Protokoll der Sitzung vom 23.05.2012

Der Gesetzentwurf sieht daher in Artikel 1 Nr. 4 vor, dass bei Gewinnspielapparaten mit Gewinnmöglichkeiten als Besteuerungsgrundlage ausschließlich das Einspielergebnis maßgeblich ist und legt darüber hinaus resultierend aus der geänderten Berechnungsgrundlage die Steuerhöchstsätze als Prozentsätze neu fest. Diese orientieren sich an kommunalen Steuersätzen in anderen Bundesländern. Sie räumen einerseits wie bisher auch durch ihre Gestaltung als Höchstsätze den Städten und Gemeinden die Möglichkeit zur Anpassung an die örtlichen Verhältnisse ein und begrenzen andererseits die Steuerhöhe, um unternehmerisches Handeln zu gewährleisten. Die Steuersätze betragen 12 Prozent in Spielhallen und 10 Prozent in Gaststätten.

Ferner räumt die vorgesehene Gesetzesänderung mit Artikel 1 Nr. 2 den Städten und Gemeinden die Möglichkeit ein, sich auf einzelne Steuertatbestände zu beschränken. Damit wird insbesondere eine Grundlage geschaffen, die es den Städten und Gemeinden ermöglicht, nur dann eine Steuer zu erheben, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte hierfür sprechen. Das bislang geltende Gesetz verlangte bei Einführung der Vergnügungssteuer noch die Besteuerung aller im Gesetz aufgeführten Vergnügungstatbestände.

Die übrigen Änderungen, meine Damen und Herren, sind redaktioneller und verfahrenstechnischer Art und ergeben sich durch die Anpassung des Gesetzes an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat für die Fraktion DIE LINKE Herr Rolf Linsler.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Entwurf, den die Regierung heute vorgelegt hat, hat durchaus einen positiven Aspekt. Immerhin soll die Vergnügungssteuer nicht mehr pauschal - die Ministerin hat es schon erwähnt - pro Glücksspielautomat erhoben werden, ganz egal, wie viel ein Automat genutzt wird, sondern nach einem gewissen Prozentsatz des Umsatzes. Das halten wir - das habe ich schon vor über einem Jahr hier gesagt - auch für angebracht. Das ist gerechter, denn Automaten, die irgendwo in der Ecke herumstehen und nicht benutzt werden, sollten nicht besteuert werden.

Insofern ist der Gesetzentwurf ein Fortschritt, allerdings kein schwarz-roter Fortschritt. Damit wird

schließlich nur ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Das hat aber trotzdem, Frau Ministerin - damals nicht in Ihrer Verantwortung -, recht lange gedauert. Immerhin über ein Jahr. Bei der Landtagssitzung am 17. Februar letzten Jahres hat der damalige Innenminister Toscani erklärt: „Die Landesregierung wird vermutlich noch im Laufe des Frühjahrs eine Novelle des jetzigen Vergnügungssteuergesetzes hier im Landtag einbringen.“

Das ist schon ein bisschen länger her. Das hat wohl nicht so geklappt. Da könnte ich die Frage stellen, warum es so lange gedauert hat.

(Zuruf aus der CDU: Die Wahlen.)

Da ist die Neuwahl kein Argument. Die war erst nach dem Koalitionsbruch im Januar dieses Jahres, Frau Ministerin. Vorher war Zeit genug gewesen, um es in das Parlament einzubringen.

Uns allen im Parlament war klar, dass der bisherige Stückzahl-Maßstab, den wir in unserem Landesrecht haben, verfassungswidrig ist. Herr Toscani hat das im Februar 2011 ja auch ausgedrückt. Sogar das Bundesverfassungsgericht hat es vorgegeben. Wir hätten das schneller machen können. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Deshalb verkneife ich mir an dieser Stelle, über die großzügigen Spenden zu reden, die der Glücksspielunternehmer Gauselmann an die Politik verteilt hat, außer an die LINKEN und in dem Fall nach meinem Kenntnisstand auch außer an die PIRATEN. Das ist nachzulesen. In der Presse hat gestanden, dass es so ist, wie ich gesagt habe.

(Zuruf aus der CDU.)

Zu diesem Konzern gehören auch die Spielhallen in Saarbrücken, Homburg, Neunkirchen und Saarlouis. Da schreibt heute die SZ unter anderem zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland und sagt mit Recht, die Anzahl der Geldspielgeräte in saarländischen Spielhallen sei von 2010 auf 2011 um mehr als 56 Prozent gestiegen. Also innerhalb eines Jahres ist die Anzahl in den Spielhallen im Saarland um 56 Prozent gestiegen. Dann schreibt sie weiter: „Im gesamten Land gibt es somit knapp 5.200.“ Im Jahr 2009 hätten Spieler abzüglich der Gewinne insgesamt 50 Millionen Euro an Glücksspielautomaten im Land verloren.

