Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Ministerpräsidentin hat mir gerade mitgeteilt, dass ich noch in der Probezeit bin. Ich werde mich aber bemühen.
Erste Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen (Drucksache 15/1570)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Gesetzesänderung sollen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Schulordnungsgesetz und in der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen praxisnah gestaltet und an die Standards des Landesdatenschutzgesetzes angeglichen werden.
Die Notwendigkeit der angestrebten Gesetzesänderung zeigt sich aktuell bei der Durchführung des Modellversuchs „Lückenlose Betreuung“ im Landkreis Neunkirchen. Ziel dieses Projektes ist es, möglichst vielen noch unentschiedenen Jugendlichen noch während der Schulzeit und nach Verlassen der allgemeinbildenden Schulen bei der Information, der Auswahl und der Entscheidung bezüglich ihres weiteren schulischen beziehungsweise beruflichen Werdegangs unterstützend zur Seite zu stehen.
Um festzustellen, welche Jugendlichen Unterstützungsbedarf haben, ist der Abgleich der Schülerdaten mit den Schülerdaten an den weiterführenden Schulen im Landkreis Neunkirchen sowie die Weitergabe von Kontaktdaten wegen der möglichen Kontaktaufnahme an die Jugendberufsagentur notwendig. Aber nach den bisherigen Regelungen im Schulordnungsgesetz und der Verordnung ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Schulen an Dritte, wenn diese Übermittlung nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Schule oder der anderen Stelle erforderlich ist, nur mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten zulässig. Dieses generelle Abstellen auf die Einwilligung der Eltern dürfte mangels ausreichenden Rücklaufs der erfolgreichen Umsetzung des mit dem Modellversuch angestrebten Ziels entgegenstehen.
Zudem sehen wir die Einwilligung der Jugendlichen als Betroffene bei gleichzeitiger Information der Erziehungsberechtigten als ausreichend an. Andere Bundesländer haben bereits ähnliche Regelungen. Das Abstellen auf die Einwilligung des Betroffenen entspricht auch dem Wortlaut des Bundes- sowie des Landesdatenschutzgesetzes.
Es ist unstreitig, dass, soweit Einsichtsfähigkeit besteht, auch minderjährige Personen in der Lage und berechtigt sind, über ihre eigenen Daten zu verfügen. Sofern Einsichtsfähigkeit nicht vorliegt, wird dieses Recht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt. Die Einsichtsfähigkeit ist nach dem jeweiligen Reifestand der Person und dem Verwendungszusammenhang der Daten zu beurteilen. Sie liegt nicht vor, wenn die Person die Folgen einer Verarbeitung der jeweiligen Daten nicht erkennen und nicht sachgerecht einschätzen kann.
Es ist anzunehmen, dass Schülerinnen und Schüler ab einem Alter zwischen 14 und 16 Jahren die im schulischen Umfeld notwendige Einsichtsfähigkeit
besitzen. Sofern die Erziehungsberechtigten darlegen, dass ihre minderjährige Tochter oder ihr minderjähriger Sohn die Tragweite der konkreten Datenerhebung nicht zu erkennen vermag, ist diese Vermutung widerlegt. Damit die Erziehungsberechtigten handlungsfähig bleiben, ist es notwendig, diese über die Einholung einer Einwilligung zu informieren. Diese Informationspflicht beinhaltet natürlich auch, welche personenbezogenen Daten von der Einwilligung erfasst werden und zu welchen Zwecken die Datenerhebung dient.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf in Erster Lesung und um Überweisung in den zuständigen Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien. - Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich kann es kurz machen. Im Prinzip müsste ja Konsens zum Thema herrschen. Wir konnten jedenfalls nichts anderes feststellen. Eine frühzeitige Unterstützung Jugendlicher bei der Suche nach Ausbildungsplätzen und Arbeitsstellen noch während der Schulzeit ist wichtig. Das ist völlig klar. Wer es schwerer hat, der sollte so früh wie möglich Unterstützungsangebote bekommen. Auch das ist völlig klar. Das darf nicht an bürokratischen Regelungen scheitern. Das muss funktionieren.
Gerade die Schnittstelle zwischen Schule und Beruf muss gut funktionieren. Wenn dafür die Weitergabe der Schülerdaten an die Jugendberufsagentur und ein Datenabgleich zwischen den Schulen nötig ist, dann soll es daran nicht scheitern. Das hat in unseren Augen auch nichts mit Datensammelwut zu tun, die sonst leider ja verstärkt festzustellen ist - Stichwort Vorratsdatenspeicherung. Das hat hiermit nichts zu tun.
Dass künftig keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich sein soll, sondern die betroffenen Schülerinnen und Schüler selbst einwilligen und die Erziehungsberechtigten lediglich informiert werden, halten wir für unproblematisch. Tatsächlich ist datenschutzrechtlich derjenige Betroffener, dessen Daten gespeichert werden und eben nicht dessen Mutter oder Vater.
