Der zweite Punkt ist: Wir wollen, dass Weiterbildung für alle möglich wird, für diejenigen, die in Arbeit sind, und selbstverständlich auch für diejenigen, die arbeitslos sind. Das kann ja wohl keine Frage sein. Wenn Sie das Interview richtig gelesen hätten, sehr geehrter Herr Kollege, hätten Sie erfahren, dass es darum geht, dass wir im Moment, in dem wir den Arbeitsmarkt mit Kurzarbeitergeld abfedern, dafür werben, dass diese Zeit in Bezug auf Kurzarbeitergeld genutzt wird, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere dort, wo sie eine einfachere Qualifikation haben, weiterqualifiziert werden, damit sie nicht nach Auslaufen des Kurzarbeitergeldes dann doch arbeitslos werden. Das ist Verantwortung in diesem Land. Diese Verantwortung nehme ich als Arbeitsministerin wahr, meine sehr geehrten Damen und Herren.
Jetzt lassen Sie mich zu dem kommen, was eben behauptet worden ist. Der Weiterbildungsausschuss, der Landesausschuss für Weiterbildung, ist natürlich nicht abgeschafft worden. Er besteht weiter. Er berät weiter, er wird weiter angehört. Er hat eine Zuständigkeit verloren. Das ist unmittelbare Auswirkung der EU-Vorgaben. Bisher war es so, dass die Frage, ob jemand für die Weiterbildung qualifiziert ist, als Unternehmen, als Träger, von diesem Ausschuss festgelegt worden ist. Die EU-Richtlinie besagt ausdrücklich, dass wir ein Verfahren brauchen, das nicht nur im Saarland oder innerhalb der saarländischen Landesgrenzen trägt, sondern das darüber hinaus anerkannt wird. Ein solches Verfahren ist die ISO-Norm 9000. Aber wenn Sie das Gesetz richtig lesen, und wenn Sie insbesondere die Begründung richtig lesen, dann sehen Sie, dass gerade nicht vorgesehen ist, dass sich alle Unternehmen nach diesem Muster ISO 9000 qualifizieren müssen,
sondern es steht ausdrücklich in der Gesetzesbegründung - ich darf es hier vortragen -: „Weitere Qualitätsmanagementsysteme, die als gleichwertig anerkannt werden können, sind unter anderem die im Saarland gängigen Qualitätsmanagementsysteme wie ‚The European Foundation for Quality Management’ (EFQM), die ‚Lernerorientierte Qualitätstestierung’ (LQW), die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung ‚Weiterbildung’ (AZVW), die Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen (QVB), SIX SIGMA sowie das Handbuch der Katholischen Erwachsenenbildung zur Qualitätssicherung im Bistum Trier. Um weiteren Entwicklungen in diesem Marktsegment nicht vorzugreifen, wurde auf eine abschließende Aufzählung verzichtet.“
Das heißt, es gibt eine Unmenge von Verfahren, nach denen die Qualität und die Qualifizierung nachgewiesen werden kann. Da ist dieses Gesetz offen wie nie. Deswegen ist das, was hier vorgetragen worden ist, dass die Regelung, wie sie jetzt vorgelegt worden ist, zum Schaden der saarländischen Weiterbildungsträger sei, aus der Luft gegriffen und eine böswillige Unterstellung. Deswegen ist sie mit aller Klarheit zurückzuweisen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Meiser, Sie haben eben mit der Zwischenfrage deutlich gemacht, es ging um den Schutz der saarländischen Weiterbildungsträger. Wenn es Ihnen wirklich darum gegangen wäre, dann hätten Sie damals, 2003 und
2004, bei der Änderung des Gesetzes die Kleinbetriebsklausel nicht dahingehend verschlechtert, dass heute von den 400.000 saarländischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gerade einmal 200.000 Menschen überhaupt theoretisch Anspruch auf Weiterbildungsfreistellung haben.