Da sieht man erst die Bedeutung, was dahintersteht. Es wurde vorhin schon ausgedrückt, dass das auch krankhaft ist oder sein kann. Es sind so viele Menschen davon betroffen. Alleine an Spielautomaten wird ein Umsatz von 50 Millionen Euro in diesem Lande gemacht. Das ist schon viel Holz. Der Knackpunkt ist aber, dass der Steuerhöchstsatz im Gesetzentwurf mit 10 bis 12 Prozent angegeben wird. Wenn wir die Prozentzahlen anheben, zum Beispiel auf 18 Prozent, sind das einige Millionen mehr, die das Land einnehmen könnte; wir sind ja knapp bei

(Ministerin Bachmann)

Kasse. Deshalb ist er jetzt viel zu niedrig angesetzt. Das Saarland darf keine Steueroase für Glücksspielbetreiber werden; das wäre sicherlich das falsche Signal. Der Gesetzgeber sollte komplett auf Höchstsätze verzichten und den Kommunen die Freiheit geben, selbstständig zu entscheiden, wie viel Steuern sie verlangen. Demnach könnte eine Kommune wie Saarbrücken selbst entscheiden, ob sie 12, 15 oder 18 Prozent nimmt. Diese Entscheidung sollte also bei den Kommunen liegen.

In den anderen Bundesländern gilt dies auch, zum Beispiel in Baden-Württemberg. In Stuttgart müssen die Aufsteller pro Automat 18 Prozent des Nettoumsatzes zahlen, in Reutlingen 20 Prozent, in Mengen - ebenfalls Baden-Württemberg - sogar 25 Prozent. Und auch in Nordrhein-Westfalen sind die Steuersätze ordentlich angehoben worden. Wir fordern deshalb, keine Höchstsätze festzuschreiben, allenfalls solche von mindestens 18 bis 20 Prozent.

Im Saarbrücker Stadtrat hat DIE LINKE schon im Herbst 2010 die Verwaltung aufgefordert, die Erhöhung der Vergnügungssteuer auf Glücksspielautomaten zu prüfen. Der Stadtrat wiederum hat damals fast einstimmig den Landtag aufgefordert - ich habe das seinerzeit hier vorgetragen -, das Vergnügungssteuergesetz zu ändern. Nur die FDP - das könnte sie selbst erklären, wenn sie noch da wäre - war dagegen. Alle Parteien des Saarbrücker Stadtrates außer der FDP waren also dafür, das Vergnügungssteuergesetz so zu ändern, wie ich es vorhin dargelegt habe. Der Kollege Strobel - er sitzt hier -, Fraktionsvorsitzender der CDU im Saarbrücker Stadtrat, wird sich daran erinnern. Wir waren nicht immer einer Meinung, aber in dem Punkt waren wir uns einig. Die CDU hat auch den Antrag im Stadtrat eingebracht, das ist nachprüfbar.

(Sprechen bei der CDU.)

Die Saarbrücker CDU hat erklärt, es sei nur gerecht, dass diejenigen, die für die Spielsucht mit verantwortlich sind, auch finanziell dafür zur Verantwortung gezogen werden. Das ist nachvollziehbar, das hat der Kollege Conradt gesagt. Er wird nach meinem Kenntnisstand sehr wahrscheinlich bald Abgeordneter im Landtag sein. Sie, Kollege Strobel, wissen das ganz genau, weil Sie dabei waren und mit darüber diskutiert haben. In diesem Sinne sollten wir den Kommunen jetzt nicht niedrige Steuersätze vorschreiben. Wir brauchen den Glücksspielunternehmern nichts zu schenken, sondern sollten unserer Verantwortung gerecht werden. Deshalb muss der Höchststeuersatz entweder komplett gestrichen oder auf das Niveau anderer Bundesländer gehoben werden. Zwischen 18 und 20 Prozent des Umsatzes sind wahrlich nicht zu viel. Ich habe vorhin die Zahlen genannt.

Jeder, der ernsthaft versucht, mal über Parteigrenzen hinwegzudenken - ich versuche das auch nicht immer, aber manchmal -, muss doch logischerweise fordern, dass diejenigen, die Spielhallen betreiben und Automaten aufstellen, im Saarland zumindest einen Steuersatz zahlen, wie andere Städte der Republik dies vorgemacht haben. Und das waren doch nicht nur „rote Städte“, dabei waren auch viele „schwarze Städte“ wie etwa in Baden-Württemberg. Warum sollten wir das nicht tun? Treten wir da irgendjemandem auf den Schlips? Ist irgendjemand gekränkt, wenn man den Steuersatz anhebt? Nach meiner Ansicht müsste das gemacht werden.