Deshalb machen wir es kurz. Wir werden dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen heute zustimmen. - Ich bedanke mich.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen heute über eine datenschutzrechtliche Änderung des Schulordnungsgesetzes. Es geht um die Änderung in § 20 und die dazugehörige Änderung der entsprechenden Verordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in unseren Schulen.
Es geht darum, dass die Übermittlung personenbezogener Daten von Schülern insofern erweitert werden soll, dass auch Einrichtungen außerhalb der Schule darauf Zugriff haben sollen, ohne dass dies in jedem Fall von der Zustimmung der Eltern abhängig gemacht wird. Die derzeitige Gesetzeslage lässt eine Datenübermittlung von personenbezogenen Daten nur mit Zustimmung der Eltern generell zur Erfüllung schulischer Aufgaben zu.
Offensichtlicher Anlass für diese Änderung des Gesetzes ist wohl der Modellversuch im Landkreis Neunkirchen „Lückenlose Betreuung“ durch die Jugendberufsagentur. Es ist allerdings interessant, dass die Einbringung dieses Gesetzes durch die Fraktionen erfolgt und nicht wie üblich durch die Landesregierung. Ganz offensichtlich ist hier Eilbedarf gegeben.
Das Vorgehen kann man natürlich dahingehend kritisieren, dass schon ein Modellversuch angekündigt und eingerichtet ist. Er ist schon zum Schuljahr 2015/2016 gestartet, aber die dazugehörige Gesetzesänderung ist noch nicht erfolgt. Zu erwarten wäre gewesen, dass zuerst die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um dann Klarheit darüber zu haben, dass der Modellversuch rechtlich einwandfrei starten kann. Ich erlaube mir an dieser Stelle die kleine Kritik, dass das ein bisschen unprofessionell ist, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Ich will aber nicht missverstanden werden. Wir haben diesen Modellversuch in Neunkirchen in diesem Hause bereits begrüßt und haben sogar gefordert, dass er auf andere Landkreise ausgeweitet wird. So weit zum Vorgehen.
Im Modellversuch soll eine lückenlose und schnelle Erfassung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern erfolgen, die einen ganz besonderen Unterstützungsbedarf haben. Es geht darum, eine praxisnahe Ausgestaltung und Handhabung der Übermittlung der Schülerdaten zu erreichen, die es ermöglicht, dass Einrichtungen außerhalb der Schule, zum Beispiel die Jugendberufsagentur, mit den Schülern schon vor - und auch nach - dem Verlas
sen der Schule Kontakt aufnehmen können, um diese weiter zu vermitteln und ihnen entsprechende Förderprogramme anzubieten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, da es sich hier in der Regel um schwierige Schüler handelt, die einen großen Unterstützungsbedarf haben und die häufig noch aus schwierigen Elternhäusern kommen, soll an dieser Stelle auf die Zustimmung der Eltern zur Datenübermittlung verzichtet werden. Diese sollen zwar informiert werden, aber eine Zustimmung der betroffenen Schülerinnen und Schüler selbst zur Datenweitergabe soll auf der Grundlage ihrer jeweiligen Einsichtsfähigkeit - so lautet der Rechtsbegriff an dieser Stelle - ausreichen.
Wir GRÜNE erachten diese Änderung vom Grundsatz her als sinnvoll, da dadurch ein Beitrag geleistet wird, um das Sicherheitsnetz - ich bezeichne es so für diese Jugendlichen gegen Jugendarbeitslosigkeit und gegen Perspektivlosigkeit engmaschiger zu machen. Auch wir wollen, dass junge Menschen bestmöglich und ohne Zeitverluste qualifiziert werden, und zwar durch eine gute Verzahnung der Jugendberufsagentur mit den allgemeinbildenden Schulen. Das darf aber nicht dazu führen, dass Grundsätze des Datenschutzes außer Kraft gesetzt werden oder dadurch gar Möglichkeiten des Datenmissbrauchs entstehen. Deshalb hinterfragen wir hier die eine oder andere Stelle kritisch, die sich auf die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der betroffenen, minderjährigen Schüler bezieht, die in diesem Fall an die sogenannte Einsichtsfähigkeit gekoppelt ist. Wir haben dazu Fragen und würden uns wünschen, dass diese Fragen im zuständigen Ausschuss im Rahmen eines Anhörungsverfahrens geklärt werden.
Solche Fragen sind zum Beispiel: Wie wird die Einsichtsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler bewertet und wer nimmt diese Bewertung vor? Ist eine Beurteilung der Einsichtsfähigkeit ohne eine Verknüpfung mit einem bestimmten Alter überhaupt möglich? Ist diese Einsichtsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler überhaupt grundsätzlich anzunehmen oder gibt es auch Fälle, in denen von einer Einsichtsfähigkeit - die Grundschüler natürlich ausgenommen - nicht ausgegangen werden kann?
