Auch hierzu wird es nachher Änderungsanträge geben. Wie traditionell, hat die einreichende Fraktion, die FDP, zuerst das Wort; danach folgen CDU, PDS, SPD, NPD, GRÜNE und die Staatsregierung. Herr Abg. Morlok hat das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben hier einen Antrag eingereicht, weil wir der Auffassung sind, dass der Verweis in der Gemeindeordnung bei den Ortsvorstehern auf die Regelungen bei den Bürgermeistern aus unserer Sicht in einem Punkt unzutreffend ist, nämlich bei der Altersbeschränkung.
Es ist ja so, dass die Ortsvorsteher ihre Tätigkeit überwiegend ehrenamtlich ausüben. Es handelt sich in sehr, sehr vielen Fällen gerade um ältere Mitbürger, die ihre Lebenserfahrung in die Arbeit der Ortsbeiräte oder als Ortsvorsteher einbringen. Wir diskutieren gesamtgesellschaftlich über die Verlängerung der Lebensarbeitszeit. Wir diskutieren auch in diesem Hause morgen über das ehrenamtliche Engagement unserer Mitbürger, über die Notwendigkeit, dass sich Mitbürgerinnen und Mitbürger ehrenamtlich engagieren, und wir sind der Auffassung, dass es uns gut ansteht, die Erfahrungen dieser älteren Mitbürger in der Kommunalpolitik – und darum handelt es sich auch weiterhin – zu nutzen. Es ist ja auch gerade so, dass insbesondere ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger in der Lage sind, als Rentner, als Ruheständler sich diesen wichtigen Aufgaben in der Kommunalpolitik zu widmen. Oft ist es so, dass es gerade die Aktiven sind, die dann durch die Altersgrenze diese eigentlich gute Arbeit nicht fortführen können.
Daher haben wir diesen Antrag eingebracht. Wir haben gesehen, dass seitens der Regierungsfraktionen ein Ergänzungsantrag vorliegt, und wir sind der Auffassung, dass man sehr wohl darüber nachdenken sollte, ob diese Altersbeschränkung auch für andere kommunale Wahlbeamte aufgehoben werden kann. Und weil wir dieser Auffassung sind, dass wir gemeinsam darüber nachdenken sollten, unterstützen wir das Ansinnen der Regie
Ein wichtiges Argument, ob man diese Altersbegrenzung aufheben sollte, ist aus unserer Sicht sicherlich auch die Frage, ob die Mandatsträger direkt vom Volke gewählt sind oder nicht. Insofern können wir den Argumenten der Fraktion der GRÜNEN folgen. Nur, der Antrag, der von ihnen eingereicht wurde, greift in diesem Punkt zu kurz. Denn wenn man mit der Direktwahl der betroffenen Personen argumentiert – das kann man aus guten Gründen tun –, dann müsste man in diesen Antrag sinnvollerweise in Sachsen auch die Landräte aufnehmen, weil diese direkt vom Volk gewählt sind.
Weil dieser Sachverhalt etwas komplizierter ist und er im Antrag der Fraktion der GRÜNEN auch nicht vollständig erfasst wurde, weil er eben kompliziert ist,
neigen wir zu der Vorstellung der Regierungsfraktionen, dass grundsätzlich zu prüfen ist, wie von Ihnen zu Recht dargestellt. Wir bitten Sie daher, unserem Antrag – ergänzt durch den Antrag der Regierungsfraktionen – zuzustimmen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit Entscheidungen im persönlichen Leben ist es wohl genauso wie bei Gesetzesentscheidungen: Man trifft sie mit dem Informations- und Erkenntnisstand, über den man zum Zeitpunkt der Annahme verfügt. So war es auch bei der Entscheidung über die Sächsische Gemeindeordnung, die dieses Hohe Haus am 18. März 1993 beschloss und die der damalige
Innenminister, unser Kollege Heinz Eggert, als das Grundgesetz für die Städte und Dörfer bezeichnete. Unser kommunales Grundgesetz hat sich in den zwölf Jahren seiner Gültigkeit hervorragend bewährt. Das betrifft auch die in ihm enthaltene Ortschaftsverfassung, die damals von mancher Seite mit Unkenrufen bedacht wurde, die aber ebenfalls ihre Bewährungsprobe bestanden hat und durch das Kommunalrechtsänderungsgesetz von 1996 weiter gestärkt wurde. Als damals, meine Damen und Herren, der Gesetzgeber die Altersgrenze für die Wählbarkeit von haupt- und ehrenamtlichen Wahlbeamten auf das 65. Lebensjahr fixierte, hatte er im Auge, dass ein hauptamtlicher Bürgermeister mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den Ruhestand tritt. Folglich fand diese Altersgrenze auch für die ehrenamtlichen Ortsvorsteher Anwendung. Diese Altersgrenze, meine Damen und Herren, sollten wir heute infrage stellen; denn wir können es uns einfach nicht mehr leisten, auf den Sachverstand und die Erfahrungen der Frauen und Männer zu verzichten, die auch mit über 65 Jahren willens und fähig sind, verantwortungsbewusst und kompetent Kommunalpolitik zu gestalten.
