Eine besondere Verpflichtung und Vorbildwirkung wird mit dem Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz den Behörden und den Körperschaften des öffentlichen Rechts auferlegt. Sie sollen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Vorbild in Bezug auf die Ressourcenverantwortung sein. Das betrifft insbesondere den Erwerb von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern und in ganz besondere Weise Bauvorhaben im Rahmen der Bauverwaltung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ändert sich die Zuständigkeit der Kommunen im Bereich Grünschnitt, Laub, Äste, Strauchwerk und vergleichbare Materialen. Derzeit sind die Kommunen für Sammeln und Verwertung zuständig, zukünftig wird sich die Zuständigkeit der Kommunen auf das Sammeln beschränken. Wobei wir eine lange Übergangszeit bis zum 01. Januar 2020 ins Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz aufgenommen haben. Ich komme später noch darauf zu sprechen.
Wesentlich ist, das Gesetz verpflichtet die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Regelungen dieses Gesetzes zu handeln und bindet sie ausdrücklich an die fünfstufige Abfallhierarchie. Ins Gesetz neu aufgenommen ist auch die polizeiliche Befugnis zur Gefahrenabwehr im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Grundstücke ohne Einwilligung des Eigentümers zu betreten. Ebenfalls aufgenommen ist die Verpflichtung des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstücksbesitzers, illegale Abfalllagerung der zuständigen Kommune zu melden. Damit wird den Kommunen die Möglichkeit gegeben, schnell zu reagieren und somit möglichst schnell den Täter ermitteln zu können.
§ 18 „Abfallwirtschaftsplan“ wurde neu gefasst. Er führt die bestehende Rechtslage fort, enthält aber auch die notwendigen Anpassungen an das aktuelle Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes. Es ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Vorgabe im Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz, den Einzugsbereich der Abfallverbrennungsanlagen vorzugeben, zukünftig entfällt. Die Regelung war ursprünglich ins Gesetz aufgenommen worden, um die Entsorgungssicherheit im Bereich der Müllverbrennung sicherzustellen. Wir haben im Saarland zwei Müllverbrennungsanlagen, 2016 wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine entbehrlich werden, weil das Müllaufkommen stetig sinkt. Die Verbandsversammlung des EVS hat vor Kurzem getagt, die SZ hat berichtet, 2013 wurden im Saarland rund 4.000 Tonnen weni
ger Abfall produziert als 2012. Der Bürger produziert heute nur noch 145 Kilo Abfall pro Jahr gegenüber 164 Kilo im Jahr 2012. Ich glaube, das zeigt die Ressourcenverantwortung, die bei den saarländischen Bürgerinnen und Bürgern Einzug gehalten hat. Die Entsorgungssicherheit im Saarland ist mit den bestehenden Abfallverbrennungsmöglichkeiten für die Zukunft gesichert. § 18a „Abfallvermeidungsprogramm“ ist neu aufgenommen und ist eine Verpflichtung, die aufgrund von EU-Vorgaben den Bund betrifft. Die Länder haben sich aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung an einem solchen Bundesprogramm zu beteiligen, insofern sie nicht ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm aufstellen. So weit zu den wesentlichen Regelungen des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes.
Ich komme nun zum EVS-Gesetz. Die neuen Regelungen im Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz haben auch Auswirkungen auf das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar, ich habe es eben bei § 5 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz erwähnt. Die saarländischen Städte und Gemeinden werden mit einer entsprechenden Übergangszeit zukünftig zuständig bleiben für das Sammeln von Grünschnitt auf zentralen Anlagen, von denen aus der Grünschnitt dann zu den Verwertungsstellen des EVS befördert wird.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, das war eine Problematik, die uns durchaus bewusst war. Wir haben deshalb viele Gespräche mit den Bürgermeistern geführt, die mit einigen wenigen Ausnahmen eine unterschiedliche Interessenlage zu dieser Thematik hatten. Maßgeblich für die Aufnahme der Regelung ist jedoch, dass bei fast allen Entsorgungsanlagen im Saarland in diesem Bereich die Kommunen Defizite produzieren.
Des Weiteren wird nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der noch zu erlassenden Rechtsverordnung der Bundesregierung eine hochwertige Verwertung der Grünfraktion durch eine energetische und stoffliche Nutzung verlangt. Dieses ist verbunden mit weitaus höheren Anforderungen im Verfahren und in der Anlagetechnik und somit mit erheblichen Investitionen in Personal und Anlagen. Gerade deshalb ist es unter Effizienzgesichtspunkten der Ressourcenverantwortung und nicht zuletzt in Anbetracht der kommunalen Finanzsituation erforderlich, eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Dieser Gesetzentwurf ist dafür die entsprechende Grundlage.