All diese Fragen wollen wir in einer Anhörung geklärt wissen. Natürlich interessiert uns in diesem Zusammenhang auch die Position und Stellungnahme des saarländischen Datenschutzzentrums. Die Richtung stimmt also, einige Fragen sollten noch im Rahmen eines Anhörungsverfahrens geklärt werden. Deshalb werden wir uns heute bei diesem Gesetzentwurf enthalten und behalten uns nach der Anhörung in Zweiter Lesung eine endgültige Positionierung vor. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Präsident. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum vorliegenden Gesetzentwurf gibt es von uns drei Dinge anzumerken. Das geht zum Teil auch in die Richtung dessen, was schon von dem Kollegen Klaus Kessler gesagt wurde, aber ich fange einmal vorne an.
Erstens finden wir es beachtlich, dass Sie bei der Datenweitergabe in diesem Gesetzentwurf auf die Einsichtsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler abstellen, die Sie denselben Schülerinnen und Schülern aber nicht zugestehen wollen, wenn es beispielsweise um das Wahlrecht ab 16 oder - noch viel wichtiger - um die Religionsmündigkeit geht. Beim Wahlrecht ab 16 muss man dazusagen, dass hier in der Vergangenheit auch nur ein aktives Wahlrecht gefordert wurde, kein passives. Dort ist Volljährigkeit ganz klar ein relevantes Kriterium. Aber für das aktive Wahlrecht kann man genauso auf die Einsichtsfähigkeit abstellen wie hier auch. Bei der Religionsmündigkeit, die in 14 von 16 Bundesländern ab einem Alter von 14 Jahren gegeben ist - nur in Bayern und im Saarland erst mit 18 Jahren -, muss man sagen, dass das eine Sache der Einsichtsfähigkeit ist. Auch das wurde hier in der Vergangenheit von der Koalition nicht so gesehen. Ich kann nur sagen, Sie messen mal wieder mit zweierlei Maß und das ist nicht in Ordnung.
Schon innerhalb dieses Gesetzes gehen Sie dabei nicht konsistent vor, denn im heute hier vorliegenden Gesetzentwurf soll unter anderem § 20b Abs. 2 des Schulordnungsgesetzes geändert werden, aber § 20c Abs. 2 nicht. Die zwei betreffenden Absätze sagen im Wesentlichen dasselbe, nur dass der eine sich auf genehmigte Forschungsvorhaben bezieht und der andere auf andere öffentliche Stellen. Der momentane Stand ist der, dass man in beiden Fällen die Unterschrift der Eltern braucht. Für den einen Fall stellen Sie jetzt auf die Einsichtsfähigkeit ab, für den anderen nicht. Das ist nicht konsistent und wieder einmal mit zweierlei Maß gemessen und nicht in Ordnung.
Zweitens - das wurde vom Kollegen Kessler schon teilweise angesprochen - haben Sie für die Einsichtsfähigkeit äußerst schwammige Regelungen getroffen. Mir ist klar, dass es schwierig ist, dort eine klare Grenze zu ziehen. Ich kenne das selbst noch aus der Schule, dass man irgendwann in eine bestimmte Klassenstufe kommt, in der die ersten Schülerinnen und Schüler volljährig werden und es für die Lehrer blöd ist, einzelne Schülerinnen und
Schüler zu siezen und die anderen zu duzen. Da war es gängiger Brauch, dass entweder die komplette Klasse gesiezt oder eben geduzt wurde. Ähnlich verhält es sich wohl hier: Man kann das schwer an einer gewissen Altersgrenze festmachen und sagen, dass ab einem bestimmten Alter die Schüler einsichtsfähig sind und darunter nicht oder dass sie ab einer bestimmten Klassenstufe einsichtsfähig sind. Dafür habe ich durchaus Verständnis.
Dann muss man aber eben - und das ist ein Grundsatz des Datenschutzes - die Informationspflicht sehen. In Ihrem Gesetzentwurf treffen Sie Regelungen, inwieweit die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler informiert werden müssen. Sie sagen aber nicht, inwieweit die Schülerinnen und Schüler selbst informiert werden müssen. An der Stelle muss man sagen: Einsichtsfähigkeit hin oder her, Einsichtsfähigkeit kann nur dann zu einer informierten Entscheidung führen, wenn die Leute auch entsprechend informiert werden, und das ist hier nicht vorgesehen. Auch das ist ganz klar zu kritisieren.
Drittens, wenn wir schon bei den Betroffenen sind und da schlage ich in die gleiche Kerbe wie der Kollege Klaus Kessler -, würde uns als Fraktion eben auch die Meinung der Betroffenen interessieren, also konkret die der Lehrerverbände, Elternverbände, Schülerverbände. Deshalb sind auch wir dafür, das im Ausschuss zu behandeln. Wir werden uns daher heute enthalten, um einer Überweisung in den Ausschuss nicht im Weg zu stehen. Wir möchten dann aber im Ausschuss eine Anhörung durchführen, weil uns die Meinung der Betroffenen interessieren würde und - weil es primär den Datenschutz betrifft - natürlich insbesondere auch die Meinung des Unabhängigen Datenschutzzentrums. In diesem Sinne werden wir uns wie gesagt enthalten. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir führen heute wieder einmal eine Debatte, in der man versucht etwas Gutes, das zugunsten der Schüler auf den Weg gebracht wird, richtig schön zu zerreden und irgendwo noch etwas Negatives zu finden.