 7.8.2009 die Durchführung der Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung im Jahr 2011 angeordnet. Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf enthält die zur Durchführung des registergestützten Zensus im Saarland notwendigen ergänzenden Bestimmungen und stellt sicher, dass die anfallenden Arbeiten vom Statistischen Amt und von Erhebungsstellen, die bei den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken eingerichtet sind, erledigt werden können. Nach aktueller Kostenkalkulation werden im Saarland zur Durchführung des Zensus Gesamtkosten in Höhe von zirka 8,2 Millionen Euro anfallen. Sowohl der Landkreistag Saarland als auch der Saarländische Städte- und Gemeindetag, die um eine schriftliche Stellungnahme gebeten wurden, haben sich zu den angesprochenen Sachverhalten geäußert. Der Landkreistag Saarland hat gegen den Gesetzentwurf keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, besteht jedoch auf einer vollständigen Abdeckung der den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken entstehenden Kosten. Der Verband erwartet eine zeitnahe Vorlage des Entwurfs einer Rechtsverordnung zur Ausführung des Zensusgesetzes, worin die genauen Modalitäten des finanziellen Ausgleichs durch das Ministerium der Finanzen geregelt werden. Auch die Stellungnahme des Saarländischen Städte- und Gemeindetags hat sich inhaltlich auf die Kostenregelung beschränkt. Er hat gefordert, dass anstelle der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung eine Vollkostenerstat

tung im Gesetz festgeschrieben wird. Eine abschließende Bewertung unter Konnexitätsaspekten sei vor diesem Hintergrund nicht möglich.

(Unruhe.)

Ich hoffe, ich störe nicht allzu sehr. - Die Landesregierung hat bei der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs im Ausschuss klargestellt, dass die für die Einrichtung der Erhebungsstellen entstehenden Kosten in voller Höhe erstattet werden. Die Landesregierung hat zugesagt, den Inhalt und die Modalitäten zum Erlass der Rechtsverordnung mit den kommunalen Spitzenverbänden zu erörtern. Der Saarländische Städte- und Gemeindetag hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass auch die gemeindlichen Tätigkeiten konnexitätsrelevant sind. Er hat daher gebeten, eine Regelung aufzunehmen, wonach das Land auch im Zusammenhang mit der Datenermittlung nach § 11 und § 12 des Gesetzes für die insoweit entstehenden Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich gewährt. Eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben wurde indes vom Ausschuss nicht erwogen.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, der Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen hat sich in seiner Sitzung am 08. Juni 2010 abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst. Er empfiehlt dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzes Drucksache 14/139 in Zweiter und letzter Lesung. - Ich danke für die ungeteilte Aufmerksamkeit

Danke, Herr Berichterstatter, aber der Herr Präsident ist eine Frau Präsident. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/139 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/139 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist.

Wir kommen zu Punkt 11 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes (Drucksache 14/179 - neu - 2) (Abänderungsantrag: Drucksache 14/213)

Zur Berichterstattung erteile ich Herrn Abgeordneten Wolfgang Schumacher das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der heute zur Zweiten und letzten Lesung anstehende

(Vizepräsidentin Ries)

Gesetzentwurf der drei Regierungsfraktionen betreffend Zweites Gesetz zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes, Drucksache 14/179 - neu - 2, wurde vom Plenum des saarländischen Landtages in der Sitzung am 19. Mai 2010 in Erster Lesung mehrheitlich bei Gegenstimmen der Opposition angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft sowie Grubensicherheit überwiesen.