Bei allem darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Zusammenhang mit dieser Ressourcenverantwortung es Kommunen im Saarland gibt, die sich frühzeitig zur Umwelt- und Ressourcenverantwortung bekannt haben, die eigene Abfallverwertungskonzepte entwickelt, eigene Anlagen aufgestellt und damit erheblich in die kommunale Infrastruktur investiert haben. Dies berücksichtigend haben wir eine
lange Übergangszeit für die Bereitstellung von Grünschnitt der Kommunen an den EVS in das Gesetz aufgenommen; diese Vorgabe soll letztlich bis zum 01. Januar 2020 umgesetzt sein.
Wir legen heute großen Wert darauf, dass mit dem vorliegenden Gesetz bezüglich der Neuregelung der Verwertungszuständigkeit für die Grünfraktion keine Zwangsmittel gegenüber den Kommunen zur Anwendung kommen sollen. Die Intention dieses Gesetzes besteht darin, dass die Kommunen - die Kommunen, das ist der EVS, Frau Kollegin EnschEngel - sich untereinander einigen mit dem Ziel einer effektiven und damit auch die kommunalen Finanzen schonenden Entsorgungsstruktur. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Gesetz den Rahmen bilden soll, und die Grundlage dafür ist, dass die Kommunen untereinander zu einer Einigung in Bezug auf die Verwertungsanlagen kommen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf besteht die Möglichkeit, sich in einer langen Übergangszeit auf die neue Rechtslage einzustellen, was insbesondere den Kommunen dient, die eigene Entsorgungsstrukturen aufgebaut haben. Der EVS hat die Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 2015 ein eigenes Entsorgungskonzept für die Grünfraktion zu entwickeln, in dem die bestehenden Entsorgungsstrukturen der Kommunen eingebunden sein sollen. Dies soll letztendlich auf freiwilliger Basis bis zu der Frist 01. Januar 2020 geregelt sein. Ich bin überzeugt, damit ist eine gesetzliche Grundlage geschaffen, in der sich alle saarländischen Kommunen wiederfinden können.
Meine Damen und Herren, es wurde vom Kollegen Magnus Jung ebenfalls angesprochen: Es gibt auch Änderungen beim imperativen Mandat. Dieses soll zukünftig beschränkt bleiben auf die Angelegenheiten, die den Wirtschaftsplan und die Satzungen betreffen. Es ist Fakt, dass bei Beschlüssen und Entscheidungen in der Verbandsversammlung, die vorher in den kommunalen Gremien vorbereitet werden sollen, die kommunalen Gremien zum größten Teil überfordert sind. Es ist maßgeblich und wichtig, insbesondere für die Vertreter in den kommunalen Räten, dass sie über die wesentlichen Dinge mitbestimmen können, die den Abfallbereich betreffen. Wesentliche Dinge sind nun mal die Gebührensatzung und die Abfallgebühren, die sich im Wirtschaftsplan und in den Satzungen wiederfinden. Das imperative Mandat bleibt weiterhin bestehen, sie werden also im Boot sein.
Es ist ebenfalls wesentlich, dass eine Regionalkonferenz einmal jährlich stattzufinden hat. Davon hat der EVS in der Vergangenheit bereits Gebrauch gemacht. Das hat sich bewährt, kommunale Vertreter und auch Bürger konnten teilnehmen und sich darüber informieren, welche wesentlichen Maßnahmen vonseiten des EVS anstehen. Sie konnten auch Kri
tik üben. Es ist auch aufgenommen, dass nun Abschreibungen bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes möglich sein können, wenn dies in der Verbandsversammlung, im Kreise der Bürgermeister so beschlossen wird.
Meine Damen und Herren, das sind die wesentlichen Änderungen im vorliegenden Gesetz. Ich bitte darum, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung die Zustimmung zu erteilen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auffällig an dem vorliegenden Gesetzentwurf ist zunächst einmal sein plötzliches Auftauchen. Trotz seiner komplexen Natur wurde der Entwurf erst nach der Sitzung des Präsidiums fertig, wurde den Oppositionsfraktionen sogar erst am Freitag zugestellt, und das, obwohl das Präsidium bereits letzte Woche am Mittwoch tagte. Da stellt sich uns schon die Frage: Zufall oder Absicht?
Für diese Woche steht der Entwurf bereits auf der Tagesordnung des zuständigen Ausschusses. Herr Dr. Jung sprach eben von einer kurzen Zeit für das Anhörungsverfahren. Hier wird Zeitdruck aufgebaut. Da kommt man schon leicht auf den Gedanken, dass hier etwas schnell durchgewinkt werden soll.
Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang auch, die Stelle des EVS-Geschäftsführers zu sehen. Der Geschäftsführer war bisher ein Angestellter mit variablem Gehalt, also einem Grundgehalt und einer erfolgsabhängigen Prämie, sprich besondere Leistung sollte besonders vergütet werden. Davon nehmen CDU und SPD nun Abstand. Statt einer leistungsbezogenen Vergütung wird jetzt ein Festgehalt gezahlt auf Basis einer B 5-Beamtenbesoldung. Der Aufsichtsrat darf sogar entscheiden, ob der Geschäftsführer angestellt oder verbeamtet wird.
In der Begründung zur Änderung heißt es hier lapidar - ich zitiere mit Ihrer Erlaubnis, Herr Präsident -: „Nach den Regelungen des § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 (alt) schloss der Aufsichtsrat mit den Mitgliedern der Geschäftsführung einen Anstellungsvertrag. Die Vergütung in diesem Anstellungsvertrag sollte sich aus einem Grundgehalt und erfolgsabhängigen variablen Vergütungsanteilen zusammensetzen. Diese Regelung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Es konnte insbesondere keine einheitliche Grundlage
dafür gefunden werden, wann und in welchem Umfang eine erfolgsabhängige Vergütung ausgezahlt werden sollte. Dadurch blieben die durch die Regelung erhofften Effekte (Leistungsanreize für die Ge- schäftsführung schaffen, um die wirtschaftliche Si- tuation und das wirtschaftliche Fortkommen des EVS und damit letztlich eine möglichst günstige Ge- bührensituation zu fördern) aus. Da also eine erfolgsabhängige Vergütung in der Praxis nicht zu realisieren ist, soll die Vergütung der Geschäftsführung zukünftig wieder aus einem festen Gehalt bestehen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Besoldungsgruppe B 5 in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes. Des Weiteren soll eine Wahlmöglichkeit bestehen, ob die Beschäftigung der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis erfolgt. Dies soll dazu beitragen, dass die Stelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für einen möglichst großen qualifizierten Bewerberkreis attraktiv ist.“
Dieses Abrücken vom Leistungsprinzip ist für uns nicht akzeptabel. Es ist eine Bankrotterklärung für wirtschaftliches Handeln im EVS.
In Ihrer Begründung steht genau das drin: Weil die erhofften Effekte, Leistungsanreize für die Geschäftsführung zu schaffen, um die wirtschaftliche Situation und das wirtschaftliche Fortkommen des EVS und damit letztendlich eine möglichst günstige Gebührensituation zu fördern, ausblieben, verzichten Sie in Zukunft ganz darauf. Das kann nicht sein, meine Damen und Herren!
Was sollte im Jahr 2014 von der Besetzung eines Geschäftsführers des EVS zu erwarten sein? Zuerst einmal ein anonymes Bewerbungsverfahren. Die anonyme Bewerbung stellt sicher, dass Qualifikation das Hauptkriterium für die Auswahl ist. Es motiviert auch qualifizierte Bewerber von außerhalb, die nicht über gute Seilschaften, pardon Netzwerke, in das Saarland verfügen, sich zu bewerben.
Dann brauchen wir Leute, die für diese Aufgabe „brennen“, die viel Energie in ihre Aufgabe stecken und dafür auch belohnt werden. Das geht nur mit einer variablen Vergütung mit Leistungsprämie.
Schließlich muss gerade im oberen Management Hire and Fire gelten. Wenn der Job nicht gut erledigt wird, suchen wir uns einen neuen Geschäftsführer. Eine Verbeamtung wäre dabei nicht gerade zielführend. Schreiben Sie diese Punkte in Ihr Gesetz! Dann werden auch qualifizierte Bewerber kommen. Aber vielleicht geht es ja gar nicht um qualifizierte Bewerber. Vielleicht ist ein modernes, transparentes und leistungsbezogenes Auswahlverfahren ja gar
nicht erwünscht. Steht vielleicht der Parteifreund der Großen Koalition für die neue B 5-Stelle schon bereit? So, meine Damen und Herren, können Sie im Jahr 2014 keine Politik mehr machen.
Kolleginnen und Kollegen, der EVS bekleidet im Saarland viele wichtige Funktionen in der Kreislaufwirtschaft. Das macht den Verband auch zum Ziel von Spott und Anfeindungen. Darin spiegelt sich oft die Wut der Bürger, mit ihren Fragen alleine gelassen zu werden. Beispiel: Wieso wird mein Müll heute immer noch verbrannt? Auch im Restmüll befinden sich ja noch viele wertvolle Abfallstoffe. Wieso wird das Abwasser in meiner Stadt bei jedem Starkregen ungeklärt in die Blies geleitet? Bäume und Wurzeln sind dort immer „einladend“ mit Klopapierfahnen dekoriert. Der EVS muss hier zu einem responsiven Ansprechpartner werden, den Bürger stärker als Stakeholder betrachten und aktiv über seine Verfahren informieren.