Namens der Koalitionsfraktionen werden wir dem Antrag der FDP-Fraktion zustimmen, ergänzt durch unseren gemeinsamen Änderungsantrag in der Drucksache 4/0564, der wie folgt lautet: „Die Staatsregierung wird des Weiteren um Prüfung der An- und Aufhebung der Altersgrenzen für kommunale Wahlbeamte gemäß § 158 ff. Sächsisches Beamtengesetz ersucht.“ Dazu bitte ich um Ihre Zustimmung.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben heute Abend eine ziemlich verfahrene Diskussionslage und – ich erlaube mir diese Bemerkung – eine unmögliche Beschlusslage. Ich möchte das begründen. Ich erlaube mir, nicht nur auf den Ursprungsantrag der FDP-Fraktion einzugehen, die einigermaßen zu wissen scheint, was sie will, sondern auch auf die beiden Änderungsanträge. Die FDPFraktion will etwas Gutes für die 844 Ortsvorsteher in Sachsen tun. Dafür kann man Sympathie empfinden. Auch wir wollen dafür etwas Gutes tun, zumindest die Mehrheit meiner Fraktion. Ich warne aber davor, wenn wir diese Diskussion mit Bezug auf das Ehrenamt anfangen, und nenne das Stichwort Erhöhung des Renteneintrittsalters. Dann kommen im Nachgang sofort weitere Berufsgruppen – warum auch nicht – und wir machen die Büchse der Pandora auf. Das ist die eine Überlegung. Mehrheitlich ist es schon richtig, dass Erfahrungen im Alter, sei es als Ortsvorsteher, als Bürgermeister oder als Landrat, genutzt werden sollten. Man muss aber die Frage stellen, warum die FDP-Fraktion einen solchen halbherzigen Antrag stellt, halbherzig in zweierlei Hinsicht. Sie vergisst – das wurde bereits gesagt – die Bürgermeister, auch die Landräte. Warum eigentlich? Auch dort ist die Situation nicht viel anders. Wir haben rund
550 Bürgermeister. Nach der Statistik sind davon über 25 % bereits über 60 Jahre. Dort stellt sich also dieses Problem. Das dürfte alle Parteien betreffen, meine Partei macht da überhaupt keine Ausnahme.
Wenn schon, dann müsste die Frage generell für die kommunalen Wahlbeamten gestellt werden. Aber die FDP-Fraktion ist in einer zweiten Weise inkonsequent. Sie hätte schlicht und einfach ein kurzes, überschaubares Artikelgesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung in § 69 Abs. 1 plus Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes in § 161 Ziffer 2 schreiben können. Dort geht es um die Ortsvorsteher. Das hätten wir heute Abend beraten und beschließen können. Morgen hätte bereits die 2. und 3. Lesung sein können. Alle wären glücklich und zufrieden gewesen. Warum macht die FDP-Fraktion das nicht? Sie schiebt den Ball zur Staatsregierung. Ich bewundere Ihr Vertrauen in die Staatsregierung, dass sie irgendetwas tun soll. Vielleicht tut sie es auch, vielleicht auch nicht. Jede Fraktion ist originär befugt, Gesetzesinitiativen zu ergreifen. Mich wundert, dass die FDP-Fraktion den Ball aus dem Spielfeld, aus dem Landtag, herausschlägt. Der Ball liegt jetzt bei der Staatsregierung. Das gefällt uns überhaupt nicht.
Ähnlich inkonsequent sind CDU- und SPD-Fraktion in ihrem Änderungsantrag. Sie denken wenigstens an die Bürgermeister, sie sagen aber nicht, was sie eigentlich wollen. Es fehlt nur noch, dass sie eine Kommission einrichten, die darüber befindet, vielleicht eine EnqueteKommission. Ich will das hier nicht lächerlich machen, aber wenn wir das wirklich wollen, dann kann man von CDU- und SPD-Fraktion erwarten, dass sie sagen: Anhebung um ein, zwei oder vier Jahre oder was auch immer – und nicht diesen ominösen Prüfauftrag, über den wir heute überhaupt nicht entscheiden können.
