ser Recht und das ist auch unsere Pflicht gegenüber unseren Wählerinnen und Wählern. Politisches Handeln muss jederzeit offen und transparent sein. Nur so kann auch der Politikverdrossenheit entgegengewirkt werden. Das verantwortliche Handeln in Untersuchungsausschüssen erfordert Kompetenz und politisches Geschick, damit die Kontrolle durch das Parlament unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten gelingt. Als gewählte Volksvertreter müssen wir diese Verantwortung übernehmen. Das ist unsere verfassungsrechtliche Pflicht, die nicht extern abgegeben werden darf oder kann. Diese Souveränität, die uns verliehen wurde, dürfen und können wir nicht aufgeben. Demokratie erfordert heute mehr denn je den Mut zur Politik.
Diesen Mut zu beweisen, obliegt uns als Parlament. Unsere Wählerinnen und Wähler erwarten zu Recht auch die politische Auseinandersetzung. Mut zur Politik, dafür stehen wir. Deshalb werden wir diesen Gesetzentwurf ablehnen. - Vielen Dank.
Danke. - Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich sage mal, nichts ist so schlecht, dass es nicht für irgendwas gut ist. Dass wir über die Neutralität von Ausschussvorsitzenden reden, ist sicherlich eine Sache, die man einmal tun kann. Ich bin froh, dass es kein konkretes Beispiel gab. Als der Gesetzentwurf einging, habe ich mich gefragt, ob es einen konkreten Anlass gibt, weshalb wir jetzt darüber reden müssen. In der Begründung kam aber nichts dergleichen. Insofern bin ich etwas beruhigt. Trotzdem kann man auf ideologischer Ebene über so etwas durchaus reden.
Im vorliegenden Gesetzentwurf sind allerdings einige Mängel enthalten. Was die Verfassungsfrage angeht, so gibt es natürlich das alte Thema: Drei Juristen, fünf Meinungen. Und da gibt es durchaus auch andere Meinungen von Juristen als Ihre.
Wenn man es so sieht wie Sie, könnte man zur Not immer noch die Verfassung ändern. Das könnte man dann in einem separaten Gesetzentwurf tun. Das wäre nicht das erste Mal in dieser Legislaturperiode, dass ein einfaches Gesetz in Erster Lesung in den Ausschuss geschickt wird, in der nachfolgenden Sitzung die dazugehörige Verfassungsänderung und dass irgendwann später beide zusammen in Zweiter
Es gibt allerdings weitere Lücken, zum Beispiel die Frage nach der Bezahlung eines entsprechenden Vorsitzenden. In dem Zusammenhang ist im Gesetz überhaupt nichts geregelt. Derzeit ist es so, dass es nur ein Abgeordneter sein kann. Der Ausschussvorsitz bringt effektiv 379,20 Euro im Monat, das ist also noch nicht einmal ein 450-Euro-Job. Das ist deshalb okay, weil es nur Abgeordnete machen dürfen, deren Versorgung schon anderweitig hinreichend gesichert ist. Wenn ich allerdings jemanden von außerhalb des Parlamentes haben wollte und es um Richter geht, muss klar sein: Um deren Neutralität zu gewährleisten, sollte man die Besoldung entsprechend hoch ansetzen, um sie unempfänglich für Bestechung zu machen. Eine neutrale Person würde ich hier nicht auf 450-Euro-Basis anstellen wollen.
Deshalb die Frage: Über was für eine Stelle reden wir hier? Ist es eine Vollzeitstelle? Ist es eine Teilzeitstelle? Ist das ein 450-Euro-Job? Es gibt keine Regelung dazu. Das ist für mich ein Problem.
Hinzu kommt, dass dieses Januar-Plenum die erste Sitzung nach der Haushaltsdebatte ist, in der man entsprechende Posten hätte schaffen können. In der Haushaltsdebatte hätte man sagen können, wir brauchen beim Landtag zusätzliche Stellen für Vorsitzende von Untersuchungsausschüssen, aber dafür ist es jetzt zu spät. Wenn dieser Gesetzentwurf aufgrund eines konkreten Anlasses anderthalb Jahre nach der Haushaltsdebatte gekommen wäre, wäre das ein Thema. Aber wir sind jetzt wirklich in der ersten Sitzung direkt nach der Haushaltsdebatte. So viel dazu.
