Protokoll der Sitzung vom 20.11.2013

(Sprechen und Lachen bei der LINKEN. - Abg. Georgi (DIE LINKE) : Jetzt musst du die Hand heben!)

Das ist nicht der Fall.

Wer für die Wahl von Herrn Abgeordneten Klaus Kessler zum Zweiten Schriftführer ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass Herr Abgeordneter Klaus Kessler einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, zum Zweiten Schriftführer gewählt worden ist.

(Präsident Ley)

Ich muss Herrn Klaus Kessler fragen, ob er die Wahl zum Zweiten Schriftführer annimmt. Herr Kessler, nehmen Sie die Wahl an?

Ich nehme die Wahl an.

Ich spreche Ihnen im Namen aller Abgeordneten unsere herzlichsten Glückwünsche aus.

Wir kommen zu Punkt 3 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über den von der DIE LINKE-Landtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Bestimmung von Mitgliedern für Ausschüsse des Landtages sowie von Mitgliedern des Interregionalen Parlamentarierrates (Drucksache 15/674)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Antrags Drucksache 15/674 ist - das ist die Neubesetzung der Ausschüsse durch die Fraktionen -, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Antrag Drucksache 15/674 einstimmig mit den Stimmen aller Abgeordneten angenommen ist.

Wir kommen nun zu Punkt 4 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes (Drucksache 15/669)

Zur Begründung erteile ich Frau Abgeordneter Ruth Meyer das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes wird von den Regierungsfraktionen eingebracht, weil er eine Anpassung an die allgemeinen Entwicklungen auf dem Gebiet des Wahlrechts in Bund und Ländern darstellt und weil die vielfältigen Erfahrungen mit den geltenden Wahlgesetzen bei den letzten Landtags- und Bundestagswahlen Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt haben.

Der Maßstab bei der Umsetzung dieser Notwendigkeiten war das Bundeswahlrecht. Seit 1979 werden im Saarland die allgemeinen Kommunalwahlen gleichzeitig mit der Wahl zum Europäischen Parlament durchgeführt. Dieses Verfahren hat sich insbe

sondere im Hinblick auf die Wahlbeteiligung und auch auf die Wahlkosten bewährt. Es dürfte daher auch in Zukunft dabei bleiben. Eine sinnvolle Vorbereitung und Durchführung beider Wahlen kann aber nur gelingen, wenn sich die anzuwendenden Vorschriften so weit wie möglich entsprechen. Unterschiede in der Durchführung der Wahlen sollten auf das sachlich gebotene Mindestmaß beschränkt werden. Darauf beziehen sich die Änderungen. Ich will sie Ihnen kurz aufzählen.

Zunächst die Regelung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes in § 9 Kommunalwahlgesetz. Diese wird mit § 6 Abs. 9 der Bundeswahlordnung harmonisiert. Dort ist geregelt, dass die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes wie folgt präzisiert werden: Sie ist künftig dann gegeben, wenn der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und die Schriftführung beziehungsweise ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind. Während der Wahlhandlung muss zusätzlich mindestens ein Beisitzer und bei der Ermittlung der Feststellung des Wahlergebnisses müssen zusätzlich mindestens drei Beisitzer anwesend sein.

Der zweite Punkt ist die Änderung der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln, geregelt in § 30 Kommunalwahlgesetz. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 29. September 2011 festgestellt, dass die frühere Regelung des § 24 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes verfassungswidrig ist. Durch das Gesetz vom 26. Januar 2012 wurde diese Vorschrift entsprechend der Bewertung des Verfassungsgerichtshofes geändert. Seit der letzten Landtagswahl richtet sich nun die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge bei den Parteien und Wählergruppen, die an den letzten Wahlen teilgenommen haben, nach der Stimmenzahl, die die sie im Wahlgebiet erreicht haben. Lediglich neu antretende Parteien werden im Anschluss noch in alphabetischer Reihe aufgeführt. Für die Kommunalwahlen sollen die derzeit geltenden Regelungen in § 30 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz nun entsprechend dieser Regelung im Landtagswahlgesetz geändert werden.

Weiterhin ist eine Änderung von § 31 Kommunalwahlgesetz vorgesehen, die es ermöglicht, dass Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zu ihren Vorund Familiennamen einen im Personalausweis eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen auf dem Stimmzettel angeben. Bei der Änderung von § 77 Kommunalwahlgesetz handelt es sich um eine Maßnahme zum Schutz personenbezogener Daten. Bei den Direktwahlen ist es demnach künftig nicht mehr erforderlich, die vollständige Anschrift des Wahlbewerbers oder der Wahlbewerberin auf dem Stimmzettel zu vermerken. Dort reicht künftig vielmehr die Angabe des Wohnortes aus.

