Protokoll der Sitzung vom 14.05.2014

ber hat im Rahmen der Formulierung dieser Normen das richtige Maß zwischen dem Ziel der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Achtung der persönlichen Freiheitsrechte zu finden. In diesem Lichte müssen die polizeirechtlichen Regelungen immer wieder daraufhin überprüft werden, ob sie ausreichend wirkungsvoll sind und ob sie zweitens den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit genügen.

Im Zuge einer solchen Prüfung waren diverse Normen zu überarbeiten beziehungsweise neu zu fassen. So entsprechen die Regelungen zur automatisierten Kennzeichenerfassung nicht mehr den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Diese werden daher komplett gestrichen. Hier ist hinzuzufügen, dass bisher von der Möglichkeit des Einsatzes automatisierter Kennzeichenlesesysteme im Saarland nie Gebrauch gemacht wurde. Auch verfügt die Polizei nicht über die hierzu notwendigen technischen Gerätschaften.

Ich komme zur Neuregelung der Bestandsdatenerhebung. Die Regelung der Bestandsdatenerhebung wird überarbeitet. Der neue § 28c setzt die diesbezüglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung von Telekommunikationsdaten um. Nach dem „Doppeltürmodell" reicht es nicht mehr aus, wenn die Dienstanbieter, also die Telekommunikationsunternehmen, berechtigt sind, die Bestandsdaten zu übermitteln. Es bedarf vielmehr aufseiten der anfragenden Stelle ebenfalls einer gesetzlichen Erhebungsberechtigung.

Der ebenfalls neue § 28d setzt ein Kernanliegen des Bundesverfassungsgerichts um, nämlich den wirksamen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In der neuen Vorschrift werden alle bisherigen Regelungen zum Kernbereichsschutz zusammengefasst und zugleich an die Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts angepasst.

Ich komme zur Regelung zur Eindämmung der Prostitution, eine Problematik, die in den letzten Wochen stark im Fokus der medialen Berichterstattung und der öffentlichen Wahrnehmung stand. Die Einwirkungsmöglichkeiten auf Landesebene sind hier leider eingeschränkt. Dennoch muss alles getan werden, um den Auswüchsen auch auf unserer Ebene zu begegnen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf darf die Vollzugspolizei künftig an allen Orten, an denen Menschen der Prostitution nachgehen, Identitätsprüfungen ohne weiteren Anlass vornehmen. Das ist geregelt in § 9 Abs. 1. Dies betrifft sowohl den Straßenstrich als auch die Wohnungsprostitution. Die Regelungen zum Betreten und Durchsuchen von Wohnungen - das ist in § 19 geregelt - werden erweitert. Künftig dürfen Wohnungen, die der Prostitution dienen, aus Gründen der Gefahrenabwehr betreten werden.

Ich komme zur Neuregelung der polizeilichen Observation. Das stärkt die Transparenz polizeilichen Handelns. So wird das Instrument der längerfristigen polizeilichen Observation definiert. Deren Anforderung wird zudem unter Richtervorbehalt gestellt. Daneben wird auch die Videoüberwachung eingeschränkt. Künftig darf auf Basis des Saarländischen Polizeigesetzes nur noch die Vollzugspolizei dieses Instrument einsetzen. Durch die Änderung entfällt die Befugnis der Ortspolizeibehörden, an öffentlich zugänglichen Orten offen Bildaufzeichnungen anzufertigen. Hierzu ist anzumerken, dass von der bisherigen Regelung kaum Gebrauch gemacht wurde. Wenn also künftig Videobeobachtungen auf kommunaler Ebene stattfinden sollen, dann ist dies nur auf der strengen Grundlage des Saarländischen Datenschutzgesetzes möglich.

Meine Damen und Herren, die weiteren vorgesehenen Gesetzesänderungen stellen im Wesentlichen Feinjustierungen dar. Deren Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfahrungen des polizeilichen Alltags. Zum Beispiel wird angesichts einer zunehmenden Gewaltbereitschaft gegenüber Polizistinnen und Polizisten die Befugnis zur Fesselung von Personen neu gefasst. Dies trägt dem objektiven Bedürfnis der Vollzugspolizei nach weiteren Möglichkeiten der Eigensicherung Rechnung.

Weitere Punkte. § 80 eröffnet den Ortspolizeibehörden weitere Kooperationsmöglichkeiten. Den Vollzugsbeamtinnen und -beamten der Zollverwaltung werden künftig dieselben Kompetenzen zugestanden wie der Bundespolizei. Ebenso dient die durchgehende Übernahme der im allgemeinen Datenschutzrecht gebräuchlichen Begriffe und Definitionen der Vereinfachung und stellt zudem eine Übernahme europarechtlicher Vorgaben dar.

