Protokoll der Sitzung vom 23.06.2006

Ich rufe Frau Abg. Lay auf, ihre Frage zu stellen; Frage Nr. 8.

Meine Frage bezieht sich auf die Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte für Dioxine und Furane bei den vom Stahlwerk der Feralpi GmbH in Riesa ausgehenden Immissionen im Zuge des laufenden Genehmigungsverfahrens.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Welche konkreten Vorkehrungen hat die Staatsregierung mit dem laufenden Genehmigungsverfahren zur Erweiterung der Anlagen und Anlagenkapazitäten der Feralpi GmbH in Riesa und zur Errichtung einer neuen Rauchgasreinigungsanlage getroffen bzw. eingeleitet, damit die von den Anlagen der Feralpi GmbH ausgehenden Immissionen künftig nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Dioxine und Furane überschreiten?

2. Welche konkreten Konsequenzen sind der Feralpi GmbH für den Betrieb ihrer Anlagen für den Fall angedroht bzw. im Zuge des laufenden Genehmigungsverfahrens vorgesehen, dass die Grenzwerte an Immissionen für Dioxine und Furane künftig trotz der oben genannten Vorkehrungen überschritten werden sollten?

Herr Staatsminister Tillich, bitte.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Abg. Lay, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird das zuständige Regierungspräsidium Dresden darauf achten, dass die Elbestahlwerke Feralpi GmbH die geplanten Maßnahmen zur Begrenzung der Emission von Dioxinen und Furanen ordnungsgemäß umsetzt. Dazu werden durch das Regierungspräsidium Kontrollen und begleitende Messungen durchgeführt. Die Elbestahlwerke Feralpi GmbH wird zur Verbesserung der Abgasreinigungseinrichtung ein Verfahren einsetzen, das zurzeit nur in Stahlwerken mit wesentlich höheren Rohgaskonzentrationen an Dioxinen und Furanen als bei den Elbestahlwerken Feralpi GmbH angewandt wird. Es handelt sich dabei um eine Kohlestaubinjektion, bei der das beladene Adsorbens in der Filteranlage mit dem übrigen Staub abgeschieden wird. Die Firma ESF und die Genehmigungsbehörde gehen davon aus, dass mit Hilfe dieses Verfahrens die Grenzwerte an Dioxinen und Furanen eingehalten werden.

Zu Ihrer zweiten Frage. Sollten wider Erwarten Nebenbestimmungen der Genehmigung nicht eingehalten werden, wird die Genehmigungsbehörde ihre Möglichkeiten im Rahmen des Verwaltungshandelns ausschöpfen. Diese können von der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, der Anordnung von Verwaltungszwangsmitteln bis hin zur Stilllegung und Beseitigung einer Anlage reichen. Die Elbestahlwerke Feralpi GmbH wird in dem Genehmigungsbescheid auf diese Konsequenzen hingewiesen.

Ich habe zwei Nachfragen. Zum einen interessiert mich, ob zukünftig geplant ist

bzw. sichergestellt wird, dass die Emissionsmessungen von Dioxinen und anderen Emissionen nicht mehr ausschließlich am Schornstein erfolgen, sondern auch am Schmelzhaus des Stahlwerkes. Zweitens möchte ich Sie fragen, ob Sie zum aktuellen Stand des Genehmigungsverfahrens berichten können, inwiefern die nachweislich signifikant erhöhten Krebserkrankungen in Riesa auch Gegenstand der Betrachtungen im Genehmigungsverfahren sind.

Zum zweiten Teil der Frage würde ich Ihnen gern im zuständigen Ausschuss berichten, weil ich das ad hoc nicht beantworten kann.

Zum ersten Teil der Frage verweise ich darauf, dass wir im Landtag schon einmal darüber gesprochen haben, dass die Stahlwerke Riesa eine Maßnahme zur Abdichtung des Daches vorsehen. Bislang werden Emissionen am Schornstein gemessen. Ob es nach Fertigstellung der Dachabdichtung notwendig ist, regelmäßig Emissionswerte am Dach zu messen, kann ich Ihnen heute nicht beantworten. Sollte es den Verdacht geben, dass es weiterhin zu undichten Stellen kommt, wird selbstverständlich auch dort eine Messung erfolgen.

Vielen Dank.

Frau Abg. Köditz ist entschuldigt. Ich bitte deshalb die Staatsregierung, die Frage schriftlich zu beantworten.

Ich rufe Frau Abg. Roth auf, ihre Frage zu stellen; Frage Nr. 15.

Es geht um das Genehmigungsverfahren zur Einrichtung einer Mittelschule in der Stadt Schneeberg in Trägerschaft des Evangelischen Schulvereins Schneeberg e. V.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Inwieweit sind bei der Beantragung der Errichtung einer privaten Mittelschule durch den Evangelischen Schulverein Schneeberg e. V. Gebäude, Räumlichkeiten oder Ausstattungen der derzeit bestehenden DiesterwegMittelschule als Standort der beantragten privaten Mittelschule bzw. als die Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft angegeben worden, in denen die Mittelschüler künftig unterrichtet werden sollen?

2. Inwieweit bietet die vom Evangelischen Schulverein Schneeberg e. V. beantragte Ersatzschule (Mittelschule) nach § 8 SächsFrTrSchulG die Gewähr dafür, dass sie dauernd die an entsprechende öffentliche Mittelschulen gestellten Anforderungen – insbesondere hinsichtlich Mindestschülerzahlen, Mindestzügigkeit und Differenzierungsangebot – erfüllt?