Vornehmliches Ziel dieses Gesetzes ist es, über die Erhebung von Langzeit- und Studiengebühren den saarländischen Hochschulen ein Steuerungsinstrument in die Hand zu geben, mit denen sie flexibel auf Änderungen im Studienverhalten reagieren und Fehlentwicklungen entgegenwirken können. Die jetzt vorgenommene Neuregelung des Hochschulgebührengesetzes sichert bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit und darüber hinaus ein gebührenfreies Studium. Erst wenn die Regelstudienzeit um vier Semester überschritten wird, dürfen die Hochschulen Gebühren bis zu 400 Euro erheben. Bei einem Wechsel des Studienganges bleiben zwei weitere Semester gebührenfrei. Weitere Ausnahmeregelungen sind gegeben bei einem Promotionsstudium, einem künstlerischen Vertiefungsstudium an der Hochschule für Bildende Künste Saar, einem künstlerischen Aufbaustudium an der Hochschule für Musik Saar oder beim Vorliegen einer unbilligen Härte.

Im Rahmen dieses Gesetzes regeln die Hochschulen insbesondere die Gebührenhöhe, die Bemessung der Regelstudienzeit und das Vorgehen in Härtefällen. In Fällen unbilliger Härte ist auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Die aus der Gebührenpflicht der Hochschulen zufließenden Einnahmen stehen diesen in der Gesamtheit zur Verfügung, vornehmlich zur Verbesserung der Qualität des Studiums und der Lehre. - So weit in Kürze zu den Zielen und Inhalten dieses Gesetzentwurfes.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich darf berichten, dass sich der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft sowie Grubensicherheit in insgesamt drei Sitzungen mit dieser Gesetzesvorlage befasst hat. In der Sitzung am 20. Mai 2010 wurde der Entwurf gelesen und das weitere Verfahren festgelegt. Da der Entwurf nach interfraktioneller Absprache bereits vor seiner Einbringung im Plenum an die Anzuhörenden verschickt worden war, ist er nach den vorgenommenen Änderungen erneut an die Anzuhörenden versandt worden. Die Anhörung fand am 02. Juni 2010 statt. Hierzu eingeladen waren neben dem Präsidenten der Universität des Saarlandes und den Direktoren unserer Hochschulen die allgemeinen studentischen Vertretungen, die Frauenbeauftragten, das Studentenwerk des Saarlandes sowie die Hauptgeschäftsführer der Arbeitskammer, der IHK und der HWK.

Die abgegebenen Stellungnahmen ergaben folgendes Bild. Mit Ausnahme der uns schriftlich zugegangenen Erklärung des AStA der HTW, der den Gesetzentwurf uneingeschränkt begrüßt und befürwortet, haben alle übrigen Angehörten den Entwurf in vorliegender Form entweder ganz oder in Teilen abgelehnt. Und das, obwohl sie in der Frage, Gebühren erheben zu wollen oder nicht, völlig unterschiedlicher Meinung sind. So lehnt die Universität des Saarlandes, deren Meinung sich die übrigen Hochschulen vollinhaltlich anschlossen, die Einführung von Langzeit- und Zweitstudiengebühren auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs rundweg ab. Als Gründe für ihre Ablehnung nennt sie die bereits früh im Studium einsetzenden Fortschrittskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen sowie im modularisierten Lehramt. Durch diese Elemente sei im aktuellen Studiensystem ein Korrektiv vorhanden, das einer übermäßigen Ausdehnung des Studiums entgegensteht. Aber auch für die Studierenden in den Diplom- und Magister-Studiengängen bestehe eine zeitliche Begrenzung. Diese werde unter Bezug auf den Vertrauensschutz auf vier Semester ausgeweitet.

Auf der Basis dieses Entwurfs rechnet die Universität mit Gebühreneinnahmen von maximal 100.000 bis 125.000 Euro im Jahr. Dieser Summe stünde ein extrem hoher bürokratischer Verwaltungsaufwand gegenüber, der das Ganze nicht rechtfertige. Außerdem bestünden bei diesem Verfahren datenschutzrechtliche Bedenken. Vor diesem Hintergrund bittet die Universität, alle im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen, die über die reine Ermächtigung der Hochschulen hinausgehen, zu streichen.

