Vielleicht könnte man ja noch etwas anderes diskutieren: Oskar Lafontaine und ich haben uns eben einmal ganz kurz darüber unterhalten, dass bei UAusschüssen - das ist allerdings bundesweit nirgends so geregelt, das muss man hinzufügen - der Vorsitz prinzipiell der Opposition zustehen sollte. Das wäre ein Vorschlag, den man aus unserer Sicht durchaus einmal diskutieren könnte. Dadurch kämen alle Parteien, mal hier, mal dort, in die Situation, dass sie diesen Oppositionsvorteil nutzen könnten. So würde zum einen die Systematik der Untersuchungsausschüsse nicht verletzt, zum anderen würde die Opposition in unserem Lande prinzipiell gestärkt. Gerade vor dem Hintergrund der immer öfter entstehenden Großen Koalitionen wäre das ein Ansatz, über den man einmal ernsthaft diskutieren könnte und sollte, dies nicht nur hier im saarländischen Landtag.
Der von der Fraktion DIE LINKE vorgeschlagene Weg, den Vorsitz nach rein technokratischen Maßstäben durch das Plenum nach hergestelltem Einvernehmen mit einer Person von außerhalb des Parlaments zu besetzen, führt jedoch am Ziel vorbei. Wir alle wissen doch, dass eine demokratische Mehrheit in einem Parlament, selbst wenn formal von Einvernehmen die Rede ist, immer Mittel und Wege finden wird, auch bei der Wahl eines externen Vorsitzenden ihre Mehrheit in die Realität umzusetzen. Denn wer definiert am Ende, wer wirklich neutral ist? Wer stellt fest, dass jemand nicht neutral ist? Dann kämen, um diesen Gedanken einmal zu verfolgen, beispielsweise nur noch Personen in Betracht, die nicht mehr im aktiven Richterdienst sind und daher keine eigenen Interessen mehr besetzen. Der Kollege der PIRATEN hat die Frage der Besoldung eben schon angesprochen. Kurz: Es gibt vielfältige Probleme, die man hätte, wenn man auf eine solche Lösung einschwenken würde.
Zudem werden nach unserer Ansicht hierbei von der LINKEN grundlegende demokratische Prinzipien in ein falsches Verhältnis gesetzt. Es muss einfach unterschieden werden zwischen den Aufgaben und Zuständigkeiten eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und den Aufgaben und Zuständigkeiten eines Gerichtes. Gerichte sind für die Aufklärung von Rechtsverstößen und für die Zuordnung rechtlicher Verantwortlichkeit zuständig. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse sind dafür da, Sachverhalte aufzuklären und dabei die politische Verantwortung für die Fehlentwicklungen, die nachgewiesen werden sollen, festzuhalten. Untersuchungsausschüsse sind keine Gerichte, das muss man in dieser Debatte ganz klar sagen. Sie üben eben gerade keine rechtsprechende Gewalt aus.
Es bleibt festzuhalten: Parlamentarische Untersuchungsausschüsse sind Organe eines Parlaments. Sie nehmen eine originär dem Parlament zustehende Kompetenz wahr. Allein daran wird schon klar, dass die Besetzung des Vorsitzes und die Besetzung des Ausschusses insgesamt aus der Mitte des Parlamentes erfolgen müssen. Die jeweils festgelegte Reihenfolge zwischen den Parteien, mal nach d'Hondt festgelegt, mal in anderer Reihenfolge, gibt ja - dies jenseits des Gedankens, den ich eingangs verfolgt habe - auch der Opposition immer wieder die Chance, den Vorsitz eines Untersuchungsausschusses einzunehmen.