Eine echte Verfahrenstransparenz muss hier das Ziel sein. Da ist es wenig hilfreich, dass im aktuellen Entwurf die Kostenaufschlüsselung nicht mehr für jede einzelne Gemeinde gemacht werden muss. Als Bürger will ich mich einfach darüber informieren können, welches Verhalten zu welchen Kosten führt und wie ich meinen ökologischen Fußabdruck verringern kann. Natürlich geht es mir als Bürger auch ums Geld. Wieso entwickelt sich meine Müllrechnung so, wie sie es tut? Warum ist das in anderen Gemeinden anders? Sind die bestehenden Kontrollstrukturen im Verband effektiv? Der vorliegende Gesetzentwurf stützt sich in erster Linie auf die kommunale Akzeptanz des EVS.
Aber Kolleginnen und Kollegen, was ist mit der Bürgerakzeptanz? Gefragt ist hier ein transparentes Auftreten des Zweckverbandes, und zwar sowohl Verfahrenstransparenz als auch Kostentransparenz. Es wäre doch ein schönes Ziel für die Vergütung des Geschäftsführers. Sie sehen, es geht schon, wenn man will. Die große und entscheidende Frage, der dieser Entwurf aus dem Weg geht, ist doch die nach einem sinnvollen Zweckverband im Jahr 2020.
Der Zwangsverband wirkt heute eher wie eine Innovationsbremse als ein modernes Unternehmen der Kreislaufwirtschaft. Die neue Vergütung für den Geschäftsführer passt da gut ins Bild. Gerade für die Kreislaufwirtschaft ist aber ein neues Denken erforderlich. Die Saarländer produzieren keinen Müll, sie haben Müll. Hier muss der EVS die Frage beantworten, wie er mit positiven Anreizen eine hohe Recycling-Quote und ein gutes Kostenniveau schafft. Weniger Preiszwang und mehr attraktive Angebote sind gefragt.
Für den Bürger stellt sich nämlich in erster Linie die Frage, wohin mit dem Müll und wie es am einfachsten ist. Die PIRATEN-Fraktion hat ein Bild des EVS im Jahre 2020 vor Augen, das keinen Platz mehr für einen behäbigen Platzhirsch lässt. Der EVS muss ein moderner und innovativer Dienstleister für die Kommunen sein. Der EVS muss aber auch ein responsiver Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger sein und sich immer wieder erklären. Der EVS 2020 muss ein kostenbewusstes, leistungsfähiges und innovatives Unternehmen sein.
Leider führt der vorliegende Gesetzentwurf der Großen Koalition in die falsche Richtung: Mehr Behäbigkeit statt Leistungsgedanke. Dem können wir so nicht zustimmen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es geht heute um die Änderung von drei Gesetzen, um eine Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes, um Änderungen im Gesetz des Entsorgungsverbandes Saar und drittens um eine Änderung im Saarländischen Besoldungsgesetz.
Die Änderungen im Bereich der Abfallwirtschaft und der Entsorgung sind auch unserer Meinung nach dringend erforderlich, um eine zukunftsfähige Weichenstellung in der Bewirtschaftung von Abfällen, in der Vermeidung von Abfällen sowie in einer Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes zu erreichen. Wir als GRÜNE haben bereits vor Jahren angemahnt, dass hier eine Änderung erfolgen muss und in dem Zusammenhang immer wieder auf die Schuldenproblematik des EVS hingewiesen. Hier hat sich ja mittlerweile ein Schuldenberg von über 1 Milliarde Euro angehäuft. Wir wollen mehr Transparenz im Geschäftsgebaren des Verbandes und insbesondere eine stärkere Überprüfung der Wirtschaftsführung des Verbandes.
Angesichts der Problematik, dass die Bürgerinnen und Bürger nach wie vor wenig Einblick in die Gebührengestaltung und die Geschäfte des EVS haben, hätten wir jetzt erwartet, dass der Prozess insgesamt transparenter wird in Form einer breiteren Beteiligung der Öffentlichkeit und der Kommunen. Wir müssen jetzt aber wahrnehmen, dass das Verfahren im Schnelldurchlauf, im Hauruckverfahren durchgeführt werden soll. Damit haben wir Probleme. Allein das wäre schon ein Grund, diesen Ge