Wie bereits zu Beginn meiner Rede erwähnt, dient die Änderung der Informationsübermittlungsverordnung der Umsetzung europäischer Rechtsvorgaben. Dies betrifft Regelungen zum Datenaustausch zwischen den Polizeibehörden und Mitgliedsstaaten. Zu nennen sind dabei zum Beispiel die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der Strafsachen verarbeitet werden. Die dritte Säule des Polizeirechtsänderungsgesetzes betrifft die Änderung der Polizeikostenverordnung. Hier wird die Gebührenberechnung an die tatsächlich bei den Polizeibehörden anfallenden Kosten angepasst. Damit wird eine neue Grundlage für die Berechnung von Polizeigebühren geschaffen.

(Ministerin Bachmann)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie, diesen Gesetzentwurf in Erster Lesung anzunehmen und zur weiteren Befassung in den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. - Ich danke Ihnen.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Für die Fraktion DIE LINKE hat Frau Abgeordnete Birgit Huonker das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich sage Folgendes vorab. In zwei Bereichen des vorliegenden Gesetzes zur Änderung des Polizeirechtes gilt: Was lange währt, wird endlich gut. Liebe Kolleginnen und Kollegen von der CDU, Folgendes zur Erinnerung. Im Koalitionsvertrag mit der FDP und den GRÜNEN heißt es 2009: „Vor dem Hintergrund einer Stärkung der Bürgerrechte insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Kennzeichenerfassung werden wir die entsprechende Regelung aus dem Saarländischen Polizeigesetz streichen.“ Das hat nicht so ganz geklappt, wie wir alle wissen.

Seit 2012 gibt es den Koalitionsvertrag mit der SPD. Darin heißt es wiederum, dass die Koalition „(…) das saarländische Polizeigesetz unter anderem an die Entwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (...) anpassen“ wird. „Dazu gehören die Rücknahme der Befugnis zum automatisierten Fahndungsdatenabgleich von Kraftfahrzeugkennzeichen sowie die den Ortspolizeibehörden eingeräumte Befugnis zur Videoüberwachung.“ Wir haben mittlerweile 2014. Wir haben es nun nach sechs Jahren - nach dem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - immer noch nicht geschafft. Meine Damen und Herren, eine zügige Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben sieht unseres Erachtens anders aus.

(Beifall bei der LINKEN.)

Nichtsdestotrotz begrüßen wir jedoch die vorgesehenen Regelungen. In der für eine Erste Lesung gebotenen Kürze möchte ich jedoch auf einige kritische Punkte hinweisen, die sicherlich im Rahmen der Ausschussberatung und im Rahmen einer Anhörung geklärt werden müssen. Es dürfte nämlich dann spannend werden, wenn es um Personenkontrollen beziehungsweise Identitätsfeststellungen geht. Bisher kann die Identität einer Person festgestellt werden, wenn eine Gefahr abgewehrt werden soll. Das ist nachvollziehbar. Die Identität einer Person kann festgestellt werden, wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem sich möglicherweise Kriminelle treffen, um Straftaten zu planen oder gerade

zu verüben, oder sich Straftäter verstecken. Auch das ist nachvollziehbar.

Schwierig dürfte es spätestens dann werden, wenn die Identität von Personen an Orten festgestellt werden kann, an denen Personen der Prostitution nachgehen. Wie genau soll dieser Ort eingegrenzt werden? Heißt das, es können Ausweiskontrollen stattfinden, wenn sich Personen im Eingangsbereich zum Nauwieser Viertel bewegen, weil sich an diesem Ort eventuell ein Bordell befindet? Schwierig!

Was die Befugnis zur Erhebung von Telekommunikationsdaten betrifft, wird die Anhörung sicherlich auch spannend werden. Im vorliegenden Entwurf dürfte auch § 19 problematisch sein. Die Frau Ministerin hat es erläutert: Hier sollen Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betretbar sein, wenn sich dort Kriminelle verabreden oder Straftäter verstecken - das ist ja so in Ordnung - oder wenn dort, das kommt neu hinzu, Prostitution stattfindet. Meine Damen und Herren, solange Prostitution nicht verboten ist, halten wir die vorgesehene Regelung für rechtlich zumindest fragwürdig. Es gilt, mit dem verfassungsgemäßen Schutzbereich der Privatsphäre abzuwägen. Auch hier bin ich auf das Ergebnis der Anhörung gespannt. Ich kann das Anliegen der Landesregierung in diesem Punkt aber durchaus nachvollziehen.