Jetzt gibt es noch die Frage: Wer sollte das dann letztlich tun? Wer, wenn kein Abgeordneter? Sie haben gesagt, es soll ein Volljurist sein. Bislang besteht die Regelung, dass es jemand mit Richtereignung sein sollte. Die Regelung ist deshalb als Soll-Vorschrift sinnvoll, weil es in der kompletten Opposition unter den Abgeordneten keinen einzigen Volljuristen gibt. Das heißt, solange wir es auf Abgeordnete beschränken, ist es sinnvoll zu sagen, es sollte jemand mit Richtereignung sein. Wir leben aber in einer Demokratie, nicht in einer Technokratie, und das ist gut so. Dementsprechend kann es sein, dass eine Fraktion überhaupt niemanden hat, der diese Qualifikation mitbringt. Deshalb ist es eine reine Soll-Vorschrift.
In dem Moment, wo man einen Externen nimmt, kann man es so machen, wie Sie es vorschlagen, dass es also jemand mit Richtereignung sein muss, aber es stellt sich immer noch die Frage, wer es sein sollte. Sie schließen zum Beispiel nicht die Angestellten der Fraktionen aus. Jede Fraktion beschäf
tigt Juristen mit Richtereignung. Aber ist es wirklich besser, wenn das statt eines Abgeordneten ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fraktion macht? Ich denke, nein! Wie sieht es aus mit Berufsrichtern? Die sind auch nicht zwangsläufig keiner Partei angehörig. Können wir sicherstellen, dass sie in diesem Sinne neutral sind? Angesichts der Zeitproblematik würde es in aller Regel wohl darauf hinauslaufen, dass jemand mit entsprechender Qualifikation aus irgendeinem Ministerium abgeordnet wird, was in dem Moment, wo es bei einer Untersuchung gegen die Regierung geht, das Dämlichste ist, was man machen kann.
Es stellt sich einfach die Frage, wer das machen soll. Sie haben zwar geregelt, wer es nicht darf, aber Sie haben nicht geregelt, wie man letztlich jemanden ermittelt, der das machen soll. Nur in einem Satz haben Sie gesagt, dass das im Einvernehmen mit den Antragstellern geschehen soll. Und das halte ich für ganz, ganz kritisch. In dem Moment, wo man sagt, im Einvernehmen mit den Antragstellern, kann sich ein einzelner Antragsteller auf die Hinterbeine stellen und sagen, nein, ich will die von uns vorgeschlagene Person und sonst niemanden. Und dann kann es passieren, obwohl alle einen Untersuchungsausschuss wollen, dass es keinen gibt.
Insbesondere schaffen Sie damit eine Konkurrenzsituation unter den Oppositionsfraktionen. Es gibt keine Koalition in der Opposition, aber bislang haben wir die Regelung, dass der Ausschussvorsitz nach d‘Hondt verteilt wird. Andere Parlamente haben die Regelung, dass es reihum geht. Der erste Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses geht also an die größte Fraktion. Falls es einen zweiten Untersuchungsausschuss gibt, bekommt den die zweitgrößte Fraktion und so weiter. Im Saarland wird nach ‚ d‘Hondt verteilt. Meine Meinung zu d‘Hondt dürfte aus vergangenen Debatten hinlänglich bekannt sein, aber selbst d‘Hondt ist besser als das, was Sie hier vorschlagen. Sie schaffen nämlich einen Anreiz dafür, dass jeder selbst der Antragsteller sein will. Und Parlamente sind leider immer noch eine von Männern dominierte Domäne. Wir haben hier keine einzige Fraktionsvorsitzende. Und am Ende des Tages sitzen fünf Jungs in einem Sandkasten und es gibt nur ein Schippchen.
Natürlich nimmt jede Fraktion für sich selbst in Anspruch, dass ihr Fraktionsvorsitzender der beste und größte Fraktionsvorsitzende ist, erhaben über eine solche Situation. Vielleicht wird auch hier noch jemand ans Rednerpult treten und das sagen. Es gibt ja schon entsprechende Zwischenrufe. Auch ich bin mit unserem Vorsitzenden hoch zufrieden und ich möchte keinen anderen haben. Aber am Ende des Tages sitzen fünf Jungs in einem Sandkasten und es gibt nur ein Schippchen.
Wenn ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden soll, dann schließt sich die zweite Fraktion nicht mehr an und sagt, wir möchten den Ausschuss auch und treten dem Antrag bei und unterstützen ihn, sondern es wird gesagt, wenn wir den Antrag selbst stellen, dann sind wir diejenigen, die den Vorsitz haben, also treten wir dem nicht bei, sondern wir machen einen eigenen Antrag. Am Schluss hat keine der drei Oppositionsfraktionen 25 Prozent. Und wenn die Koalition schlau ist, dann stellt sie selbst auch noch einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Sowohl CDU als auch SPD haben jeweils allein 25 Prozent. Und dann haben am Schluss CDU oder SPD - je nach dem, wie sie sich einigen - den Vorsitz. Und die drei Oppositionsfraktionen sind gespalten und bekommen den Vorsitz nicht. Damit ist der Sache gerade im Hinblick auf den Antrag nicht gedient. Mit dem Antrag werden Sie am Schluss die Opposition spalten, anstatt sie gemeinsam gegen die Regierung zu stellen.