(Beifall bei der LINKEN.)

Deshalb lehnen wir den Gesetzentwurf in der jetzigen Form ab und hoffen, dass er im Ausschuss nachgebessert wird. Vielleicht besteht dort die Möglichkeit, darüber nachzudenken, dass es unfair wäre, das auf 12 Prozent festzuschreiben. Das hielte ich für ungerecht für die, die spielen, und für die saarländische Bevölkerung. - Vielen Dank.

(Beifall bei der LINKEN und vereinzelt bei den PI- RATEN.)

Das Wort hat für die CDU-Fraktion Frau Abgeordnete Ruth Meyer.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Gestatten Sie mir zum Einstieg die Bemerkung, dass es mir ein Vergnügen ist, meine erste Rede in diesem Hause gerade zur entsprechenden Steuer halten zu dürfen.

(Vereinzelt Beifall.)

Die Frage, inwieweit einzelne Aktivitäten vergnügungssteuerpflichtig sind, wird ja auch im Alltag gerne als Maßstab verwendet. De facto kann eine solche Steuer auf Gemeindeebene per Satzung auf festgelegte Gegenstände erhoben werden. Hierfür setzt seit 1973 im Saarland das Vergnügungssteuergesetz den Rahmen. Vergnügungssteuerpflichtig ist demnach neben Tanz- und Sportveranstaltungen oder Filmvorführungen gewerblicher Art „das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Gastoder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten“. Auf diesen Tatbestand bezieht sich die eingebrachte Gesetzesänderung. Sie ist ein weiteres Element im Konzert der gesetzlichen Maßnahmen zur Regulierung des Glücksspiels, die wir im vorangegangenen Tagesordnungspunkt schon besprochen haben. Und es wird angestrebt, das Ge

(Abg. Linsler (DIE LINKE) )

setz zeitgleich mit dem Glücksspielstaatsvertrag zum 01.07.2012 in Kraft zu setzen.

Meine Damen und Herren, die Regierung bringt hiermit einen längt überfälligen Gesetzentwurf ein, der nun zeitnah umgesetzt werden sollte. Dieses Parlament hatte sich ja bereits in der vergangenen Legislaturperiode mit der Thematik befasst. Und zwar hatte die Fraktion der LINKEN einen Antrag zum Vergnügungssteuergesetz eingebracht, der in der Zielrichtung durchaus treffend war, handwerklich jedoch völlig ungenügend, ja verfassungswidrig. „Gudd gemennt“ und „gudd gemacht“ sind eben zwei Paar Schuhe. Ich glaube, den Satz haben wir heute schon mal gehört.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

DIE LINKE hatte nämlich im Februar 2011 in Missachtung eines damals zwei Jahre alten Bundesverfassungsgerichtsurteils eine pauschalierte Steuer pro aufgestelltem Automat festsetzen wollen und nicht - wie vom Verfassungsgericht gefordert - die dank moderner Technik an Automaten mit Gewinnmöglichkeit konkret feststellbaren Einspielergebnisse zugrunde gelegt. Die steuerliche Bemessungsgrundlage - Zahl der Geräte, der sogenannte „Stückzahlmaßstab“ - war nicht mehr zu halten und musste auf den Aufwand des Spielers, also auf den Geldeinwurf am einzelnen Spielgerät, umgestellt werden.

Ebenfalls war 2011 - das ist dem Kollegen Linsler offenbar entgangen - bereits ein Regierungsentwurf auf Basis der korrekten Bemessungsgrundlage erstellt worden, der auch bereits in der externen Anhörung war. Die dort ins Auge gefassten Steuersätze in Höhe von damals 9 und 11 Prozent waren den Forderungen des liberalen Koalitionspartners geschuldet. So sind wir heute zugegebenermaßen nicht ganz unglücklich darüber, dass dieser Entwurf der Diskontinuität zum Opfer gefallen ist.

Erfreulicherweise legt die Regierung heute eine Neuregelung vor, die sowohl mit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz konform geht - die Ministerin hat dies ja eben bereits ausgeführt - als auch, wie vom Gericht gefordert, einen hinreichenden Bezug herstellt zwischen der Steuerbemessung einerseits und dem tatsächlichen Aufwand des Spielers für sein durchaus zweifelhaftes Vergnügen andererseits.