Verbesserungen erhoffen wir uns daher hinsichtlich des Schutzes des Kernbereiches der privaten Lebensführung, denn bis heute hat ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1957 Bestand. Das Gericht urteilte damals, dass „ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der ‚verfassungsmäßigen Ordnung‘ sein; es müsste durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.“

Meine Damen und Herren, ich sagte es bereits mehrfach: Wir sind sehr gespannt auf die Beratung im Ausschuss und auf die Ergebnisse einer Expertenanhörung. Daher werden wir uns heute enthalten. - Danke schön.

(Beifall bei der LINKEN.)

Das Wort hat für die CDU-Fraktion Herr Abgeordneter Peter Strobel.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst, Frau Huonker, danke ich Ihnen für Ihre weitreichende Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. Sie haben

(Ministerin Bachmann)

an der einen oder anderen Stelle Bedenken geäußert, dazu werde ich nachher noch etwas sagen.

Wie bereits von Ministerin Bachmann ausgeführt wurde, sind die vorrangigen Ziele des vorliegenden Gesetzentwurfes der Landesregierung die Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben im saarländischen Landesrecht sowie die Eingliederung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereichsschutz. Zudem sollen die Bürgerrechte gestärkt und die Kontrollmöglichkeiten im Rotlichtmilieu verbessert werden. Der letztgenannte Punkt ist für mich als Saarbrücker Abgeordneter und Bürger von ganz besonderer Bedeutung.

Saarbrücken hatte in den letzten Monaten einen zweifelhaften Ruf erhalten: Die Landeshauptstadt wurde als eine oder sogar die Hochburg der Prostitution in Deutschland und darüber hinaus gehandelt. Durch die unmittelbare Grenze zu Frankreich, wo Prostitution weitestgehend verboten ist, ist in der saarländischen Landeshauptstadt der Handlungsdruck, die Auswüchse insbesondere der Straßenprostitution einzudämmen, stetig gewachsen. Passanten und Anwohner haben immer öfter darauf hingewiesen, dass sie sich durch die Verrichtung der Prostitution an allen möglichen Stellen im öffentlichen Raum gestört und beeinträchtigt fühlen.

Das Problem der Prostitution besteht in Saarbrücken nicht erst seit einigen Monaten, aber insbesondere im vergangenen Jahr konnte man eine signifikante Ausweitung des Straßenstrichs in Saarbrücken beobachten, und man musste dies wahrnehmen. Durch die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit, die seit dem 01.01.2014 zum Tragen kam, war zu erwarten, dass die Herausforderungen noch zunehmen würden.

Die immer wiederkehrende deutschlandweite mediale Präsenz von Saarbrücken als eine der deutschen Prostitutionshochburgen und der Bau eines 6000 Quadratmeter großen „Wellness-Großbordells“ setzten dem Ganzen das i-Tüpfelchen auf. Als Antwort auf diese Entwicklung verabschiedete der Saarbrücker Stadtrat eine gemeinsame Resolution mit dem Ziel, die Straßenprostitution in Saarbrücken einzudämmen. Vonseiten der CDU-Stadtratsfraktion wurde vorgeschlagen, entsprechende Handlungsoptionen im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zwischen Stadt und Land zu erarbeiten. Das Ziel war die Vergrößerung des Sperrbezirks, um die Straßenprostitution auf einige wenige Straßenzüge zu reduzieren, den Forderungen der gestörten Anwohner nachzukommen und die Straßenprostitution insgesamt weitestgehend einzudämmen.

Das Ergebnis der eingesetzten Arbeitsgruppe zwischen Stadt und Land kann sich durchaus sehen lassen.

(Beifall von der CDU.)

Wir haben ein Maßnahmenpaket erarbeitet, dass eine Vergrößerung des Sperrbezirks in Saarbrücken festgelegt und damit die Prostitution schon einmal räumlich einschränkt. Darüber hinaus haben wir eine Änderung der Hygieneverordnung herbeigeführt, die eine Kondompflicht für Prostituierte und Freier vorsieht. Bisher war die Prostitution auf 546 von 566 Kilometern des Saarbrücker Straßennetzes erlaubt. Nun sind es nur drei Straßen und weniger als 3 Kilometer, auf denen die Prostituierten ihre Dienste anbieten dürfen. Dabei - und das sage ich auch an dieser Stelle - bin ich nach wie vor der Meinung, dass die von der Stadtverwaltung favorisierten Standorte Deutschmühlental und Malstatt/Burbach insbesondere mit Blick auf die Sicherheit der Frauen deutlich zu hinterfragen sind.

Eine weitere sinnvolle Einschränkung stellt die Begrenzung der Ausübungszeit dar. Bisher durften die Straßenprostituierten ganztägig ihrer Arbeit nachgehen, nun sind sie zeitlich eingeschränkt. Im Winter dürfen sie ihre Dienste zwischen 20.00 und 06.00 Uhr anbieten, im Sommer zwischen 22.00 und 06.00 Uhr.