(Präsident Ley)

Zur Begründung: Die Angabe auf dem Stimmzettel dient ja nicht wie etwa die Angabe bei der Einreichung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur eindeutigen Identifizierung der Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlorgane, es geht auch nicht um Kontaktaufnahme. Es geht einfach nur wie bei Beruf, Stand oder anderen Angaben auf dem Stimmzettel um die soziale und lokale Charakterisierung der Person, die sich zur Wahl stellt. Die Regelung über die Möglichkeit der Angabe einer Erreichbarkeitsanschrift statt der persönlichen Anschrift wird entsprechend angepasst.

Noch zwei kleinere Änderungen. Zum einen wird in § 94 Kommunalwahlgesetz der Begriff Wahlzelle durch Wahlkabine ersetzt. In § 96 wird eine neue Befugnisnorm eingeführt, die es ausdrücklich erlaubt, den Inhalt der nach dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind keine komplizierten, weitreichenden Regelungen. Da im Mai die allgemeinen Kommunalwahlen und einige Direktwahlen auf Basis dieses Gesetzes durchgeführt werden müssen, bitte ich um Überweisung des Gesetzentwurfes in den zuständigen Ausschuss für Inneres und Sport, wo wir ihn dann zügig beraten, um ihn in Bälde hier wieder zur Beschlussfassung vorzulegen. - Vielen Dank.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/669 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen und an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.

Wir kommen zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der PIRATEN-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Einführung der Alternativstimme bei Landtagsund Kommunalwahlen (Drucksache 15/676)

Erste Lesung des von der PIRATEN-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens bei Landtags- und Kommunalwahlen (Drucksa- che 15/677)

Zur Begründung der Gesetzentwürfe erteile ich Herrn Abgeordneten Andreas Augustin das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir, mit dem zweiten Gesetzentwurf, der Drucksache 15/677, zu beginnen, dort geht es um das Sitzzuteilungsverfahren. Wir möchten statt des bisher üblichen Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt das nach Sainte-Laguë/Schepers einführen. Ich persönlich halte das für überfällig, insbesondere aufgrund des Wahlsystems, das im Saarland ja doch sehr speziell ist mit einer Stimme und 41 Sitzen, die an die Kreiswahllisten aller Parteien in den drei Kreisen verteilt werden.

D’Hondt hat den großen Nachteil, dass es generell die ohnehin schon zahlreichen Stimmen bevorzugt. Wo es viele Stimmen gibt, gibt es auch noch übermäßig viele Sitze. Das wirkt sich bei den Wahlkreisen, wo die Kreiswahlvorschläge derselben Partei auch gegeneinander konkurrieren, so aus, dass der größte Wahlkreis noch mal zusätzlich bevorteilt wird. Im Saarland ist das der Kreis Neunkirchen. Neunkirchen hat mehr Einwohner, aber insbesondere auch mehr Wahlberechtigte als die anderen Kreise.

Bei der letzten Wahl konnte man das sehr schön beobachten. Neunkirchen hatte etwa die 1,3-fache Anzahl an gültigen abgegebenen Stimmen im Vergleich zu Saarbrücken, wobei Saarbrücken und Saarlouis ungefähr gleichauf sind. Insofern ist es vollkommen gerechtfertigt und auch Sinn unseres Wahlsystems, was ich voll und ganz unterstütze, dass Neunkirchen mit der 1,3-fachen Stimmenzahl auch mehr Abgeordnete stellt, nämlich etwa die 1,3-fache Anzahl.

Faktisch ist es aber so, dass alleine die CDU schon mal die 1,4-fache Anzahl hat. Das wird eine schöne Kette: 1,3, 1,4, 1,5. Bei der CDU sind es nämlich sieben im Vergleich zu fünf, wenn ich Neunkirchen und Saarbrücken vergleiche. Das Ganze wird noch getoppt von SPD und der LINKEN, da haben wir sogar einen Faktor von 1,5 bei sechs zu vier beziehungsweise drei zu zwei. Das heißt, rechtmäßig hat der Kreis Neunkirchen natürlich mehr Abgeordnete, aber eben nicht fünf mehr.

Wenn man das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers gemacht hätte, wären es tatsächlich zwei weniger, und dann wären wir ziemlich genau bei dem richtigen Verhältnis. Als in Neunkirchen aufgewachsener, aber jetzt in Saarbrücken lebender Abgeord

(Abg. Meyer (CDU) )

neter fühle ich mich durch dieses System schon ein wenig diskriminiert.

(Zuruf: Auweia!)

Sainte-Laguë wurde, nachdem vorher d’Hondt eigentlich überall üblich war, in mehreren Bundesländern eingeführt. Manche sind zwar von d’Hondt weg, aber nicht zu Sainte-Laguë gewechselt, sondern zu Hare-Niemeyer, was andere Nachteile hat. So oder so, es gibt nur noch drei Bundesländer, nämlich Sachsen, Niedersachsen und das Saarland, in denen nach d’Hondt verteilt wird. Ich denke, wir sollten jetzt langsam mal diesen Anachronismus abschaffen.