Leider ist auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht sonderlich konsequent. Sie schreiben weder, wie viele Jahre, noch legen sie ein kleines Änderungsgesetz vor.
Die Sache ist nicht einfach zu entscheiden. Mehrheitlich tendiert meine Fraktion dazu, diesem Anliegen positiv gegenüberzustehen. Wir machen daraus keine Gewissensentscheidung.
Ich darf abschließend noch darauf verweisen, dass es auch eine interessante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 1997 gibt. In Niedersachsen wurde über eine Normenklage hinsichtlich der Wählbarkeitsgrenze von 65 Jahren entschieden. Die niedersächsische Gemeindeordnung ist in diesem Fall identisch mit der sächsischen. In Niedersachsen hat das Verfassungsgericht damals entschieden, dass im Interesse der Allgemeinheit an einer kontinuierlichen, effektiven Amtsführung von hauptamtlichen Bürgermeistern und Ortsvorstehern diese Altersgrenze gerechtfertigt ist. Die Vorschrift dient dem Zweck, eine Amtsführung möglichst über die gesamte Amtszeit zu gewährleisten. Gäbe es keine Altersgrenze, könne es zu Effektivitätsverlusten kommen. Kurz und gut: Das niedersächsische Verfassungsgericht hat diese Klage mangels Erfolgsaussicht überhaupt nicht zur Entscheidung angenommen. Darüber sollte man auch einmal nachdenken.
Abschließend: Was sind eigentlich die Motive? Alle Parteien haben Schwierigkeiten, eine angemessene Nach
wuchsarbeit, auch hinsichtlich Bürgermeistern, Landräten und Ortsvorstehern, zu machen, die PDS nicht ausgenommen. Wenn man das Gesetz jetzt ändert und die Grenze um zwei oder drei Jahre anhebt, hat man das Problem mitnichten gelöst. Man versucht das Problem auszusitzen. Mit dieser Änderung werden wir fehlende Personalentwicklungskonzepte nicht ersetzen können. Auch darüber bitte ich einmal nachzudenken, bis ein vernünftiges Gesetz vorliegt.
(Beifall bei der PDS – Interne Wortwechsel zwischen Abgeordneten der SPD, der FDP und den GRÜNEN und Heiterkeit)
Für die SPD-Fraktion spricht Frau Weihnert. – Nein. Dann bitte ich die NPD-Fraktion. Herr Leichsenring, bitte.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nicht alle Parteien haben Nachwuchsprobleme, aber als langjähriger Kommunalpolitiker ist mir natürlich bekannt, dass Personalprobleme bestehen. Auch aus unserer Sicht ist nicht einzusehen, warum man auf den Sachverstand von altgedienten und bewährten Ortsvorstehern verzichten sollte. Deswegen ist es auch nicht notwendig, das Thema in aller epischen Breite zu diskutieren. Wir finden den Antrag in Ordnung und werden auch dem Änderungsantrag zustimmen. Das fällt uns sehr leicht, weil wir keinen Zwängen und keinen Absprachen unterliegen. Deswegen werden wir zustimmen. Danke.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Unsere Fraktion teilt das Grundanliegen dieses Antrages. Es ist schon vieles richtig gesagt worden. Ich muss mich da Herrn Friedrich etwas schamvoll anschließen. Ich muss Ihnen auch gestehen, dass durchaus der Finger auf der Taste gestockt hat, weil ich auch dieses Problem gesehen und gedacht habe: Machen wir einen Gesetzentwurf und nicht so einen populistischen Fensterantrag, nur damit die FDPFraktion einmal parlamentarische Aktivitäten in der „Bild“-Zeitung auf Seite 1 vielleicht in drei Zeilen symbolisieren kann. Nur, wissen Sie, mir hat offen eingestanden diese Dümmlichkeit, allein die Ortsvorsteher jetzt vorzuziehen, Ärger bereitet, und dann auch noch zu behaupten, die Ortsvorsteher seien jetzt besonders persönlich verwurzelt. Vielleicht ist Ihnen nicht bekannt, dass es Ortschaften gibt, die durchaus mehrere tausend Einwohner haben, während sich manche Gemeinden durchaus im kleineren Bereich bewegen. Hier einen Konflikt zwischen Bürgermeistern, die nicht örtlich verwurzelt seien, und
Ich finde es durchaus schön, wie Sie auch zugestanden haben, Herr Morlok, dass wir den richtigen Gesichtspunkt getroffen haben, nämlich die demokratische Legitimation.
Herr Morlok, ich streue Asche auf mein Haupt. Ich habe tatsächlich den Landrat vergessen. Ich gebe das ausdrücklich zu.
