denn was für private Aktiengesellschaften gilt, muss für öffentliche Unternehmen doch erst recht gelten, da gerade sie eine Vorbildfunktion haben. Geschäftsführer und Vorstände öffentlicher Unternehmen sind keine Geheimräte, sie sind Sachwalter des öffentlichen Interesses. Deshalb liegt es auch im öffentlichen Interesse, Transparenz über ihre Vergütung herzustellen. Schließlich ist die Offenlegung von Managergehältern auch eine Frage der sozialen Gerechtigkeit.
Untersuchungen haben ergeben, dass die Gehälter von Managern in der privaten Wirtschaft und die Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer weiter auseinander klaffen. Während früher in den Chefetagen das Zwanzig- bis Dreißigfache der durchschnittlichen Arbeitnehmerentgelte verdient wurde, ist es heute vielfach das Hundertfache. Ob das in Sachsen auch so ist, wissen wir nicht. Wir, die Linksfraktion, möchten es aber gern wissen, und ich bin mir sicher, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle diejenigen, denen man in den letzten Jahren gesagt hat, sie mögen doch bitte den Gürtel etwas enger schnallen, wollen es auch wissen.
Dann, meine Damen und Herren, können wir darüber diskutieren, ob die Gehälter angemessen sind oder nicht, ob die Kriterien geändert werden müssen, ob sie beispielsweise an Leistung oder eine nachhaltige Unternehmensführung oder an die Entwicklung der Arbeitnehmerbezüge gekoppelt werden müssen.
Die Offenlegung der Vorstandsgehälter ist möglich, und man kann sich gut und gerne an die Systematik im Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz halten. Es geht nämlich nicht nur um die Höhe, sondern auch um die Vergütungsstruktur: Welche Anteile des Gehalts sind fix, welche sind leistungsbezogen, welche Altersversorgung ist vorgesehen?
Meine Damen und Herren! Auf Bundesebene hat sich der Mentalitätswechsel – weg von der Geheimniskrämerei, hin zur Offenheit – herumgesprochen und teilweise durchgesetzt. Selbst CDU-Abgeordnete haben gefordert, dass nicht nur die Gehälter von börsennotierten Aktiengesellschaften, sondern auch von bundeseigenen Unternehmen offen gelegt werden. In Sachsen sollen wir jedoch diesen notwendigen Mentalitätswechsel verpennen und
weiterhin im Dunkeln herumstochern. Das empfiehlt zumindest Herr Dr. Metz in der Stellungnahme zu unserem Antrag. In geradezu verblüffender Offenheit legt der Staatsminister dar, dass mehr Transparenz bei börsennotierten Unternehmen zwar angebracht sei, aber – Zitat –: „für staatliche Beteiligungen nicht relevant“. Nach dem Motto „L’etat c’est moi“ muss ich in der Antwort auf meine Kleine Anfrage lesen: Weil dem Finanzministerium die Vergütung von Geschäftsführern und Vorständen bekannt sei, ist – Zitat –: „ein zusätzlicher Nutzen in einer individualisierten Offenlegung nicht ersichtlich“.
Es ist nicht Ihr Geld, über das Sie da sprechen. Ich hoffe, das ist Ihnen klar. Es ist das Geld, das die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler aufgebracht haben und das der Landtag bewilligt hat,
und da wollen Sie den Bürgerinnen und Bürgern nicht verraten, was bezahlt wird?! Das müssen Sie sich einmal auf der Zunge zergehen lassen. Die Informationsrechte der Aktionäre wollen Sie stärken, aber nicht die der Bürgerinnen und Bürger Sachsens. Dabei sind sie doch gewissermaßen die Stakeholder der öffentlichen Beteiligungen, und statt des Vertrauens der öffentlichen Kapitalmärkte geht es um das Vertrauen in eine funktionierende Demokratie, und das ist ja wohl wichtiger. Aber nicht einmal mir als Abgeordneter beantworten Sie meine Frage nach der Höhe der Vorstandsgehälter. Ich nehme das nun nicht persönlich, sehe darin jedoch eine Geringschätzung des Parlaments, wenn Sie den Abgeordneten noch nicht einmal in geschlossener Sitzung Rede und Antwort stehen und ihnen nicht beantworten wollen, was mit dem Geld passiert, das Sie selbst bewilligt haben. Ja, wo sind wir denn hier?!
Meine Damen und Herren Abgeordneten, das sage ich nicht nur, aber vor allem in Richtung Koalitionsfraktionen: Die Verwendung öffentlicher Gelder muss auch öffentlich kontrolliert werden – was denn sonst?!
Das sind wir dem sächsischen Steuerzahler schuldig. Lassen Sie sich von Herrn Metz nicht entmündigen und stimmen Sie unserem Antrag zu!
Ich erteile der CDUFraktion das Wort, Herr Abg. Albrecht – gegebenenfalls für die Koalitionsfraktionen; das weiß ich nicht.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Als dieser Antrag in den Geschäftsgang kam, habe ich sehr interessiert auf die verschiedenen Fragen geschaut und im Stillen gedacht: Mal sehen, wie der Finanzminister sie beantworten wird; denn es gibt ja vielleicht diesen oder jenen, der beim Erscheinen von Zahlen sehr interessiert reagieren könnte.
Der Finanzminister hat dann getreu dem Motto: „Der Staat bin ich“ seiner Pflicht zur rechtskonformen Tätigkeit eine Antwort gegeben, die nicht nur durch die Rechtslage gedeckt ist, sondern auch durch das praktische Handeln der Finanzminister in den anderen Bundesländern. – Das ist das eine.
Das andere, was ich – sicher mit Ihrer Zustimmung – hier sagen kann: Wenn man sich dem Thema nähern will, dann hat es auf jeden Fall nichts Positives, wenn man es an einem Beispiel, am Beispiel einer Beteiligung in diesem Land, festmacht und daraus ableitet, dass in allen anderen Beteiligungen genauso gehandelt werden muss. Im Übrigen ist es ja nicht so, dass Sie – zumindest ich nicht; wie es bei Ihnen ist, weiß ich nicht – bei der Sachsen LB in eine Blackbox schauen. Schlagen Sie Seite 90
das ist auch für Sie möglich, Herr Scheel; Sie sind ja jemand, der viel liest – des Geschäftsberichts auf, und Sie werden staunen, was Sie alles an Offenlegungen nachlesen können. Das heißt also, Ihre Sorge ist zum Beispiel überhaupt nicht berechtigt, und ich kann Ihnen sogar die Chance der „gespielten“ Blackbox an dieser Stelle aus den Händen nehmen.
Was ist eigentlich gewollt? Ist vielleicht der Kern der Diskussion: Fährt mein Nachbar ein größeres Auto? Warum fährt Familie X oder Y schon zum zweiten Mal in den Urlaub? Erhöhen sich die Abgeordnetendiäten zu Recht oder nicht, und warum bekommen sie eine steuerfreie Pauschale? – Aus all diesen Beispielen atmet natürlich der Geist des Neides,
wobei es an dieser Stelle durchaus populär ist, diese Geschichte so aufzuziehen. Ob es allerdings der Wahrheit in dieser Gesellschaft dient, daran habe ich meinen Zweifel.
Ich denke, Transparenz an dieser Stelle ins Feld zu führen ist nichts weiter als ein populistisches Mäntelchen. Wenn schon die Vorstände – das hatten Sie angesprochen – der börsennotierten Aktiengesellschaften, also die wirklichen Spitzenverdiener dieser Republik, ihre Einkünfte offen legen sollen, dann muss dies erst recht für die Vorstände staatlicher Beteiligung gelten, machen Sie in Ihren Ausführungen zum Mittelpunkt. Der Neidfaktor wäre bedient, die Welt in den Augen der Populisten wieder ein Stück gerechter – was kann uns Besseres passieren? Kann das die Zielstellung sein?
Wenn man sich Unternehmen mit Beteiligung des Freistaates oder private Unternehmen ansieht: Wie wird dort gehandelt? Personalangelegenheiten werden in all diesen Firmen bewusst ganz diskret behandelt, und zwar deshalb, weil sowohl Firmen als auch Mitarbeiter bei diesen Fragen kein Interesse an der Öffentlichkeit haben können. Ich möchte hinzufügen: Sowohl eine Firma als auch ein Mitarbeiter haben ein Recht auf Privatsphäre, auf das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und ich denke, das sollte respektiert werden.
Unser Staat aber respektiert dieses Recht auf Privatsphäre und unterscheidet sich damit fundamental von totalitären Regimes, die es auf diesem Boden auch schon gegeben hat.
Herr Abgeordneter, ich möchte von Ihrem Angebot Gebrauch machen und Ihnen eine Zwischenfrage stellen. Sie sagten gerade, dass es totalitär sei, wenn es eine Offenlegung geben würde. Nun wissen Sie, was ich verdiene. Ich weiß auch, was Sie verdienen. Wir wissen auch, was Minister verdienen. Warum kann man dieses Prinzip der Offenlegung von Personen, die in öffentlicher Verantwortung stehen, die in der Pflicht sind, im Interesse der Öffentlichkeit zu handeln, nicht auf Vorstände und Geschäftsführer von öffentlichen Unternehmen ausweiten?
Frau Abgeordnete, leider ist es eben – oder manchmal vielleicht Gott sei Dank – so, dass wir Geschäftsführern nicht gleichgestellt werden. Wir
erhalten unser Mandat durch Wahl, sprich vom Wähler. Die Bestellung eines Geschäftsführers sollte nach Qualifikation erfolgen,
und ich glaube, auch das gehört zur Wahrheit, dass wirklich qualifiziertes Personal nicht auf dem offenen Markt zu finden ist, sondern dass dann schon eine notwendige Diskretion erforderlich ist.
Die vorliegende Stellungnahme des Staatsministeriums der Finanzen hat hoffentlich auch bei Ihnen Nachdenklichkeit erzeugt. Da wird zum einen das im Sommer verabschiedete Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz erörtert – ein Bandwurmwort. Dennoch ist es lohnenswert, sich damit zu beschäftigen. Vorstände von börsennotierten Aktiengesellschaften sind verpflichtet, ihre Bezüge offen zu legen. Ziel dieser Neuregelung war es, die Informationsrechte von Aktionären, die ihr privates Geld in Unternehmen investiert haben und damit an diesen Unternehmen beteiligt und somit direkt betroffen sind, zu stärken und dadurch das Vertrauen des Kapitalmarktes in eine geordnete Unternehmensverfassung zu stärken. Es ging also bei diesem Gesetz keinesfalls darum, den Neidfaktor der Gesellschaft zu bedienen, sondern ganz konkret Personen, die an einem Unternehmen mit ihrem eigenen Vermögen über Aktien beteiligt sind, in ihren Rechten zu stärken.
Dieses Schutzziel wird nochmals daran deutlich, dass die Aktionäre mit qualifizierter Mehrheit beschließen können, von einer individuellen Offenlegung abzusehen. Wenn man sich dies vor Augen führt, wird klar, dass eine Übertragung dieser Grundsätze auf andere Rechtsformen nicht ohne weiteres möglich ist. Als Mindestvoraussetzung müsste eine vergleichbare Ausgangslage vorliegen. Wie Staatsminister Metz in seiner Stellungnahme ausführt, liegt eine solche Vergleichbarkeit bei Beteiligungsunternehmen des Freistaates in der Regel nicht vor, denn diese werden überwiegend in der Rechtsform einer GmbH geführt. Die Einflussrechte des Gesellschafters einer GmbH sind rechtsformbedingt und ohnehin stärker als die des Aktionärs ausgestaltet. Im Umkehrschluss heißt dies: Der Schutz und das Informationsbedürfnis eines GmbHGesellschafters sind weit geringer als die eines Aktionärs.
Einflussrechte auf Vergütungen der Geschäftsführer und Vorstände sind dem SMF als Gesellschaftsvertreter bei den Beteiligungsunternehmen des Freistaates grundsätzlich bekannt. Auch der Sächsische Rechnungshof – eine ganz wichtige Aussage – hat als Anwalt der Steuerzahler Prüfungsrechte bei staatlichen Beteiligungen und nimmt sie, wie wir im Zusammenhang mit der Sachsen LB erst vor kurzem festgestellt haben, auch wahr. Sind aber die Ausgangslagen so unterschiedlich, verbietet es sich, Äpfel und Birnen über einen Kamm zu scheren. Für eine generelle Veröffentlichungspflicht und demzufolge für die Zustimmung zu diesem Antrag sehe ich daher keinen Raum.