Das Parlament setzt den Untersuchungsausschuss ein. Es legt den Untersuchungsgegenstand fest. Damit sind auch die Aufgaben des Ausschusses festgelegt. Das Parlament begrenzt auch die Befugnisse dieses Ausschusses. Das Bundesverfassungsgericht hat festgehalten, dass ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss als Hilfsorgan des Parlaments tätig wird. Ein Untersuchungsausschuss übt öffentliche Gewalt aus. Die Ausübung öffentlicher Gewalt aber braucht in unserem Land zwingend eine demokratische Legitimation. Nach Art. 20 des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch die besonderen Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Jede staatliche Tätigkeit, durch die in die Grundrechte Dritter eingegriffen wird, braucht eine demokratische Legitimation. Diese unmittelbare demokratische Legitimation würde bei der Kür einer nicht ins Parlament gewählten Person zum Vorsitzenden eines U-Ausschusses fehlen.
Die LINKE vermischt hier Rechtsprechung und die Möglichkeiten eines Parlaments. Ein Untersuchungsausschuss ist eben gerade nicht ein selbstständiges und von der demokratischen Legitimation des Parlaments unabhängiges Organ.
Wir GRÜNE stehen dazu, dass ein Untersuchungsausschuss ein Organ des einsetzenden Parlaments ist und sich vollständig aus der Mitte eben dieses Parlaments zusammensetzen muss. Aus diesem Grund lehnen wir ebenfalls den Vorschlag der Fraktion DIE LINKE ab. - Vielen Dank.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/1652 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist,
den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung abgelehnt ist. Zugestimmt hat die Fraktion DIE LINKE, dagegen gestimmt haben alle anderen Fraktionen.
Erste Lesung des von der DIE LINKE-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) und des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (Druck- sache 15/1624)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet die erste inhaltliche Änderung unseres seit 2007 bestehenden Saarländischen Umweltinformationsgesetzes, des SUIG, das lediglich punktuell geändert werden muss.
Das SUIG setzt die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie der Europäischen Union und der Aarhus-Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten um, die eine wirksamere Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Tätigkeiten und Maßnahmen gewährleisten und damit einen Beitrag zum Umweltschutz leisten sollen.
Im Rahmen der Kompetenzzuordnung des Grundgesetzes sind sowohl der Bund als auch die Länder berufen, diese Vorgaben jeweils eigenständig gesetzlich zu regeln. Um einen einheitlichen Informationszugang für die Bürgerinnen und Bürger bei Geltendmachung gegenüber Bundes- und Landesstellen zu gewährleisten, entsprechen die bisherigen Regelungen im SUIG weitgehend den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes und so folgen auch die aktuellen Änderungen des SUIG denen des Gesetzes zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes vom 27. Oktober 2014.
In Auslegung des Artikels 2 Nummer 2 der Umweltinformationsrichtlinie hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteilen aus den Jahren 2012 und 2013 entschieden, wann jeweils ein Ministerium eine informationspflichtige Stelle im Sinne der Vorgaben dieser Richtlinie ist beziehungsweise wird und somit zur Herausgabe von Informationen verpflichtet sein kann. Danach sind Ministerien, die an einem Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind, nur während der Dauer dieses Verfahrens in keinem Fall zur Herausgabe von entsprechenden Informationen verpflichtet. Ministerien, die an einem Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung beteiligt sind, sind auch während der Dauer dieses Verfahrens grundsätzlich zur Herausgabe von entsprechenden Informationen verpflichtet.
Die bisherige - nur in zwei Bundesländern, nämlich dem Saarland und Rheinland-Pfalz bestehende weitere Privilegierung von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die im Rahmen der Rechtssetzung, also der Satzungsgebung, tätig werden, entfällt künftig, denn die Argumentation der Europarichter zu den Verordnungsverfahren ist auf diesen Regelungsbereich ohne Weiteres übertragbar. Weder der Saarländische Städte- und Gemeindetag noch der Landkreistag haben hinsichtlich dieser Änderung Bedenken geäußert.
