Protokoll der Sitzung vom 30.11.2016

Frau Meyer, wenn Sie schon irgendwelche Bettvorleger-Zitate bringen, dann bringen Sie sie vollständig, weil auf dieses Zitat Joschka Fischer das Copyright hat. Das ist Asbach Uralt. Wenn Sie Zitate bringen, dann bringen Sie doch ein paar aktuelle, die irgendwo in den Zusammenhang hineinpassen. Aber das nur am Rande.

Sie reden hier von einer „guten Praxis“ beim Nichtraucherschutz im Saarland. Das ist doch lächerlich, und das wissen Sie auch. Die gute Praxis beim Nichtraucherschutz im Saarland sieht so aus, dass es schlichtweg von der Motivation des jeweiligen Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters in diesem Lande abhängt, ob in den einzelnen Kommunen kontrolliert wird oder nicht, und das ist sehr, sehr unterschiedlich in diesem Land. Wir haben immer noch Kommunen, wo bewusst nicht kontrolliert wird. All das wissen Sie, aber da schaut man geflissentlich darüber weg.

(Zurufe der Abgeordneten Scharf (CDU) und Theis (CDU).)

Es war gängige Praxis und ist gängige Praxis, dass gegen das Nichtraucherschutzgesetz gerade in den staatlichen Spielbanken über Jahre verstoßen wurde und wird.

(Lautes Sprechen.)

Da gab es Beschwerden und alles Mögliche. Man ging darüber hinweg, es war Ihnen egal. Genau diese Praxis wollen Sie jetzt mit Ihrer Gesetzesänderung schlichtweg legalisieren.

Wir haben es in der Anhörung relativ klar gehört, es geht darum, untergeordnete Nebenräume zu schaffen, in denen dann geraucht werden darf. Die Realität ist aber, dass diese untergeordneten Nebenräume die Haupträume sein werden. Dort stehen nämlich mehr Spielautomaten drin als in den Haupträumen, das heißt, Ihre Gesetzesänderung ist lächerlich. Ich sage es noch einmal: Ihr Ziel ist es, den Nichtraucherschutz hier in diesem Lande aufzuweichen. Sie tun dies auch auf die Gefahr hin, dass er insgesamt wieder vor Gericht zur Diskussion gestellt wird. Deshalb haben wir unseren Abänderungsantrag gestellt und deshalb werden wir Ihrer Gesetzesänderung nicht zustimmen. - Vielen Dank.

(Beifall von GRÜNEN und PIRATEN.)

Das Wort hat für die SPD-Landtagsfraktion Herr Abgeordneter Günter Waluga.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte aus meiner Sicht zu dem vorliegenden Gesetzentwurf auf ein paar Fakten eingehen und werde hoffentlich auch für etwas mehr Klarheit sorgen. Verfolgt man die bisherige Berichterstattung, die Debatte heute Morgen und die Kommentierungen, könnte man annehmen, dass erst nach heutiger Beschlussfassung erstmals eine Ausnahmeregelung zum Nichtraucherschutzgesetz im Saarland getroffen würde, nämlich die Gewährung der Möglichkeit, in Spielbanken Raucherräume einzurichten. Diese Möglichkeit wurde aber bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Nichtraucherschutz im Jahr 2010 ermöglicht und danach umgesetzt.

(Abg. Thul (SPD) : Hört, hört!)

Es gibt seit 2010 - der Antrag wurde von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebracht - ein striktes Nichtraucherschutzgesetz und seit bereits 2010 gibt es unter den damals beschlossenen Richtlinien die Möglichkeit, in Spielbanken Raucherräume, Raucherbereiche einzurichten.

(Abg. Thul (SPD) : Skandal! Wer war denn damals in der Regierung?)

Wäre die politische Haltung im Jahr 2010 von den damals Verantwortlichen zu diesem Thema deutlicher in das Gesetz aufgenommen worden, hätte es diese Gesetzesvorlage nicht gegeben und man würde heute nicht darüber reden.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Ich möchte das hier noch einmal etwas nachvollziehbarer darstellen. Ich habe Ihnen gezeigt, dass Sie das Gesetz 2009 eingebracht haben - Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes, ein striktes Nicht

(Abg. Ulrich (B 90/GRÜNE) )

raucherschutzgesetz. Danach fand im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine umfängliche Anhörung statt, an deren Ende die Auswertung und Abstimmung stand. Hier wurde im zuständigen Ausschuss seitens der damaligen Koalitionsfraktionen ein Abänderungsantrag eingebracht und beschlossen. Dieser fand auch im Rahmen des Plenums die Zustimmung aller vertretenen Koalitionsfraktionen, das heißt also, auch die Zustimmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Diese Ausnahmeregelung wurde 2010 in das Nichtraucherschutzgesetz aufgenommen und später in einem Frage- und Antwortkatalog der Landesregierung an die Ortspolizeibehörden präzisiert. Die Einrichtung von Raucherräumen in Spielkasinos und Spielhallen wurde unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Das war im Jahr 2010.

Die Regelung in diesem heute vorliegenden Gesetzentwurf dient lediglich der Klarstellung unterschiedlicher Auslegungsansätze im Hinblick auf die Reichweite des Nichtraucherschutzgesetzes in saarländischen Spielbanken. Es ist also keine neue Regelung und es gibt keine weitere Ausnahme vom Nichtraucherschutz. Die Ausnahme hatten Sie 2010 beschlossen und möglich gemacht.

Zu Ihrer Bemerkung zu der Handhabung und zu der Verfolgung: Ich denke, wenn einem bekannt wird, dass etwas nicht gesetzlich verläuft, kann er dagegen bei den Behörden Einspruch erheben. Wir werden dem Gesetzesentwurf, so wie er jetzt vorliegt und somit der Klarstellung -, zustimmen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.

(Abg. Ulrich (B 90/GRÜNE) : Stopp! Ich dachte, es kämen noch Redner.)

Es ist aber keiner mehr gekommen. Die Wortmeldungen sind abgeschlossen. - Ich bitte jetzt wirklich um Nachsicht, nicht dass hier der Eindruck entsteht, ich will eine Debatte abwürgen. Aber irgendwo muss ich schon nach den Spielregeln, die sich das Parlament selbst gegeben hat, vorgehen. Deshalb stelle ich noch einmal fest, dass keine weiteren Wortmeldungen eingegangen sind. Ich schließe die Aussprache.

Die PIRATEN-Landtagsfraktion hat mit der Drucksache 15/2027 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzesentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 15/2027 mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist.

Zugestimmt haben die Fraktion der PIRATEN und die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Fraktion, dagegen gestimmt haben die Fraktionen von CDU und SPD sowie die Fraktion DIE LINKE.

Die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion hat mit der Drucksache 15/2025 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzesentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 15/2025 mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt haben die Fraktion der PIRATEN und die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Fraktion, dagegen gestimmt haben die Fraktionen von CDU, SPD und DIE LINKE.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf. Wer für die Annahme des Gesetzesentwurfs Drucksache 15/1891 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzesentwurf Drucksache 15/1891 in Zweiter und letzter Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen ist. Zugestimmt haben die Fraktionen von CDU und SPD, dagegen gestimmt haben die Fraktion der PIRATEN und die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Fraktion, enthalten hat sich die Fraktion DIE LINKE.

Wir kommen zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe (Drucksache 15/1986)

Zur Berichterstattung über die Beratungen des Gesetzentwurfs im Ausschuss erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Hermann Scharf das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Plenum in seiner 54. Sitzung am 09. November 2016 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen.

Der Gesetzentwurf beinhaltet die erforderliche Anpassung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe an den durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz ab Januar 2017 eingeführten neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie an die gleichzeitige Erhöhung der Leistungen bei häuslicher Pflege.

(Abg. Waluga (SPD) )

Das saarländische Gesetz über die Gewährung einer Blindenhilfe gewährt blinden Menschen pauschalierte Geldleistungen, welche die Lebensumstände der von Blindheit betroffenen Menschen erleichtern und verbessern sollen. Insofern sollen die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen ausgeglichen werden. Sollten die Leistungsempfänger jedoch bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften gleichartige Leistungen erhalten, werden diese angerechnet. Die Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Sozialgesetzbuch sind derartige anzurechnende Leistungen.

Da das Zweite Pflegestärkungsgesetz zum 01. Januar 2017 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einführt, der die Pflegesituation pflegebedürftiger Menschen künftig in fünf Pflegegraden statt wie bisher in drei Pflegestufen abbildet, ist die Anrechnungsvorschrift des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe anzupassen.

Zudem gehen gleichzeitig mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Erhöhungen der Leistungsbeträge bei der häuslichen Pflege nach den Vorschriften des Elften Sozialgesetzbuchs einher. Die Leistungsverbesserungen sollen auch den Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Gewährung einer Blindheitshilfe zugutekommen. Die Leistungen der Blindheitshilfe werden daher weiterhin in bisheriger Höhe und grundsätzlich ohne eine stärkere Anrechnung der Pflegeleistungen gewährt.

Der Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 16. November 2016 mit dem Gesetzentwurf befasst. Er hat intensive Nachfragen gestellt. Dadurch konnte auf eine Anhörung verzichtet werden.

Ich darf Ihnen heute vortragen: Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum einstimmig, ohne Enthaltungen, die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 15/ 1986 in Zweiter und letzter Lesung. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache.- Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 15/1986 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Gegenprobe. - Enthaltungen? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1986 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist.

Wir kommen zu Punkt 7 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland

(Drucksache 15/1888) (Abänderungsanträge: Drucksachen 15/2013, 15/2023 und 15/2028)

Zur Berichterstattung über die Beratungen des Gesetzentwurfes im Ausschuss erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Bernd Wegner, das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag des Saarlandes hat den von der Regierung eingebrachten Gesetzentwurf über den Öffentlichen Personennahverkehr, der Ihnen als Drucksache 15/1888 vorliegt, in seiner 50. Sitzung am 13. Juli dieses Jahres in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr überwiesen.

Die 2009 in Kraft getretene EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Finanzhilfen für Verkehrsleistungen gewährt werden dürfen und welche wettbewerblichen Anforderungen bei der Vergabe von Aufträgen einzuhalten sind. Diese EU-Verordnung erforderte auf Bundesebene eine Anpassung des Personenbeförderungsgesetzes und des Regionalisierungsgesetzes. Infolgedessen ist auf Landesebene eine Novellierung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Saarland erforderlich. Dem trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung.

Vor dem Hintergrund eines qualitativ hochwertigen Verkehrsangebotes und eines einheitlichen Erscheinungsbildes des landesweiten Verkehrsverbundes SaarVV auf Schiene und Straße, aber auch aufgrund des demografischen Wandels und der weiterentwickelten Informationsund Kommunikationstechnologie wird ein einheitlicher Rahmen für einen zeitgemäßen ÖPNV vorgegeben.

Die Aufgabenträgerschaft des Landes für den Schienenpersonennahverkehr hat sich bewährt und wird beibehalten. Genauso wird die Aufgabenträgerschaft der Landkreise beziehungsweise des Regionalverbandes für den Straßenpersonennahverkehr und die Straßenbahn beibehalten.

Die bisherigen Regelungen zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft werden angepasst, um Städten mit eigenen Verkehrsbetrieben die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages an einen internen Betreiber, die sogenannte Inhouse-Vergabe, rechtssicher zu ermöglichen.