Wenn man sich dann anschaut, was dieses Gesetz weiterhin durch die vielen Einschränkungen bewirkt hat, nämlich zusätzlich arbeitsfreie Zeit in Anspruch zu nehmen - da liegen mir die Zahlen der Arbeitskammer vor -, sieht man, dass es heute gerade noch 2.100 Menschen im Saarland sind, die nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Bildungsfreistellung in Anspruch nehmen. 2.100 Menschen! Dann sagen Sie, Sie wollten diese Weiterbildungsträger schützen. Sie haben das Gegenteil getan! Sie haben ihnen durch die Gesetzesverschärfung die Arbeit weggenommen.
Dann haben Sie gesagt, es betreffe hauptsächlich die Frauen. Gerade die Frauen sind nämlich in Klein- und Mittelbetrieben beschäftigt. Bei Betrieben bis 100 Beschäftigte fallen jetzt alle raus und können das nicht in Anspruch nehmen. Dann schlagen Sie vor, in Zukunft statt der 3+3- die 5+5-Regelung in Anspruch zu nehmen. Niemand hat darüber nachgedacht, dass die Menschen das überhaupt nicht in Anspruch nehmen können. Arbeitsfreie Zeit heißt nämlich, es darf zu Recht kein Urlaub in Anspruch genommen werden, weil Urlaub der Erholung dient. Das heißt, der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch er liegt bei 24 Werktagen, das bedeutet 20 Arbeitstage - ist damit außen vor. Wenn wir in Zukunft die 5+5-Regelung haben, brauchen die Menschen mindestens 30 Werktage Urlaub sprich 25 Arbeitstage, um überhaupt diese fünf Tage zu haben, wenn sie nicht die Möglichkeit haben, zusätzlich Mehrarbeit oder Überstunden abzuleisten, was in der heutigen Zeit der Kurzarbeit ja seltener vorkommt.
Unbezahlter Urlaub geht auch. Wir haben ja Menschen im Land, die unheimlich viel Geld haben. Die können unbezahlten Urlaub dafür nehmen.
Der Samstag geht auch. Aber man kann nicht nur für einen Tag eine Bildungsfreistellung nehmen, das erfordert mehrere Tage. Das heißt, Sie haben dieses Instrument ad absurdum geführt, es ist faktisch kaum noch in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist das lächerlich. Sie wollen vertuschen, dass Sie dreieinhalb Jahre Zeit hatten, diese EU-rechtliche Regelung umzusetzen. Sie haben es verschlampt und versuchen dabei auch noch, den Samariter zu spie
len, Sie hätten den Weiterbildungsträgern helfen wollen, indem Sie auch noch die Schutzinstanz wären - lächerlich.
Da widerspreche ich Frau Ministerin Kramp-Karrenbauer. Der Landesausschuss gilt dort als entbehrlich. Der hat nicht mehr die Aufgabe, auf die Arbeitsplätze innerhalb der Weiterbildungsträger zu achten.
Nein, sie hat es nicht erklärt beziehungsweise sie hat es auf ihre Art und Weise erklärt. Der Landesausschuss hatte in der Vergangenheit die Aufgabe, auf die Qualität der Arbeitsplätze innerhalb der Weiterbildungsträger zu achten. Das ist auch weiterhin notwendig. Das haben Sie damit abgeschafft. Wir werden eine Anhörung fordern und dieses Gesetz heute ablehnen.
Wir werden zunächst über den Antrag der Rednerin abstimmen, den Antrag der SPD-Fraktion in den Ausschuss zu überweisen. Wenn das der Fall ist, wird er dort behandelt, wenn nicht, werden wir in der Sache und dann über den Gesetzentwurf abstimmen. Das ist das übliche Verfahren.
Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Antrag der SPD-Landtagsfraktion, ihren Antrag Drucksache 14/20 in den Ausschuss zu überweisen. Wer dafür ist, dass wir diesen Antrag in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Grubensicherheit unter Hinzuziehung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Medien überweisen, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass dieser Überweisungsantrag mit Stimmenmehrheit der Regierungsfraktionen abgelehnt ist, zugestimmt haben die SPD- und die LINKE-Landtagsfraktion.