Ich komme zum Schluss. - Während man über die anderen Dinge wie Bezahlung, Verfassungsänderung und so weiter noch reden kann im Sinne einer weiteren Änderung, ist das ein systemischer Fehler im vorliegenden Gesetzentwurf. Und deshalb kann man den so nicht beschließen. Deshalb werden wir ihn ablehnen.
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, lieber Herr Augustin! Es kommt selten vor, aber manchmal habe ich auch als Zuhörer den Wunsch, dass Landtagsreden von externen Sachverständigen gehalten werden. Das hätte, jedenfalls in dieser Debatte, nach Ihrer Rede eine Verbesserung mit sich gebracht.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich will an dieser Stelle zunächst einmal auf das verweisen, was Frau Kollegin Berg in ihren Ausführungen erwähnt hat, und ich möchte mich dem anschließen. Sie hat insbesondere von der - wie ich finde - offensichtlich in der Literatur vertretenen Auffassung von der Verfassungswidrigkeit Ihres Gesetzentwurfes gesprochen. Denn das ist in der Tat eine Frage, die eine Verfas
sungsänderung erforderlich machen würde. Ich will aber darüber nicht unsere Ablehnung begründen, sondern ich möchte ausführen, dass ich glaube, dass Ihrem Gesetzentwurf, sehr verehrte Kollegin Huonker, ein falsches Verständnis der Rolle des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses zugrunde liegt.
Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, es gab in der Reformdiskussion um das Gesetz zu parlamentarischen Untersuchungsausschüssen im Bund vereinzelt die Forderung nach einer Regelung, dass der Ausschussvorsitzende ein externer Richter oder jemand mit der Befähigung zum Richteramt sein sollte. Allerdings war die Diskussion - auch das wird Ihre Recherche ergeben haben - kurz und erfolglos. Denn Stand heute ist in allen Landesparlamenten und auch im Deutschen Bundestag der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses ein Parlamentarier. Und überall gilt weiterhin das Prinzip der politischen Rotation, wonach der Vorsitzende jeweils nach den Stärken der einzelnen Fraktionen bestimmt wird. Dieter Wiefelspütz, der zwar nicht meiner Partei angehört, aber ein angesehener Jurist ist, hat deshalb zu Recht ausgeführt, dass die Forderung nach einer anderen Lösung - ich zitiere - lebensfremd und unpolitisch erscheint. Ich gebe ihm recht. Das ist lebensfremd und unpolitisch, auch wenn man die Praxis im saarländischen Landtag kennt, meine Damen und Herren.
Ich glaube, Ihr Gesetzentwurf überschätzt die Rolle des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses gegenüber der sehr starken politisch wie auch juristisch aufgeladenen Rolle der parlamentarischen Minderheit, weil die parlamentarische Minderheit nicht nur das Recht hat, die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu erzwingen. Sie hat nicht nur das Recht, dafür zu sorgen, dass es einen Untersuchungsausschuss gibt, sondern sie hat eben auch das starke Recht, im Rahmen von Beweiserhebung durch Beweisanträge die wesentlichen Entscheidungen eines Untersuchungsausschusses durch das Minderheitenrecht zu erzwingen. Die den Untersuchungsausschuss einsetzende Minderheit kann im Rahmen des selbst festgelegten Untersuchungsgegenstandes, im Rahmen dessen, was diese Minderheit der Regierung als Untersuchungsauftrag gibt, selbst erzwingen, dass und worüber Beweis erhoben wird. Die Minderheit darf die Fragen festlegen, über was Beweis erhoben wird, und sie darf die Beweismittel festlegen. Das heißt, sie darf festlegen, wie Beweis erhoben werden soll, durch Zeugen, durch Sachverständige, durch Akteneinsicht und so weiter.
Die Minderheit darf sogar - und ich spreche nicht von der Gewährung eines Rechts, sondern das ist ein verfassungsmäßiges Recht, das die Landesver
fassung der Minderheit gibt - eine eigene Beweiswürdigung vornehmen, und zwar im Rahmen des Untersuchungsausschussberichts im Minderheitenvotum. Dabei hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses der Minderheit in keiner Art und Weise hineinzureden. Im Gegenteil, der Ausschussvorsitzende hat, wie die Literatur sagt, lediglich Notarfunktion und wird daher in Literatur und Rechtsprechung zu Recht als Primus inter Pares, als Erster unter Gleichen, bezeichnet.