Durch diese Änderungen werden Rechtssetzungsverfahren einerseits transparenter, denn eine voraussetzungslose Zurückhaltung von Informationen entfällt künftig weitgehend, andererseits besteht nach wie vor die Möglichkeit, die Übermittlung von Informationen aus anderen, gesetzlich geregelten Gründen nach Maßgabe der §§ 8 und 9 SUIG ganz oder teilweise zu verweigern.
Zudem besteht Umsetzungsbedarf bei der im SUIG enthaltenen Definition der Kontrolle von juristischen Personen des Privatrechts durch das Land. An dieser Stelle sorgen wir im Zusammenspiel mit dem UIG des Bundes für eine lückenlose Richtlinienumsetzung im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung.
Durch die geschilderten Änderungen sind weder finanzielle Mehrbelastungen noch ist ein Verwaltungsmehraufwand zu erwarten. Schließlich ist das SUIG als nationaler Umsetzungsakt EU-rechtlicher beziehungsweise völkerrechtlicher Verpflichtungen dauerhaft notwendig. Die Befristung des SUIG entfällt daher künftig. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und die Überweisung in den zuständigen Ausschuss zu beschließen. - Ich danke Ihnen für Ihre ungeteilte Aufmerksamkeit.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/1624 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig angenommen und an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.
Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen (Drucksache 15/1570) (Abänderungsantrag Drucksache 15/1670) (Abänderungsantrag Drucksache 15/1674)
Zur Berichterstattung über die Beratungen des Gesetzentwurfs im Ausschuss erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Thomas Schmitt, das Wort.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag des Saarlandes hat den von den Koalitionsfraktionen von CDU und SPD eingebrachten und als Drucksache 15/1570 vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen in seiner 42. Sitzung am 11. November letzten Jahres in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien überwiesen.
Der Gesetzentwurf schlägt Neuregelungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Schulwesen vor. Im Schulordnungsrecht soll nachvollzogen werden, was im allgemeinen Datenschutzrecht bereits gilt. Bei der Frage der Einwilligung in Weitergabe und Verarbeitung personenbezogener Daten wird künftig grundsätzlich auf die davon betroffene Person abgestellt, das heißt auf den betroffenen Schüler oder die betroffene Schülerin. Die bisherige Einteilung in einwilligungsfähige volljährige Schülerinnen und Schüler einerseits und einwilligungsbefugte Erziehungsberechtigte bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern andererseits kommt in Wegfall. Nur in denjenigen Fällen, in denen es betroffenen
Schülerinnen und Schülern noch an der Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung einer Einwilligung mangelt, geht die Ausübung des informationellen Selbstbestimmungsrechts wieder auf die Erziehungsberechtigten über, die deshalb über einwilligungsbedürftige Vorgänge der Datenverarbeitung zu unterrichten sind. Die Einwilligungsfähigkeit bemisst sich im Einzelfall.
Anlass für die Gesetzesnovelle ist der angelaufene Modellversuch „Lückenlose Betreuung“ im Landkreis Neunkirchen im Rahmen des Aktionsprogramms „Berufliche Ausbildung - Übergang von der Schule in den Beruf“. Der an der Schnittstelle zwischen Schule und Beruf ansetzende Modellversuch ist unter anderem mit der Weitergabe von Schülerdaten an die Jugendberufsagenturen des Bundes verbunden, sodass diesbezüglich eine datenschutzrechtliche Handhabe im Schulordnungsrecht geschaffen werden muss.
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien hat sich in drei Sitzungen mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt. Er hat zu dem Entwurf eine Anhörung durchgeführt, an der sich in schriftlicher oder mündlicher Form zehn Organisationen mit unterschiedlichen Bezügen zur Gesetzesmaterie beteiligt haben. Die Zielsetzung des Entwurfs, nämlich die Unterstützung integrationsbedürftiger Schülerinnen und Schüler durch eine Vernetzung einschlägiger Akteure in datenschutzrechtlicher Hinsicht abzusichern, ist bei allen Angehörten auf Zustimmung gestoßen. Im Hinblick auf die Prüfung der Einsichtsfähigkeit gab es in den mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen unterschiedliche Vorstellungen.