Herr Staatsminister Flath, bitte.

Frau Präsidentin! Werte Frau Abg. Roth! Zur ersten Frage. Beim Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer evangelischen Mittelschule in Schneeberg durch den Evangelischen Schulverein Schneeberg e. V. sind weder Räumlichkeiten noch Ausstattung der Diesterweg-Mittelschule Schneeberg betroffen.

Zur zweiten Frage. Der Evangelische Schulverein Schneeberg e. V. hat einen Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule gemäß § 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft gestellt. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im § 5 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft genannten Anforderungen erfüllt werden, das heißt, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, eine Sondierung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördert, von einem Schulträger, der oder dessen vertretungsberechtigte Organe die für die verantwortliche Führung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, geführt wird und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend sichert.

Nach aktueller Rechtslage sind die in der Frage genannten Kriterien Mindestzügigkeit, Mindestschülerzahl und Differenzierungsangebote keine Voraussetzung für eine Genehmigung. So ist derzeit die Rechtslage.

Gestatten Sie eine Nachfrage?

Natürlich.

Herr Flath, wie viele Anmeldungen liegen derzeit für die noch nicht genehmigte private Mittelschule in der Trägerschaft des Evangelischen Schulvereins Schneeberg e. V. vor?

Das ist mir nicht bekannt, Frau Abgeordnete. Ich müsste hierbei Bezug auf Presseberichterstattungen nehmen, von denen ich allerdings nicht weiß, ob sie der Wirklichkeit entsprechen. Ich kann die Frage heute nicht beantworten.

Gestatten Sie eine zweite Nachfrage, die ich Ihnen kürzlich bereits als Nachfrage stellte? – Wie kann eine private Mittelschule Anmeldungen entgegennehmen, wenn weder eine Genehmigung für diese vorliegt noch deren Finanzierung geklärt ist?

Ich erinnere mich an meine damalige Antwort und würde sie heute in gleicher Weise geben: Eine Schule, die nicht existiert, kann keine Anmeldungen entgegennehmen.

Jetzt habe ich keine Nachfrage mehr. Das ist tragisch. Ich danke Ihnen vorerst.

Bitte schön.

(Heiterkeit)

Frau Abg. Roth, Sie können gleich Ihre nächste Frage stellen; Frage Nr. 17.

Frau Präsidentin! Die Förderwürdigkeit von kommunalen Verwaltungsgutachten außerhalb des Rahmens der sächsischen Verwaltungs- und Funktionalreform durch den Freistaat Sachsen ist der Inhalt meiner Frage.

Der Vogtlandkreis erwägt, ein externes Gutachten in Auftrag zu geben, das Einsparungspotenziale in dessen kommunaler Verwaltung aufzeigen soll. Die Kosten für das Gutachten sollen rund 100 000 Euro betragen. Der Landrat will sich um eine weitgehende finanzielle Förderung durch den Freistaat bemühen.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Inwieweit ist ein solches Gutachten, insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Gegenstandes, durch den Freistaat finanziell förderfähig?

2. Hält es die Staatsregierung für sinnvoll, derartige externe Gutachten zu fördern, anstatt selbst im Zuge der laufenden Verwaltungs- und Funktionalreform solche Untersuchungen anzustellen bzw. unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten des Sächsischen Rechnungshofes anstellen zu lassen?

Es antwortet Staatsminister Dr. Buttolo.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Roth! Zu Ihrer ersten Frage. Das Gutachten soll Konsolidierungsmöglichkeiten des Haushaltes des Vogtlandkreises aufzeigen. Es wäre daher grundsätzlich gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 FAG förderfähig. Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall noch keine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes besteht.

Zu Ihrer zweiten Frage. Die Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung ist Aufgabe jeder einzelnen kommunalen Gebietskörperschaft im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung. Daher ist es grundsätzlich geboten, dass die Landkreise, Städte und Gemeinden selbst die aus ihrer Sicht geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergreifen und nicht die Kommunalaufsicht an ihrer Stelle handelt.

Das heißt natürlich nicht, dass die Kommunalaufsichtsbehörden unter keinen Umständen selbst Gutachten in Auftrag geben können. So hat der Rechnungshof in seiner

Beratenden Äußerung zur Rechtsaufsicht vom 26. Januar 2006 angeregt, dass das SMI in besonders kritischen Konstellationen selbst unmittelbar Prüfungen der kommunalen Haushaltssituation veranlassen solle. Selbst wenn hierfür Mittel zur Verfügung gestellt würden, könnten solche Maßnahmen, wie vom Rechnungshof vorausgesetzt, allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen angezeigt sein und eigene Bemühungen der Kommunen ergänzen.

Einzelprüfungen durch den Rechnungshof können nur im Rahmen der überörtlichen Prüfung gemäß § 109 der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 64 der Sächsischen Landkreisordnung erfolgen. Prüfungsgegenstand ist dabei die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und nicht das Aufzeigen von Konsolidierungsmöglichkeiten.

Gestatten Sie eine Nachfrage?

Ja.

In welcher Höhe würde sich die Förderung nach § 22 FAG belaufen?

Die absolute Höhe kann ich Ihnen nicht sagen.

Vielleicht in Prozent?

Dazu kann ich Ihnen leider an dieser Stelle nichts sagen. Da müsste ich ins FAG schauen.

Entsprechen die Kriterien, nach denen diese Fördermittel ausgereicht werden, denen, die im FAG genannt sind?