Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs sehen die Zustimmung zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sowie zum Staatsvertrag über die Gründung einer gemeinsamen Klassenlotterie der Länder vor. Beide Staatsverträge sollen am 01. Juli 2012 in Kraft treten. Artikel 3 beinhaltet das saarländische Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen. In Artikel 4 geht es um das Spielbankengesetz. Das Spielbankunternehmen hat den Schutz minderjähriger und gesperrter Spieler zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind Identität und Alter zu überprüfen und die Daten volljähriger Spieler mit der Sperrdatei abzugleichen. § 8 sieht eine Selbstsperre auf Antrag des Spielers sowie eine Fremd- und eine Störersperre vor. Das Spielbankunternehmen führt nach § 10 Abs. 2 eine Gästedatei, in der bestimmte
Daten der Spielbankgäste zu speichern sind. Diese Daten sind fünf Jahre nach dem letzten Spielbankbesuch zu löschen. § 11 ermöglicht es dem Spielbankunternehmen, in bestimmten Bereichen Videoüberwachungsanlagen mit Bildaufzeichnung einzusetzen. Die Paragrafen 14 und 15 sehen eine Spielbankabgabe an das Saarland vor.
Nun zu den wichtigsten Regelungen im Spielhallengesetz. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ist gemäß § 2 Abs. 2 zu befristen. Ein Versagungsgrund liegt bei Mehrfachkonzessionen vor oder falls ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschritten wird. In der Spielhalle sind Uhren anzubringen. Es ist ferner verboten, Internet-Terminals bereitzuhalten. § 5 verbietet den Aufenthalt von Minderjährigen in der Spielhalle. Dies ist durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen. Die Sperrzeit beginnt gemäß § 7 um 04.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr.
Entsprechend § 8 darf der Erlaubnisinhaber zum Zweck des Spiels keinen Kredit gewähren, in der Spielhalle dürfen keine technischen Geräte zur Beschaffung von Bargeld vorhanden sein. Zuständige Behörde ist das Landesverwaltungsamt. Bestimmte Entscheidungen sind im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde zu treffen. Aus Gründen des Bestandsschutzes ist eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 vorgesehen. Artikel 6 des Gesetzentwurfes enthält notwendige Folgeänderungen im Gaststättengesetz.
Der Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss am 30. Mai 2012 gelesen. Der Ausschuss hat eine umfangreiche Anhörung durchgeführt. Das Landespolizeipräsidium hat den Gesetzentwurf aus polizeilicher Sicht vollumfänglich befürwortet. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz hat keine Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf geäußert, ebenso die Ärztekammer. Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes hat im Rahmen der Anhörung angeregt, in § 2 des Spielhallengesetzes eine Regelfrist von beispielsweise fünf Jahren aufzunehmen.
Der Automatenverband Saar moniert unter anderem die Regelungen der Übergangsfristen, der Rechtsnachfolge, des Rauchverbotes, der Dauer der Sperrzeit, des Mindestabstandes zwischen Spielhallen, des Verbots der Mehrfachkonzession. Insgesamt sieht der Automatenverband eine einseitige Überregulierung der Spielhallen im Vergleich zu den Spielbanken.
Die Saarland Sporttoto GmbH bedauert die Regelung einer Experimentierklausel für Sportwetten, welche zu einer Aufhebung des bisherigen Sportwettenmonopols der Saarland Sporttoto GmbH führe. Die Kontingentierung von Sportwettenkonzessionen, 20 an der Zahl, könne europarechtlich und verfassungsrechtlich angreifbar sein. Hinsichtlich des
Spielhallengesetzes sei eine nach Auffassung der Saarland Sporttoto GmbH allumfassende Regelungszuständigkeit des Landes nicht weitreichend genug genutzt worden. Im Übrigen sei die fünfjährige Übergangsfrist zu lange bemessen. Der Landessportverband schließt sich den Ausführungen der Saarland Sporttoto GmbH an und spricht sich ergänzend für ein Transferverbot aus, mit dem der Geldfluss von und zu illegalen Glücksspielbetreibern über Kreditinstitute und Finanzdienstleister unterbunden werden soll.