Es ist nun die Frage – Herr Friedrich hat es gesagt –, wie wir jetzt mit dem Antrag umgehen, denn auch der Antrag der Koalitionsfraktionen ist aus unserer Sicht durchaus nicht ausreichend, weil er diesen ominösen Satz 2 in dem FDP-Antrag beibehalten möchte. Genau darin geht es um den Gegensatz zwischen Ortsvorsteher und Bürgermeister. Wenn die Koalitionsfraktionen daraus einen Prüfauftrag machen wollen, dann kann ich das durchaus verstehen, aber, Entschuldigung, Herr Dulig, das haben Sie auch nicht ganz richtig gemacht.
Ich schlage vor, wir stimmen dem Koalitionsantrag allgemein zu und werden diese Diskussion führen. Dann werden wir in der Lage sein, als Landtag einen Gesetzentwurf vorzulegen. Wir diskutieren dann in den Ausschüssen, ob es richtig ist, nur die demokratisch legitimierten und gewählten Kommunalbeamten davon auszunehmen und auch mit welcher Höhe. Herr Gerstenberg hat es dazwischengerufen: Wir schlagen beispielsweise eine Altersgrenze von 70 Jahren vor. Darüber kann man noch diskutieren. Dann kriegen wir vielleicht die Kuh vom Eis.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube schon, der Antrag der FDP-Fraktion legt den Finger in eine Wunde, aber eine, die wesentlich größer ist, als es der Antrag an sich beschreibt; denn es geht in meinen Augen zumindest um Diskriminierung oder – richtiger gesagt – um Altersdiskriminierung. Während bei geschlechtsspezifischer Diskriminierung, religiöser oder Ausländerdiskriminierung alle sehr hellhörig werden, wird Altersdiskriminierung häufig unter den Teppich gekehrt. Das beginnt beim Arbeitsmarkt. Das wissen wir alle. Die Zahlen sind schon genannt worden. Wir haben heute kaum noch in den Betrieben Arbeitnehmer, die älter als 50 oder 55 Jahre sind. Aber es geht ja da wesentlich weiter. Der Antrag bezieht sich zunächst nur auf die ehrenamtlichen Bürgermeister. Das ist richtig. Es wurde auch gesagt, dass ein wesentlicher Teil der sächsischen Bürgermeister ja heute schon älter als 60 Jahre sind. So ist es auch nicht verwunderlich, dass das Befremden über Altersgrenzen weiter wächst.
Bei ehrenamtlichen Bürgermeistern ist es zunächst offensichtlich, aber diese Altersdiskriminierung ist durchaus größer. Der ehemalige Vizepräsident des Sächsischen Landesgerichtes, Herr Jürgen Niemeyer, hat kürzlich in der „Leipziger Volkszeitung“ ein Interview gegeben und
gesagt: „Ich hätte ja eigentlich gern noch weitergemacht, aber das Gesetz lässt mir mit 65 Jahren keine Wahl.“ So wechselt dieser gebürtige Zerbster wieder in den Anwaltsberuf. Dort hat er keine Altersbegrenzung und wird weiter tätig sein.
Aber wir wissen, wir haben auch auf anderen Gebieten genauso diese Alterbegrenzungen. Schöffen dürfen nicht älter als 70 Jahre sein. Wir diskutieren jetzt auch sehr oft, dass Kassenärzte mit 68 Jahren ihre Zulassung entzogen bekommen, obwohl das eine Klientel ist, die wir sehr stark brauchen und die über eine Berufserfahrung verfügt, die außerordentlich wichtig für ihre Tätigkeit ist.
Meine Damen und Herren! Der Rat der Europäischen Union hat vor kurzem zwei Richtlinien beschlossen, nämlich die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und den Schutz vor Diskriminierung, die inzwischen auch in nationales Recht umgesetzt wurden. Aber wenn wir genau hinschauen: Seit in den achtziger Jahren die Vorruhestandsregelungen in Deutschland eingeführt worden sind, sind Millionen von leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ein gesellschaftliches Abseits gestellt. Wir wissen, dort bleiben sie auch für den Rest ihres Lebens.
Kaum irgendwo in der industriellen Welt ist die Lobby der Älteren so wirkungslos wie gerade bei uns. Die Seniorenvertretungen in den Städten und Gemeinden haben bis heute keine einklagbaren Rechte. Sie können allenfalls empfehlend und beratend tätig sein. Nirgendwo haben sich alte Menschen so sehr zu wehrlosen Objekten einer autoritären Wohlfahrtspflegeindustrie machen lassen wie gerade bei uns.