Denn im Rahmen der Beweisanträge - und das ist der Kern des Untersuchungsausschusses - hat der Vorsitzende lediglich die Aufgabe, eine Rechtsprüfung vorzunehmen, und zwar lediglich hinsichtlich zweierlei Fragen. Zum einen, ob ein Beweisantrag im Rahmen des von der Opposition festgelegten Untersuchungsgegenstandes ist. Er ist dabei reduziert auf eine Prüfung, darf lediglich offensichtliche Verstöße rügen und nur offensichtlich Falsches zurückweisen. Zum Zweiten, ob der Beweisantrag den Regeln der StPO, den Regeln der Strafprozessordnung, auf die unsere Verfassung verweist, im Rahmen der Beweisaufnahme entspricht.
Sie werden nun sicher sagen: Ja, aber das ist doch weit! - Allerdings ist der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses doch gerade nicht frei, er ist gerade nicht in einer Position, in der er politisches Ermessen anbringen und sagen darf: „Das gefällt mir aber nicht, und deshalb begründe ich jetzt einmal.“ Im Gegenteil, alle Entscheidungen, die der Untersuchungsausschussvorsitzende fällt - mit der parlamentarischen Mehrheit, die die Regierung trägt, im Rücken; ich nehme Ihr Beispiel gerne auf -, sind im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahrens einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich. Das heißt, dass der Missbrauch dieser Position aus politischen Gründen ausgeschlossen ist, da die Opposition den unmittelbaren Zugang zum Verfassungsgerichtshof hat. Daher ist der Ausschussvorsitzende auch tatsächlich an Recht und Gesetz gebunden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist die Rechtslage, das ist die Sachlage, über die wir diskutieren. Ich finde, diese wird von Ihrem Gesetzentwurf vollkommen verkannt.
Nun werden Sie sagen: Ja, das ist wohl die Rechtslage. Das ist die Theorie. Das ist das, was von mir hier erzählt wird, und dann wird es doch anders gemacht. - Aber, meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist vor allem auch die politische und die juristische Praxis im Saarland. Ich bin Ihnen, Frau Kollegin Huonker, dankbar dafür, dass Sie vorhin Beispiele auch aus einer zurückliegenden Legislaturperiode gebracht und berichtet haben, auch im Rahmen des Untersuchungsausschusses zur Regie
rungsbildung im Jahr 2009 sei bei dem damaligen Vorsitzenden - Sie haben den Namen nicht genannt, die Älteren unter uns werden wissen, um wen es sich handelt - kritisiert worden, dass der Neutralitätspflicht nicht entsprochen worden sei.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, entscheiden darüber kann natürlich in gewisser Weise auch die politische Meinung. Letztlich entscheidend ist aber, was der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes dazu gesagt hat. Dieser hat sich mit der Ausschussleitung im sogenannten Ostermann-Untersuchungsausschuss zwei Mal befasst. Im einen Fall hat er sich auf Antrag des Betroffenen - ich habe den Namen genannt - damit befasst, weil der Untersuchungsausschussvorsitzende Akten herausgeben wollte, der Betroffene dies aber nicht akzeptieren wollte. Im anderen Fall hat er sich damit befasst auf Antrag der damaligen Opposition, dabei ging es gegen die Entscheidung des Untersuchungsausschussvorsitzenden, einen Zeugen nicht zuzulassen. Einmal hat der damalige Vorsitzende - dessen Namen wir nicht nennen wollten - also im Sinne der Opposition gehandelt, ein anderes Mal hat er eine Position vertreten, die der Opposition nicht gepasst hat. In beiden Fällen, liebe Frau Huonker, hat sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes der Rechtsauffassung des damaligen Untersuchungsausschussvorsitzenden angeschlossen. In beiden Fällen hat die damalige Ausschussmehrheit Recht bekommen. In beiden Fällen ist den Bedenken der Opposition keine rechtliche Konsequenz gefolgt. Auch wenn also ein Vorsitzender politisch nicht neutral sein kann, da er Abgeordneter ist, so kann er sich doch sehr wohl rechtlich korrekt verhalten. Das ist auch die Aufgabe von Abgeordneten, die Untersuchungsausschussvorsitzende sind: sich rechtlich korrekt zu verhalten, aber trotzdem den demokratischen Streit zu suchen.
Das werden wir auch künftig auf Basis der geltenden Rechtslage machen, denn wir lehnen Ihren Antrag ab. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die LINKE will erreichen, dass das Verfahren und die Sachaufklärung der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse verbessert werden. Die Ausschüsse sollen effektiver, sie sollen neutraler werden. Dieses Ziel an sich ist durchaus ehrenwert, dagegen ist nichts einzuwenden. Aber auch wir GRÜNE sind der Meinung, dass dieses Ziel durch