Der Saarländische Städte- und Gemeindetag befürwortet eine Klarstellung der Reichweite des Spielhallengesetzes in Abgrenzung zu § 33 i der Gewerbeordnung. Er spricht sich - ebenso wie der Landesjugendring Saar - für die Festlegung eines Mindestabstandes von Spielhallen zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen aus. Der Saarländische Städte- und Gemeindetag hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes erhoben, fordert jedoch eine Optionsklausel, die die Übertragung der Zuständigkeit auf die Städte und Gemeinden auf Antrag ermöglicht. Im Hinblick auf die Mitwirkungsbefugnisse der Gemeinde fordert der Saarländische Städte- und Gemeindetag, dass alle Entscheidungen des Landesverwaltungsamtes in Zusammenhang mit Spielhallen im Benehmen mit der Gemeinde zu treffen sind.
Der Landkreistag spricht sich insbesondere für die Erteilung einer landesweiten allgemeinen Erlaubnis für die Durchführung kleiner Lotterien und Ausspielungen aus, um eine landesweit einheitliche Anwendung im Saarland zu gewährleisten. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes nach § 9 des Spielhallengesetzes sehe man kritisch. Die Landesfachstelle Glücksspielsucht Saarland und das Landesinstitut für Präventives Handeln, LPH, begrüßen den Gesetzentwurf, der die Verfügbarkeit von Glücksspielautomaten und die Ausnutzung des Spieltriebes eingrenze. Gleichzeitig sei ein Ausbau der Präventionsarbeit und des bisher entwickelten Hilfesystems erforderlich. Der Fachbeirat Glücksspielsucht der Obersten Glücksspielaufsicht der Länder befürwortet den Gesetzentwurf ganz überwiegend, plädiert insbesondere für kürzere Übergangsfristen und eine Ausweitung der Sperrzeit. Der Landesjugendring begrüßt den Gesetzentwurf vor dem Hintergrund der zunehmenden Gefährdung junger Menschen und betont die Notwendigkeit einer begleitenden, breit angelegten Förderung der Suchtpräventionsarbeit.
Die Auswertung der Anhörung und die Abstimmung im Ausschuss fanden am 14. Juni 2012 statt. Ein Abänderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, der unter anderem einen Mindestabstand zu Jugendeinrichtungen, Vorgaben für die Bezeichnung von
Ein Abänderungsantrag der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht im Spielbankengesetz einen Mindestbeitrag von 250.000 Euro für Suchtprävention und Suchthilfe vor, ferner ein Verbot des Ausschanks auch alkoholfreier Getränke, Vorgaben für die Bezeichnung von Spielhallen sowie eine Teilnahme am staatlich geführten System. Dieser Abänderungsantrag wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt.
Ein Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der Ihnen als Drucksache 15/46 vorliegt und mehrheitlich angenommen wurde,
trifft zunächst Vorsorge für den Fall dass die Regelungen des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht in Kraft treten. Die Möglichkeiten zur Geldbeschaffung in Räumlichkeiten im Machtbereich des Spielhallenbetreibers sollen durch Art. 5 § 8 Abs. 2 Satz 1 weiter eingeengt werden.
Ein weiterer Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der nicht Gegenstand der Ausschussberatungen war und Ihnen als Drucksache 15/59 vorliegt, enthält neben Präzisierungen im Spielbankengesetz Bestimmungen über das Rauchen in untergeordneten und abgetrennten Bereichen sowie die Abgabe von Speisen und Getränken, wobei es beim Verbot der Alkoholabgabe bleibt.
Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum einstimmig, bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen, die Annahme des Gesetzentwurfes zur Neuregelung des Glücksspielwesens, Drucksache 15/15, nach Maßgabe des Abänderungsantrages der Koalitionsfraktionen, Drucksache 15/46, in Zweiter und letzter Lesung. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich eröffne die Aussprache. - Für die Fraktion DIE LINKE hat Herr Professor Heinz Bierbaum das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen! Wir haben schon in der letzten Debatte deutlich gemacht, dass wir es für notwendig halten, dass ein Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland verabschiedet wird. Ich glaube, darüber sind wir uns in diesem Hause alle einig. Wir haben bereits beim letzten Mal deutlich gemacht, dass bei den Regelungen, die Bestandteil des Gesetzes sind und die diesen Staatsvertrag ergänzen, insbesondere was die Spielhallen
anbetrifft, aus unserer Sicht Veränderungen notwendig sind. Deswegen haben wir, worauf der Herr Berichterstatter hingewiesen hat, gemeinsam mit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich einerseits auf das Spielbankengesetz, andererseits - hier finden sich die meisten Änderungen - auf das Spielhallengesetz bezieht.
Wir halten es für notwendig, dass beim Spielhallengesetz schärfere Regelungen greifen. Wir meinen, dass dies sowohl im Sinne der Suchtprävention als auch insbesondere im Sinne des Jugendschutzes notwendig ist. Deswegen haben wir sehr konkrete Veränderungen vorgeschlagen. Ich bedaure, dass sie bisher nicht aufgegriffen worden sind. Es ist aber noch nicht zu spät, wir können es hier noch tun. Es sind Änderungen in die folgende Richtung.
Wir wollen, dass es einen Mindestabstand gibt - in der Anhörung im Ausschuss ist deutlich geworden, dass dem viele zustimmen - zu Kindergärten und Jugendeinrichtungen. Das ist auch vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag befürwortet worden. Wir möchten, dass nicht nur keine unentgeltlichen Getränke ausgeschenkt werden, sondern dass es in Spielhallen generell keinen Ausschank von Getränken gibt, weil dies einen Anreiz darstellt, hineinzugehen. Wir möchten eine Verlängerung der Sperrzeiten, wir halten dies für notwendig. Wir halten es vor allen Dingen auch für notwendig, dass Spielhallen „Spielhallen“ heißen und nicht unter irgendeinem anderen, möglicherweise einem Phantasienamen firmieren.
Wir wollen ferner, dass die Spielersperre auch bei den Spielhallen greift. Das heißt, wir wollen die Situation vermeiden, dass jemand in einer Spielbank eine Spielersperre erhält, dass er in der Spielbank abgewiesen wird und dann schnurstracks zur Spielhalle läuft. Das ist ein Punkt, den wir ebenfalls vermeiden wollen.
Was wir insbesondere wollen, ist ein stärkeres Mitspracherecht der Kommunen. Wir halten dies aus zwei Gründen für notwendig. Zum einen geht es darum, dem Grundgedanken der Suchtprävention stärker Rechnung zu tragen - deswegen sind Regelungen unter Einbezug der Kommunen erforderlich -, zum anderen hat dies aber auch eine städtebauliche Komponente. Wenn man sich umschaut, kann man feststellen, dass die Spielhallen zum Teil wie Pilze aus dem Boden schießen, und das möchten wir in Zukunft verhindern. Neben der Frage der Suchtbekämpfung geht es also auch um die städtische Entwicklung.
Wir haben letztes Mal schon deutlich gemacht, was ich hier noch einmal ganz klar unterstreichen möchte: Regelungen sind natürlich nicht alles. Mit Ge
setzen kann man Regelungen machen - das ist notwendig -, die stellen aber nur eine Grundlage, einen Ordnungsrahmen dar. Sehr viel wichtiger sind in Verbindung mit diesen Regelungen Maßnahmen zur Prävention, zur Glücksspielsuchtprävention. Ich glaube, da sind Verbesserungen notwendig. Das können wir jetzt nicht im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens machen, aber es sollte darauf hingewiesen werden. Wenn wir im Saarland für die Glücksspielsuchtprävention gerade mal eine halbe Stelle haben, dann ist das verdammt wenig angesichts der Bedeutung, die dies hat. Wir wissen nämlich, dass die Glücksspielsucht eine sehr verbreitete Sucht ist und deshalb auch präventive Maßnahmen erforderlich sind.