Meine Damen und Herren, es sei hier noch mal festgestellt: Auch die aktuelle Regelung im Saarland legt noch den höchstrichterlich als „generell ungeeignet“ und verfassungswidrig monierten Stückzahlmaßstab zugrunde. In der Folge sind beim Verwaltungsgericht des Saarlandes mehrere Verfahren anhängig. Ein Fall wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von § 14 Vergnügungssteuergesetz mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz - dem allgemeinen Gleichheitssatz

vorgelegt. Auch deshalb ist es hohe Zeit, hier alsbald eine verfassungskonforme Regelung in Kraft zu setzen.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Der Stückzahlmaßstab findet sich im Übrigen auch weiterhin im saarländischen Gesetz, nämlich bei der Besteuerung von Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit. Diese verfügen nicht über manipulationssichere Zählwerke und hier bleibt daher die Anzahl der aufgestellten Automaten weiterhin maßgeblich. Die hierfür fällige Pauschale von 15,35 Euro beziehungsweise 30,70 Euro wird übrigens unverändert beibehalten und fällt recht moderat aus. Hier sind in der übrigen Republik auch höhere Werte zu finden.

Begrüßenswert ist auch, dass sich das Saarland weiterhin - inzwischen als einziges Flächenland vorbehält, überhaupt ein Vergnügungssteuergesetz zu erlassen und hiermit landesweit eine Obergrenze für diese Steuer zu definieren. Dies dürfte durchaus im Sinne der Automatenbetreiber sein. Das hat uns nicht in erster Linie zu interessieren, aber man muss es auch im Auge behalten. Es ist ein Gewerbe, das existiert und seine Existenzberechtigung hat. Es bietet diesem Gewerbe eine gewisse Gewähr, was die Gewinnkalkulation anbelangt.

Fraglos gäbe es auch Gründe, die eine Verlagerung der Regelungskompetenz auf die kommunale Ebene angezeigt erscheinen lassen mögen. Dies betrifft die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung oder die Differenzierung nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen vor Ort. Aber diese Aspekte sind im Gesetzentwurf eingearbeitet. Darauf möchte ich eingehen.

Mit der Definition einer klaren Steuerobergrenze von 10 bis 12 Prozent je nach Standort des Automaten wird - wie ich finde völlig zu Recht - verhindert, dass im kleinen Saarland bis zu 52 unterschiedliche Steuersätze festgesetzt würden. Es obliegt jeder Kommune, diese Höchststeuersätze zu unterschreiten, wenn etwa die wirtschaftliche Situation am Standort dies geboten erscheinen lässt.

Artikel 1 Nr. 2 des Vergnügungssteuergesetzes eröffnet als weitere Regelungskompetenz auf kommunaler Ebene, dass die Steuer auf einzelne Vergnügungen erhoben beziehungsweise ausgesetzt werden kann. Zu denken ist hier insbesondere an gewerbliche Filmvorführungen. Diesbezüglich wurden seitens des saarländischen Kinoverbandes (HDF Saar) klare Interessen artikuliert, denen nun unabhängig von der Regelung für Spielautomaten Rechnung getragen werden kann.

Nicht zuletzt spricht für diesen Entwurf, dass mit 10 und 12 Prozent recht maßvolle und absolut im Bundesdurchschnitt liegende Steuersätze gewählt worden sind. Ich habe die von Herrn Linsler genannten

(Abg. Meyer (CDU) )

Steuersätze von über 20 Prozent nirgends finden können - tut mir leid.

(Abg. Linsler (DIE LINKE) : 18 bis 20 Prozent habe ich gesagt.)

25 haben Sie für die Stadt -

(Abg. Linsler (DIE LINKE) : In Minden! CDUStadt!)

Das konnte ich so nicht finden. Knapp 13 Prozent war dort der Höchstsatz, der in der Recherche zur Satzung zu finden war. Von daher kann man sagen, dass es im absoluten Mittel lag und dass es ein korrekter Satz ist. Ich weise an der Stelle darauf hin, dass bei dieser Grenze die Erdrosselungsgrenze zu beachten ist, die nicht berührt werden darf. Diese Größe klingt ein bisschen martialisch. Sie bezeichnet nicht mehr und nicht weniger als die Schwelle, ab der davon auszugehen ist, dass die festgesetzten Steuersätze eine wirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit gefährden. Dies wird bei den großen Monopolisten zweifelsfrei nicht der Fall sein. Die haben hier jedoch schon vorgesprochen. Man kann davon ausgehen, dass die jetzigen pauschalierten Beträge in etwa einem Steuersatz von 6 Prozent entsprechen. So ist das doch eine sehr spürbare Erhöhung für diese Branche. Es ist de facto eine Verdopplung.