Auch der AStA der Universität des Saarlandes lehnt diesen Gesetzentwurf ab, unter anderem mit der Begründung, das Gesetz sei eher für Studierende nach der alten Ordnung konzipiert und berücksichtige nur unzulänglich die Regelungen der neuen Studienordnung.

Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität des Saarlandes qualifiziert die Erhebung von Gebühren für ein Langzeit- oder Zweitstudium als „nicht im Sinne einer frauenfördernden Hochschulpolitik“. Im Qualifikationsweg von Frauen, so ihr Argument, gebe es Unterbrechungen und Wiedereinstiegssituationen, denen der vorliegende Entwurf nicht gerecht werde. In ihm seien weder Regelungen zur Elternzeit enthalten noch allgemeine Regelungen zur Berücksichtigung der Erziehung von Kindern. Nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten wäre eine umfassende Lösung für Menschen mit Erziehungsverantwortung wünschenswert und sinnvoll gewesen.

Das Studentenwerk im Saarland e.V. teilt in seiner schriftlichen Stellungnahme mit, dass es grundsätz

(Abg. Schumacher (DIE LINKE) )

lich gegen die Erhebung von Studiengebühren sei und deshalb auch diesen Gesetzentwurf ablehne.

Die Arbeitskammer des Saarlandes stellt in ihrer Stellungnahme zwar einige Verbesserungen gegenüber dem früheren gesetzlichen Zustand fest, betont aber ihre grundsätzliche Haltung, wonach das Studium insgesamt gebührenfrei zu halten sei.

Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die entschieden für die Erhebung der Studiengebühren eintritt, kritisiert das vorliegende Gesetzesvorhaben als zu bürokratisch und mit zu vielen Ausnahmen versehen. Sie stellt hierzu fest, ich zitiere: „Im Endeffekt werden die Vielzahl der Ausnahmeregelungen und die Kompliziertheit des Verfahrens dazu führen, dass die Verwaltungskosten für die Hochschulen höher sein werden als die mit diesem Aufwand zu realisierenden Gebühreneinnahmen. Die Hochschulen sind also gut beraten, von einer Gebührenerhebung grundsätzlich abzusehen.“

Die Handwerkskammer des Saarlandes fordert in ihrer Stellungnahme eine Gleichbehandlung der Gesellen, die Meister werden wollen, mit den Studierenden an den Hochschulen. Die angehenden Meister, so ihr Argument, müssten erhebliche Gebühren für ihre Ausbildung zahlen.

So weit mein Überblick über die Inhalte der abgegebenen Stellungnahmen. In seiner Sitzung am 10. Juni 2010 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft sowie Grubensicherheit die Auswertung der Anhörung vorgenommen. Als Resultat der Anhörung legten die Regierungsfraktionen von CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen gemeinsamen Abänderungsantrag vor. Dieser macht in § 10 a Absatz 1 die Verlängerung der gebührenfreien Studienzeit im Falle eines Studiengangwechsels von der Wahrnehmung einer Studienberatung abhängig. Mit der Einfügung des neuen Absatzes 4 in § 10 b wird klargestellt, dass aus einem Parallelstudium der Tatbestand eines Zweitstudiums entstehen kann, wenn eines der aufgenommenen Studien mit Erfolg zum Abschluss gebracht wurde. Durch die Streichung des Passus „die Bemessung der Regelstudienzeit“ in Absatz 4 wird die Ermächtigungsnorm an den Wunsch der Hochschulen angepasst. Die Höhe der Regelstudienzeit spielt im Rahmen von Zweitstudiengebühren jetzt keine Rolle mehr.

Die Fraktion DIE LINKE hat ebenfalls einen Abänderungsantrag vorgelegt. Mit diesem Antrag beabsichtigt DIE LINKE, die Erhebung von Studiengebühren gänzlich zu streichen. Dieser Antrag wurde bei Enthaltung der SPD mehrheitlich abgelehnt.