Das ist der Grundgedanke, der hinter der Einbringung dieses Änderungsantrages steht. Allgemein begrüßen wir, dass wir eine gesetzliche Regelung des Glücksspielwesens im Saarland haben. Wir meinen aber, dass es wirklich wichtig ist, dass im Hinblick auf die Spielbank - bei dem einen Punkt, der genannt worden ist -, vor allem aber auch im Hinblick auf die Spielhallen, schärfere gesetzliche Regelungen greifen, damit wir eine deutliche Regelung haben im Sinne des Jugendschutzes, im Sinne der Glücksspielsuchtprävention. Ich bitte Sie daher, unserem Änderungsantrag zuzustimmen. Vielen Dank.
Herr Präsident! Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Das Gesetz trägt die Bezeichnung „Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland". Ich möchte mich mit meinem Redebeitrag - wie bei der Einbringung des Gesetzes im Wesentlichen auf das zu beschließende Saarländische Spielhallengesetz beschränken. Wer bei der Begründung durch den Vorsitzenden des Innenausschusses aufmerksam zugehört hat, wird festgestellt haben, dass gerade dieses Gesetz in den Beratungen umfänglich behandelt wurde, dass es im Wesentlichen dieses Gesetz war, was wir dort besprochen haben.
Glücksspielsucht ist eine Krankheit, die die Allgemeinheit betrifft. Sie ist verbunden mit vielen Gefahren, wie etwa Verschuldung, Verarmung, sozialem Abstieg, schwerer Abhängigkeit, bis hin zur Beschaffungskriminalität. Auch im Saarland sind immer mehr Menschen von ihr betroffen, und sie stürzt oft nicht nur den Glücksspielsüchtigen selbst ins Unglück, sondern auch sein soziales Umfeld. Die sozialen Folgen dieser Sucht und nicht zuletzt die da
Hier ist der Staat in der Pflicht. Die gerade beschriebenen Gefahren und Risiken müssen möglichst gering gehalten werden. Der Glücksspielmarkt muss reguliert werden, darin sind wir uns einig. Glücksspielsucht kann nur durch einen besseren Spielerschutz bekämpft werden. Es geht dabei nicht darum, den Menschen im Saarland das Spielen zu verbieten, es geht allein darum, die Ausbreitung des gewerblichen Glücksspiels einzuschränken.
Mit dem Saarländischen Spielhallengesetz haben wir nun ein Instrument an der Hand, mit dem die sich ausbreitenden Spielhallen wirksam eingedämmt werden können und der Entstehung der Glücksspielsucht vorgebeugt werden kann. Ermöglicht wird dies durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Dieser sieht neben einem neuen Erlaubnisverfahren für den Betrieb von Spielhallen die ausdrückliche Befugnis der Länder vor, auch bezüglich der Spielhallen Ausführungsgesetze zu erlassen.
Von dieser Möglichkeit macht das Saarland mit dem Saarländischen Spielhallengesetz nun Gebrauch. Maßgeblich für das Saarländische Spielhallengesetz sind dabei die Kernziele des Glücksspielsstaatsvertrags wie zum Beispiel die Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, die Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes, ein Jugend- und Spielerschutz, die Sicherstellung eines fairen Spiels und der Schutz vor Kriminalität.
Nach den Zielsetzungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sollen wie bisher die Glücksspielangebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt reguliert werden. Zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages wurde eine Glücksspielregulierung konzipiert, die mit differenzierten Maßnahmen die spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotenziale berücksichtigt.