(Beifall von den PIRATEN und B 90/GRÜNE.)

Gleichzeitig haben wir einen Gesetzentwurf eingebracht, der etwas weitreichender ist, nämlich den mit der Alternativstimme. Er betrifft nicht nur das Landtagswahlgesetz, sondern auch Kommunalwahlen und Bürgermeisterwahlen. Die Alternativstimme war schon vor der Landtagswahl in unserem Programm, hat aber nach der Bundestagswahl eine besondere Brisanz. Denn bei der Bundestagswahl gingen 15,7 Prozent der Stimmen an Parteien, die nicht über die Fünf-Prozent-Hürde gekommen sind.

Wir haben uns vor der letzten Landtagswahl bei der Frage, wie wir zur Fünf-Prozent-Hürde im Saarland stehen, zur Fünf-Prozent-Hürde bekannt, aber unter der Bedingung, dass die Stimmen nicht verschenkt sind, wenn sie an eine Partei gehen, die an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert. Dies ist im Prinzip auch durch das Grundgesetz vorgegeben, wo die Stimmengleichheit gefordert ist. Diese ist nicht gegeben, wenn wie bei der letzten Landtagswahl oder der Bundestagswahl eine Stimme für die FDP komplett verschenkt ist.

Wir fordern daher eine Alternativstimme, sodass jemand, der eine Partei wählt, die an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert, mit dieser Alternativstimme trotzdem noch Einfluss auf die Zusammensetzung des betreffenden Gremiums nehmen kann. Für den Bundestag können wir das an dieser Stelle natürlich nicht regeln, aber für den Landtag sowie für Kommunal- und Bürgermeisterwahlen. Bei Bürgermeisterwahlen ergäbe sich zudem der besondere Charme, dass sich auch Kosten senken ließen, weil man sehr wahrscheinlich auf eine Stichwahl verzichten könnte, wenn es im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten oder eine Kandidatin gibt, weil der Stichwahl durch die Alternativstimme quasi vorgegriffen werden könnte. Man bräuchte keinen zweiten Termin, müsste nicht noch mal Hunderte Leute einladen, würde Porto sparen. Es könnten also durchaus Kosten gespart werden. Aber auch dort, wo wir keine Kosten sparen, wäre es einfach ein Zugewinn an Demokratie, weil keine Stimme verschenkt wäre.

(Beifall von den PIRATEN und B 90/GRÜNE.)

Ich möchte sagen, dass wir innerhalb unserer Partei für Kandidatenaufstellungen und Vorstandswahlen ein deutlich komplexeres System verwenden. Dies geschieht mit nicht nur einer Alternativstimme, sondern einer kompletten Rangliste, in der man für alle Personen eine Priorität angibt, wie gerne man diese Person im jeweiligen Amt hätte oder nicht. Das hat durchaus Vorteile, macht es aber komplizierter.

Die Alternativstimme ist ein Kompromiss zwischen dem bestehenden System und dem komplexeren Instant-Runoff-Voting, nämlich dahingehend, dass sie zwei Vorteile bietet. Man hat erstens immer nur zwei Stimmen und nicht so viele, wie es Kandidaten gibt. Das macht es natürlich wesentlich einfacher und verständlicher. Zweitens - ich blicke in Richtung Presseempore - wird es auch für die Presse einfacher, weil man viel leichter auswerten und besser darstellen kann, wer wie viele Stimmen erhalten hat.

In diesem Sinne ist das Einzige, was wirklich als Argument gegen die Alternativstimme bleibt, dass es e t w a s komplizierter ist als das bestehende System. Aber da muss ich sagen, dass wir das System mit zwei Stimmen auch schon bei der Bundestagswahl haben. Da ist es mit der personalisierten Verhältniswahl wesentlich komplizierter als mit der Alternativstimme. Das funktioniert auch. Das kann man den Leuten zumuten. Insofern halte ich das nicht wirklich für ein Argument. Von daher bringt es nur Vorteile und faktisch keine Nachteile. Deswegen bitte ich um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. - Danke schön.

(Beifall von den PIRATEN.)

Ich eröffne die Aussprache. - Für die CDU-Landtagsfraktion hat Frau Abgeordnete Dagmar Heib das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben gerade die Einbringungsrede des Kollegen Augustin von den PIRATEN zu den beiden Gesetzentwürfen gehört. Sehr geehrte Damen und Herren von der Presse, ich bitte Sie, mich nicht falsch zu verstehen. Ich glaube nämlich, dass die Presse in der Lage ist, Wahlergebnisse so, wie sie heute festgestellt werden, durchaus auch unseren Bürgern transparent darzustellen. Das kann wirklich nicht der Grund sein, eine Wahlrechtsänderung herbeizuführen.