Die Auswertung der Anhörung hat im Ausschuss zur Vorlage dreier Abänderungsanträge geführt. In einem Antrag der PIRATEN-Fraktion wird vorgeschlagen, die widerlegbare Regelvermutung einer datenschutzrechtlichen Einsichtsfähigkeit betroffener Schülerinnen und Schüler, von der gerade die Rede war, an die Vollendung des 14. Lebensjahres als Mindestalter zu knüpfen. Ein Abänderungsantrag der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Fraktion hat diese Verknüpfung in einem weitergesteckten Rahmen ebenfalls hergestellt. Die Koalitionsfraktionen von CDU und SPD haben einen Abänderungsantrag in diesem Sinne nicht vorgesehen. Sie haben einen eigenen Antrag vorgelegt, in dem für die Information der Erziehungsberechtigten über die Einholung datenschutzrechtlicher Einwilligungen von minderjährigen Schülerinnen und Schülern ausdrücklich die Schriftform verlangt wird. Die Abänderungsanträge der einbringenden Oppositionsfraktionen wurden im Ausschuss mehrheitlich abgelehnt, der Abänderungsantrag der beiden Koalitionsfraktionen ist unter allseitiger Zustimmung angenommen worden.
dem Gesetzentwurf zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen, Drucksache 15/1570, unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages in Zweiter und letzter Lesung seine Zustimmung zu geben. Ich danke für die Aufmerksamkeit:
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat für die Fraktion DIE LINKE Frau Abgeordnete Barbara Spaniol.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! An der richtigen Zielsetzung dieser Gesetzesänderung hat wohl niemand Zweifel. Die Frage, wohin nach der Schule, ist für viele Jugendliche eine sehr schwierige Frage. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die noch während der Schulzeit Unterstützung bei der Suche nach Ausbildungsplätzen und Arbeitsstellen braucht, nimmt ständig zu. Es ist klar, es geht hier um notwendige intensive Begleitung und Förderung von Jugendlichen mit Startschwierigkeiten im Beruf.
Der Übergang von der Schule zum Beruf muss möglichst ohne große Brüche funktionieren, da sind sich alle Akteure am Ausbildungsmarkt einig, aber es ist sehr schwierig. Deshalb war der Beschluss zur Durchführung eines Modellversuchs zur lückenlosen Betreuung wie in Neunkirchen, angelehnt an Hamburger Ideen, richtig. Hierzu ist die Weitergabe von entsprechenden Schülerdaten an die Jugendberufsagentur notwendig, ebenso ein Datenabgleich zwischen den Schulen. Wenn man das hört, dann schrillen erstmal die Alarmglocken und man denkt an drohende Überwachung und Kontrolle. Aber darum geht es hier natürlich nicht. Es geht in der Tat um Hilfestellung, um Unterstützung für jugendliche Schülerinnen und Schüler. Ohne die Weitergabe von Schülerdaten wird der Modellversuch nicht funktionieren, daran darf also ein solches Projekt nicht scheitern, das ist klar. Bürokratische Hürden sind hier wirklich fehl am Platz.
Kolleginnen und Kollegen, bei der Berufsorientierung ihrer Kinder sind die Eltern ohne Zweifel immer ganz wichtige Ratgeber, auch das ist doch völlig klar. Um möglichst viele Jugendliche zu erreichen, können die betroffenen Schülerinnen und Schüler selbst einwilligen, was die Übermittlung von Daten betrifft. Dass nun in puncto Umsetzung des Modellversuchs künftig nicht mehr eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich sein soll, sondern die Schülerinnen und Schüler selbst einwilligen und die Erziehungsberechtigten lediglich schriftlich informiert werden, halten wir im Prinzip für unproblema