Das Spielhallengesetz hat deshalb klare Regelungsinhalte. Hierzu zählt zunächst einmal das Erlaubnisverfahren. Das Landesverwaltungsamt wird zukünftig landesweit zuständig sein für die Durchführung und Einhaltung des Gesetzes. Hinzu kommen die Anforderungen an Ausgestaltung von Spielhallen und Werbung, der Jugend- und Spielerschutz, die Sperrzeiten, die von 04.00 bis 10.00 Uhr gelten, und das Verbot von Mehrfachkonzessionen sowie ein Mindestabstand von 500 Metern.
Verboten ist die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken, ebenso die unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken. Das Rauchen bleibt untersagt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in abgetrennten untergeordneten Bereichen, in denen weder Speisen noch Getränke angeboten werden dürfen. Mit dieser Regelung tragen wir dem Gast
stättenbegriff Rechnung und ermöglichen eine bessere Abgrenzung von Spielhallen zu Gaststätten. Jegliche Form der Abgabe alkoholischer Getränke wird untersagt.
Meine Damen und Herren, die neu geschaffenen Beschränkungen für das gewerbliche Automatenspiel werden mit Sicherheit einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Spielsucht leisten. In unseren saarländischen Städten und Gemeinden wächst die Anzahl der Spielhallen und Geldspielautomaten stetig. Wir haben im Saarland mit die höchste Spielhallendichte in ganz Deutschland und wir sind Spitzenreiter bei der Vergabe von Konzessionen für Spielhallen. Durch diesen Boom wächst nicht nur die Suchtgefahr, von der besonders junge Spieler im Alter zwischen 18 und 20 Jahren betroffen sind. Darüber hinaus sehen sich Städte beziehungsweise Stadtteile mit einer hohen Spielhallendichte einer negativen Städtebauentwicklung und Sozialentwicklung ausgesetzt. Beeinträchtigungen der gewachsenen Strukturen sind die Folge.
Den Städten und Kommunen waren bisher weitgehend die Hände gebunden, um gegen diese Ausbreitung wirksam vorzugehen. Allein mit baurechtlichen und ordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie den vorhandenen Instrumentarien aus dem Gewerberecht, der Spielverordnung und dem Jugendschutz lässt sich nicht hinreichend gegen den Wildwuchs vorgehen.
Mit dem nun vorliegenden Saarländischen Spielhallengesetz haben wir ein Instrument, die Rahmenbedingungen zumindest für den Betrieb von Spielhallen erheblich zu beeinflussen. Und wir haben eine Regelung, die sich nahtlos in den Gesamtkontext des Glücksspielrechts einfügt. Ziel ist und bleibt, die Anzahl der Spielhallen zu begrenzen und der Suchtgefahr entgegenzuwirken.
Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren, ich fasse zusammen: Für die genehmigten Spielhallen gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, dann laufen die Genehmigungen aus und müssen neu beantragt werden. Doppel- und Mehrfachkonzessionen werden dann ebenfalls nicht mehr möglich sein. Die im Gesetz vorgesehene Härtefallklausel wird voraussichtlich nur in wenigen Fällen zum Tragen kommen. Zwischen den Spielhallen muss ein Abstand von mindestens 500 Metern eingehalten werden. In der Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen sind Spielhallen nicht zulässig. Das gibt das Gesetz her. Wir sind nur der Meinung, dass wir aus rechtlichen Gründen keine genaue Meterzahl angeben sollten. Das Gesetz gibt das aber her und deshalb sind wir da ganz bei Ihnen, Herr Professor Bierbaum, und Ihrem Antrag. - Die Sperrzeit wird von 04.00 bis 10.00 Uhr festgelegt und damit erheblich ausgeweitet, von einer Stunde auf sechs Stunden. Genehmigung, Versagung und Kontrolle obliegen