Mit der Einführung der Kondompflicht für Prostituierte und Freier ist das Saarland nach Bayern das zweite Bundesland im Jahr 2001, das eine solche Pflicht festschreibt. Damit soll der Gesundheitsschutz von Prostituierten und Freiern verbessert werden. Zur Frage der Kontrolle ist Folgendes zu sagen: Diese Verpflichtung zu unterlassen, weil eine Kontrollmöglichkeit kaum bis nicht gegeben ist, ist nicht schlüssig. Hierzu nenne ich ein Beispiel: Die Hygieneverordnung im Bereich des Lebensmittelrechts schreibt eine bestimmte Körperhygiene für Beschäftigte, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, vor. Diese wird zwar auch nicht kontrolliert, dennoch würde niemand die Verpflichtung an sich infrage stellen. Auch wenn eine Kontrolle der Kondompflicht schwierig bis unmöglich ist, macht die Verordnung alleine doch schon Sinn!

(Beifall von der CDU.)

Das vorgelegte Maßnahmenpaket wurde vom Kabinett verabschiedet und ist seit März dieses Jahres in Kraft, sodass ich als Mitglied des Saarbrücker Stadtrats besonders froh bin, dass unsere Forderung zur Vergrößerung des Sperrbezirks umgesetzt wurde. Offensichtlich zeigen die Beschlüsse auch Wirkung: Bislang gibt es keine nennenswerten Zwischenfälle mit Prostituierten, die sich den neuen Regelungen widersetzen.

Darüber hinaus hat die Landesregierung einen Entschließungsantrag „Maßnahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten“ in den Bundesrat eingebracht. Darin fordert die Landesregierung eine Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten, eine Zuverlässigkeitsprüfung für Bordellbetreiber, Min

(Abg. Strobel (CDU) )

deststandards für Hygiene sowie verbindliche Zugangs- und Kontrollrechte für die Behörden. Unwürdige Sexualpraktiken wie Flatrate-Angebote sollen verboten werden. Zudem müssen für Prostituierte deutlich mehr gesundheitliche und psychosoziale Beratungsangebote sowie Ausstiegsprogramme angeboten werden. Ein Erfolg: Im Kern wurde der saarländische Antrag im Bundesrat beschlossen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, den Polizeibeamtinnen und -beamten Möglichkeiten einzuräumen, verstärkte Kontrollen an Orten durchzuführen, an denen Prostitution ausgeübt wird. Zudem sollen Polizisten auch Wohnungen von Prostituierten betreten können, wenn „Gefahr im Verzug“ ist, Frau Huonker. So sieht der Gesetzentwurf vor, dass im neugefassten § 9 Abs. 1 Nr. 2 die Polizei berechtigt ist, an Orten, an denen der Prostitution nachgegangen wird, Identitätsfeststellungen ohne weitere Voraussetzungen vorzunehmen. Zudem können Polizisten zukünftig Wohnung betreten, in denen der Prostitution nachgegangen wird, wenn „Gefahr im Verzug“ bejaht werden kann. Dies ist in der neuen Fassung des Gesetzentwurfs in § 19 Abs. 3 geregelt, die mit der Änderung zu § 9 korrespondiert.

Diese Gesetzesänderungen basieren auf den Regelungen des Freistaats Bayern. Mit den einschlägigen Regelungen im dortigen Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz) haben die Kolleginnen und Kollegen gute Erfahrung gemacht. Ich bin sicher, das wird auch im Saarland so sein!

Aus gegebenem Anlass will ich noch etwas zu der kürzlich von der LINKEN vorgetragenen Forderung nach einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte anmerken. Ich sage eines in aller Klarheit: Solange die CDU hier in Regierungsverantwortung ist, wird es keine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte geben,

(Abg. Huonker (DIE LINKE) : Die Berliner CDU hat sie aber eingeführt!)

weder im Rahmen einer Kennzeichnung durch ein Namensschild, noch durch eine Buchstaben- beziehungsweise Ziffernkombination.

(Beifall von der CDU.)

Eine solche Kennzeichnungspflicht stellt die gesamte saarländische Polizei unter Generalverdacht.

(Abg. Huonker (DIE LINKE) : In Hessen steht es im Koalitionsvertrag.)

Die Polizei wird dadurch in eine Ecke gestellt, in die sie nicht gehört. Die Polizei, die den Rechtsstaat vertritt und ihn verteidigt, darf nicht stigmatisiert werden. Mögliches Fehlverhalten von einzelnen Polizisten wird nicht geduldet und konsequent strafrechtlich sowie disziplinarrechtlich verfolgt.

(Beifall von der CDU.)