Dann kommen wir zum Antrag in der Sache. Wer für die Annahme der Drucksache 14/20 ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Antrag Drucksache 14/20 mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Grubensicherheit zu überweisen, auch hier unter Hinzuziehung des Ausschusses für
Bildung, Kultur und Medien. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/3 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Grubensicherheit unter Hinzuziehung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Medien ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss unter Hinzuziehung des Bildungsausschusses überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Inge- nieurgesetz - IngG) (Drucksache 14/8)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die saarländische Landesregierung legt Ihnen heute in Erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin vor. Hintergrund dieses Gesetzes ist die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Bereich der sogenannten nicht bauvorlageberechtigten Ingenieure. Die EU-Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erlangt wurden, anzuerkennen hat. Sie regelt also die Anerkennung durch Mitgliedstaaten von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen.
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, diese Richtlinie bis Oktober 2007 umzusetzen. Nachdem dies nicht überall geschehen ist, wurde unter anderem auch gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Den betroffenen Mitgliedstaaten wurde zur Umsetzung eine Nachfrist bis zum 28. Dezember 2009 gesetzt. In Deutschland ist das Ingenieurrecht Landesrecht. Mithin sind die Länder zur fristgemäßen Anpassung ihrer Landesgesetze bis zum Jahresende gezwungen.
Aus diesen Gründen muss auch das bestehende saarländische Ingenieurgesetz nunmehr bis zum Jahresende entsprechend den Vorgaben der EUBerufsanerkennungsrichtlinie geändert werden. Für den Bereich der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist dies mit der Änderung des saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erfolgt; die Federführung hatte das Ministerium für Umwelt. Für
die nicht bauvorlageberechtigten Ingenieure erfolgt die Anpassung mittels dieses Entwurfs. Dabei orientiert er sich inhaltlich weitestgehend am bestehenden Gesetz. Wegen der umfangreichen Vorgaben der EU-Richtlinie muss dieses aber allein schon aus Übersichtlichkeitsgründen novelliert werden. Im Rahmen dieser Novellierung ist das bestehende Ingenieurgesetz übersichtlicher strukturiert worden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf sowie um Überweisung in den zuständigen Ausschuss. - Herzlichen Dank.
Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Grubensicherheit zu überweisen.
Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/8 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) (Drucksache 14/9)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es geht bei dem Gesetzentwurf um die Frage der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die ein Teil der Lissabon-Strategie ist. Die Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist deren vorrangiges Ziel. Durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie sollen insbesondere grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen gefördert werden. Diese Richtlinie hat des Weiteren zum Ziel, bürokratische Schranken für Dienstleister abzubauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen zu erleichtern und damit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beizutragen.
Zu diesem Zweck sollen behördliche Verfahren und Formalitäten vereinfacht und dadurch die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten erleichtert werden. Dies betrifft sowohl Fälle, in denen sich ein Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat
niederlassen, als auch solche, in denen er nur vorübergehend Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen will.
Die Ministerpräsidenten- und die Wirtschaftsministerkonferenz haben entschieden, aus Gründen der Gleichbehandlung der Dienstleistungsrichtlinie diese so umzusetzen, dass deren Regelungen und Verfahren über ihren direkten Anwendungsbereich für ausländische Dienstleister auch für inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger anzuwenden sind.
Um das selbst gesteckte, engagierte Ziel zu erreichen, die Europäische Union bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt zu entwickeln, legt die Dienstleistungsrichtlinie folgende vier Umsetzungsschwerpunkte fest. Erstens die Einrichtung von Einheitlichen Ansprechpartnern. Zweitens die Überprüfung des gesamten nationalen Rechts zum Zwecke der Vereinfachung von Verwaltungsvereinbarungen und des Abbaus von Hindernissen für den freien Dienstleistungsverkehr. Drittens die elektronische Verfahrensabwicklung der für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten notwendigen Verfahren und Formalitäten. Viertens die EU-weite Amtshilfe der Mitgliedsstaaten. So weit zum Hintergrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie.