Die finanzielle Komponente spielt eine Rolle, die Rechtsfragen spielen eine Rolle. Sie haben ja auch in Ihrem Änderungsantrag nachgebessert, dass Sie im § 24 jetzt die Fragen der Einschränkung von Grundrechten zitieren. Das bringt aber keine abschließende Verbesserung für Ihren Gesetzentwurf.
Wir halten den Gesetzentwurf für verfassungspolitisch und rechtlich bedenklich und deshalb bitte ich Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, diesem Gesetzentwurf Ihre Zustimmung nicht zu geben.
(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: Wir schließen uns ohne Wenn und Aber den Ausführungen der CDU-Fraktion an!)
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ganz so einfach mache ich es Ihnen nicht, Herr Dr. Hahn.
In der letzten Legislaturperiode hat die SPD-Fraktion einen eigenen Gesetzentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz vorgelegt, weil wir damals der Meinung waren, dass es wichtig ist, einen Paradigmenwechsel in der Tradition deutscher Verwaltungen herbeizuführen. An dieser Sichtweise hat sich bis heute nichts geändert.
Wir möchten, dass das Handeln der Verwaltung für den Bürger transparenter wird. Mit einem Informationsfreiheitsgesetz ist es für den Bürger einfacher, an solche Informationen zu gelangen, die das öffentliche Verwaltungshandeln bestimmen. Informationsfreiheit ermöglicht es den Bürgern auch, sich stärker als bisher in öffentliche Angelegenheiten einzubringen, und zugleich dient ein Informationsfreiheitsgesetz auch der öffentlichen Kontrolle bzw. dem Schutz vor Korruption und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Kriminalitätsbekämpfung und effektiven Verwaltungskontrolle.
In einem demokratischen Rechtsstaat ist es geradezu ein Wesenselement, die Ausübung staatlichen Handelns zu kontrollieren. Dort, wo parlamentarische Kontrolle vielfach nur schwer möglich ist, liegt es auf der Hand, den Souverän, also unsere Bevölkerung, in die Lage zu versetzen, selbst eine demokratische Kontrolle, quasi in eigener Sache, auszuüben. Wir sehen ein Informationsfreiheitsgesetz demnach als konsequenten Schritt zur Förderung der Bürgergesellschaft und insoweit können wir jenen Auffassungen nicht zustimmen, die keinen Bedarf für eine derartige Regelung sehen.
Dass Informationsfreiheitsgesetze dem Grunde nach sinnvoll sind, haben bereits viele Bundesländer erkannt. Ich möchte hier beispielhaft auf die frühere große Koalition in Berlin unter Eberhard Diepgen hinweisen, die insoweit eine Vorreiterrolle einnahm. Die Einsicht in die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes hat im Ergebnis auch dazu geführt, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes in Kraft treten wird, dem der Bundesrat trotz der dort bekannten Mehrheitsverhältnisse zugestimmt hat. Damit kann, von wenigen Tatbeständen abgesehen, jedermann zum Schutz bestimmter öffentlicher oder privater Belange Einsicht in Verwaltungsvorgänge des Bundes nehmen und erhält somit einen umfassenden Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes. Wir hoffen, auch unseren Koalitionspartner hier in Sachsen von den Vorzügen eines Informationsfreiheitsgesetzes überzeugen zu können.
Dem Gesetzentwurf der Linksfraktion können wir allerdings in keinem Fall zustimmen. Ich will Ihnen das gern
Wir schließen uns diesen Kritikpunkten an. Wie allerdings schon in der letzten Legislaturperiode deutlich geworden ist, bedeutet das Eintreten der SPD-Fraktion für ein Informationsfreiheitsgesetz nicht, dass wir eine einschränkungslose Verwaltungskontrolle durch jedermann in allen Bereichen wollen, so wie es in diesem Gesetzentwurf vorgesehen ist.
Es ist aus unserer Sicht zwingend, den Anwendungsbereich eines allgemeinen Informationsanspruches durch Ausnahmetatbestände und Güterabwägungen so zu gestalten, dass schutzwürdige Belange des Staates auf der einen Seite und berechtigte Anliegen Dritter auf der anderen Seite gewahrt bleiben.
Genau in diesem Punkt geht Ihr Entwurf deutlich über unsere Vorstellungen vom gebotenen Anwendungsbereich einer solchen Vorschrift hinaus. Ich verweise gern auf unseren Gesetzentwurf aus der letzten Legislaturperiode, in dem dies eindeutig niedergelegt ist. Aus der Summe der in der Anhörung vom 6. Juni deutlich gewordenen Schwächen des Gesetzentwurfes möchte ich besonders – das ist auch schon angesprochen worden – die Kostenfreiheit des Informationsanspruches hervorheben. Nach Ihrem Gesetzentwurf wäre den Kommunen von der Verfassung her ein angemessener Mehrbelastungsausgleich zu gewähren. Das ist zwingend vorgeschrieben. Wir bestreiten auch nicht, Herr Dr. Friedrich, dass dem so ist.
Wir haben eine andere Sichtweise bezüglich der Kosten. Wir meinen, dass eine angemessene Beteiligung der Bürger über Auslagen und Gebühren notwendig ist. Das dient zum einen zum Ausgleich des entstehenden Verwaltungsaufwandes, zum anderen ist es notwendig, um willkürliche und rechtsmissbräuchliche Informationsersuchen zu begrenzen.
Zusammenfassend möchte ich noch einmal deutlich machen, dass wir uns dem Grundanliegen des Gesetzes verbunden fühlen, der hier vorliegenden Fassung aber aus besagten Gründen nicht zustimmen können.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zum vorliegenden Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS ist zunächst festzustellen, dass wir dem Grundgedanken eines freien Zugangs der Bürger zu den Informationen der Behörden über weite Strecken positiv gegenüberstehen, wenngleich Herr Schiemann bereits eine Reihe von Defiziten aufgezeigt hat, unter anderem die Auswirkungen auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder den Mehraufwand durch die Prüfung von Informationsbegehren und die damit verbundenen Kosten des Mehraufwandes.
Dass dieser Zugang nicht in jedem Einzelfall gewährt werden kann, ist selbstverständlich, aber die Fälle der Nichtgewährung müssen möglichst genau umrissen sein, und zwar sowohl im Interesse des Informationsbegehrenden wie auch der öffentlichen Stellen. Daran scheint es beim Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS vor allem zu mangeln.
Der Sachverständige Rolf Breitenbach stellte in der öffentlichen Anhörung als Kuriosität zum Beispiel fest, dass nach dem Entwurf theoretisch sogar Einsicht in die kommenden Abiturthemen gewährt werden müsste, wenn dies verlangt würde. Es verwundert daher kaum, dass im brandenburgischen Informationsfreiheitsgesetz, an dem Herr Breitenbach maßgeblich mitgewirkt hat, gerade der Schulbereich von der freien Informationsgewährung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dadurch kann sich in Brandenburg die Schule die Formulierung von Gründen gegen derartige Informationszugangsbegehren ersparen. Natürlich ist dies ein extremes Beispiel, aber Ähnliches gilt auch in weniger offensichtlichen Fällen.
So sind im Entwurf der Linksfraktion.PDS weder die Kirchen noch die Sparkassen als öffentlich-rechtliche Körperschaften vom Zwang der Informationsgewährung ausgeschlossen. Ich bezweifle, dass an diese Institutionen mit entsprechender Raffinesse nicht auch Informationsbegehren gerichtet werden können, die trotz mangelnder Berechtigung und großer schädlicher Wirkung gerichtsfest begründet werden können.
Im § 10 des vorgeschlagenen Öffentlichkeitsgesetzes werden zum Schutz öffentlicher Belange und der Rechtspflege Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip festgelegt. Es heißt dort sinngemäß, der Anspruch auf Zugang zu Informationen bestehe nicht, wenn ein anhängiges Gerichtsverfahren beeinträchtigt, der Erfolg eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder internationale Beziehungen gefährdet werden könnten – in den beiden erst genannten Fällen freilich unter der einschränkenden Voraussetzung, dass die Informationen der öffentlichen Stelle aufgrund des betreffenden Verfahrens zugegangen sind.
Die Frage ist nun, wer darüber entscheidet, ob die genannten Gefährdungstatbestände zutreffen oder nicht. Müsste nicht zumindest geregelt sein, dass eine Stellungnahme des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft eingeholt
Eine weitere Frage ist, was es mit der verwandten Formulierung „der Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht nicht, wenn …“ auf sich hat. Müsste es nicht vielmehr heißen: „Der Zugang zu Informationen darf nicht gewährt werden, wenn …“? Sonst bleibt die Gewährung eine reine Ermessensfrage der betreffenden Behörde, und zwar in doppelter Hinsicht: erstens im Hinblick auf die Beurteilung der Gefährdung und zweitens, zumindest theoretisch, nach dem Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich der letztendlichen Entscheidung über die Gewährung des Informationszugangs, und zwar auch bei nicht vorhandenem Anspruch der Antragsteller. Hier scheint sowohl dem bequemen Laissez-faire wie auch der Willkür Tür und Tor geöffnet zu sein. Prof. Degenhardt formulierte dies in der Anhörung wie folgt: „Besteht Ermessen oder besteht ein Anspruch auf Erteilung der Information, kann lediglich die Erteilung der Information abgelehnt werden oder ist die Erteilung der Information zulässig – da sich das Gesetz meist auf die Formulierung beschränkt, dass in diesen Fällen keine Information verlangt werden kann, nicht aber, dass Informationen hier unzulässig sind.“
In § 11 wird der Anspruch auf Informationszugang verneint, wenn dadurch die behördliche Entscheidungsfindung vereitelt oder die Funktionsfähigkeit der Staatsregierung beeinträchtigt werden würde. Auch hier liegt es offensichtlich im Ermessen der Behörde, ob die Information erteilt werden soll oder nicht. Dies gilt aber vor allem auch in jenen Fällen, in denen ein Dritter einen Antrag auf Gewährung eines bestimmten Rechts stellt. Als Beispiel sei hier die Anmeldung eines Informationsstandes oder einer Versammlung auf einer öffentlichen Fläche angeführt. Hier besteht der Anspruch des Antragstellers auf Bearbeitung seines Antrages nach rein rechtlichen Gesichtspunkten. Ein Informationsinteresse anderer Personen oder Gruppierungen besteht nicht, es sei denn, jemand möchte auf die Entscheidung der Behörde Einfluss nehmen oder im Genehmigungsfall die Durchführung vereiteln.
Unserer Partei ist es nicht nur einmal passiert, dass Genehmigungsanträge für Informationsstände gezielt an militante Gruppen weitergegeben wurden. Offenbar soll so eine Drohkulisse provoziert werden, die die Handhabe zur abschlägigen Behandlung des Antrages liefern soll. Auch im Zusammenhang mit Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht genehmigungs-, sondern nur anmeldepflichtig sind, passiert dies immer wieder. Es ist die immer wiederkehrende Leier. Eine Versammlungsanmeldung wird durch Indiskretion militanten Gegnern zugespielt. Diese drohen offen mit kriminellen Gegenaktionen, was wiederum den Behörden die Handhabe zum Verbot der Versammlung wegen eines vermeintlichen polizeilichen Notstandes gibt, wenngleich dies von den Verwaltungsgerichten in schöner Regelmäßigkeit wieder kassiert wird.
Nach dem Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS würden diese Praktiken nun sogar als rechtlich geboten erklärt werden. Die Behörde könnte einfach entscheiden, die Information weiterzugeben. Dies würde dem in diesem Fall falsch verstandenen Grundsatz der Informationsfreiheit entsprechen.
§ 12 befasst sich im Übrigen mit dem Schutz personenbezogener Informationen. Auch dieser ist im Gesetzentwurf schlecht geregelt. Das fängt schon mit der Änderung von Artikel 34 der Sächsischen Verfassung an. Die vorgeschlagene Fassung lautet: „Jede Person hat das Recht auf Zugang zu den bei den Behörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise vorhandenen Informationen, soweit nicht rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.“ Dies steht unseres Erachtens im Widerspruch zu Artikel 33, in dem das Recht auf Datenschutz als Grundsatz festgelegt ist, von dem nur mit besonderer Begründung abgewichen werden darf. Dieser Artikel zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung wird rechtssystematisch durch den neuen Artikel 34 vollkommen auf den Kopf gestellt, und Prof. Degenhardt formulierte es in der Anhörung treffend wie folgt: „Artikel 33 der Sächsischen Verfassung enthält die bemerkenswerte Formulierung: ‚Die Daten dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung … nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden.’ In dieses Recht darf … aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Wir haben hier den absoluten Vorrang der informationellen Selbstbestimmung. Die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme ist die Weitergabe. Artikel 34 des Entwurfs der Linksfraktion.PDS dreht das Ganze um und erklärt die Weitergabe zur Regel und den Datenschutz zur rechtfertigungsbedürftigen Ausnahme. Hier besteht in der Tat ein gewisser Normwiderspruch. Normen heben sich gegenseitig auf, sodass der Aussagegehalt von Artikel 33 entscheidend abgeschwächt wird. Es soll sich eben nicht nur um eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme handeln. Das ist ganz wesentlich.“
Wenn man sich nun den vorgeschlagenen § 12 anschaut, der die Einzelheiten des Schutzes von personenbezogenen Informationen regeln soll, so ist festzustellen, dass die Kriterien, unter denen personenbezogene Daten preisgegeben werden dürfen, so weit gefasst sind, dass von einem Schutz beileibe nicht mehr gesprochen werden kann. Schon das erste Kriterium: „Die Offenbarung ist durch Rechtsvorschriften erlaubt“ ist nichts anderes als eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen der Exekutive, durch welche die Offenbarung in bestimmten Fällen erlaubt wird. Eine Rechtsvorschrift muss aber bekanntlich nicht Gesetz sein, sondern kann eben auch die Form einer vom Gesetz abgeleiteten Rechtsverordnung haben.
In § 13 ist der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geregelt. Hier muss man berücksichtigen, dass der Gesetzentwurf zum Beispiel auch kommunale Betriebe als öffentliche Stellen klassifiziert, denn in § 2 Abs. 3 heißt es weiter:
„Als öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes gelten auch natürliche oder juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des Privatrechts, soweit … eine oder mehrere der in Abs. 2 genannten öffentlichen Stellen an dieser mit absoluter Mehrheit der Anteile oder absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sind.“
Obwohl bei kommunalen Betrieben in vielen Fällen durchaus Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht, sind die in § 13 genannten Kriterien zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen aber unzureichend, nicht zuletzt deshalb, weil kommunale Betriebe in unzulässiger Weise gegenüber Privaten benachteiligt werden würden.
Zum Abschluss sei mir der Hinweis erlaubt, dass es schon bizarr anmutet, dass ausgerechnet jene Partei, die bis vor 15 Jahren in einmaliger Weise die Informationsfreiheit in Deutschland unterdrückt hat, sich nun anschickt, ein – wie es in der Anhörung hieß – „maximalistisches Informationsfreiheitsgesetz“ auf den Weg zu bringen.
Wie wir in den letzten 14 Monaten immer wieder unter Beweis gestellt haben, orientieren wir uns in unserem Abstimmungsverhalten stets an der Sache und nicht etwa am Antragsteller. Und doch beschleicht einen ein beklemmendes Gefühl, wenn man immer und wieder erleben muss, wie alte SED-Kader, die in der DDR-Diktatur die Unterdrückung der Menschenrechte unterstützten, in diesem Hause jede passende und unpassende Gelegenheit zu nutzen versuchen, um sich als Musterdemokraten aufzuspielen. Ausgerechnet Sie, die Sie in vielen Fällen das kommunistische Terrorregime persönlich und aus freien Stücken aktiv unterstützt haben, maßen sich mit einer geradezu unglaublichen Unverfrorenheit an, uns hier im Landtag Freiheit und Demokratie beibringen zu wollen, und zwar leider Gottes meistens, ohne dass Ihnen jemand gebührend den Spiegel vorhalten würde. Da würde Ihnen, meine Damen und Herren der PDS, ein wenig mehr Ehrlichkeit gut zu Gesicht stehen.
Meine Damen und Herren! Zum Abschluss stelle ich zusammenfassend fest, dass der Gesetzentwurf zwar grundsätzlich ein wichtiges Anliegen verfolgt, die Mängel aber so erheblich sind, dass wir dem vorliegenden Entwurf nicht zustimmen, sondern diesen ablehnen werden.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zum Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes lassen Sie mich eines vorwegschicken: Information ist in einer Informationsgesellschaft einer der wichtigsten Rohstoffe, die wir haben, und Informationen, über die die Verwaltung verfügt, sollten auch den Bürgern zur Verfügung stehen. Es geht hier an und für sich um den Abschied vom Amtsgeheimnis des guten alten Obrigkeitsstaates. Der freie Umgang mit Informationen ist wünschenswert, auch dann, wenn es Informationen sind,